Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.10 (ST.2025.198; STA.2025.3035) Art. 58
Entscheid vom 16. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatklägerin B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Lea Deubelbeiss, [...]
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Dezember 2025 betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 18. August 2025 wegen Drohung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____ (fortan: Privatklägerin) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Die erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen rechnete sie auf die Geldstrafe an. Der Beschwerdeführer erhob am 26. August 2025 (Postaufgabe) Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn am 28. August 2025 mitsamt den Akten an das Bezirksgericht Aarau (fortan: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 vor der Vorinstanz vorgeladen. Der vom Beschwerdeführer am 8. September 2025 gestellte Antrag, die Privatklägerin sei an der Hauptverhandlung einzuvernehmen, wurde dieser am 24. September 2025 zugestellt.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2025 wurde die Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 abgesagt und den Parteien wurde eine neue Vorladung in Aussicht gestellt.
Die Gerichtskasse Aarau verzeichnete am 14. Oktober 2025 (Datum Valuta) eine Gutschrift von Fr. 2'732.95 von D._____ betreffend den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl vom 18. August 2025.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 stellte die Vorinstanz den Parteien die Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache in Aussicht und räumte ihnen die Möglichkeit ein, zu den Kostenfolgen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zufolge Rückzugs der Einsprache als
erledigt von der Geschäftskontrolle ab und stellte gleichzeitig die Rechtskraft des Strafbefehls vom 18. August 2025 fest.
Mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die ihm am 22. Dezember 2025 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Dezember 2025 (ST.2025.198) aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. August 2025 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 18. August 2025 nicht zurückgezogen ist und folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Es sei die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
Mit als "Beweisantrag" bezeichneter Eingabe vom 5. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail der Vorinstanz zu den Akten.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 erklärte die Privatklägerin gegenüber der Vorinstanz den Rückzug ihrer Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz leitete diese Eingabe am 9. Januar 2026 mit Übermittlungszettel zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Stellungnahme.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Diesfalls wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft. Der Rückzug der Einsprache ist unwiderruflich und endgültig (vgl. DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 356 StPO). Ein konkludenter Rückzug darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (BGE 146 IV 286 E. 2.2). Ob die Bezahlung einer Busse oder Geldstrafe sowie der Kosten, die im Strafbefehl enthalten sind, als konkludenter Einspracherückzug zu gelten hat, ist im Einzelfall unter Beurteilung des gesamten Verhaltens des Einsprechers zu bestimmen. Nur wenn ein Einspracherückzug aus seinem Verhalten klar hervorgeht, ist ein solcher auch anzunehmen (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 25 zu Art. 356 StPO).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger am 26. August 2025 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2025 erhob (act. 399). Der Strafbefehl wurde in der Folge am 28. August 2025 zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz überwiesen. Mit Verfügung vom 4. September 2025 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 vor und setzte ihm Frist zur Einreichung verschiedener Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Mit drei separaten Eingaben vom 8. September 2025 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung, beantragte die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson an der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 und ersuchte „im Hinblick auf die anberaumte Hauptverhandlung“ um Akteneinsicht. Nachdem die Vor-
instanz die Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 aufgrund einer noch laufenden Frist zur Stellungnahme der Privatklägerin zum Beweisantrag des Beschwerdeführers abgesagt und den Parteien eine neue Vorladung in Aussicht gestellt hatte, hielt sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 fest, am 1. Oktober 2025 sei eine Zahlung in der Höhe von Fr. 2’732.95 eingegangen, welche dem Rechnungsbetrag des Strafbefehls vom 18. August 2025 entspreche. Gestützt darauf sei vorgesehen, das Verfahren zufolge konkludenten Rückzugs der Einsprache abzuschreiben. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz unter Hinweis auf die an D._____ adressierte Belastungsanzeige der E._____ vom 1. September 2025 (vgl. Beilage 2 der Stellungnahme) geltend, die durch D._____ erfolgte Zahlung an die Abteilung Finanzen des Kantons Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, sei ohne sein Wissen und ohne sein Zutun erfolgt, weshalb kein Einspracherückzug seinerseits vorliege. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 zufolge Rückzugs der Einsprache ab.
Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, setzt ein konkludenter Rückzug der Einsprache ein eindeutiges, der beschuldigten Person zurechenbares Verhalten voraus, aus dem sich ein bewusstes Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens klar ergibt. Unbestritten wurde der Rechnungsbetrag des Strafbefehls vom 18. August 2025 noch vor Abschluss der Parteivorträge vollständig beglichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine solche Zahlung grundsätzlich als konkludente Akzeptanz des Strafbefehls verstanden werden. Im Unterschied zu den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen, in welchen die Zahlung durch die einsprechende Person selbst oder durch deren mandatierten Rechtsvertreter erfolgte (BGE 146 IV 286 E. 2 und 2.2) wurde die Zahlung vorliegend jedoch unbestritten durch eine unbeteiligte Drittperson vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist – auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK – zu prüfen, ob und inwiefern diese Zahlung dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann und ob sein Gesamtverhalten den Schluss auf ein klares Desinteresse am weiteren Verfahrensgang zulässt.
Die Vorinstanz stützt die Annahme eines konkludenten Einspracherückzugs im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer habe D._____ den Strafbefehl mitsamt Rechnung überlassen und ihn zur Begleichung des Rechnungsbetrags veranlasst (angefochtene Verfügung, E. 4.2). Konkrete Hinweise auf einen entsprechenden Auftrag oder auf dessen genaue Ausgestaltung ergeben sich aus den Akten indes nicht und werden von der Vorinstanz auch nicht dargetan. Der Umstand, dass D._____ lediglich durch den Beschwerdeführer in den Besitz des Strafbefehls gelangt sein konnte, vermag für sich allein keine bewusst auf die Verfahrensbeendigung
gerichtete Willensbetätigung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei amtlich verteidigt gewesen und daher über Bedeutung und Folgen der Einsprache sowie der Rechnung informiert gewesen (angefochtene Verfügung, E. 4.2). Die unterstellte Kenntnis der Rechtslage bzw. die blosse Tatsache der amtlichen Verteidigung lässt ohne entsprechende Stütze in den Akten keinen belastbaren Schluss auf einen bewussten und auf Verfahrensbeendigung gerichteten Willen des Beschwerdeführers und eine Kundgebung desselben nach aussen zu. Dass die Vorinstanz der objektiven Zahlung unzulässigerweise eine subjektive Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Die Zahlung durch D._____ erfolgte nachweislich bereits am 1. September 2025 (vgl. Belastungsanzeige der E._____ vom 1. September 2025), während der Beschwerdeführer in der Folge weiterhin aktiv am Verfahren mitwirkte. So stellte er bei der Vorinstanz am 8. September 2025 mehrere Verfahrensanträge, namentlich betreffend die Einvernahme der Privatklägerin an der anberaumten Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 sowie die vollständige Akteneinsicht, und reichte im Hinblick auf die Hauptverhandlung – wie von der Vorinstanz in der Vorladung vom 4. September 2025 verlangt – Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Dieses Verhalten lässt – abgesehen von der durch eine Drittperson vorgenommenen Zahlung ohne nachweisbaren Auftrag des Beschwerdeführers selbst – nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens schliessen, sondern vielmehr auf das Gegenteil. Entsprechendes teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 mit, indem er angab, die Zahlung sei ohne sein Wissen und ohne Auftrag erfolgt. Diese Darstellung wurde von D._____ mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt. Anhaltspunkte, die an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zweifeln liessen, sind nicht ersichtlich. Entsprechend durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Dezember 2025 auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2025 konkludent zurückgezogen.
Zusammengefasst ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bewusst und eindeutig auf den ihm im Rahmen der am 26. August 2025 erhobenen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2025 zustehenden Rechtsschutz verzichtet hat. Ein konkludenter Rückzug der Einsprache liegt somit nicht vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt
die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch