Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.373 (STA.2023.10452) Art. 50
Entscheid vom 11. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1 B._____, [...]
Beschuldigte 2 C._____, [...]
Beschuldigter 3 D._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Dezember 2025
in der Strafsache gegen B., C., D._____
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 13. November 2023 bei der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Baden) Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter 1), C._____ (fortan: Beschuldigte 2) und D._____ (fortan: Beschuldigter 3) wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage und stellte Strafantrag. Am 31. Mai 2025 erstattete der Beschwerdeführer beim Stützpunkt Baden der Kantonspolizei Aargau eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Urkundenfälschung, unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, Datenbeschädigung und Identitätsmissbrauchs.
Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete gestützt auf die Strafanzeigen des Beschwerdeführers ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 – 3 unter anderem wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung (STA3 ST.2023.10452).
Das von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis auf Strafanzeige der Beschuldigten 1 und 2 hin gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (A-4/2024/10018235) wurde am 27. November 2024 sistiert.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 – 3. Die Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Dezember 2025 genehmigt.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Sistierungsverf ügung der Staatsanwaltschaf t Baden vom 9. Dezember 2025 sei vollumf änglich auf zuheben.
Die Staatsanwaltschaf t sei anzuweisen, die Straf untersuchung unverzüg - lich weiterzuf ühren.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaf t zurückzuweisen unter verbindlicher Anordnung der Durchf ührung einer unabhängigen IT f orensischen Untersuchung.
Es sei f estzustellen, dass die Sistierung ohne vorgängige technische Beweisabnahme eine Verletzung von Art. 6 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie des Grundsatzes in dubio pro duriore darstellt.
Es seien die vollständigen Verf ahrensakten der Staatsanwaltschaf t Baden beizuziehen, insbesondere sämtliche Eingaben der beschuldigten Personen und deren Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Sistierung des Verf ahrens.
Die Kosten des Beschwerdeverf ahrens seien dem Staat auf zuerlegen."
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein.
Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Januar 2026 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr.1'000.00 bezahlte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026.
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist als Partei folglich zur Anfechtung der Sistierungsverfügung legitimiert und in Bezug auf die von ihm beanzeigten Delikte (unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, Datenbeschädigung etc.) als geschädigte Personen zu betrachten. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1 und 2 bestehe ein zivilrechtlicher Streit in Bezug auf eine Darlehensschuld und entsprechende (Gegen-)Forderungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2025 in dieser Sache Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, welches am 20. November 2025 nicht darauf eingetreten sei. Aktuell sei in dieser Sache noch ein Verfahren über vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28b ZGB am Bezirksgericht Zürich hängig. Die mündliche Verhandlung sei auf den 3. Februar 2026 angesetzt. Da der Ausgang des Strafverfahrens von jenem des Zivilverfahrens abhänge, sei es gerechtfertigt, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens zu sistieren (angefochtene Verfügung, Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, Gegenstand des Verfahrens sei die strafrechtlich zentrale Frage der Echtheit und Herkunft digitaler Beweismittel, die in einem hängigen Zivilverfahren als entscheidwesentlich verwendet worden seien. Er bestreite seit Beginn substanziiert die Urheberschaft der streitigen E-Mails und elektronischen Dokumente, weshalb eine sachgerechte strafrechtliche Beurteilung ohne IT-forensische Abklärungen ausgeschlossen sei (Beschwerde, Ziff. III). Trotz dieser Ausgangslage habe die Staatsanwaltschaft Baden keinerlei technische Untersuchungen vorgenommen und das Strafverfahren unbefristet sistiert, um zunächst den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten. Dies sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Strafbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt abzuklären hätten (Beschwerde, Ziff. IV f.). Die angezeigten Delikte beträfen ausschliesslich digitale Sachverhalte. Das vollständige Unterlassen von Beweissicherungsmassnahmen und IT-forensischen Abklärungen komme angesichts der "Zeitkritik elektronischer Beweise" einer faktischen Beweisvereitelung gleich, die nicht ihm anzulasten sei (Beschwerde, Ziff. VI f.). Indem die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren ohne Klärung der technischen Beweisfrage sistiert habe, nehme sie die Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweg und verletze damit das Willkürverbot sowie das Fairnessgebot. Zudem werde der Grundsatz in dubio pro duriore missachtet (Beschwerde, Ziff. VIII f.). Die Staatsanwaltschaft Baden mache das Strafverfahren in rechtswidriger Weise vom Ausgang eines Zivilverfahrens abhängig, obwohl die strafrechtliche Beurteilung der Echtheit digitaler Beweismittel unabhängig hiervon vorzunehmen sei. Die unbefristete Sistierung
ohne zeitliche Begrenzung oder Überprüfungsklausel stelle eine faktische Rechtsverweigerung dar (Beschwerde, Ziff. X f.).
Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden ziviloder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfahren (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 314 StPO). Wie sich auch aus der Formulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.w.H.).
Die zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1 und 2 (Schwager und Schwester des Beschwerdeführers) bzw. dem Beschuldigten 3 (vormaliger Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 im Zivilverfahren) bestehende zivilrechtliche Streitigkeit hat ihren Ursprung in einer Forderung über eine Darlehensschuld von Fr. 68'000.00 samt Zins, welche die Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschwerdeführer mit Forderungsklage vom 10. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich einklagte und welche sie unter anderem durch E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschuldigten 1 und 2 belegte. Der Beschwerdeführer stellte sich in jenem Verfahren auf den Standpunkt, dass die Beschuldigten 1 und 2 unbefugterweise auf seinen Computer zugegriffen und die beweisrelevanten E-Mail- Nachrichten gefälscht hätten und forderte von der Beschuldigten 2 widerklageweise die Zahlung von Fr. 110'000.00 für verschiedene Dienstleistungen (Geschäfts-Nr. CG230055-L / U; Bundesordner 1, Ziff. 5.1.2).
Das vorstehend dargelegte Zivilverfahren zog diverse Betreibungsverfahren und gegenseitige Strafanzeigen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschuldigten 1 und 2 nach sich. Konkret erstattete der Beschwerdeführer am 13. November 2023 bei der Kantonspolizei Aargau
(Stützpunkt Baden) die das vorliegende Strafverfahren betreffende Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1, 2 und 3 wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage (Bundesordner 1, Ziff. 5.1.1), wobei die Beschuldigten 1 und 2 ihrerseits am 3. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Nötigung einreichten (Bundesordner 2, Ziff. 5.1.2). Am 20. März 2025 reichte der Beschuldigte 1 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung ein (Bundesordner 1, Ziff. 5.1.2). Am 31. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Baden) seinerseits eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Urkundenfälschung, unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, Datenbeschädigung und Identitätsmissbrauchs ein (Bundesordner 4, Ziff. 5.1.2).
Das Bezirksgericht Zürich hiess die Forderungsklage der Beschuldigten 2 mit Urteil vom 11. Dezember 2024 teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer unter anderem dazu, der Beschuldigten 2 Fr. 40'000.00 samt Zins zu bezahlen (Geschäfts-Nr. CG230055-L / U; Bundesordner 1, Ziff. 5.1.2). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. LB250003-O/U; Bundesordner 4, Ziff. 5.1.2). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2025 vom 20. November 2025; Bundesordner 4, Ziff. 5.1.2).
Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren vor, im Zivilverfahren betreffend die Darlehensforderung der Beschuldigten 2 gefälschte bzw. durch unzulässigen Zugriff auf seinen Computer erlangte digitale Beweismittel verwendet zu haben. Zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren besteht damit ein klarer sachlicher Zusammenhang. Zwar ist das eigentliche Forderungsverfahren mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 20. November 2025 abgeschlossen. Indessen ist weiterhin ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28b ZGB hängig, dessen Gegenstand u.a. ebenfalls die Echtheit und Herkunft derselben digitalen Beweismittel bildet (Geschäfts-Nr.: ET250023-L / Z1; Gesuch vom 2. August 2025; Bundesordner 4, Ziff. 5.1.2; vgl. auch Hinweise auf ein von den Beschuldigten 1 und 2 ihrerseits angestrengtes Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vor dem Bezirksgericht Baden [SZ.2025.167]; Bundesordner 3, Ziff. 5.1.2). Der Ausgang dieses Verfahrens ist damit geeignet, sich auf das Strafverfahren auszuwirken oder zumindest dessen Beweiswürdigung erheblich zu erleichtern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz nicht, dass sämtliche Beweismassnahmen zwingend sofort vorzunehmen wären. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt vielmehr, den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten, sofern dies prozessökonomisch sinnvoll erscheint und zur sachgerechten Beurteilung beiträgt. Ausweislich der Akten hat die Staatsanwaltschaft Baden sowohl den Beschwerdeführer als auch die Beschuldigten 1 und 2 bereits zur Sache einvernommen (Einvernahmen vom 13. November 2023 bzw. vom 5. Februar 2024; Bundesordner 4, Ziff. 6). Inwiefern aufgrund der Sistierung des Verfahrens konkret ein Verlust von weiteren (digitalen) Beweisen zu befürchten wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dargetan. Die Staatsanwaltschaft Baden hat zudem keine materielle Beurteilung der streitigen Beweise vorgenommen und es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Beweisvereitelung ersichtlich. Ebensowenig liegt eine unzulässige Rechtsverweigerung vor, zumal die Sistierung an ein konkretes, bereits hängiges Verfahren anknüpft, dessen mündliche Verhandlung mit Vorladung vom 11. November 2025 auf den 3. Februar 2026 angesetzt wurde und somit zeitnah abgeschlossen werden dürfte. Von einer unbefristeten Verzögerung des Verfahrens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Gleichwohl wird die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren nach Vorliegen eines Entscheids im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen mit der nötigen Dringlichkeit voranzutreiben haben, um dem Beschleunigungsgebot angemessen Rechnung zu tragen.
Zusammengefasst ist die angefochtene Sistierungsverfügung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beschwerdeantrag 4 des Beschwerdeführers, es sei eine "Verletzung von Art. 6 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie des Grundsatzes in dubio pro duriore festzustellen".
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeführers dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder dem Beschwerdeführer noch den Beschuldigten 1 – 3, welche nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurden – ist eine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 50.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch