Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.1 (STA.2025.3150) Art. 78 Entscheid vom 27. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungsgegenstand Anordnungder Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Dezember 2025 zur Erstellung eines DNA-Profils in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung insbesondere wegen eines am 8. Juli 2025 in Q._____ (Bahnhofkiosk) stattgefundenen Raubes.
Am 16. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers aus einem bereits entnommenen Wangenschleimhautabstrich an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob am 29. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2025, die Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs und die Löschung eines allenfalls bereits erstellten DNA-Profils.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen nicht vor (Art. 394 StPO e contrario). Die Beschwerde wurde gültig erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO).
Als weitere Eintretensvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Diese setzt gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Dezember 2025 voraus. Erforderlich ist eine direkte persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brachte mit Beschwerdeantwort zur Eintretensfrage vor, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers bereits in der DNA-Datenbank vorhanden sei, ansonsten es keinen DNA-Hit gegeben hätte. Durch die erneute Erstellung eines DNA-Profils würden vom Beschwerdeführer keine neuen, nicht bereits vorhandenen und bekannten Daten erhoben, weshalb darin kein Grundrechtseingriff zu sehen sei. Hieran ändere nichts, dass durch die erneute Erstellung eines DNA- Profils die Löschfrist der erhobenen Daten verlängert werde.
Es ist unbestritten und kann als erstellt gelten, dass nicht nur die Erstellung, sondern auch die Aufbewahrung eines DNA-Personenprofils einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre begründet (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.2 und 2.3). Weiter liegt es auf der Hand, dass die Schwere eines durch Aufbewahrung eines DNA-Personenprofils begründeten Grundrechtseingriffs mit der Aufbewahrungsdauer positiv korreliert, weil während der gesamten Aufbewahrungsdauer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fortlaufend und unverändert eingeschränkt wird, mithin weil bei längerer Aufbewahrungsdauer ein längerer und damit schwerer wiegender Grundrechtseingriff vorliegt (vgl. BGE 133 I 77 E. 5.3, wonach eine längere Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten per se einen schwerer wiegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellt).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten selbst davon ausgeht, dass sich als Folge ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2025 die Aufbewahrungsdauer des DNA-Profils des Beschwerdeführers in den entsprechenden Datenbanken verlängert, vermag ihre Begründung, warum der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sein soll, in Beachtung von vorstehender E. 1.2.3 nicht zu überzeugen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ohne Weiteres als beschwert zu betrachten und auf seine Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers damit, dass dieser verdächtigt werde, am 8. Juli 2025 in Q._____ (Bahnhofkiosk) einen Raub verübt zu haben. Zur Verifizierung des Tatablaufs sei es für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen widerrufen würde, notwendig, den Tatbeweis mittels vorhandener Spuren erbringen zu können. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sei anzuordnen,
um die am Tatort hinterlassenen Spuren damit abgleichen zu können. Der Grundrechtseingriff sei gering. Mildere Massnahmen zur Klärung der Sachlage, insbesondere zur beweissicheren Zuordnung von Tatortspuren, seien keine vorhanden.
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die angeordnete Erstellung eines DNA-Personenprofils nicht damit begründet, dass ein solches zur Klärung künftiger oder noch unbekannter Straftaten notwendig sein könnte, sondern einzig damit, dass es zur Klärung der Anlasstat (am 8. Juli 2025 in Q._____ erfolgter Raub) notwendig sei, was aber nicht der Fall sei. Er habe den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich, detailliert und glaubhaft eingestanden. Zudem gebe es beweissichere Videoaufnahmen, die ihn bei der Tatbegehung zeigten. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Erstellung eines DNA-Personenprofils rein vorsorglich anzuordnen, falls er (der Beschwerdeführer) sein Geständnis widerrufen sollte, vermöge den Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen. Selbst für diesen Fall läge eine derart verdichtet gegen ihn sprechende Beweislage vor, dass die Erstellung eines DNA-Profils nicht notwendig sei, um seine Tätereigenschaft zu beweisen.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brachte hiergegen mit Beschwerdeantwort vor, dass der vom Raub betroffene Kiosk nicht videoüberwacht gewesen sei. Die eigentliche Tat bzw. das, was sich im Kiosk abgespielt habe, sei auf keiner Videoaufnahme zu sehen. Die Verkäuferin des Kiosks habe bei einer Fotowahlkonfrontation angegeben, den Beschwerdeführer mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit wiederzuerkennen. Der einzige Sachbeweis sei eine vom Beschwerdeführer auf einem Kassenelement hinterlassene DNA-Spur. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Erlangung dieses Sachbeweises sei ein Element in der Beweiskette. Da ansonsten lediglich Personalbeweise vorlägen, sei die Erbringung dieses Sachbeweises wichtig. Strafverfolgungsbehörden hätten nach allen (be- und entlastenden) Beweisen zu suchen. Entsprechend müsse es ihnen möglich sein, erhobene Beweise rechtmässig in das Verfahren einzubringen und auf diese abzustützen.
Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Gemäss Art. 255 Abs. 1 bis StPO kann von der beschuldigten Person auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund
konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ordnete die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers einzig im Hinblick auf die Aufklärung des am 8. Juli 2025 in Q._____ stattgefundenen Raubes an und nicht auch im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Verbrechen oder Vergehen. Selbst wenn ein DNA-Profil des Beschwerdeführers zur Klärung dieses Raubes erforderlich sein sollte, vermöchten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte mit Beschwerdeantwort (zur Eintretensfrage) aus, dass ein bereits erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers vorhanden sei, ansonsten "der vorliegende DNA-Hit" gar nicht hätte entstehen können (vgl. vorstehende E. 1.2.2). In Übereinstimmung hierzu ist dem zum Ermittlungsverfahren ergangenen Sammelbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2025 (Straftatendossier 11) in Ziff. 3.3 zu entnehmen, dass DNA-Spuren des Beschwerdeführers im Kassenbereich erhoben wurden. Verwiesen wird auf den Bericht Kriminaltechnik vom 17. Juli 2025 (Straftatendossier 11), aus dem sich wiederum ergibt, dass eine DNA- Spur aus dem Kasseneinsatz dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte. Der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angestrebte Sachbeweis wurde damit (im Rahmen des Möglichen) bereits erbracht. Die nochmalige Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers lässt sich dementsprechend nicht damit begründen, dass dieser Sachbeweis notwendigerweise erst noch zu erbringen sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine alternativen Gründe für die nochmalige Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers nannte, erweist sich die diesbezüglich mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 ergangene Anordnung als (weil keinem zulässigen Zweck dienend) nicht rechtmässig. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 16. Dezember 2025 ist daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist anzuweisen, den entnommenen Wangenschleimhautabstrich zu vernichten und allenfalls die Löschung eines gestützt auf ihre Verfügung vom 16. Dezember 2025 bereits erstelltes DNA- Profils zu veranlassen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Behandlung des mit Beschwerde gestellten Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Dezember 2025 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angewiesen, den vom Beschwerdeführer entnommenen Wangenschleimhautabstrich zu vernichten und allenfalls die Löschung eines gestützt auf die Verfügung vom 16. Dezember 2025 bereits erstelltes DNA-Profils des Beschwerdeführers zu veranlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard