Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.18 (STA.2025.2710) Art. 64
Entscheid vom 20. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. Dezember 2025
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft resp. Pflegefachpersonal des D._____
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) reichte mit Schreiben vom 18. März 2025 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen das Pflegefachpersonal des 8. Stocks des D._____ wegen Diskriminierung und Beschimpfung sowie gegen PD Dr. med. C._____ (richtig: B._____), der sich geweigert habe, ihn zu behandeln, ein.
Mit Parteimitteilung vom 15. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer den Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen PD Dr. med. B._____ in Aussicht (vgl. hierzu separates Verfahren SBK.2026.19).
Ebenfalls am 15. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Baden folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache wird teilweise, im Hinblick auf allfällige Diskriminierungen und Beschimpfungen vom 16. April 2024, begangen vom Pflegefachpersonal des D._____, nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. Dezember 2025 genehmigt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer insbesondere zur in Aussicht gestellten Einstellung des Verfahrens gegen PD Dr. med. B._____.
Am 6. Januar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Baden zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2025 Stellung.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 29. Dezember 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Einstellungsverfügung sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. Dezember 2025 seien aufzuheben.
Die Sache sei zur Durchführung einer ordnungsgemässen, umfassenden Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen."
Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2026 zugestellt.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO).
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist. Die Erhebung der Beschwerde kann allerdings nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Dezember 2025 ist somit einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, die Staatsanwaltschaft Baden habe das Strafverfahren gegen das Pflegefachpersonal des D._____ und gegen PD Dr. med. B._____ in unzulässiger Weise getrennt (Beschwerde, Ziff. V.1), läuft diese Rüge ins Leere. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das
Strafverfahren nicht gestützt auf Art. 30 StPO getrennt, vielmehr liegen keine Straftaten vor, welche gemeinsam verfolgt und beurteilt werden müssten. Es steht weder im Raum, dass das Pflegefachpersonal oder PD Dr. med. B._____ jeweils mehrere Straftaten verübt hätten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO), noch wäre Mittäterschaft oder Teilnahme in irgendeiner Form ein Thema (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. In Bezug auf die Parteimitteilung vom 15. Dezember 2025, mit welcher die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer den Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen PD Dr. med. B._____ in Aussicht stellte, wird folglich auf das separate Verfahren SBK.2026.19 verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft Baden nahm das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) durch das Pflegefachpersonal des D._____ mit der Begründung nicht an die Hand, es fehle diesbezüglich an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung. Der Vorfall habe sich gemäss Anzeige des Beschwerdeführers am 16. April 2024 ereignet. Von der Tat, den allfällig ehrverletzenden Äusserungen, habe der Beschwerdeführer gleichentags Kenntnis genommen. Auch die Täterschaft sei ihm schon am Tag des Ereignisses soweit bekannt gewesen, dass eine Identifizierung möglich gewesen sei. In seiner Anzeige schreibe er von Krankenschwestern des 8. Stocks des D._____, was die Täterschaft weitgehend eingrenze. Zudem habe er die Personen gesehen, welche die Äusserungen getätigt hätten, wodurch die Täterschaft ohne weiteres zu individualisieren gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse der Anzeiger die Namen der mutmasslichen Täterschaft nicht kennen. Der Beschwerdeführer habe aber erst am 18. März 2025 Strafanzeige wegen dieses Vorfalls eingereicht, womit die dreimonatige Strafantragsfrist bereits abgelaufen sei und es diesbezüglich folglich an einer Prozessvoraussetzung fehle (angefochtene Verfügung, E. 2.3.2).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft Baden nicht umzustossen. Im Gegenteil bestätigt er mit seiner Beschwerde vielmehr, dass er bereits am Tag der mutmasslichen Tat über Angaben verfügte, die eine eindeutige Identifizierung der Täterschaft ermöglichte (angefochtene Verfügung, E. 2.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1). So bringt er selbst vor, bei der mutmasslichen Täterschaft handle es sich "um Personal eines öffentlichen Spitals, dessen Identifikation ohne Weiteres durch interne Unterlagen wie Dienstpläne oder Patientendossiers möglich gewesen wäre" (Beschwerde, Ziff. V.3). Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist daher davon auszugehen, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB bereits am 16. April 2024 oder zumindest kurze Zeit später begonnen hat und folglich das Antragsrecht betreffend den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 18. März 2025 bereits erloschen war.
Wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Randtitel) wird gemäss Art. 261 bis StGB unter anderem bestraft, (Absatz 1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.
Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen eine Rechtsfrage. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt. Die Strafbestimmung betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Begriff des "Aufrufens" (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art. 261 bis
Abs. 1 StGB umfasst auch das "Aufreizen". Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervorrufen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261 bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen. Der Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261 bis StGB erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien (BGE 148 IV 113 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nationen und Nationalität werden als solche, d.h. als rechtliche Kategorien, von Art. 261 bis StGB nicht erfasst. Häufig ist mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint, weshalb in solchen Fällen Art. 261 bis StGB anwendbar ist (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 261 bis StGB).
Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausgeführt hat (angefochtene Verfügung, E. 2.2.2), fällt die angezeigte Äusserung "Der kann ja eh kein Deutsch, ich muss ihm nichts erklären" nicht unter den objektiven Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB. Diese Aussage bezieht sich einzig auf die Sprache des Beschwerdeführers, während eine Bezugnahme auf eine dahinterstehende Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. V.2) – weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des rechtlichen Gehörs ersichtlich, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
Zusammengefasst nahm die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen das Pflegefachpersonal des D._____ zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 22. Januar 2026 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden
konnten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. Dezember 2025 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch