Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.16 (STA.2021.2592) Art. 189
Entscheid vom 4. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführerin 1 A._____, [...]
Beschwerdeführerin 2 B._____, [...]
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter C._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Damian Wehrli, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2025
im Strafverfahren gegen C._____
A._____ meldete der Kantonspolizei Aargau am 7. April 2021 telefonisch, dass ihr Vater D._____ seiner damaligen Lebenspartnerin E., deren Tochter F. und deren Ehemann C._____ Fr. 1,8 Mio. anvertraut habe und er das Geld nicht mehr zurückerhalte. Am 23. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen C._____ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 konstituierte sich D._____ als Straf- und Zivilkläger.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass D._____ am 21. Juni 2022 verstorben sei und sie als Angehörige in die Rechte der geschädigten Person eintrete. D._____ sei verwitwet gewesen; sie und ihre Schwester B._____ seien die einzigen Nachfahren. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2023 wurde A._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 22. Juni 2022 gewährt.
Am 17. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.
Diese Verfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. Juli 2023 genehmigt.
Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte A._____ gegen die ihr am 10. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 17. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Beschwerde ein.
Mit Entscheid SBK.2023.250 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2024 wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Juli 2023 aufgehoben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Beweiserhebungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 16. Dezember 2025:
" 1. Die Beweisanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 der Privatklägerschaft vom 11. Februar 2025 sowie die Beweisanträge Ziff. 1 bis Ziff. 8 der Privatklägerschaft vom 20. November 2025 werden abgewiesen.
Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt D. Wehrli wird mit CHF 11'041.90 entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO).
Rechtsanwalt A. Keller wird mit CHF 7'122.40 entschädigt (Art. 138 StPO).
Dem Kantonalen Steueramt wird eine Kopie der vorliegenden Einstellungsverfügung zugestellt (§ 63 StGV)."
Diese Einstellungsverfügung wurde am 17. Dezember 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.
Gegen die ihnen am 22. Dezember 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2025 erhoben A._____ (Beschwerdeführerin 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 5. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2025 aufzuheben.
Es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, das Strafverfahren gegen C._____ fortzuführen.
Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, im Strafverfahren ST 2021.2592 gegen den Beschuldigten Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben.
Unter o/e-Kostenfolge.
Es sei der Beschwerdeführerin 1 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsanwalt zu gewähren."
Die Beschwerdeführerin 2 leistete die mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 15. Januar 2026 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 20. Januar 2026.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerdeführerinnen sind die Töchter des am 21. Juni 2022 verstorbenen Geschädigten D._____ (Untersuchungsakten [UA] Ordner 1, Reg. 7, Beilage 2 zur Eingabe von Rechtsanwalt Keller vom 27. Mai 2024), der sich mit Eingabe von Rechtsanwalt Keller vom 3. Februar 2022 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert hatte (UA Ordner 1, Reg. 7). Als Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB sind sie die Rechtsnachfolgerinnen von D._____, weshalb dessen Rechte sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf
sie übergegangen sind (vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.2, 146 IV 76 E. 2.2.1; GO- RAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 121 StPO). Folglich sind sie zur Beschwerdeführung gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2025 legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 3 StPO). Die Beschwerdeführerinnen haben sich je einzeln als Strafklägerinnen konstituiert. Als Zivilklägerin fungiert die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 (UA Ordner 1, Reg. 7, Eingabe von Rechtsanwalt Keller vom 27. Mai 2024).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Einstellung des gegen den Beschuldigten eröffneten Strafverfahrens im Wesentlichen aus, die nach dem Entscheid SBK.2023.250 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. Januar 2024 vorgenommenen Einvernahmen der Beschwerdeführerin 1, von G._____ (Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1), H._____ (ehemaliger Bekannter von D.), I. (ehemaliger Arbeitskollege von D.), J. (Angestellter der Bank K._____ [...], Q.) und L. (Angestellte der Bank M._____ [...], R.) hätten ergeben, dass D. ein sehr sparsames Leben geführt habe und zusätzlich zu seiner Anstellung bei der N._____ Nebenerwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Nach seiner Pensionierung solle er weiterhin als Lastwagenchauffeur und/oder Taxifahrer gearbeitet haben, wobei er die Einnahmen aus diesen Nebenerwerbstätigkeiten gegenüber dem Steueramt verschwiegen haben solle. Indessen habe keine der befragten Personen sachdienliche Angaben zur angeblichen Übergabe von Fr. 1,8 Mio. an den Beschuldigten resp. zum Verbleib der Fr. 1,7 Mio. machen können. Die Analyse des Vermögenszuwachses beim Beschuldigten und seiner Ehefrau gestützt auf ihre Steuererklärungen und -veranlagungen habe ergeben, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs keine eindeutigen Zusammenhänge ersichtlich oder herleitbar seien. Alle Vermögenszunahmen und -abnahmen liessen sich mit dem Verkauf der Liegenschaft in S., dem selbstbewohnten Einfamilienhaus (Investitionen und Renovationen sowie Hypothek), den Einkäufen in die Pensionskasse, dem Konsumverhalten während der Corona-Pandemie sowie den An- und Verkäufen von (Mitarbeiter-)Aktien der O. AG ohne weiteres erklären. Die Überprüfung der zusätzlich edierten Bankunterlagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau habe ebenfalls keine relevanten Hinweise auf verdächtige Transaktionen ergeben. Gleiches gelte für die nachträglich eingegangenen Unterlagen der
P._____ AG zu den Konten von F., W. und X.. Soweit aufgrund der regelmässigen Bargeldbezüge in EUR die Vermutung bestanden habe, die Ehegatten C. und F._____ könnten in Deutschland über weitere Bankkonten verfügen, habe sich diese aufgrund der ergebnislosen Abfrage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigen lassen. Auch die Bankunterlagen der Konten der AA._____ GmbH hätten keine verdächtigen Transaktionen gezeigt. Den Bankunterlagen von E._____ (der ehemaligen Lebenspartnerin von D._____) hätten ebenfalls keine verdächtigen Transaktionen entnommen werden können. Auf die Sicherstellung und kriminaltechnische Untersuchung der Gebäckdose auf Fingerabdrücke und Spuren von Bargeld sei verzichtet worden, da nach einer derart langen Zeit keine aussagekräftige Spurensicherung mehr möglich sei und selbst bei einer erfolgreichen Spurensicherung nicht der Nachweis erbracht werden könne, dass sich effektiv Geld in der Gebäckdose befunden habe.
Auf die von den Beschwerdeführerinnen beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen (forensische Schriftvergleiche der Handschriften von D., E., F._____ und vom Beschuldigten für das Schreiben an die Wohnbaugenossenschaft T._____ vom 12. Juli 2015; Einholung von Schriftproben von E._____ und F._____ sowie vom Beschuldigten; Einvernahme der Eltern des Beschuldigten; Einholung aller Dokumente im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks durch den Beschuldigten oder ihm nahestehende Personen um das Jahr 2013; Durchsuchung aller Bankschliessfächer des Beschuldigten, von F., den gemeinsamen Kindern der Eheleute C. und F._____ und von E.; Einholung der Zugangsprotokolle für die aktuellen und früheren Bankschliessfächer des Beschuldigten, von F., den gemeinsamen Kindern der Eheleute C._____ und F._____ und von E.; Durchführung von Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und bei E.; Einholung der Jahresabschlüsse und Buchführungsunterlagen der AA._____ GmbH von 2009 bis zur Einstellung ihrer operativen Tätigkeit) sei zu verzichten, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, welche den Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärten könnten.
Somit erwiesen sich sämtliche zielführenden Ermittlungsansätze als ausgeschöpft, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels anklagebegründenden Tatverdachts einzustellen sei.
Die Beschwerdeführerinnen machten dagegen in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, der Beschuldigte sei Bankkaufmann und verfüge über die notwendigen Kenntnisse, die empfangenen Gelder zu verstecken bzw. deren Erhalt zu verschleiern. Der Beschuldigte habe in Tatzeitraum zwei Schliessfächer bei der Bank AB._____ und eines bei der Bank AC._____ eröffnet. Ausserdem sei er für die Bankschliessfächer seiner Ehefrau bei
der Bank O., der Bank AC. und der Bank AD._____ bevollmächtigt gewesen. E._____ habe am 4. Oktober 2013 ein Schliessfach bei der Bank AC._____ eröffnet und hierfür die Ehefrau des Beschuldigten bevollmächtigt, obwohl sie nach eigenen Angaben über kein Vermögen verfügt habe. Obwohl davon auszugehen sei, dass der Grossteil der vom Beschuldigten empfangenen Barbeträge von D._____ in den errichteten Schliessfächern oder anderweitig deponiert worden seien, hätten die Ermittlungen direkte zeitliche Verbindungen zwischen hohen Bargeldbezügen von D._____ und hohen Bargeldeinzahlungen des Beschuldigten, seiner Ehefrau und E._____ auf deren Konti zutage gefördert. Die teilweise auffallende zeitliche Nähe der Bargeldeinzahlungen des Beschuldigten und ihm nahestehenden Personen zu Bargeldbezügen von D._____ zeigten bereits auf, dass dessen Aussagen, wonach er dem Beschuldigten Bargeld zur Aufbewahrung übergeben habe, der Wahrheit entsprächen. Im Übrigen zeigten die Ermittlungen auf, dass D._____ neben seinen Guthaben auf Bankkonti auch über hohe Bargeldbeträge bei sich zu Hause verfügt habe. So seien zahlreiche Wechsel von alten in neue Noten bekannt. Die Ermittlungen hätten ausserdem ergeben, dass D._____ seine Anteilsscheine an der Wohnbaugenossenschaft T._____ habe an den Beschuldigten abtreten wollen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass dies nicht möglich sei, habe D._____ seine Anteilsscheine verkauft und den Verkaufserlös von Fr. 30'000.00, der am 1. Februar 2019 auf sein Konto bei der Bank M._____ überwiesen worden sei, bereits am 12. Februar 2019 wieder abgehoben. Es sei davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten den Verkaufserlös bar übergeben habe anstatt ihm seine Anteilsscheine zu überschreiben. Damit hätten sich die Aussagen von D._____, wonach er hohe Barbeträge dem Beschuldigten zu Verwahrung übergeben habe, bestätigt. Der Beschuldigte selbst habe nichts zur Aufklärung der Vorwürfe beigetragen und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen.
Entsprechend seien sachdienliche Aussagen von anderen Personen erhältlich zu machen. Die Eltern des Beschuldigten könnten wichtige Hinweise zum Kauf der Liegenschaft in S._____ durch den Beschuldigten im Tatzeitraum machen. Sie seien deshalb einzuvernehmen. Den in den Akten liegenden Bankunterlagen des Beschuldigten und ihm nahestehender Personen könnten für das Jahr 2013 keine Bewegungen festgestellt werden, die auf einen Liegenschaftskauf hindeuteten. Entsprechend könne die Feststellung, mit welchen Geldern der Kauf finanziert worden sei, wichtige Hinweise für den Tatvorwurf geben. Auch wenn eine allfällige Finanzierung des Kaufs mit Barbeträgen nicht beweisen sollte, dass es sich damit um Bargeld von D._____ gehandelt habe, müsste doch von einem Indiz dafür ausgegangen werden, habe D._____ in seinen Steuererklärungen doch keine erheblichen Barbeträge aufgeführt. Weiter sei davon auszugehen, dass ein grosser Teil der von D._____ empfangenen Barbeträge in den Bankschliessfächern des Beschuldigten sowie von F._____ und E._____ aufbewahrt worden seien und noch würden. Eine Durchsuchung der
Bankschliessfächer sei deshalb geeignet, sachdienliche Hinweise auf die vorgeworfene Tat zu liefern. Die Zugangsprotokolle für die Bankschliessfächer des Beschuldigten und ihm nahestehender Personen liessen zeitliche Zusammenhänge der Bargeldbezüge von D._____ mit Besuchen des Beschuldigten und weiteren Personen bei ihren Bankschliessfächern aufzeigen, was zumindest als Indiz für Bargeldübergaben zu bewerten wäre. Es sei davon auszugehen, dass die von D._____ übergebenen Barbeträge in den Bankschliessfächer oder am Wohnort der erwähnten Personen aufbewahrt worden seien. Es sei zu erwarten, dass bei einer Hausdurchsuchung durch die Beschlagnahmung von EDV-Geräten und Unterlagen Kenntnisse zu weiteren Bankbeziehungen und Beteiligungen des Beschuldigten, allenfalls im Ausland, erlangt werden könnten. Der Beschuldigte und seine Ehefrau seien die einzigen Gesellschafter und die Geschäftsführer der AA._____ GmbH gewesen. Gesellschaften könnten Vermögenswerte besitzen oder darüber verfügen, die nicht in Bankunterlagen ersichtlich seien. Entsprechend sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vermögenssituation der dem Beschuldigten gehörenden Gesellschaft nicht abgeklärt werden solle. Die erwähnten Beweismittel seien geeignet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Ausserdem wären der Beschuldigte, F._____ und E._____ zu den Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu den hohen Bareinzahlungen auf ihre Konti, zu befragen. Demzufolge könne derzeit nicht mit einstellungsbegründender Sicherheit festgehalten werden, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliege.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, es stehe fest, dass der verstorbene Geschädigte über erhebliche Vermögenswerte verfügt habe, die bis heute unauffindbar geblieben seien. Zwar lägen Aussagen des Geschädigten vor, wonach er Gelder dem Beschuldigten anvertraut habe. Die gegenüber der Polizei gemachten Angaben erwiesen sich indessen als vage und oberflächlich. Der Beschuldigte habe zu den geltend gemachten Transaktionen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht konkrete Ausführungen machen können. Darüber hinaus lägen keine weiteren Beweise oder Indizien vor, welche den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten vermöchten. Es seien umfangreiche Abklärungen bei verschiedenen Banken getroffen und der finanzielle Hintergrund des Beschuldigten sowie seiner Familie überprüft worden, ohne dass sich konkrete Hinweise ergeben hätten, welche die These einer Täterschaft des Beschuldigten stützen würden. Den Beschwerdeführerinnen sei einzuräumen, dass die diversen Bareinzahlungen des Beschuldigten auf seine Konten Fragen aufwerfen würden. Der Beschuldigte habe sich jedoch grundsätzlich nicht zu erklären und es sei auch nicht verboten, Bargeld auf ein Konto einzuzahlen. Soweit die Beschwerdeführerinnen weitere Beweiserhebungen verlangten, sei zu beachten, dass die beantragten Abklärungen Zwangsmassnahmen darstellten und einen hinreichenden
Tatverdacht voraussetzten, welcher angesichts der bereits durchgeführten umfangreichen Ermittlungen gerade nicht (mehr) gegeben sei.
Der Beschuldigte führte in seiner Beschwerdeantwort aus, die Beschwerde stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen des inzwischen verstorbenen D._____ und der Beschwerdeführerin 1. Diese Aussagen erwiesen sich als nicht hinreichend belastbar und würden durch keinerlei objektiven Beweismittel gestützt, was die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Einstellungsverfügung bereits vertieft erörtert habe. Die Tatsachengrundlage der Beschwerde sei in wesentlichen Punkten unzutreffend. So sei der Beschuldigte nicht Bankkaufmann, sondern Informatiker, weshalb die Mutmassung besonderer "Verschleierungskenntnisse" jeder Grundlage entbehre. In der Beschwerde würden Barbezüge von D._____ und Bareinzahlungen des Beschuldigten, seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter einander gegenübergestellt, um daraus eine auffallende zeitliche Nähe und damit Indizien für Barübergaben abzuleiten. Diese Argumentation trage nicht, weil die behauptete zeitliche Nähe nicht bestehe oder – soweit punktuelle Überschneidungen bestünden – rein zufällig blieben. Zudem erbringe die Beschwerde keinen Nachweis einer konkreten, kausalen Zuordnung von abgehobenem Bargeld zu späteren Einzahlungen des Beschuldigten. Weiter werde aus dem Versuch, Anteilsscheine an der Wohnbaugenossenschaft T._____ zu übertragen, und der anschliessenden Barabhebung des Verkaufserlöses die Annahme abgeleitet, der Erlös sei dem Beschuldigten bar übergeben worden. Es treffe zwar zu, dass die ursprüngliche Idee darin bestanden habe, dass der Beschuldigte die Anteilsscheine abkaufen sollte. Dies sei jedoch an den Vorgaben der Verwaltung gescheitert. Die Behauptung, der Verkaufserlös sei dem Beschuldigten daraufhin einfach geschenkt worden, sei eine durch nichts belegte Unterstellung. In der Beschwerde werde sodann behauptet, die bisherigen Ermittlungen liessen eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen, und verweise zusammenfassend auf Bargeldbezüge, auf die gescheiterte Übertragung der Anteilsscheine sowie darauf, dass der Beschuldigte keine Aussagen gemacht habe. Diese Schlussfolgerung überzeuge nicht. In der Beschwerde werde anerkannt, dass die Herkunft der Bareinzahlungen beim Beschuldigten und ihm nahestehenden Personen nicht geklärt sei, womit der behauptete Zusammenhang rein spekulativ bleibe. Die zulässige Ausübung des Aussageverweigerungsrechts dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden und ersetze keine fehlende Beweisgrundlage. Eine Verurteilung sei damit nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Eine erneute Befragung der Eltern des Beschuldigten sei unzumutbar bzw. unmöglich, da der Vater des Beschuldigten im Oktober 2025 verstorben sei und die Mutter sich in einer geschlossenen Demenzabteilung befinde, wobei sie teils nicht einmal mehr den Beschuldigten erkenne. Hinzu komme, dass im Jahr 2013 überhaupt kein Liegenschaftskauf stattgefunden habe. Der Kauf sei 1997 erfolgt; im Jahr 2013 sei die Liegenschaft verkauft worden. Der blosse Besitz
von Schliessfächern sei nicht verdachtsbegründend. Eine rein auf Spekulation beruhende Durchsuchung wäre unzulässig, unverhältnismässig, darüber hinaus von äusserst geringem Beweiswert und trage auch nicht zur Klärung eines konkreten Tatgeschehens bei. Angesichts der langen Zeitspanne, der fehlenden konkreten Anhaltspunkte und der von den Beschwerdeführerinnen selbst unterstellten angeblichen "Gewieftheit" des Beschuldigten erscheine es ausgeschlossen, dass bei einer Hausdurchsuchung noch nützliche Spuren auffindbar wären. Die AA._____ GmbH sei mit Beschluss vom tt.mm. 2011 aufgelöst und die Liquidation im Frühling 2013 beendet worden. Ein Beweisgewinn aus Buchhaltungsunterlagen sei nicht ersichtlich. Damit fehlten konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten. Die Beschwerde stütze sich einmal mehr einzig auf Mutmassungen und spekulative Indizienketten ohne tragfähige Verknüpfung. Dem stehe eine plausible, urkundlich hinterlegte Erklärung für die Vermögensbewegungen (Liegenschaftsverkauf 2013) gegenüber. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt, etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin 1 gab am 8. April 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, ihre Aussagen beruhten nur auf den Erzählungen ihres Vaters D., mit dem sie seit dem Tod ihrer Mutter keinen Kontakt mehr gehabt habe, bis sich am 19. März 2021 die Polizei bei ihr gemeldet habe, weil D. Suizidäusserungen gemacht haben solle. Er habe ihr gesagt,
dass er diese Suizidäusserungen nicht so gemeint habe. Er habe dies nur gesagt, um Frau E._____ zur Vernunft zu bringen, denn er habe noch Fr. 100'000.00 in einer Keksbüchse auf der Terrasse. Dieses Geld wolle er noch holen gehen. Fr. 100'000.00 seien ja nicht so viel, denn er habe Frau E._____ noch viel mehr gegeben. Auf ihre Frage, wie das Ganze mit den Fr. 100'000.00 und dem restlichen Geld gekommen sei, habe er ihr erklärt, dass er noch Geld F._____ (der Tochter von Frau E.) gegeben habe und F. gesagt habe, dass sie sein Geld gut anlegen werde. F._____ und der Beschuldigte hätten ein Bankschliessfach gemietet, in dem das Geld sei. Es seien Fr. 1,7 Mio., die er ihnen total übergeben habe. Da er kein Zugang zum Geld habe und nicht genau wisse, wie es angelegt sei, habe er die Suizidäusserungen gemacht, um mehr Informationen zum Geld zu erhalten. Er habe auch keinen Schlüssel zum Bankschliessfach oder eine Abrechnung über die Anlage der Fr. 1,7 Mio. gesehen. Wo sich das Bankschliessfach befinde, wisse er auch nicht. 2013 seien D._____ angeblich Fr. 30'000.00 bei einem Einbruch in sein Einfamilienhaus gestohlen worden. Die Fr. 1,7 Mio. seien an F._____ und den Beschuldigten übergeben worden, dies in den letzten Jahren, nicht alles auf einmal, aber immer wieder. Die beiden hätten D._____ gesagt, dass sie das Schliessfach sicher nicht auf seinen Namen machen würden, sonst würden ja sie und ihre Schwester alles bekommen und sie seien ja so böse Leute. Frau E._____ habe Angst, dass man ihr den Ernährer wegnehme. D._____ sage, dass Frau E._____ und das Ehepaar C._____ und F._____ Druck ausgeübt hätten, seine Konten aufzulösen, dass er kein Geld mehr in U._____ habe, und dass das Geld nicht auf ihn registriert sei, da es Schwarzgeld sei und dann das Steueramt ihm auf die Schliche kommen würde. Das Geld sei in bar am Wohnort der Eheleute C._____ und F._____ oder von Frau E._____ übergeben worden. D._____ habe das Geld von diversen Konten bezogen, vom Bruder geerbt, von der Auflösung der Lebensversicherung bei der AE._____ erhalten sowie von seinen anderen vielen Arbeitsstellen. Er habe viel Schwarzgeld bei der Steuerbehörde nicht deklariert. Wie viel es genau sei, könne sie nicht sagen. Es sei aber sehr gut möglich, dass er insgesamt diese Fr. 1,8 Mio. habe. D._____ habe E., F. und dem Beschuldigten sicher keine Schenkungen gemacht. Er habe immer gesagt, dass er das ganze Geld nur übergeben habe, um es gut anzulegen und jederzeit Zugang dazu zu haben. (UA Ordner 1, Reg. 1, Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 vom 8. April 2021, S. 4 ff.).
D._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 aus, er habe dem Beschuldigten seiner Meinung nach Fr. 1,5 Mio. gegeben und gesagt, er solle ein Bankschliessfach für ihn mieten, nachdem ihm vor ungefähr zehn Jahren Fr. 30'000.00 abhandengekommen seien, die er unter dem Kehrichteimer in der Küche seines Hauses in U._____ versteckt gehabt habe. Er habe dann alles Geld herausgenommen und es dem Beschuldigten anvertraut. Er habe ihm gesagt, er solle ein Bankschliessfach mieten und das Geld dort verstauen. Ob der Beschuldigte dies gemacht
habe, wisse er nicht. Vor ca. 14 Tagen habe ihn der Beschuldigte angerufen und gemeint, es seien Fr. 1,7 Mio. Er habe das Geld dem Beschuldigten vor ca. zehn Jahren übergeben. Bei der Übergabe seien nur er und der Beschuldigte anwesend gewesen. Am Vortag sei E._____ bei ihm vorbeigekommen und habe ihm die Fr. 100'000.00 zurückgebracht, die er ihr früher gegeben habe (UA Ordner 1, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von D._____ vom 7. Juli 2021, S. 5 ff.).
In der Einvernahme vom 11. November 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen ihre am 8. April 2021 gemachten Aussagen. Ergänzend führte sie insbesondere aus, sie habe D._____ nach seinem Aufenthalt in der Klinik V._____ im April 2021 zu sich geholt. Am Anfang, als er bei ihr gewohnt habe, habe er immer wieder bei E._____ angerufen und gesagt, dass er seine Fr. 100'000.00 zurückhaben wolle. Eines Abends habe D._____ zu ihr gesagt, dass E._____ dagewesen sei und dass sie in die Büchse schauen solle. Sie sei also am 6. Juli 2021 bei ihm gewesen und habe ihm eine Büchse mit sehr viel Geld darin gegeben. Er habe dann gesagt, dass er auch die restlichen Fr. 1,8 Mio. holen werde, welche der Beschuldigte habe. Erst da habe sie erfahren, dass dies alles Schwarzgeld gewesen sei und er die Steuern hinterzogen habe. Da sei ihr auch klar geworden, dass er vom Beschuldigten beraten worden sei, das Geld abzugeben und jederzeit davon beziehen zu können. Auf ihre Frage, warum er dem Beschuldigten dermassen viel Geld gegeben habe, habe er ihr gesagt, dass er wisse, dass das Geld nicht versteuert worden sei und sie es für ihn anlegen oder in einem Bankschliessfach aufbewahren würden, aber nicht auf seinen Namen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er jederzeit das Geld zurückhaben könne. D._____ habe noch viel mehr Geld gehabt als jenes, welches er von den Konten abgehoben habe. Er habe auch noch Schliessfächer gehabt. Dies alles müsse der Beschuldigte gewusst haben (UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 vom 11. November 2024, S. 4 ff.).
G., der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin 1, gab am 11. November 2024 als Zeuge bei der Kantonspolizei Aargau an, D. habe im Jahr 2021 nach seinem Aufenthalt in der Klinik V._____ während sechs Monaten bei ihnen gelebt. Zwischendurch sei er einfach wieder "abgehauen". Er habe immer nach Z._____ gewollt, um dort das Geld zu holen. Mit ihm persönlich habe D._____ nicht über seine finanzielle Lage gesprochen. Er habe aber in den Jahren schon erfahren, dass er Geld gehabt haben müsse. Was und wieviel, habe er aber nie gewusst. Von den Fr. 1,8 Mio. habe er nur erfahren, weil die ganze Sache ins Rollen gekommen sei, als die Beschwerdeführerin 1 ihn aus der Klinik V._____ geholt habe. E._____ sei da involviert, ebenso ihre Tochter und der Beschuldigte. Er wisse nicht, ob er Frau E._____ das Geld gegeben habe. Ihm sei angeblich gesagt worden, dass das Geld in ein Schliessfach komme und so verwaltet werde. Das habe er gehört, als er vielleicht einmal in die Küche
gegangen sei und sie darüber im Wohnzimmer gesprochen hätten. Er habe von den Fr. 1,8 Mio. gehört und von den Fr. 100'000.00, welche auf der Terrasse deponiert gewesen seien. Sonst habe er nichts vernommen. D._____ habe diese Äusserungen gemacht. Er habe immer wieder gesagt, dass er zum Beschuldigten gehen und sein Geld zurückhaben wolle, dies aber erst, nachdem er in der Klinik V._____ gewesen sei. Die Fr. 100'000.00 sollten bei E._____ auf dem Balkon gewesen sein. Er habe auch gehört, dass Fr. 30'000.00 weggekommen seien (UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von G._____ vom 11. November 2024, S. 4 ff.).
E._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. März 2022, sie habe D._____ vor ca. zehn Jahren über ein Zeitungsinserat kennengelernt. Auf Vorhalt, D._____ habe ihrem Schwiegersohn (dem Beschuldigten) nach eigenen Angaben einen grösseren Bargeldbetrag ausgehändigt, welchen er nun nicht mehr zurückerhalte, gab sie an, sie habe vor einiger Zeit Streit mit D._____ gehabt. Ein paar Tage später habe er sie am Abend angerufen und gesagt, er habe das Geld jetzt abgeholt und jetzt sei fertig. Sie habe nichts von dem Geld gewusst und nachgefragt, um was für Geld es sich handle. Sie habe gefragt, wo er sei, und er habe ihr erklärt, dass er in Y._____ in der Stadt sei. Danach habe er das Telefon aufgehängt. Sie habe ihn danach nicht mehr auf diese Geldangelegenheit angesprochen. Sein Geld interessiere sie nicht. Davon, dass es um mindestens Fr. 1,5 Mio. gegangen sei, habe sie nie etwas gehört. Ihr gegenüber habe D._____ erwähnt, dass er zum Beschuldigten gesagt habe, er solle nicht mit der Familie über das Geld sprechen. Bei ihm zu Hause sei schon mehrfach eingebrochen worden. Zwei bis drei Monate nachdem sie zusammen gewesen seien, habe er einen Einbruch erwähnt, bei dem Fr. 30'000.00 gestohlen worden seien. Sie habe von D._____ zu ihrem 80. Geburtstag eine Kette erhalten. Ausserdem habe er ihr Fr. 8'000.00 gegeben, damit sie sich ein neues Auto habe kaufen können. Andere Sachen mit hohem Wert habe sie von ihm nicht erhalten. Wenn sie zusammen einkaufen gegangen seien, habe er ihr vielleicht einmal Fr. 20.00 gegeben. Sie habe ihm gegenüber gesagt, dass sie bei ihr zu Hause kein Geld möchte. Wenn er zur Arbeit gegangen sei, habe er Geld auf dem Balkon deponiert, dies mit der Begründung, dass es ihm in seinem zu Hause gestohlen werde. Jedes Mal, wenn er am Sonntag von ihr nach Hause gegangen sei, habe er es mitgenommen (UA Ordner 1, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von E._____ vom 7. März 2022, S. 4 ff.).
H., ein ehemaliger Nachbar von D., erklärte in der Einvernahme vom 11. November 2024 als Zeuge, dass er D._____ bis 2014 mehrmals beim Erstellen der Steuererklärungen geholfen habe. Dabei habe er festgestellt, dass D._____ Vermögenswerte von ca. Fr. 500'000.00 bis Fr. 1 Mio. nicht versteuert habe. Er habe ihm aber nichts darüber
erzählt, dass er auch noch Bargeld besitze. Von Geldzahlungen an E._____ oder den Beschuldigten habe ihm D._____ ebenfalls nichts gesagt. Insbesondere habe D._____ ihm gegenüber nie davon gesprochen, dass er dem Beschuldigten einen höheren Geldbetrag, konkret Fr. 1,8 Mio., zur Aufbewahrung übergeben habe. Die über ca. neun Jahre hinweg erfolgten Bargeldbezüge bei den Banken seien erfolgt, weil D._____ einfach Bargeld habe hin und her schieben wollen und nicht transferieren (UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von H._____ vom 11. November 2024, S. 4 ff.).
I., ein ehemaliger Arbeitskollege von D., sagte in der Einvernahme vom 11. November 2024 als Zeuge aus, er wisse nichts über die finanziellen Verhältnisse von D.. Dieser habe ihm nur einmal erzählt, dass er Fr. 30'000.00 oder Fr. 40'000.00 unter seinem Eimer in der Küche gehabt habe. Als er nach Hause gekommen sei, sei das Geld weg gewesen (UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von I. vom 11. November 2024, S. 5 ff.). In der Einvernahme vom 17. Februar 2025 hielt I._____ abermals fest, dass D._____ ihm nichts gesagt habe von der Abhebung von Bargeld, das er danach in Schliessfächern aufbewahrt habe (UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von I._____ vom 17. Februar 2025, S. 3).
Die Zeugin L., welche bei der Bank M. in R._____ die Schliessung des Schliessfachs von D._____ am 22. Dezember 2020 betreut hatte, konnte sich in der Einvernahme vom 17. Fe-bruar 2025 weder an D._____ noch an die Schliessung des Schliessfachs erinnern (UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von L._____ vom 17. Februar 2025, S. 2 f.).
Der Zeuge J., der D. am 9. Juli 2020 und am 4. Januar 2021 bei Bargeschäften am Schalter der Bank K._____ in Q._____ bedient hatte, erklärte in der Einvernahme vom 31. März 2025, auch nach Vorlage eines Fotos, er kenne D._____ nicht und könne sich auch an die erwähnten Schalterbesuche von D._____ nicht erinnern. Zu dieser Zeit (2020) hätten viele Personen alte Banknoten in neue umgetauscht (UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von J._____ vom 31. März 2025, S. 3 ff.).
Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 12. Oktober 2021 bei der Kantonspolizei Aargau aus, er sei seit 14 Jahren bei der Bank O._____ als Informatiker tätig. Zuvor habe er seine eigene Firma im Bereich Informatikdienstleistungen gehabt. Zu seinem Verhältnis zu D., zur Frage, ob D. im Geld anvertraut habe, sowie zu den Tatvorwürfen machte er keine Aussagen. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse führte er lediglich aus, er sei Eigentümer eines mit einer Hypothek von Fr. 450'000.00 oder Fr. 470'000.00 belasteten Reihenhauses, in welchem er mit seiner Ehefrau und seinen beiden erwachsenen Kindern lebe. Seine Aussagever-
weigerung begründete er damit, dass er nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde, und weil er Akteneinsicht wolle (UA Ordner 1, Reg. 2, Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Oktober 2021, S. 3 ff.).
Bei D._____ wurde zwar im Zeitpunkt des Aufkommens der ersten Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Frühjahr 2021 eine Alzheimersche Erkrankung mit einer dementiellen Entwicklung diagnostiziert. Jedoch war die Erkrankung zu dieser Zeit noch nicht stark ausgeprägt. Während zwar eine deutliche Beeinträchtigung der Impulskontrolle und massive Schwierigkeiten in der Auffassung von komplexen Inhalten und Situationen vorgelegen habe, seien die kognitiven Beeinträchtigungen (Gedächtnis, Orientierung, Auffassung von einfachen Inhalten) gering gewesen (UA Ordner 1, Reg. 5, Schreiben der Luzerner Psychiatrie vom 11. Januar 2022, S. 1). Das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 (UA Ordner 1, Reg. 2) sowie die von der Beschwerdeführerin 1 ins Verfahren eingebrachten Videoaufnahmen vom 11. April 2021 (vgl. UA Ordner 1, Reg. 1, USB- Stick) bestätigen, dass D._____ – soweit sich dies aufgrund der Akten und aus nichtmedizinischer Sicht feststellen lässt − trotz gewisser Erinnerungslücken über sich und seine Vergangenheit sowie hinsichtlich der tatrelevanten Umstände durchaus orientiert gewesen zu sein schien. So konnte er sich auch an Details und einzelne Gegebenheiten erinnern. Die in E. 3.3.1 hievor geschilderten Ausführungen sind detailliert und weitgehend in sich stimmig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine erfundene Geschichte handelt. Dies gilt umso mehr, als D._____ gemäss den eingeholten Bankdokumenten im Zeitraum von 2011 bis 2020, von welchem er angibt, dem Beschuldigten und seiner Familie Geld übergeben zu haben, tatsächlich total rund Fr. 1'009'600.00 bar am Schalter verschiedener Banken abgehoben hat (UA Ordner 11, Reg. 1, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 28. März 2022, S. 3). Zwar erklärte D._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021, dem Beschuldigten insgesamt Fr. 1,5 Mio. in bar übergeben zu haben, mit dem Auftrag, dieses Geld für ihn in einem Bankschliessfach zu deponieren. Über den Verbleib der genannten Gelder liegen jedoch keinerlei Belege vor; insbesondere fehlt es an Empfangsquittungen des Beschuldigten. Es haben auch keine der befragten Zeugen und Auskunftspersonen bestätigt, dass sie beobachtet hätten, dass D._____ dem Beschuldigten Bargeld in der genannten Höhe übergeben hatte. Die Beschwerdeführerin 1 und der Zeuge G._____ bestätigten, dass D._____ ihnen gegenüber im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht hatte. Sie sind jedoch lediglich Zeugen vom Hörensagen. Zeugenaussagen vom Hörensagen unterliegen nach der Rechtsprechung einer erhöhten Vorsicht bei der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 4.6.2). Der Versuch, seine Anteilscheine an der Wohnbaugenossenschaft T._____ auf den Beschuldigten zu übertragen, belegt zwar, dass D._____ bestimmte Vermögenswerte dem Beschuldigten zukommen lassen wollte, stellt aber kein
Indiz für die Übergabe des erwähnten Bargelds dar. Ebenso wenig kann ein rechtsgenüglicher Konnex zwischen den in der Beschwerde (S. 6 f.) aufgeführten Bargeldbezügen von D._____ und den auf S. 8 der Beschwerde aufgelisteten Bareinzahlungen auf Bankkonti des Beschuldigten, seiner Ehefrau F._____ und seiner Schwiegermutter E._____ erkannt werden. Auch wenn einzelne dieser Einzahlungen kurze Zeit nach Bargeldbezügen von D._____ erfolgten, wäre damit der rechtsgenügliche Beweis, dass es sich beim eingezahlten Bargeld um von D._____ übergebenes Bargeld gehandelt hatte, noch nicht erbracht. Nachdem D._____ am 21. Juni 2022 verstorben ist, kann er nicht erneut zur Sache befragt werden. Damit fällt auch eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten ausser Betracht.
Bei der Analyse der edierten Bankunterlagen vom Beschuldigten, von F._____ und von E._____ konnten gemäss Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau, Wirtschaftskriminalität, vom 29. April 2025 (UA Ordner 8, Reg. 1) keine verdächtigen Transaktionen festgestellt werden, die den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf untermauern würden.
Entgegen der in der Beschwerde (S. 9) geäusserten Auffassung lassen die bisherigen Ermittlungen allein eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) aufgrund der vagen, letztlich nur aus den Aussagen von D._____ bestehenden Beweislage somit nicht als wahrscheinlich erscheinen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erhebung der weiteren, von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweise den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatverdacht der Veruntreuung erhärten könnte.
Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Befragung der Eltern des Beschuldigten fällt von vornherein ausser Betracht. Der Vater des Beschuldigten kann nicht mehr befragt werden, da er am 21. Oktober 2022 verstorben ist (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten). Die Mutter des Beschuldigten befindet sich nach dessen Angaben in einer geschlossenen Demenzabteilung und erkennt teilweise nicht einmal mehr den Beschuldigten (Beschwerdeantwort des Beschuldigten S. 4). Sie konnte aus gesundheitlichen Gründen bereits seit dem 7. Mai 2024 (Erlass des delegierten Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) nicht mehr einvernommen werden (UA Ordner 11, Reg. 1, Polizeirapport vom 19. Mai 2025 S. 5). Da der Beschuldigte und seine Ehefrau die Liegenschaft in S._____ bereits 1997 gekauft hatten (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten) – mithin zu einem Zeitpunkt, in dem D._____ E._____ und damit auch den Beschuldigten noch gar nicht gekannt hatte – erscheint eine Finanzierung dieses Kaufs mit Geld von D._____ ausgeschlossen. Selbst wenn eine Befragung der Eltern des Beschuldigten noch
durchgeführt werden könnte, könnte sie zur Klärung der gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe deshalb nichts beitragen.
Da der Kauf der Liegenschaft in S._____ durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 10) – wie erwähnt nicht im Jahr 2013, sondern schon im Jahr 1997 erfolgt war (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten), erübrigt sich auch der von den Beschwerdeführerinnen verlangte Beizug der im Zusammenhang mit diesem Liegenschaftskauf stehenden Akten des Grundbuchamts. Im Jahr 2013 haben der Beschuldigte und seine Ehefrau ausweislich der Akten keine Liegenschaft gekauft; die von ihnen selbst bewohnte Liegenschaft an der [...] in Z._____ hatten sie nach Auskunft des Grundbuchamts Zofingen vom 10. Juni 2024 bereits im Jahr 1993 erworben (UA Ordner 2, Reg. 4).
Von der in der Beschwerde (S. 11) beantragten Durchsuchung der Bankschliessfächer des Beschuldigten und "ihm nahestehender Personen" (damit gemeint sind wohl F._____ und E.) sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Selbst wenn in solchen Bankschliessfächern Bargeld aufgefunden würde, würde es am Nachweis fehlen, dass es sich dabei um Bargeld handelt, welches der Beschuldigte von D. erhalten hätte. Abgesehen davon wäre es sehr unwahrscheinlich, dass dieses Geld heute noch darin aufbewahrt würde und bei einer Durchsuchung vorgefunden werden könnte, nachdem der Beschuldigte jedenfalls seit der Einvernahme vom 12. Oktober 2021 – somit seit mehr als vier Jahren – von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Kenntnis hat.
Aus den Zugangsprotokollen zu den Bankschliessfächern des Beschuldigten und "ihm nahestehender Personen" (Beschwerde S. 12) dürften sich ebenfalls keine näheren Aufschlüsse zu allfälligen Übergaben von Bargeld von D._____ an den Beschuldigten ergeben. Auch wenn eine zeitliche Nähe zwischen Bargeldbezügen von D._____ und Schliessfachbesuchen des Beschuldigten, von F._____ oder E._____ bestanden hätte, könnte daraus noch nicht geschlossen werden, dass diese Personen anlässlich dieser Besuche tatsächlich von D._____ übergebenes Bargeld in ihrem Bankschliessfach deponiert hätten. Da der Rückzugsraum, in dem die Bankkunden ihr Schliessfach öffnen, nicht überwacht ist (vgl. UA Ordner 11, Reg. 2, Prot. der Einvernahme von L._____ vom 17. Februar 2025, S. 4), liesse sich auch nicht mit Videoaufnahmen eruieren, was der Beschuldigte, F._____ oder E._____ bei den Besuchen in ihr Bankschliessfach gelegt hätten.
Eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und "ihm nahestehenden Personen" (Beschwerde S. 12) erscheint im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr erfolgversprechend. Selbst wenn bei einer solchen Durchsuchung Bargeld gefunden würde, stünde damit allein noch nicht fest, dass es sich um von D._____ anvertrautes Bargeld handeln würde. Da der Beschuldigte spätestens seit seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2021 von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen weiss, erscheint es zudem als sehr unwahrscheinlich, dass er solches Geld heute noch bei sich zu Hause oder bei anderen "ihm nahestehenden Personen" aufbewahren würde.
Mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass den eingeholten Bankunterlagen der AA._____ GmbH keine verdächtigen Transaktionen entnommen werden können. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass Bargeld von D._____ auf Bankkonti der AA._____ GmbH eingezahlt wurde.
Gemäss Art. 958f Abs. 1 OR sind die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie die Geschäfts- und Revisionsberichte während zehn Jahren aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs beginnt. Nachdem die am tt.mm.1999 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene AA._____ GmbH mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom tt.mm. 2011 aufgelöst und am tt.mm. 2013 im Handelsregister gelöscht wurde, ist die zehnjährige Frist für die Aufbewahrung ihrer Geschäftsbücher für sämtliche Geschäftsjahre mittlerweile längst abgelaufen. Daher besteht kaum Aussicht darauf, dass die Buchführungsunterlagen der AA._____ GmbH heute noch vorhanden sind und ihre Buchführung überprüft werden kann.
Aus den obigen Ausführungen (E. 3.4.1 ff.) geht hervor, dass die in der Beschwerde beantragten zusätzlichen Beweise entweder gar nicht mehr erhoben werden können oder aber ihre Erhebung höchstwahrscheinlich nicht zur Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten führen würde. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm diese Beweisanträge abgewiesen hat.
Zusammenfassend ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte von D._____ Bargeld anvertraut erhalten hat, mit der Anweisung, dieses für ihn in Bankschliessfächern zu deponieren. Gemäss den obigen Ausführungen lässt sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt allerdings nicht rechtsgenüglich erstellen und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB erscheint deshalb nicht als wahrscheinlich. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 1 ersucht in der Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Keller zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.
Der Privatklägerschaft wird auf Gesuch für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dieser Bestimmung ist der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft ohne Opfereigenschaft auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4 zu Art. 136 StPO).
Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend im vorliegenden Kontext ist es, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage bzw. (als Opfer) der Strafklage entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante und aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilen. Je schwieriger und je umstrittener die sich zu stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist grundsätzlich nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1 und 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 136 StPO).
Aus E. 3 hievor ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 zu Recht die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB aufgrund der erhobenen Beweise eingestellt und die zusätzlichen Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat. Nach der soeben dargelegten Lehre und Rechtsprechung ist die Beschwerde deshalb als aussichtslos i.S.v. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO zu betrachten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind, und es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO ihre solidarische Haftbarkeit für die Verfahrenskosten anzuordnen.
Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Folglich ist der frei gewählte Verteidiger des Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.
Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT).
Der vom Verteidiger des Beschuldigten für die Erstattung der Beschwerdeantwort des Beschuldigten sowie Instruktion und Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden erscheint als angemessen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'680.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 67.20 und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'747.20 (ausmachend Fr. 141.50) ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'888.70. Der Anspruch steht ausschliesslich dem frei gewählten Verteidiger des Beschuldigten zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, zusammen Fr. 1'308.00, werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 308.00 zu bezahlen haben.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'888.70 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber