Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.372 (STA.2025.3445) Art. 49
Entscheid vom 11. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerdeführer / Gesuchsteller A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand/ Gegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Dezember 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung / Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B._____, Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Der Beschwerdeführer/Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete diverse Strafanzeigen gegen Personen und Polizeiangehörige wegen Vorfällen am 1. Mai 2023 in Baden (Amtsmissbrauch), am 5. Januar und 29. Mai 2025 in Suhr (Amtsmissbrauch, Körperverletzung und Nötigung) und am 13. August 2025 in Aarau (Amtsmissbrauch). In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Gesuch ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Berufung" mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Des Weiteren beantragte er sinngemäss, dass der fallbearbeitende Staatsanwalt B._____ in den Ausstand zu treten habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolgen.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diese Verfügung ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der für ihn nachteiligen Verfügung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass sich die vorerwähnten Sachverhalte zu seinem Nachteil ereignet hätten. Ausweislich der Abklärungen lasse sich dies nicht erstellen oder die Anzeigen hätten sich gar als unwahr erwiesen. Eine Privatklage wäre damit aussichtslos, weswegen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt seien.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass Staatsanwalt B._____ seit Januar 2025 keine Polizeibeamten und Mitarbeiter der Firma "[...]" ermittelt habe. Das wichtigste Beweismaterial, die Videoaufzeichnungen von den Überwachungskameras, habe er nicht zu den Akten genommen. Indem Staatsanwalt B._____ die Vorfälle nicht abkläre, begehe er eine Straftat. Der Beschwerdeführer habe am 1. Mai 2023 in den Räumlichkeiten der Praxis "[...]" durch Polizeibeamte in Baden eine Körperverletzung erlitten. Am 5. Januar 2025 habe er in Suhr ebenfalls durch Polizeibeamte Körperverletzungen erlitten ("Diebstahl von Fr. 60.00 und zweimaliges Würgen, Folter durch Kälte wegen zwei Stunden in einem Polizeiauto"). Eine Mitarbeiterin der Firma "[...]", D._____, habe ihn am 5. Januar 2025 in Suhr, W- Weg, angegriffen. Alle Unterlagen und Videoaufzeichnungen seien zu den Akten zu nehmen.
Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, dass der Beschwerdeführer diverse Strafanzeigen gegen Behörden einreiche, wobei ein Tatverdacht nicht ersichtlich sei. Dem Beschwerdeführer sei denn auch mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden. Mangels Tatverdachts sei eine Privatklage aussichtslos, weswegen das Gesuch abgelehnt worden sei. Daran vermöge auch die Beschwerde nichts zu ändern.
Die angefochtene Verfügung enthält eine rudimentäre Darstellung der Strafanzeigen und die blosse Feststellung, dass sich ausweislich der Abklärungen nicht erstellen lasse, ob sich die Strafsachverhalte zum Nachteil des Beschwerdeführers ereignet hätten oder die Anzeigen würden sich gar als unwahr erweisen. Gestützt auf welche Abklärungen die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu dieser Auffassung gelangte, ergibt sich aus dieser Begründung nicht ansatzweise. Entsprechendes lässt sich auch nicht ohne Weiteres den Akten entnehmen. Daran ändert auch nichts, dass sich hinsichtlich der Vorwürfe vom 5. Januar 2025, in welche D._____ involviert war, mit Blick auf den nicht rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. April 2025
und die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2025 die Begründung für die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwogene Aussichtslosigkeit zumindest erahnen lässt. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, aus einer Menge von (unpaginierten) Akten die für den Entscheid massgeblichen Punkte ausfindig zu machen. Auch mit dem Hinweis, dass die Einstellung des Verfahrens bevorstehen soll, lässt sich die festgestellte Aussichtslosigkeit einer Zivil- oder Strafklage nicht nachvollziehen, zumal die Einstellung bis anhin offenbar nicht erfolgt ist. Damit hat es mit der Feststellung, dass sich die Verfügung vom 8. Dezember 2025 mangels Begründung nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen lässt, sein Bewenden. Eine Heilung des Begründungsmangels im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch in der Beschwerdeantwort nichts Substanzielles vorgebracht hat.
Unbesehen der Begründetheit der Beschwerde ist die Verfügung vom 8. Dezember 2025 somit aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen. Hingegen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Ein materieller Entscheid hierüber ist im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die rechtskonform begründete Verfügung zu fällen.
Der Beschwerdeführer verlangt des Weiteren den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts B.. Dies offenbar deshalb, weil er keine Ermittlungen tätige. Ferner wirft er ihm Voreingenommenheit vor, weil er wegen des Vorfalls im Zusammenhang mit D. Anklage gegen ihn erhoben habe.
Dagegen bringt Staatsanwalt B._____ vor, die Abklärungen betreffend die Strafanzeigen seien vorgenommen worden, soweit dies angezeigt erschienen sei. Die verlangten Videos seien beigezogen und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Offenbar sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Sendung entgegen zu nehmen, so dass eine erneute Zusendung in Aussicht gestellt worden sei. Betreffend die Verfahrensführung könne auf die Akten verwiesen werden.
Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei, befangen sein könnte. Dies kann der Fall sein, wenn – wie vom Beschwerdeführer dem fallführenden Staatsanwalt vorgeworfen – nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Fehlleistungen einer verantwortlichen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, wobei aber auch zu beachten ist, dass Verfahrenshandlungen primär in hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsmittelverfahren zu beanstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4).
Die Tatsache, dass Staatsanwalt B._____ gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. Januar 2025 in Suhr, W-Weg, am 14. April 2025 einen Strafbefehl erlassen hat, lässt ihn nicht befangen erscheinen. Allein mit einem früheren Mitwirken einer in einer Strafbehörde tätigen Person in Angelegenheiten einer Partei lässt sich deren Befangenheit nicht begründen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer dieser Umstand schon längstens bekannt und hätte von ihm daher umgehend geltend gemacht werden können. Ausstandsbegehren sind nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nämlich "ohne Verzug" (Art. 58 Abs. 1 StPO), mithin sofort nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen. Wer den Anspruch auf Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person nicht so früh wie möglich vorbringt, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei Wochen ist hingegen nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Staatsanwalt B._____ wegen der gegen ihn erhobenen Anklage befangen sei, ist deshalb verwirkt.
Der Vorwurf, Staatsanwalt B._____ habe seine Anzeigen nicht ordnungsgemäss abgeklärt, lässt sich derzeit, mangels Begründung der angefochtenen Verfügung bzw. Vorliegen der (angekündigten) Einstellungsverfügung nicht beurteilen. Der Umstand, dass Staatsanwalt B._____ die angefochtene Verfügung nicht begründet hat, stellt zwar einen Verfahrensfehler, nämlich eine Gehörsverletzung dar. Indes sind Verfahrensfehler grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg zu beanstanden und sind solche erst ausstandsbegründend, wenn sie krass oder ungewöhnlich häufig auftreten (E. 3.3.1), was vorliegend nicht der Fall ist.
Das Ausstandsgesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des
Ausstandsgesuchs unterliegt der Beschwerdeführer, was kostenmässig aber nicht massgeblich ins Gewicht fällt.
Eine Entschädigung ist nicht auszurichten.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Dezember 2025 aufgehoben und an diese zur Begründung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 11. Februar 2026
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