Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.359 (STA.2022.4292) Art. 77
Entscheid vom 27. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. November 2025 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. Dezember 2022 einen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00. Des Weiteren auferlegte sie ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 900.00 sowie die Polizeikosten von Fr. 17.50.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022. Am 23. Januar 2023 ersuchte er eventualiter um Wiederherstellung der Einsprachefrist.
Mit Verfügung vom 17. April 2023 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden auf die Einsprache vom 6. Januar 2023 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig verfügte sie die Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 23. Januar 2023.
Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2023 wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.208 vom 2. August 2023 geschützt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1122/2023 vom 17. September 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Verfügung vom 27. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 23. Januar 2023 ab.
Gegen diese ihm am 1. Dezember 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. November 2025 sei aufzuheben.
Das Restitutionsgesuch vom 6.1.2023 sei gutzuheissen. Es sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 (STA6 St.2022.4292) zu eröffnen.
Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren."
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. November 2025, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist in Bezug auf den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen und die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.
Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).
Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 2 und 3 StPO). Soll eine Frist durch eine Eingabe gewahrt werden, muss diese, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_1122/2023 vom 17. September 2025, der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 habe unter Beachtung der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 zugestellt zu gelten. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die zehntägige Einsprachefrist am 20. Dezember 2022 zu laufen begonnen und am 29. Dezember 2022 geendet habe, weshalb die Einsprache vom 6. Januar 2023 verspätet erfolgt sei (E. 1.4.2 und 1.5). Der Beschwerdeführer ist damit in Bezug auf die Einsprachefrist als säumig zu betrachten. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Säumnis die Einsprachemöglichkeit gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 verwehrt bleibt, erwächst ihm daraus ein erheblicher Rechtsverlust.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2 und 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet sein mangelndes Verschulden an der Säumnis im Wesentlichen damit, er sei am 24. Dezember 2022 aus W._____ zurückgekehrt und habe aufgrund der anschliessenden Schliessung des Schalters der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwischen Weihnachten und Neujahr keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der
bis zum 29. Dezember 2022 laufenden Einsprachefrist Kenntnis vom Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 bzw. von dessen Inhalt zu erhalten. Er folgert daraus, die fristgemässe Einsprachemöglichkeit und damit einhergehend der Zugang zum Gericht sei ihm aufgrund von nicht von ihm zu verantwortenden Umständen entzogen worden (Beschwerde, Rz. 7 ff., 14 ff.). Diese Argumentation greift jedoch nicht. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, gilt der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 zugestellt. Damit ist ihm zuzurechnen, ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des ihm (fiktiv) zugestellten Strafbefehls und folglich auch von der laufenden Einsprachefrist gehabt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1122/2023 vom 17. September 2025 E. 1.4.2). Auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zurückzukommen. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus seiner geltend gemachten Unkenntnis des Strafbefehls, dessen Inhalts und der laufenden Einsprachefrist im Hinblick auf die Frage seines Verschuldens an der Säumnis grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang folglich auch, ob bzw. wann der Schalter der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg während der laufenden Einsprachefrist geschlossen war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
Objektive oder subjektive Gründe, welche es dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation verunmöglicht hätten, die Frist selbst zu wahren oder eine Drittperson damit zu betrauen, sind nicht ersichtlich. Eine blosse Ferienabwesenheit genügt selbst dann nicht als Wiederherstellungsgrund, wenn sie zu allgemeinem Zeitmangel oder zu einer faktischen Verkürzung der Frist führt (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 und 38 zu Art. 94 StPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ferienbedingte Abwesenheit bis zum 24. Dezember 2022 stellt demnach keinen zulässigen Wiederherstellungsgrund dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2022 – und damit noch während der bis zum 29. Dezember 2022 laufenden Einsprachefrist – persönlich bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erschien, um die verpasste Postsendung entgegenzunehmen, sodass ein relevanter Zeitmangel von vornherein nicht ersichtlich ist und auch keine faktischen Hindernisse an der Fristwahrung angenommen werden können. Weitere Umstände, die nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgfältigen Person nicht hätten vorausgesehen werden müssen oder deren Abwendung übermässige Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche geltend gemacht. Eine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzte klare Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der Säumnis liegt somit nicht vor. Die angefoch-
tene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde, Rz. 32 ff.).
Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg STA.2022.4292 beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2023 vom 5. August 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.
Soweit der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sinngemäss als Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren interpretiert werden kann, ist er abzuweisen. Eine amtliche Verteidigung ist nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Dezember 2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt, womit die Strafsache noch als Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Eine amtliche Verteidigung ist daher vorliegend nicht geboten.
Aus den Ausführungen in E. 2.3 hiervor ergibt sich sodann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. November 2025 von vornherein aussichtslos und das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO).
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 27. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch