Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.368 (HA.2025.638) Art. 10
Entscheid vom 8. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführer A._____, [...], [...] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher (versuchter) Brandstiftung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.
Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2025 verhaftet und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2025 hin mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2025 einstweilen bis am 28. Februar 2026 in Untersuchungshaft versetzt.
Der Beschwerdeführer erhob am 16. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die ihm am 8. Dezember 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Er stellte folgende Anträge:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2025 vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ umgehend aus der Haft zu entlassen.
2.2 Es sei gegenüber A._____ eine Ausweis- und Schriftensperre zu erlassen. A._____ sei zu verpflichten, sich täglich bei der Kantonspolizei (Posten T._____) zu melden.
3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verzichtete mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme, unter Festhaltung an den mit Beschwerde gestellten Anträgen.
Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1 bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus.
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer seine getrennt von ihm lebende Ehefrau B._____ (fortan: Geschädigte) seit dem Jahr 2020 gestalkt habe. Dazu habe er sie in T., R. und anderswo nahezu täglich aufgesucht, ihr nachgestellt und aufgelauert. Zudem habe er sie respektive ihren neuen Partner F._____ wiederholt (mit dem Tod) bedroht. Ausserdem soll er im Januar/Februar 2025 die damalige Wohnung der Geschädigten in U._____ in Brand gesetzt haben. Dasselbe habe er bereits zwei Jahre zuvor versucht.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht. Es handle sich grösstenteils um Vier-Augen-Delikte. Nur für die Drohungen mittels Textnachrichten gebe es handfeste Beweise. Er habe erklärt, dass diese Nachrichten allerdings nicht so zu verstehen seien wie von der Vorinstanz dargestellt. Wenn er der Geschädigten bzw. dem neuen Partner der
Geschädigten etwas hätte antun wollen, hätte er dies längst getan. Wer den Brand in der Wohnung verursacht habe und was der Grund dafür gewesen sei, sei offen. Es sei denkbar, dass der neue Partner der Geschädigten, F._____, die Geschädigte zu ihren belastenden Aussagen gedrängt habe.
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts kann grossmehrheitlich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat im Beschwerdeverfahren zudem verschiedene neue Unterlagen eingereicht, wodurch der Tatverdacht weiter erhärtet wird.
Demnach ging am 30. November 2025 um 16:13 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale die Meldung der Geschädigten ein, wonach sie vom Beschwerdeführer verfolgt werde und sie sich versteckt habe. Im Rahmen der beiden bereits durchgeführten Einvernahmen sagte die Geschädigte im Wesentlichen aus, ihre Eheprobleme hätten vor 20 Jahren begonnen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von Geldspielen Schulden verursacht. Später habe sie ihren derzeitigen Partner F._____ kennengelernt. Daraus habe sich mehr ergeben, was sie dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 mitgeteilt habe. Er habe dies jedoch nicht akzeptieren wollen. Er habe zunächst gedroht, sich selbst etwas anzutun. Anschliessend habe er ihr beinahe täglich aufgelauert und sie bedroht. Das Verhalten halte seit mehreren Jahren an.
Am 30. November 2025 sei sie an den Wohnort von F._____ in T._____ zurückgekehrt. Dort habe sich der Beschwerdeführer hinter der Hauseingangstüre in der Hocke versteckt gehalten und sie von hinten am Oberarm gepackt. Sie habe um Hilfe gerufen. Der Beschwerdeführer habe ihr auf Serbisch zugerufen, sie könne zwar davonrennen, aber bis am Abend werde er sie und F._____ umringen. Zu ihrem Partner F., der am Fenster gestanden sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, sie würden schon drankommen. Sie nehme diese Drohungen sehr ernst. Sie habe grosse Angst vor dem Beschwerdeführer. Dieser sei auch schon mehrfach in der Psychiatrie gewesen. Sie fühle sich nicht mehr sicher. Dieser Vorfall reihe sich in eine grosse Zahl weiterer Vorfälle von Stalking. Die Geschädigte konnte mehrere konkrete Vorfälle im November 2025 benennen. Zudem habe der Beschwerdeführer sie mittels Textnachrichten bedroht. Darin habe er geschrieben, dass sie F. nicht mehr lange haben werde und er ihn fertigmachen werde (vgl. Haftantrag S. 2 f.).
Weiter schilderte die Geschädigte einen Vorfall, der sich im Februar 2025 ereignet habe. Der Beschwerdeführer habe ein grosses Fleischmesser bei sich getragen und dieses nach erheblichem Alkoholkonsum nicht weglegen
wollen. Sie sei aus der Wohnung geflohen und habe sich anschliessend vom Beschwerdeführer getrennt (EV Geschädigte vom 1. Dezember 2025 Fragen 96 ff.; Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt vom 1. Dezember 2025 S. 3).
Anlässlich eines Streits in ihrer Wohnung im Januar/Februar 2025 habe der Beschwerdeführer in der Wohnung Benzin verteilt und auch sich selbst mit Benzin übergossen. Sie selbst sei ebenfalls vom Benzin getroffen worden, als sie ihm die Flasche habe wegnehmen wollen. Während sie sich das Benzin abgewaschen habe, habe der Beschwerdeführer den Teppich angezündet. Den Brand hätten sie selbst gelöscht. Die Polizei sei nicht informiert worden. Der Beschwerdeführer sei anschliessend mehrere Wochen in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden gewesen. Bereits zwei Jahre zuvor habe es einen ähnlichen Vorfall gegeben (vgl. zum Ganzen EV Geschädigte vom 30. November 2025 und EV Geschädigte vom 1. Dezember 2025).
Diese detaillierten Schilderungen der Geschädigten sind nach einer vorläufigen Würdigung als glaubhaft einzustufen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere dessen Behauptung, sie werde von ihrem neuen Partner bedroht und zu den Aussagen genötigt, überzeugen nicht. Bei seiner Behauptung, er habe am 30. November 2025 lediglich das Restaurant G._____ besuchen wollen, dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteinvernahme zu, den Kontakt zur Geschädigten gesucht zu haben (vgl. Eröffnung Festnahme vom 2. Dezember 2025, insbesondere Frage 11). Auch berichtete er vom Brand in der Wohnung sowie vom Vorfall mit dem Messer (vgl. Eröffnung Festnahme). Allerdings versuchte er, die Vorkommnisse zu verharmlosen bzw. zu relativieren und er bestreitet, die Geschädigte bedroht zu haben. Seine Bestreitungen überzeugen jedoch nicht, denn nebst den Aussagen der Geschädigten liegen weitere Indizien vor, die den Tatverdacht untermauern. So liegt das Protokoll zum Ereignis Häusliche Gewalt vom 1. Dezember 2025 bei den Akten. Darin werden nebst dem Polizeieinsatz vom 30. November 2025 mehrere weitere Einsätze im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und der Geschädigten genannt, die bis Februar 2025 zurückreichen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat mit der Beschwerdeantwort zudem mehrere Aufzeichnungen der Kantonalen Notrufzentrale eingereicht, wobei die Polizei anlässlich verschiedener Vorfälle entweder durch die Geschädigte, F._____ oder H._____ avisiert wurde. Einer E-Mail der Kantonspolizei Solothurn lässt sich entnehmen, dass es auch im Kanton Solothurn im Juli 2025 zu einem Polizeieinsatz gekommen ist, da der Beschwerdeführer der Geschädigten aufgelauert habe. Anlässlich der Festnahme bestätigte zudem die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, dass er die Geschädigte umbringen wolle und oft dort spazieren gehe (Festnahme-
rapport vom 2. Dezember 2025 S. 2). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Übersetzungen der Textnachrichten eingereicht. Darin droht der Beschwerdeführer der Geschädigten unter anderem mit den Worten: "aber auch ihr werdet dafür zahlen; Du bist nicht in deiner Wohnung und wirst es niemals mehr sein; Ich höre so lange nicht auf, bis ich ihn erledigt habe du hast mich mit ihm sehr oft beleidigt er bekommt die höchste Strafe dafür".
Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf mehrere Vergehen und Verbrechen (mehrfache versuchte Brandstiftung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) zu bejahen.
Nebst einem dringenden Tatverdacht erfordert die Anordnung von Untersuchungshaft, dass ein besonderer Haftgrund vorliegt. Die Vorinstanz bejahte die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr, der qualifizierten Wiederholungsgefahr sowie der Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von besonderen Haftgründen. Zunächst ist auf den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Geschädigten nicht gedroht. Er habe ihr stets nur helfen wollen und habe nun eingesehen, dass er ihr nicht mehr helfen könne. Er werde sie nicht mehr kontaktieren.
Art. 221 Abs. 1 bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).
Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.6.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende
Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Auch mit Blick auf die qualifizierte Wiederholungsgefahr sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend (vgl. E. 2.5.4). Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor) besteht vorliegend ein dringender Tatverdacht hinsichtlich verschiedener Vergehen und Verbrechen. Diese qualifizieren als Anlasstaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO. Der Beschwerdeführer hat die physische und psychische Integrität der Geschädigten in der Vergangenheit gemäss aktuellem Kenntnisstand mehrfach schwer beeinträchtigt. Er hat die Geschädigte erheblich gefährdet, indem er in der Wohnung Benzin verteilt und Feuer gelegt hat, wobei auch die Geschädigte im Gesicht mit Benzin überschüttet wurde. Schlimmeres konnte mutmasslich nur durch die rasche Reaktion der Geschädigten verhindert werden. Zudem beeinträchtigt der Beschwerdeführer das Sicherheitsgefühl der Geschädigten durch jahrelanges Auflauern und Drohen massiv. Sie gab an, grosse Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben, sich dauernd umzuschauen und teilweise bei ihrer Tochter oder ihrem neuen Freund sich aufzuhalten. Insofern ist es bereits zu einer Verhaltensanpassung bei der Geschädigten gekommen.
Dem Beschwerdeführer ist sodann eine ungünstige Prognose zu stellen, was die Gefahr einer erneuten Tatbegehung angeht. Der Beschwerdeführer lauert der Geschädigten seit längerer Zeit regelmässig auf. Sein Verhalten scheint sich vor der Verhaftung intensiviert zu haben und es ist von einer Häufung der Stalking-Handlungen auszugehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss als krankhaft bezeichnet werden. Er ist auf den
neuen Partner der Geschädigten eifersüchtig und kann die Trennung nicht akzeptieren. Es ist nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer dieses über Monate oder Jahre an den Tag gelegte Verhalten umgehend ablegen und von weiteren Kontaktaufnahmen, Drohungen oder gar Brandstiftungen ohne Weiteres wird absehen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter massiven psychischen Problemen leidet, weshalb er sich bereits mehrfach in psychiatrischen Kliniken behandeln lassen musste (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm inkl. Beilagen; EV Geschädigte vom 30. November 2025 Frage 3). Zudem scheint der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem zu haben und seine Handlungen sind unter dem Einfluss von Alkohol unberechenbar (vgl. Protokoll zum Ereignis Häusliche Gewalt vom 1. Dezember 2025 S. 4). Eine Rolle spielen und negativ auf die Prognose auswirken dürfte sich auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Trennung von der Geschädigten in seinem Ehrgefühl gekränkt ist (EV Geschädigte vom 1. Dezember 2025 Frage 26). Der Beschwerdeführer ist IV-Rentner und hat keine geordnete Tagesstruktur und keinen festen Wohnsitz. Er verbringt seine Zeit mit Spazieren respektive den aufgezeigten Stalking-Handlungen (vgl. Eröffnung Festnahme vom 2. Dezember 2025 Fragen 11 ff.; Festnahmerapport vom 2. Dezember 2025 S. 2). Als ungünstiger Faktor ist zudem die massive Überschuldung zu bezeichnen (Auszug Betreibungsregister). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer, würde er aus der Untersuchungshaft entlassen, weitere ähnlich gelagerte Delikte begehen würde, ist aktuell als sehr hoch einzustufen. Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ist abzuwarten (Gefährlichkeitsgutachten zu erstatten bis 8. Februar 2026; Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sowie Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 8. Dezember 2025 S. 4). Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ist damit einstweilen zu bejahen.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Er habe nie körperliche Gewalt angewendet. Die Geschädigte habe angegeben, dass der Beschwerdeführer sie bereits seit mehreren Jahren stalke, nötige und bedrohe. Es sei keine Intensivierung des Verhaltens ersichtlich. Weshalb nun eine erhöhte Gefahr von ihm ausgehen solle, sei nicht ersichtlich.
Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht
eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 m.w.H.; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 16 und 18 zu Art. 221 StPO).
Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).
Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe bereits lebensgefährdende Verhaltensweisen an den Tag gelegt, indem er die Wohnung, sich sowie die Geschädigte mit Benzin übergossen und Feuer gelegt habe. Der Beschwerdeführer gefährdet durch sein Verhalten sich selbst und andere. Er hat zudem mutmasslich eine Vielzahl an massiven Stalking- Handlungen begangen und mehrfach Todesdrohungen ausgesprochen. Wie diese einzuordnen sind, ist schwer einzuschätzen. Die Geschädigte nimmt diese jedoch sehr ernst und hat ihr Verhalten angepasst. Der Beschwerdeführer leidet zudem an massiven psychischen Problemen,
weshalb er bereits mehrfach behandelt werden musste. Hinzu kommen die bereits im Rahmen der qualifizierten Wiederholungsgefahr erwähnten Umstände, die sich negativ auf die Prognose auswirken sowie die Zunahme an Intensität und Häufigkeit der Handlungen vor der Inhaftierung (vgl. Protokoll zum Ereignis Häusliche Gewalt vom 1. Dezember 2025 S. 4). Der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen als unberechenbar einzustufen und eine Haftentlassung würde ein untragbares Risiko darstellen. Bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens ist auch die Ausführungsgefahr einstweilen zu bejahen.
Mit der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr kann offengelassen werden, ob weitere besondere Haftgründe ebenfalls erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im Sinne einer milderen Massnahme ein Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen.
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Im heutigen Zeitpunkt ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein Rayon- oder Kontaktverbot betreffend die Geschädigte nicht befolgen würde bzw. aufgrund seines psychischen Zustands und des bisher gezeigten Verhaltensmusters dazu gar nicht in der Lage wäre. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen erscheinen daher weder einzeln noch in Kombination als zweckmässig und ausreichend, um der ausgeprägten Wiederholungs- und Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Es bestehen auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte.
Die angeordnete dreimonatige Untersuchungshaft ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz