Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.383 (HA.2025.645; STA.2025.4536) Art. 25
Entscheid vom 19. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerdeführer A._____, [...] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (eventualiter schwere Körperverletzung) und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil von B._____ im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung vom 28. Oktober 2025.
Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2025 bis einstweilen am 9. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 3. Dezember 2025 einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 9. März 2026.
Am 4. Dezember 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und beantragte die Abweisung des Haftverlängerungsantrags und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 16. Dezember 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 9. Februar 2026.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 17. Dezember 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2025 (HA.2025.645) betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) oder Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 221 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer B._____ einen Faustschlag versetzt habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, von C._____ sowie die beiden auf dem Mobiltelefon von D._____ sichergestellten Videoaufzeichnungen sei davon auszugehen, dass C._____ B._____ zunächst drei Ohrfeigen gegeben habe. Dann habe der Beschwerdeführer ausgeholt und B._____ einen Faustschlag gegen den Kopf (gemäss den Aussagen von C._____ mit voller Kraft gegen das "linke Kinn") versetzt, was zu einer starken Blutung und Verletzungen geführt habe und den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Für eine allfällige Tötungsabsicht bestünden jedoch keine Hinweise. Aufgrund seiner schweren Verletzungen habe B._____ bislang nicht einvernommen werden können. Ein detaillierter medizinischer Bericht zur Entstehung der Verletzung liege noch nicht vor. Der derzeit bestehende dringende Tatverdacht sei nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens erneut zu prüfen (E. 2.2.4).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte das Vorliegen eines Tatverdachts auf Unterlassung der Nothilfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angenommen habe oder für ihn erkennbar gewesen sei, dass B._____ sich in Lebensgefahr befunden habe (E. 2.2.5).
Mit Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Faustschlag des betrunkenen, nicht einmal 1.70 Meter grossen und keine 60 Kilogramm schweren Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sei, eine Person schwer zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe B._____ auch nicht ernsthaft verletzen wollen. Gemäss E-Mail der fallzuständigen Oberärztin lägen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass B._____ gestürzt sei. Der Bruch des linken Jochbeins dürfte bereits älter sein und es liege kein Schädelkalottenbruch oder Schädelbasisbruch vor. B._____ sei nicht aufgrund eines Schlages zu Boden gestürzt. Der Tatverdacht auf schwere Körperverletzung werde damit entkräftet und lasse sich – wenn überhaupt – lediglich vorläufig bejahen, was jedoch umgehend durch ein medizinisches Gutachten zu klären sei.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Haftverlängerungsantrag vom 3. Dezember 2025.
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2 m.w.H.).
Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 5.3.1).
D._____ meldete am 28. Oktober 2025 um 17.24 Uhr via Polizeinotruf, dass in Q._____ bei der Asylunterkunft [...] eine "dicke Schlägerei" stattgefunden habe und ein "besoffener Farbiger" mit Blut im Gesicht am Boden liege. Es gehe ihm aber gut und er brauche keine Ambulanz. Die beiden (ihm unbekannten) anderen Beteiligten, ein [...] und ein [...], seien davon gegangen. Die Polizei fand B._____ reglos und mit unbekleidetem Oberkörper am Boden liegend vor (Gesprächssicherung Notruf, HA.2025.563, Beilage 7 zum Haftantrag; Polizeirapport vom 14. November 2025, HA.2025.645, act. 32 f.).
Nach der vorläufigen Einschätzung der Krankenunterlagen durch med. pract. E., Oberärztin des F., erlitt B._____ eine raumfordernde (hyper)akute Unterblutung der harten Hirnhaut auf der rechten Seite mit Verschiebung der Hirnmittellinie auf die linke Seite, Kompression der seitlichen Hirnkammern mit beginnendem Hirnwasseraufstau und einer Hirneinklemmung rechts. Zudem liege ein nicht verschobener Bruch des linken Jochbeins vor, welcher allenfalls auch älter sein könnte. Die Blutung im Schädelinnern lasse aufgrund biomechanischer Überlegungen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit starker Beschleunigung des Kopfes schliessen. Mangels Hinweisen auf einen Sturz müsse eine stumpfe Gewalt gegen den frei flottierenden Kopf als Ursache diskutiert werden, wie sie beispielsweise infolge eines Schlages oder Trittes auftrete. Der Bruch des linken Jochbeins könne eine mögliche Kontaktstelle darstellen, wobei noch keine abschliessende Einschätzung des Bruchalters vorliege. Zudem habe eine Unterkühlung bestanden, aufgrund derer vermutlich Herzrhythmusstörungen aufgetreten seien, wobei B._____ einmalig habe reanimiert werden müssen. B._____ habe operiert werden müssen, wobei ein Teil der Schädelkalotte rechts entfernt worden sei (E-Mail vom 29. Oktober 2025, HA.2025.563, Beilage 3 zum Haftantrag; E-Mail vom 14. November 2025, HA.2025.645, act. 160). Ein eingehendes rechtsmedizinisches Gutachten steht noch aus (Haftverlängerungsantrag S. 3).
Auf dem Mobiltelefon von D._____ konnten zwei Videoaufnahmen sichergestellt werden (HA.2025.645, act. 158). Auf der Aufnahme IMG_2761 ist zu erkennen, wie B._____ mit unbekleidetem Oberkörper auf einer Bank sitzt, sich wiederholt ins Gesicht fasst und seine Hände betrachtet. Der Beschwerdeführer geht zu B._____ und führt einen Schlag gegen dessen Gesicht aus, ohne ihn jedoch zu treffen, worauf C._____ den Beschwerdeführer auffordert, aufzuhören und keine "besoffenen Kinder" zu schlagen. Auf der Aufnahme IMG_2762 liegt B._____ auf dem Boden. Der Beschwerdeführer bringt ihm eine Zigarette, während C._____ kommentiert, dass der Beschwerdeführer ihn aufstehen lasse und ihm nochmals eine gebe. C._____ fordert den Beschwerdeführer schliesslich auf, ihn zu lassen. An einem blauen Auge sei noch niemand gestorben. Der Beschwerdeführer äussert gegenüber C., er (der Beschwerdeführer) habe "einmal gegeben, Blut". C. habe "drei Mal gegeben, keine Blut". C._____ sagt, dass er nur "Chläpper" gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe eine Faust gegeben und alles Blut sei da gewesen. Der Beschwerdeführer demonstriert schliesslich zwei ausholende Schläge. Der immer noch am Boden liegende B._____ wird wiederholt aufgefordert, dass er schlafen solle. Es ist zu hören, wie C._____ sagt, jetzt tue ihm B._____ "huere leid".
Nach Vorhalt der Videoaufnahmen räumte der Beschwerdeführer schliesslich ein, dass er B._____ einen Faustschlag verpasst habe (Einvernahme vom 13. November 2025, HA.2025.645, act. 115). Der (ebenfalls beschuldigte) C._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2025
an, dass er B._____ im Rahmen der Auseinandersetzung drei Ohrfeigen mit der flachen Hand versetzt, ihn jedoch nicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe B._____ schliesslich mindestens einen Faustschlag verpasst, worauf B._____ sofort zu bluten begonnen habe. Zudem sei sein linkes Auge "sehr blutunterlaufen" gewesen (HA.2025.645, act. 125 f.). Der Beschwerdeführer habe ausgeholt und mit voller Kraft mindestens einmal gegen das "linke Kinn" von B._____ geschlagen. Später habe er ihm noch eine Zigarette aus der Hand gekickt. Der Beschwerdeführer sei sehr unberechenbar gewesen. Er selbst habe keinen Besoffenen schlagen wollen und nicht gewollt, dass es noch weiter eskaliere und der Beschwerdeführer ihn noch kaputt schlage (HA.2025.645, act. 127 f.).
Es ist damit unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einem Faustschlag gegen den Kopf des schliesslich u.a. mit schweren Hirnverletzungen vorgefundenen B._____ eingewirkt hat, was durch die Videoaufnahmen und die Aussagen von C._____ gestützt wird. Es bestehen mit den Videoaufnahmen und den Aussagen von C._____ konkrete Hinweise darauf, dass der Faustschlag des Beschwerdeführers mit voller Kraft erfolgte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird gemäss der vorliegenden vorläufigen medizinischen Einschätzung eine stumpfe Gewalteinwirkung wie etwa ein Schlag gegen den Kopf als mögliche Ursache der Blutung im Schädelinnern angesehen. Das (gebrochene) linke Jochbein wird als mögliche Kontaktstelle bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass die noch zu erstellende eingehende medizinische Beurteilung weitere Hinweise hinsichtlich der Verletzungsursache ergeben wird. Derzeit liegen jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der heftige Schlag des Beschwerdeführers gegen den Kopf von B._____ zu den schweren Hirnverletzungen führte. Hinweise auf andere Geschehnisse, aufgrund welcher die Kopfverletzungen entstanden sein könnten, fehlen gegenwärtig. Dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Schlag gegen den Kopf verletzen wollte, liegt auf der Hand, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass er dabei auch schwere Verletzungen in Kauf nahm. Gemäss der Videoaufnahme IMG_2762 kümmerte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise um den Zustand des einige Meter entfernt blutend am Boden liegenden B., was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – B. nicht hätte verletzen wollen.
Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen besteht damit gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte einen dringenden Tatverdacht betreffend die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhobenen Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung
und Unterlassung der Nothilfe (E. 2.2.4 und 2.2.5). Nachdem mit dem Tatverdacht auf schwere Körperverletzung ein für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt und die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wurden, erübrigen sich Ausführungen hierzu.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung betreffend Anordnung von Untersuchungshaft vom 31. Oktober 2025 sowie die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. Oktober 2025 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (E. 2.3).
In der Verfügung vom 31. Oktober 2025 führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer als vorläufig Aufgenommener kein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz habe. Er habe keine Familie in der Schweiz und könne zu seinem sozialen Umfeld wenig Auskunft geben. Sein einziger Anknüpfungspunkt zur Schweiz sei seine Arbeitsstelle als Koch, wobei fraglich sei, ob diese ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten würde (E. 2.3)
Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer seit bald 15 Jahren in der Schweiz befinde und vorläufig aufgenommen sei. Er habe aus seinem Geburtsland flüchten müssen und sich in der Schweiz ein eigenständiges Leben aufgebaut. Er spreche Deutsch und arbeite als Koch in einem Altersheim, worauf er stolz sei. Er wolle die Schweiz keineswegs verlassen. Als R._____ Staatsbürger könne er zudem die Schweiz nicht einfach verlassen und in ein anderes Land reisen, um sich dort niederzulassen. Er habe keinen Bezug zu den Nachbarländern der Schweiz. Eine Flucht des Beschwerdeführers sei damit unwahrscheinlich. Bei einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer nicht per se eine Freiheitsstrafe, was auch das theoretische Risiko einer Fluchtgefahr massiv reduziere. Ein einzelner Faustschlag wäre maximal als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, welche nicht zwangsläufig zu einer Freiheitsstrafe führe. Es stelle sich zudem die Frage des bedingten Strafvollzugs, wobei ihm zudem eine günstige Prognose zu stellen sei.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Haftverlängerungsantrag vom 3. Dezember 2025.
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ist R._____ Staatsbürger. Er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Nach eigenen Angaben lebt seine Familie in S., wo er ebenfalls aufgewachsen sei. Er befinde sich seit dem Jahre 2012 in der Schweiz. Trotz seines langjährigen Aufenthalts scheint der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht über engere soziale Kontakte zu verfügen. Die einzige Bindung zur Schweiz besteht in seiner Arbeitsstelle als Koch in einem Altersheim (Eröffnung der Festnahme S. 3 ff., HA.2025.563, Beilage 2 zum Haftantrag; Strafregisterauszug, HA.2025.563, Beilage 8 zum Haftantrag). Im Falle einer Verurteilung im laufenden Strafverfahren droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Eine Wegweisung erscheint zudem nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Faktenblatt des Staatssekretariats für Migration SEM "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach R." vom 27. März 2025). Das Bleiberecht des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint damit gefährdet. Insgesamt besteht angesichts der fehlenden sozialen Bindung zur Schweiz sowie der drohenden Konsequenzen bei einer Verurteilung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren entziehen und (ins nahe Ausland oder auch zu seiner Familie nach S._____) flüchten oder untertauchen würde. Seine Arbeitsstelle, welche durch das Strafverfahren ohnehin gefährdet sein dürfte, erscheint nicht geeignet, ihn hiervon abzuhalten. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.
Nachdem vorliegend Fluchtgefahr zu bejahen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gemäss den Ausführungen im Haftverlängerungsantrag ebenfalls als gegeben erachteten, vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dagegen verneinten (E. 2.4) Kollusionsgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der als ausgeprägt einzustufenden Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könnte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer genannten Massnahmen (Schriftensperre, regelmässige Meldepflicht, Hinterlegung einer unbezifferten Kaution; Beschwerde S. 7) nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten, sollte er sich dafür entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).
Andere Gründen, welche die für zwei Monate verlängerte und mittlerweile seit rund zweieinhalb Monaten andauernde Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle einer Verurteilung ist daher mit einer die verlängerte Untersuchungshaft deutlich übersteigenden Strafe zu rechnen, womit keine Gefahr von Überhaft besteht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die über den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um zwei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler