Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.367 (HA.2025.643; STA.2025.7045) Art. 18 Entscheid vom 14. Januar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
A._____ [Beschwerdeführer] soll seinem Bruder am 25. Juni 2025 mit dem Tode gedroht haben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte deshalb am 27. Juni 2025 Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete stattdessen am 28. Juni 2025 bis zum 25. September 2025 befristete Ersatzmassnahmen an (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot; psychologische/psychiatrische Behandlung). Am 16. November 2025 soll der Beschwerdeführer seinem Bruder unter Verwendung eines Klappmessers mit dem Tode gedroht haben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte deshalb am 18. November 2025 erneut Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete stattdessen am 20. November 2025 bis zum 16. Februar 2026 befristete Ersatzmassnahmen an (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot). Der Beschwerdeführer soll am 2. Dezember 2025 seinem Bruder mit dem Tode gedroht und ihn geschlagen, getreten und gebissen haben. Gegen seine polizeiliche Festnahme soll er sich mit Tritten, Spucken und Sachbeschädigungen gewehrt haben.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 4. Dezember 2025 Untersuchungshaft bis zum 2. März 2026. Der Beschwerdeführer beantragte in der Haftverhandlung vom 5. Dezember 2025 die Abweisung des Haftantrags und seine Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 einstweilen bis zum 1. März 2026 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe am 16. Dezember 2025) die folgenden Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2025 vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ umgehend aus der Haft zu entlassen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte am 18. Dezember 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig (Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Wegen Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Zu den Rechtsgrundlagen des dringenden Tatverdachts wird auf E. 4.2.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau warf dem Beschwerdeführer mit Haftantrag vom 4. Dezember 2025 (Ziff. 1) vor, sich am 2. Dezember 2025 trotz eines Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbots an der Q-Strasse [...] in R._____ aufgehalten zu haben. Dort sei er ausgerastet, habe seinen Kopf gegen denjenigen seines Bruders geschleudert und seinen Bruder wiederholt geschlagen, getreten und gebissen. Er habe seinem Bruder mehrmals gedroht, ihn umzubringen. Die von seiner Schwester aufgebotene Polizei habe den Beschwerdeführer fixiert. Beim Verbringen in das Patrouillenfahrzeug habe der Beschwerdeführer um sich getreten, gespuckt und einem Polizisten gedroht, ihn und seine Familie "kaputt" zu machen, umzubringen und zu "ficken". Durch Tritte habe er den Beifahrersitz beschädigt. Sein blutendes Gesicht habe er an jedem zugänglichen Sitz abgestrichen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wertete diese Handlungen als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), versuchte oder vollendete einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, ev. in Verbindung mit Art. 22 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB).
Während der Haftverhandlung bestritt der Beschwerdeführer, jemandem gedroht oder jemanden geschlagen oder getreten zu haben. Zur Auseinandersetzung sei es wegen seines Bruders gekommen. Dieser sei ausgerastet, weil er (der Beschwerdeführer) betrunken gewesen sei. Er habe seinen Bruder nur gebissen, weil dieser ihm die Luft abgedrückt habe (Plädoyernotizen, Ziff. 2.3 f.).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 4.2.4 auf die Einvernahme des Bruders vom 3. Dezember 2025 (Haftantragsbeilage). Demnach sei es zum Streit gekommen, nachdem der Bruder dem Beschwerdeführer eine Flasche Whisky weggenommen habe. Der Beschwerdeführer sei komplett ausgerastet und habe auch die Mutter, die Schwester und einen Onkel geschlagen. Der Bruder habe versucht, den Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Der Beschwerdeführer habe gegen seinen Bruder einen Kopfstoss ausgeführt, ihn wiederholt geschlagen, getreten und gebissen und ihm mit dem Tode gedroht. In seiner E. 4.2.5 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Sachverhaltsdarlegung des Bruders und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ab. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner damaligen Alko-
holisierung nicht mehr an den genauen Tathergang erinnere. Die übrigen Familienmitglieder und die Polizisten hätten hingegen übereinstimmende Aussagen zum Tatablauf gemacht.
Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde die Vorwürfe. Er sei mit seiner Mutter, seinem Onkel und seiner Schwester nach Hause gekommen. Sein Bruder habe ihn im betrunkenen Zustand gesehen und sei ausgerastet. Er habe die Wohnung verlassen wollen. Sein Bruder und sein Onkel hätten ihn daran hindern wollen. Sein Bruder habe ihn zu Boden geworfen, ihm mehrfach auf den Kopf geschlagen und mit einem Bein auf der Brust die Luft abgedrückt, weshalb er ihn gebissen habe. Er habe weder seinem Bruder noch Polizisten gedroht (Ziff. II/2.2.2). Diesbezüglich gehe es um ein Vier-Augen-Delikt. Es gebe nur Aussagen von ihm, seinem Bruder und dem Polizisten. Sein Bruder habe bereits zweimal Strafanträge wegen Drohungen zurückgezogen. Dies erschüttere dessen Glaubwürdigkeit. Summarisch betrachtet könne "selbst in diesem frühen Verfahrensstadium" keine Rede davon sein, dass sein Bruder glaubwürdiger als er sei. Eine Verurteilung wegen Drohung sei keineswegs wahrscheinlich. Das Gegenteil sei der Fall, weil bei reinen Vier-Augen-Delikten Freisprüche sehr häufig seien. Zudem sei davon auszugehen, dass sein Bruder seinen Strafantrag auch dieses Mal zurückziehen werde. Dessen Aussagen, von ihm dreissigmal gegen den Kopf geschlagen worden zu sein, seien mangels erlittener Verletzungen nicht glaubhaft. Der Biss ins Bein sei in Notwehr erfolgt. Bezüglich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liege eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor (Ziff. II/2.2.3). Nur weil er betrunken gewesen sei, seien seine Aussagen nicht unglaubhaft (Ziff. II/2.3).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestritt mit Beschwerdeantwort, dass es beim Vorfall vom 2. Dezember 2025 um Vier-Augen-Delikte gehe. Nebst dem Beschwerdeführer und dem Bruder seien auch die Mutter, die Schwester und ein Onkel anwesend gewesen. Diese würden als Zeugen einvernommen. Ein beteiligter Polizist werde als Auskunftsperson einvernommen. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass sein Bruder den Strafantrag zurückziehen werde, sei unbegründet. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass dieser sämtliche Tatvorwürfe in allen laufenden Strafverfahren bestritten habe, soweit er nicht vorgegeben habe, sich nicht mehr erinnern zu können (S. 4, Ziff. 1.2). Zudem qualifizierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als versuchte Nötigung, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder und seinem Onkel "Lass mich los. Sonst bringe ich dich um!" gesagt habe (S. 5, Ziff. 2.2).
Dr. med. B._____, Forensisch-Psychiatrische Gutachtenpraxis, [...], erstattete am 29. Dezember 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer und beantwortete am 27. Januar 2025 Ergänzungsfragen (Haftantragsbeilagen). Anlass hierzu gab, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2024 gegenüber Familienmitgliedern Gewalt- und Todesdrohungen ausgesprochen haben soll (Gutachten, S. 1). Der Gutachter diagnostizierte (einzig) eine Polytoxikomanie bzw. eine schwere Suchtstörung mit aus forensisch-psychiatrischer Sicht besonders problematischen Substanzen, die zu impulsiv-aggressivem Verhalten führten, vor allem wenn die Betroffenen in ihren Absichten beeinträchtigt würden. Unbehandelt begründe dies die Gefahr erneuter Tätlichkeiten und Drohungen nicht nur im häuslichen, sondern auch im öffentlichen Bereich. Diese sei stark an die Gefahr erneuter Intoxikationen gekoppelt. Rein statistisch gesehen liege eine mittelschwere Rückfallgefahr vor (Stufe 5 von 9 Stufen). Ohne sofort angeordnete und zuverlässig durchgeführte Therapie sei die Rückfallgefahr "ungleich höher" (Gutachten, S. 31, Ziff. 5.3; S. 34, Ziff. 4.2 f.; S. 35, Ziff. 5.2; Antwort zu Ergänzungsfrage 1). Das Gutachten beinhaltet zudem eine tabellarische Übersicht zu zahlreichen (polizeilichen) Interventionen im Zeitraum 23. Februar bis 21. Oktober 2024, hauptsächlich wegen verbaler und tätlicher Belästigungen und Auseinandersetzungen, Missachtung eines Hausverbots, Drohungen oder auch blosser Nichtansprechbarkeit (S. 3 ff., Ziff. 1.1.2). Zudem wird auf andere ärztliche Berichte Bezug genommen, wonach sich der Beschwerdeführer in intoxikiertem Zustand auch schon gegenüber medizinischem Personal verschiedentlich aggressiv verhalten habe (S. 15, Ziff. 1.3.1: Austrittsbericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der PDAG vom 14. April 2023, wonach sich der Beschwerdeführer im zuweisenden Notfallzentrum "florid psychotisch", angespannt, sehr aggressiv und bedrohlich verhalten habe, alle habe umbringen wollen und gegen Türen und Fenster geklopft habe; S. 20, Ziff. 1.3.5: Austrittsbericht der PDAG vom 26. August 2024, wonach der Beschwerdeführer auf dem Weg ins Kantonsspital Aarau habe fixiert werden müssen und ein Spuckanzug erforderlich gewesen sei).
Gestützt auf die Ausführungen in E. 3.3.1 ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder mit Betäubungsmitteln bis zu einem Ausmass intoxikiert, dass – zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung oder auch Störungen der öffentlichen Ordnung – private, polizeiliche oder medizinische Interventionen erforderlich sind. Verlässliche Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bei solchen Interventionen in aller Regel kooperativ und einsichtig verhält, gibt es keine. Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 2. Dezember 2025 offenbar intoxikiert war
(vgl. Haftantrag vom 4. Dezember 2025, Ziff. 2.1; Eröffnung Festnahme vom 3. Dezember 2025 [Haftantragsbeilage], zu Frage 8, wonach der Bruder den Beschwerdeführer "bsoffe" gesehen habe), die Ausführungen des Bruders und der Polizei (Festnahmerapport vom 2. und Informationsrapport vom 3. Dezember 2025 [Haftantragsbeilagen]) einstweilen ohne Weiteres glaubhafter erscheinen als die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers, sich trotz seiner Intoxikation korrekt verhalten zu haben. Der Vorfall vom 2. Dezember 2025, wie vom Bruder und der Polizei geschildert, ähnelt zudem im Ablauf (bzw. in Bezug auf die Frage, von wem die Aggressionen ausgingen) früheren Vorfällen vom 25. Juni 2025 und 16. November 2025, zumindest wenn man auf die entsprechenden Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau abstellt (vgl. Verfügung HA.2025.346 vom 28. Juni 2025 E. 2; Verfügung HA.2025.612 vom 20. November 2025 E. 3.1.3 [Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2025]). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf die Sachverhaltsdarstellungen des Bruders und der Polizei abstellte und einen dringenden Tatverdacht auf mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, (versuchte) einfache Körperverletzung und Drohung bejahte. Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers ändern hieran nichts. Ob darüber hinaus auch bezüglich des von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erst mit Beschwerdeantwort geltend gemachten Vorwurfs der versuchten Nötigung ein dringender Tatverdacht vorliegt, kann offenbleiben.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als kantonale Instanz gehalten, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei der Substitution von Haftgründen vgl. 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.2.1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftantrag vom 4. Dezember 2025 in prüfenswerter Weise Wiederholungsgefahr geltend gemacht hatte (Ziff. 2.1) und sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde ebenfalls zur Wiederholungsgefahr äusserte (Ziff. II/4.2), ist in diesem Beschwerdeverfahren auch dieser besondere Haftgrund zu prüfen, woran nichts ändert, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.4 von einer solchen Prüfung absah.
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist,
dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, was mindestens zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen gleichartiger Straftaten voraussetzt. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (BGE 150 IV 149 E. 3.1 i.V.m. BGE 151 IV 185 Regeste). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind nebst der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Auch allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, sind zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Wiederholungsgefahr mit Haftantrag vom 4. Dezember 2025 wie folgt (Ziff. 2.1): Der Beschwerdeführer sei von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. Januar 2021 wegen Raufhandels und Drohung rechtskräftig verurteilt worden. Von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei er am 5. April 2024 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung verurteilt worden. Damit lägen zwei rechtskräftige Verurteilungen zu Straftaten vor, die gleichartig zu den aktuellen Strafvorwürfen seien. Im Gutachten sei eine Polytoxikomanie diagnostiziert und festgestellt worden, dass die Rückfallgefahr in Bezug auf Tätlichkeiten und Drohungen stark an das Risiko erneuter Intoxikationen gekoppelt sei. Bei den Vorfällen vom 16. November 2025 und 2. Dezember 2025 sei der Beschwerdeführer stark alkoholisiert gewesen. Nachdem es bislang "grossmehrheitlich" bei verbalen Drohungen gegenüber Familienmitgliedern geblieben sei, habe der Beschwer-
deführer am 2. Dezember 2025 körperliche Gewalt sowohl gegen seinen Bruder als auch die Polizei angewandt. Damit habe er die Sicherheit anderer unmittelbar gefährdet. Deshalb und mangels Einsicht des Beschwerdeführers in seine Suchterkrankung sei die Gefahr gross, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter erheblich gefährden könnte.
Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2025. Dort sei detailliert ausgeführt worden, warum es am Vortatenerfordernis fehle und eine Verurteilung wegen Drohung keinesfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe. Es sei davon auszugehen, dass sein Bruder auch seinen aktuellen Strafantrag zurückziehen werde. Wiederholungsgefahr sei zu verneinen (Ziff. II/4.2.2).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 21. [recte: 12.] Januar 2018 E. 3.4) sinngemäss aus, dass auch die am 18. Januar 2021 ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau als Vortat bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen sei. Das Vortatenerfordernis sei erfüllt (Ziff. 2.2).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hatte das Vortatenerfordernis mit Verfügung vom 28. Juni 2025 in E. 3.2.4 mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer nur einmal (am 18. Januar 2021) nach Jugendstrafrecht rechtskräftig wegen Drohung verurteilt worden sei. Im Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 4. Dezember 2025 (Haftantragsbeilage) sind aber beide von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genannten Urteile verzeichnet. Die rechtskräftigen Verurteilungen wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) bezogen sich allesamt auf Vorwürfe, die als zu den aktuell untersuchten Vorwürfen gleichartig zu bezeichnen sind. Alle Verurteilungen betrafen zudem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte und damit schwere Vergehen (vgl. hierzu BGE 143 IV 9 E. 2.6). Wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht, ist unerheblich, dass die Verurteilung vom 18. Januar 2021 noch nach dem Jugendstrafrecht erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.2).
Zu erwarten sind einerseits gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten wie Schläge, Tritte und Bisse, die ohne Weiteres zu einfachen Körperverletzungen führen können. Weiter Todesdrohungen, die gerade in Verbindung mit körperlicher Gewalt nicht mehr als leere Drohungen erscheinen, sondern als Ankündigungen einer tatsächlich vorhandenen Schädigungsabsicht, weshalb sie namentlich von involvierten Behörden jeweils ernst zu nehmen sind. Dies auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Auseinandersetzungen in einer Art Ausnahmezustand zu befinden scheint, sich irrtümlich als zur Abwehr berechtigter Angegriffener sieht und sich entsprechend aggressiv verhält, was sogar befürchten lässt, dass er auch einen gefährlichen Gegenstand einsetzen könnte, wenn er einen solchen während einer Auseinandersetzung zufällig zur Hand kriegen sollte. Insbesondere polizeiliche Interventionen dürften deshalb weiterhin erforderlich sein. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer solchen ähnlich wie mutmasslich am 2. Dezember 2025 mit Gewalt und Drohungen begegnen würde. Ein derart aggressives und gefährliches Verhalten begründet eine nicht einfach hinzunehmende Gefahr für wichtige Rechtsgüter (körperliche Integrität; Sicherheitsgefühl; Schutz von Amtshandlungen).
Mit Tatwiederholungen ist jeweils bei erneutem Substanzmissbrauch zu rechnen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Konsum nicht im Griff hat und nicht nur sporadisch Betäubungsmittel, Alkohol und Medikamente zu konsumieren scheint (Gutachten, S. 29, Ziff. 5.1, wonach der Beschwerdeführer eine Art Verlangen nach psychotropen Substanzen habe, bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums aber vermindert kontrollfähig sei; S. 31, Ziff. 5.3, wonach unbehandelt eine deutlich höhere als "mittelschwere" Rückfallgefahr [Stufe 5 von 9 Stufen] vorliege). Im Falle der Haftentlassung dürfte es daher aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erst in Wochen oder Monaten zu einer erneuten Auseinandersetzung wie diejenige vom 2. Dezember 2025 kommen, sondern bereits innert weniger Tage. Angesichts der Schwere der dabei zu erwartenden Delikte (vgl. E. 4.4.2) genügt diese Befürchtung zur Begründung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr.
Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ist damit zu bejahen. Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers ändern hieran nichts.
Zu den Rechtsgrundlagen der Ausführungsgefahr wird auf E. 4.3.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Ausführungsgefahr mit Haftantrag vom 4. Dezember 2025 wie folgt (Ziff. 2.2): Bei einem Vorfall vom 18. November 2025 habe der Beschwerdeführer zur Unterstreichung von Todesdrohungen erstmals ein Klappmesser "behändigt". Gemäss derzeitigem Erkenntnisstand habe der Beschwerdeführer seinem Bruder beim Vorfall vom 2. Dezember 2025 in stark alkoholisiertem Zustand einen gezielten Kopfstoss versetzt und ihn gebissen. Mit der Ausübung körperlicher Gewalt sei eine neue Eskalationsstufe erreicht worden. Das enthemmte und hinsichtlich der Aggressivität gesteigerte Verhalten des Beschwerdeführers begründe eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Todes- und Gewaltandrohungen gegen seine Familie und Polizisten wahrmachen könnte.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verstand in seiner E. 4.3.4 das im Gutachten festgestellte Risiko "weiterer Tätlichkeiten" nicht als ein Risiko von Tätlichkeiten i.S.v. Art 126 StGB, sondern als ein Risiko körperlicher Übergriffe. Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte es eine Zunahme der Aggressivität des Beschwerdeführers in den vergangenen Monaten fest. Es müsse mittlerweile davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit Erstellung des Gutachtens im Dezember 2024 verschlimmert haben könnte, dass er im alkoholisierten Zustand keine Grenzen mehr wahrnehme und dass er seine Todesdrohungen tatsächlich umsetzen könnte. Bei einer Haftentlassung müsste ein schweres Delikt ernsthaft befürchtet werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers begründe eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit seiner Familienangehörigen sowie von Polizisten. Ausführungsgefahr sei daher zu bejahen.
Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde ein eskalierendes Gewaltverhalten seinerseits (Ziff. II/3.2.3). Im Gutachten sei nicht die Gefahr körperlicher Übergriffe beschrieben worden, sondern von Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB. Deshalb sei wenig wahrscheinlich, dass er die von ihm bestrittenen Drohungen umsetzen würde. Er habe sich auch in der Vergangenheit nie zu vergleichbar schwerwiegenden Handlungen hinreissen lassen. Sein Bruder habe früher ausgesagt, von ihm täglich mit dem Tode bedroht worden zu sein. Warum gerade jetzt eine konkrete Gefahr bestehen solle, sei nicht ersichtlich (Ziff. II/3.2.4).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt mit Beschwerdeantwort an ihren Ausführungen mit Haftantrag vom 4. Dezember 2025 fest und schloss sich der Sichtweise des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an, wonach der Gutachter den Begriff der Tätlichkeiten im Sinne von Anwendung körperlicher Gewalt verwendet habe. Das Ausführungsrisiko sei mit Blick auf die höchst instabilen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, sein Suchtverhalten sowie die Deliktshistorie als sehr hoch einzustufen (Ziff. 2.1).
Im Gutachten wurde die Frage, welche zukünftigen Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, wie folgt beantwortet (S. 34, Ziff. 4.3): " Unbehandelt besteht die Gefahr erneuter Tätlichkeiten und Drohungen nicht nur im häuslichen, sondern auch im öffentlichen Bereich." Wenn man diese Beurteilung mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in dem Sinne versteht, dass es zu weiteren, womöglich auch über Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB hinausgehenden körperlichen Übergriffen kommen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb wegen der Vorkommnisse vom 16. November 2025 und 2. Dezember 2025 nunmehr von einer im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt wesentlichen Verschlimmerung des Zustandes des Beschwerdeführers auszugehen sein soll: Was den Vorfall vom 16. November 2025 anbelangt, verhielt es sich gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. November 2025 (Beschwerdeantwortbeilage) so, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder drohte und dabei ein Klappmesser in der Hand hielt. Der Beschwerdeführer sei, das Messer mit der Klinge nach oben haltend, auf seinen Bruder zugegangen und habe "Was willst Du, ich bringe dich um" gesagt, bevor die Mutter des Beschwerdeführers dazwischen gegangen sei und das Messer an sich genommen habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau würdigte dies im aktuellen Haftantrag vom 4. Dezember 2025 überzeugend dahingehend, dass der Beschwerdeführer damals "zur Unterstreichung seiner Todesdrohungen" ein Klappmesser behändigt habe. Sollte es sich so verhalten haben, wäre dies zwar sehr bedenklich, änderte aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer das Messer offenbar nicht in Verletzungsabsicht gegen seinen Bruder einsetzte oder einzusetzen versuchte. Zudem scheint der Beschwerdeführer bereits früher derart aggressiv aufgetreten zu sein, dass seine Angehörigen Essmesser und Rasierklingen vor ihm versteckten (Gutachten, S. 8, Ziff. 1.1.7.1). Auch scheint er bereits bei
einem Vorfall vom 17. Oktober 2024 "durch Vorzeigen eines Messers" gedroht zu haben (Gutachten, S. 4, Ziff. 1.1.2). Auch die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder und der Polizei am 2. Dezember 2025 weist in Beachtung früherer Vorkommnisse (vgl. E. 3.3.1) objektiv betrachtet nicht auf eine neue Eskalationsstufe hin. Insofern besteht keine begründete Veranlassung, bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr vom Gutachten abzuweichen bzw. von einem nunmehr gefährlicheren Zustand des Beschwerdeführers auszugehen. Wenngleich es summarisch betrachtet vertretbar erscheint, die im Gutachten geäusserte Befürchtung von Tätlichkeiten als eine Befürchtung körperlicher Übergriffe zu verstehen, ginge es doch zu weit, darunter auch auf eine Tötung oder schwere Körperverletzung abzielende Übergriffe zu verstehen. Ist damit aber nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine früheren Drohungen wahrmachen will, ist Ausführungsgefahr zu verneinen. Dass er diese Drohungen bei Auseinandersetzungen regelmässig zu wiederholen scheint, ändert hieran nichts. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich nicht aus diesen Drohungen, sondern aus den in E. 4 zur Wiederholungsgefahr genannten Gründen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in seiner E. 4.6.2 fest, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit gegen das mit Verfügung vom 20. November 2025 ausgesprochene Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot verstossen und infolgedessen erneut delinquiert habe. Mit Ersatzmassnahmen liessen sich weitere Straftaten folglich nicht verhindern, woran nichts ändere, dass der Beschwerdeführer womöglich von seiner Familie "mehrfach und inständig" gebeten worden sei, zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, sich Gedanken zu seiner Zukunft gemacht zu haben. Er werde sich mit Hilfe des Sozialdienstes der Stadt Aarau eine eigene Wohnung suchen. Ebenso werde er sich eine Arbeit suchen und mit professioneller Hilfe seine Suchterkrankung angehen. Dem Drängen seiner Familie nach Rückkehr in die Familienwohnung werde er nicht mehr nachgeben (Ziff. II/3.2.5; ähnlich Ziff. II/5.3).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer ohne Arbeit, Vermögen und eigene Wohnung sei. Dass er sich nun um eine Wohnung, eine Arbeit und eine Behandlung bemühen werde, sei wenig glaubhaft, befinde er sich doch
mittlerweile im vierten Haftverfahren innert 14 Monaten. Es spreche nichts dafür, dass der Beschwerdeführer ohne externe Hilfe und Aufsicht eine "totale Kehrtwende" vollziehen könne (Ziff. 2.1). Die am 20. November 2025 verhängten Ersatzmassnahmen habe der Beschwerdeführer innert weniger Stunden gebrochen. Damit habe er die Unzulänglichkeit eines Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbots bewiesen (Ziff. 3). Weiter wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf hin, dass sie in den bereits beim Bezirksgericht Aarau zur Anklage gebrachten Strafverfahren ST.2024.10503 (Hausfriedensbruch; mehrfache Drohung; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; mehrfache Beschimpfung) und ST.2025.6402 (versuchte Nötigung) eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) beantragt habe (Ziff. 1.1).
Im Gutachten wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer verschiedentlich ambulante oder stationäre Behandlungsangebote gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer sei darauf nicht eingegangen. Ohne Behandlung komme es immer wieder zu Intoxikationen mit psychotropen Substanzen. Deshalb werde eine stationäre Behandlung in einer Suchtfachklinik empfohlen, die auch Erfahrung mit "forensischen Patienten" habe (S. 31, Ziff. 5.4; S. 34, Ziff. 4.6). Die Behandlung habe "kontrolliert stufenweise" zu erfolgen, um Rückfällen vorzubeugen (S. 36, Ziff. 5.5). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es hierzu keine Alternativen (S. 37, Ziff. 5.11).
Summarisch betrachtet ist in Berücksichtigung des Gutachtens sowie des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dargelegt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb einer stationären Suchtbehandlung derzeit nicht in der Lage ist, seine Polytoxikomanie in den Griff zu bekommen. Die von ihm geäusserten Zukunftspläne sind in dieser Form einstweilen nicht realistisch. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an Ersatzmassnahmen hielte, zumal er dies auch bisher nicht konsequent getan hat (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, S. 2 f.; Eröffnung Festnahme vom 3. Dezember 2025, zu Frage 8). Seine anderslautenden Ausführungen ändern hieran nichts.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte im Haftantrag vom 4. Dezember 2025 aus, dass bei Anordnung der beantragten Untersuchungshaft keine Überhaft drohe (Ziff. 3). Dass sich das Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Aargau hierzu nicht ausdrücklich äusserte, liess der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erfolglos bestritt, mit Beschwerde unbeanstandet. Angesichts der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe ist eine Gefahr von Überhaft denn auch ohne Weiteres auszuschliessen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard