Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.377 (HA.2025.674) Art. 19
Entscheid vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerdeführer A._____, [...] [...] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Elias Hörhager, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und zwei weitere Beschuldigte wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 4. Juli 2025 zum Nachteil von D._____.
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2025 festgenommen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 18. Dezember 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis zum 16. März 2026.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 22. Dezember 2025 zugestellte Verfügung vom 18. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1. 1.1. Die Verfügung vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die angeordnete Haft bis zum 31. Dezember 2025 zu begrenzen.
1.2 Es sei das Begehren Ziffer 1.1 hiervor superprovisorisch vor Anhörung der Gegenpartei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO anzuordnen.
1.3 Eventualiter sei das Begehren Ziffer 1.1 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO – nach Anhörung der Gegenpartei – anzuordnen.
2.2. Es sei das Begehren Ziffer 2.1 hiervor superprovisorisch vor Anhörung der Gegenpartei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO anzuordnen.
2.3. Eventualiter sei das Begehren Ziffer 2.1 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO – nach Anhörung der Gegenpartei – anzuordnen.
3.2. Es sei das Begehren Ziffer 3.1 hiervor superprovisorisch vor Anhörung der Gegenpartei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art 388 StPO anzuordnen.
3.3. Eventualiter sei das Begehren Ziffer 3.1 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO – nach Anhörung der Gegenpartei – anzuordnen.
4.2. Es sei das Begehren Ziffer 4.1 hiervor superprovisorisch vor Anhörung der Gegenpartei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO anzuordnen.
4.3. Eventualiter sei das Begehren Ziffer 4.1 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO – nach Anhörung der Gegenpartei – anzuordnen.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen ab.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 5. Januar 2026 mit, dass sie unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zunächst, dass ihm die Akteneinsicht nicht umfassend gewährt worden sei, da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Einvernahmeprotokoll von B._____ nur in "geschwärzter Form" eingereicht habe und hinsichtlich des Mitbeschuldigten G._____ keine Akten vorliegen würden. Diese Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.
Nach Art. 225 Abs. 2 StPO hat vor dem Entscheid über die Haftanordnung das damit befasste Gericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Die Akteneinsicht nach Art. 225 Abs. 2 StPO ist auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren eingereichten Akten beschränkt, erstreckt sich also nicht auf sämtliche Verfahrensakten (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 225 StPO).
Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme
von Haftgründen sprechen könnten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dem Beschuldigten bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse zur Einsicht vorlegen müsste. Immerhin haben die Strafbehörden darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt. Es obliegt insofern primär den Haftprüfungsinstanzen, in zweiter Linie aber auch dem Beschuldigten, die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 4 sowie Art. 227 Abs. 3 und 5 StPO; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2)
Die Staatsanwaltschaft kann der Verdunkelungsgefahr zu begegnen versuchen, indem sie dem Zwangsmassnahmengericht nur jene Akten vorlegt, die zur Begründung des Haftantrages unbedingt nötig sind. Sie ist nicht verpflichtet, dem Haftgericht die gesamten Akten zu übermitteln, sondern kann aus untersuchungstaktischen Gründen eine Selektion derselben treffen. Sie trägt damit allerdings auch das Risiko, dass eine zu knappe Dokumentation zur Abweisung des Haftantrages führt (MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 101 StPO).
Den Haftakten lagen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung nebst dem begründeten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft die Protokolle der Einvernahmen von H., D., I., L., des Beschwerdeführers (inkl. Hafteröffnungseinvernahme) sowie (in unvollständiger Weise, dazu sogleich) B._____ vor. Im Weiteren waren das Gutachten der forensisch-klinischen Untersuchung des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juli 2025, der Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau vom 30. September 2025 samt Beilagen, das Protokoll "Ereignis Tätlichkeiten" der Kantonspolizei Aargau vom 9. November 2025, das Protokoll "Ereignis Gewalt im öffentlichen Raum mit Delikt" der Kantonspolizei Aargau vom 9. November 2025 sowie der Festnahmerapport des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2025 aktenkundig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm diese Akten zur Kenntnis gebracht worden sind. Er beanstandet jedoch deren Unvollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Einvernahmeprotokoll von B._____.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die ihr vorliegenden Akten, ein darüberhinausgehender Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten besteht nicht bzw. kann im Haftverfahren nicht durchgesetzt werden. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt zwar Verfassungsrang zu, jedoch sind Einschränkungen von Grundrechten nach Art. 36 BV
möglich, wofür Art. 225 Abs. 2 StPO die gesetzliche Grundlage bietet. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 BV (Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse) sind offensichtlich gegeben:
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat dem Haftantrag die (ihrer Meinung nach) wesentlichen Akten nach Art. 224 Abs. 2 StPO beigelegt. Ihr Vorgehen, das Protokoll von B._____ den vorinstanzlichen Akten nicht vollständig beizulegen, ist angesichts des Verfahrensstandes (erst kürzlich erfolgte Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft) und der Komplexität der vorliegenden Strafuntersuchung (mehrere Beschuldigte, widersprüchliche Aussagen) nicht zu beanstanden. Wäre dem Beschwerdeführer bereits vollständige Einsicht in das Einvernahmeprotokoll von B._____ (oder auch des Mitbeschuldigten G._____) gewährt worden, hätte er seine Aussagen mit diesen abstimmen können. Ein solches Verhalten würde dem Zweck der vorliegenden Strafuntersuchung zuwiderlaufen. Zur Sicherung des Verfahrenszweckes rechtfertigte sich die von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vorgenommene Selektion der Akten, zumal aufgrund der damaligen wie auch derzeitigen Beweislage eine konkrete Kollusionsgefahr vorliegt (vgl. nachstehende E. 5). Eine vollständige Akteneinsicht des Beschwerdeführers wäre geeignet, die Untersuchung zu gefährden.
Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht nach Art. 225 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang gewährt. Eine Verletzung seiner verfassungsmässig garantierten Rechte ist nicht ersichtlich. Inwiefern dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht über das geschwärzte Protokoll von B._____ (und allenfalls dasjenige von G._____) hinaus verweigert worden sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. Die entsprechenden Beschwerdeanträge 3 und 4 erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf einen erfolgten DNA-Abgleich (die DNA des Beschwerdeführers konnte auf dem während der Tat getragenen Hemd von D._____ nachgewiesen werden) und die belastenden Aussagen zweier Zeugen sowie eines Mitbeschuldigten (angefochtene Verfügung, E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht, sondern moniert im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation der Tatvorwürfe (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2026, Ziff. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die abschliessende rechtliche Qualifikation der einzelnen Tathandlungen im Falle der Anklageerhebung grundsätzlich dem Sachgericht obliegt. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer "nur" von einer einfachen Körperverletzung bzw. einem Angriff ausgehen würde, handelt es sich bei diesen Tatbeständen um Vergehen bzw. Verbrechen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 123 StGB und Art. 134 StGB), welche (beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) zur Anordnung von Untersuchungshaft berechtigen (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO: "[...] eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist [...]"). Im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist die Qualifikation der Tatvorwürfe folglich im vorliegenden Fall unbeachtlich, wohingegen auf den Einwand betreffend die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe nachfolgend im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit noch einzugehen sein wird (vgl. E. 6.2. hiernach). Im Übrigen kann für den Tatverdacht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer (mindestens) einfachen Körperverletzung bzw. eines Angriffs ist somit zu bejahen.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 3 hiervor). Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Kollusionsgefahr.
Dem Beschwerdeführer würden mit zwei weiteren Mitbeschuldigten gemeinschaftlich begangene Delikte vorgeworfen. Kollusionsgefahr bestehe bei gemeinschaftlich begangenen Delikten typischerweise dann, wenn sich alle Beteiligten dem Vorwurf der Strafbarkeit aussetzen müssten und alle darauf bedacht seien, sich zu verteidigen. So liege die Möglichkeit der Kollusion nicht nur nahe, sondern es sei grundsätzlich auch von einem gemeinschaftlichen Kollusionswillen auszugehen. Die Strafuntersuchung
befinde sich im Anfangsstadium und bei den in Aussicht stehenden Untersuchungshandlungen (Einvernahmen, Konfrontationen, Auswertungen Mobiltelefone etc.) könne nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch weitere, bislang unbekannte Untersuchungsansätze zu Tage gefördert würden, betreffend derer von einer Kollusionsgefahr auszugehen sei. Auch habe der Beschwerdeführer – obschon er durch einen der Mitbeschuldigten stark belastet werde – anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2025 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Kollusionswille sei somit gegeben, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer – sollte er in Freiheit entlassen werden – auf Beweismittel einwirken bzw. diese verschwinden lassen würde, um so die Wahrheitsfindung zu erschweren respektive zu verhindern. Die Untersuchungshaft eines einzelnen Mitbeschuldigten sei sodann losgelöst von allfälligen anderen Verfahren zu beurteilen, nachdem der Ausgang allfälliger Rechtsmittelverfahren ungewiss sei und verfahrenstaktische Überlegungen in der Verantwortung der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft liegen würden. Obwohl der angebliche Deliktszeitraum schon einige Monate zurückliege, sei insbesondere die Absprache des Aussageverhaltens noch möglich, nachdem dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten die belastenden Ermittlungsergebnisse eben erst vorgehalten worden seien.
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm von zwei "Verhafteten" spreche, an der massgeblichen Auseinandersetzung vom 4. Juli 2025 aber offenbar drei Personen beteiligt gewesen sein sollen, wie aus den Medienberichten hervorgehe. Auch in der E-Mail der Kantonspolizei Aargau vom 23. Dezember 2025 sei die Rede davon, dass der dritte Beschuldigte, G._____, am 16. Januar 2026 befragt werde. Es sei davon auszugehen, dass sich nebst dem Beschwerdeführer auch die anderen beiden Mitbeschuldigten in Haft befinden würden. Aufgrund von Medienberichten sei davon auszugehen, dass auch ein Einvernahmeprotokoll hinsichtlich des dritten Beschuldigten vorliege, wobei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dies dem Obergericht des Kantons Aargau "offenzulegen" habe.
Die Strafuntersuchung dauere vorliegend schon rund sechs Monate, weshalb erhöhte Anforderungen an eine Kollusionsgefahr zu stellen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten in diesen sechs Monaten bereits Kontakt gehabt und über den Vorfall gesprochen hätten. Aufgrund dessen sei die Untersuchungshaft im vorliegenden Fall sogar als ungeeignet bzw. unverhältnismässig zu qualifizieren. Es sei ausreichend, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten einmal zum Vorwurf befragt worden seien, unabhängig davon, ob dies unter Gewährung des Teilnahmerechts geschehen sei oder nicht. Ansonsten würde man den Haftgrund der Kollusionsgefahr in die Disposition der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellen, was nicht angehe. Die übrigen Zeugen seien schon lange befragt worden. Es sei noch bedenklicher, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nicht bereits unter Gewährung des Teilnahmerechts befragt worden seien, wobei eine solche Einvernahme erst am 16. Januar 2026 geplant sei. Festtage oder zeitliche Verfügbarkeiten hätten bei der Frage einer allfälligen Kollusionsgefahr in den Hintergrund zu treten. Es könne nicht sein, dass ein junger Mann, der berufliche Verpflichtungen habe und ins Militär müsse, in Untersuchungshaft komme, nur weil eine Befragung unter Gewährung des Teilnahmerechts noch nicht durchgeführt worden sei. Es wäre ein Leichtes gewesen, diese Einvernahmen zu organisieren oder bereits durchzuführen. Den Haftgrund der Kollusionsgefahr von organisatorischen und personellen Verfügbarkeiten abhängig zu machen, sei rechtsstaatlich bedenklich und stelle einen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. Dass der Beschwerdeführer seine Aussage verweigere, sei sein gutes Recht und dürfe keinesfalls zur Begründung eines Haftgrundes herangezogen werden.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner Festnahme am 16. Dezember 2025 von der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung erfahren habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei von Kollusionsgefahr auszugehen, da dem Beschwerdeführer die belastenden Ermittlungsergebnisse erst dann vorgehalten worden seien. Da der Beschwerdeführer und die zwei Mitbeschuldigten im gleichen Kollegenkreis verkehren würden und sogar miteinander verwandt seien sowie in der Vergangenheit immer wieder zusammen in Erscheinung getreten seien, sei davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Freilassung absprechen und auf Beweismittel einwirken könnten. Eine saubere Sachverhaltsermittlung sei im vorliegenden Fall zentral, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Mitbeschuldigten diametral zu denjenigen des Ehepaars DH._____ und der Zeugen stehen würden. Es gehe um Nuancen zwischen der Abgrenzung der Tatbestände Raufhandel und Angriff, wobei die diesbezüglichen Auswirkungen sowohl für die Beschuldigten (Landesverweis und Strafmass) wie auch für D._____ (Tatbeteiligung) immens seien. Gerade deshalb sei es wichtig, die Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Mitbeschuldigten so detailliert wie möglich zu erfassen, was im Zuge der ersten, rudimentären Einvernahmen noch nicht habe geschehen können. Insbesondere die Aussagen von B., der den Beschwerdeführer und den anderen Mitbeschuldigten belaste, sowie auch jene von C., einem Kollegen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten mit Tatwissen, müssten kollusionsfrei – jedoch unter Wahrung der Teilnahmerechte – erfolgen können. Die Untersuchung stehe erst am Anfang und es müsse verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten absprechen könnten, was die Vorinstanz erkannt habe.
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 m.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1).
Mit dem dringenden Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Angriffs und/oder (mindestens) einer einfachen, wenn nicht einer versuchten schweren Körperverletzung (vgl. E. 6.2. hiernach) schuldig gemacht haben könnte, steht ein schweres Delikt im Raum. An der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhalts besteht damit zunächst ein erhebliches öffentliches Interesse.
Im Weiteren bestehen beim jetzigen Verfahrensstand konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat vom 4. Juli 2025 zum Nachteil von D._____ gemeinsam mit zwei weiteren Personen (mutmasslich den Mitbeschuldigten G._____ und B._____) begangen hat. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2025 um 06:10 Uhr festgenommen (Festnahmerapport vom 17. Dezember 2025) und gleichentags wurde er (erstmals) zum Vorfall vom 4. Juli 2025 befragt (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2025). Erst aufgrund seiner
Festnahme und insbesondere der anlässlich der Einvernahme gemachten Vorhalte war dem Beschwerdeführer bewusst, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juli 2025 eingeleitet wurde und dass bereits Untersuchungshandlungen (insb. Einvernahmen) durchgeführt worden sind. Auch die konkreten Vorwürfe, welche gestützt auf die im Juli 2025 durchgeführten Einvernahmen von H., D., I._____ und L._____ gegen den Beschwerdeführer im Raum stehen (Tathandlungen wie bspw. Tritte gegen den Kopf, Verletzungsbilder des Opfers, Täterrolle), wurden ihm anlässlich seiner Befragung vom 16. Dezember 2025 erstmals vorgehalten. Erst zu diesem Zeitpunkt und aufgrund der erfolgten Ermittlung aller drei Beschuldigten entstand die eigentliche Kollusionsgefahr, da sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch die beiden Mitbeschuldigten zum ersten Mal mit den eigentlichen Vorwürfen konfrontiert sahen und ihnen dadurch bewusst wurde, dass sie als mögliche Täter des Vorfalls vom 4. Juli 2025 betrachtet werden. Entsprechend ist entgegen dem Beschwerdeführer unbeachtlich, dass die Strafuntersuchung in formeller Hinsicht bereits sechs Monate andauert und zum Tatzeitpunkt bereits in den Medien über die Tat berichtet wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten den Vorfall vom 4. Juli 2025 untereinander nicht mehr thematisierten, nachdem sie unmittelbar nach der Tat im Juli 2025 nicht angehalten und im weiteren Verlauf durch die Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang während Monaten nicht kontaktiert worden sind. Unmittelbarer Anlass zur Absprache zwischen den Beschuldigten bestünde erst jetzt, nach der polizeilichen Anhaltung und nach der Konfrontation mit den Vorwürfen.
Im Weiteren stehen die Aussagen des Beschwerdeführers denjenigen von H., D., I._____ und L._____ grundsätzlich diametral entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung sinngemäss auf eine Notwehrlage beruft. Der Mitbeschuldigte B._____ gestand eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers, von G._____ und sich selber anlässlich seiner Einvernahme ein und scheint jedenfalls nicht abgeneigt zu sein, weitere sachdienliche (und belastende) Aussagen zu machen, wobei er auch die Zurverfügungstellung eines "Beweisvideos" des Vorfalls in Aussicht stellt (Einvernahme B._____ vom 16. Dezember 2025, Fragen 9 ff.). Die (kollusionsfreien) Aussagen der Mitbeschuldigten sind nach dem Dargelegten zentral für den Fortgang des Verfahrens. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aussagen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 5) ist es denn auch von Bedeutung, dass die erneuten und kollusionsfreien Befragungen des Beschwerdeführers und der beiden Mitbeschuldigten unter Gewährung der jeweiligen Teilnahmerechte erfolgen. Auch die parteiöffentlichen Einvernahmen von D., H., I., L. sowie erstmalig C._____ dürften noch anstehen, welche ebenfalls kollusionsfrei durchgeführt werden müssen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon sehr oft durch Gewalt im öffentlichen Raum in Erscheinung getreten zu sein scheint (vgl. Protokoll "Ereignis Gewalt im öffentlichen Raum mit Delikt" der
Kantonspolizei Aargau vom 9. November 2025, S. 2 f.), ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass dieser versuchen wird, allfällige involvierte Personen bzw. Zeugen zu beeinflussen oder gar einzuschüchtern.
Es ist unbestrittenermassen das Recht des Beschwerdeführers als beschuldigte Person, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wobei ihm dieser Umstand auch nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.4). Da sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht (sachdienlich bzw. abschliessend) zu den Vorwürfen geäussert hat, gewinnen jedoch die (kollusionsfreien) Aussagen der weiteren involvierten Personen (insbesondere auch der Mitbeschuldigten) entsprechend an Bedeutung, womit die Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall naturgemäss höher liegt, als etwa bei einem geständigen Beschuldigten.
Nach dem Gesagten liegen genügend Indizien für die Annahme einer Verdunkelung durch den Beschwerdeführer vor. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit zu bejahen. Nachdem mit der Kollusionsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Namentlich darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Die Dauer der erstandenen und bis am 16. März 2026 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten erst kürzlich ermittelt werden konnten, der noch ausstehenden wesentlichen Ermittlungshandlungen und des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikts in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig. Derzeit droht keine Überhaft. Nachdem durch H., D. sowie zwei (unbeteiligte) Zeugen (heftige) Schläge und Fusstritte durch den Beschwerdeführer und (mutmasslich) die beiden Mitbeschuldigten unter anderem gegen den Kopf des Opfers D._____ geschildert worden sind (Einvernahme H._____ vom 5. Juli 2025, Fragen 2 und
29 ff.; Einvernahme D._____ vom 7. Juli 2025, Fragen 2 und 30 ff.; Einvernahme I._____ vom 15. Juli 2025, Fragen 7, 24 und 28 ff.; Einvernahme L._____ vom 15. Juli 2025, Fragen 22 ff.;), was denn grundsätzlich auch mit dem Verletzungsbild von D._____ übereinstimmt (vgl. Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juli 2025, S. 3), erscheint es jedenfalls nicht abwegig, hinsichtlich der Tatvorwürfe beim jetzigen Verfahrensstand von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Ebenfalls steht eine Mittäterschaft aller drei Beschuldigten im Raum, sollte der Beschwerdeführer die mutmasslichen Fusstritte bzw. Schläge gegen den Kopfbereich nicht selber ausgeführt haben. Der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung stellt ein Verbrechen dar, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die drohende Freiheitsstrafe erhöht das Risiko einer Einwirkung auf das Verfahren zusätzlich und betont die zurzeit bestehende Notwendigkeit der Untersuchungshaft. Dessen ungeachtet droht auch bei der Qualifikation der Tatvorwürfe als einfache Körperverletzung und/oder Angriff eine Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw. fünf Jahren (Art. 123 StGB bzw. Art. 134 StGB). Der Beschwerdeführer macht keine geeigneten Ersatzmassnahmen geltend, welche die Kollusionsgefahr wirksam bannen könnten. Kontaktverbote erweisen sich in der Praxis regelmässig als schwer überprüfbar und damit als wenig geeignet, um der Kollusionsgefahr zuverlässig zu begegnen, zumal sich der Beschwerdeführer diesen ohne weiteres widersetzen und sich mit den ihm bestens bekannten Mitbeschuldigten in Verbindung setzen könnte. Andere mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass es sich insgesamt um drei teilnahmeberechtigte Mitbeschuldigte und ein Opfer handelt, mit deren Verteidiger bzw. Rechtsvertreter die Termine für die Einvernahmen ebenfalls abzusprechen sind, ist denn der angesetzte Termin (auch im Hinblick auf die damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten) für die Einvernahmen vom 16. Januar 2026 nicht zu beanstanden, zumal sich die Untersuchungshaft – wie bereits erwähnt – in zeitlicher Hinsicht als ohne weiteres verhältnismässig erweist. Gesagtes gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Lehrstelle verfügt oder ins Militär einrücken muss, wobei hier die öffentlichen Interessen an der Aufklärung der Straftat gegenüber denjenigen des Beschwerdeführers klarerweise überwiegen.
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 (teilweise erneut) gestellten (vorsorglichen/superprovisorischen) Anträge bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandlos, wie dies der Beschwerdeführer selbst festgestellt hat (Stellungnahme vom 7. Januar 2026, Ziff. 1.4). Aufgrund der zeitlichen Nähe des vorliegenden Entscheids mit den Einvernahmen vom 16. Januar 2026 ist der Beschwerdeantrag 2.1 (wonach die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durch das Obergericht des Kantons Aargau anzuweisen sei, die Einvernahmen terminlich vorzuziehen bzw. "umgehend" durchzuführen) ebenfalls
gegenstandslos geworden. Ungeachtet dessen, ist der Zeitpunkt für die Durchführung der Einvernahmen am 16. Januar 2026 ohnehin nicht zu beanstanden (E. 6.2 hiervor).
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren allfällig auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Weitere Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser