Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.354 (ST.2025.83; STA.2025.4553) Art. 56 Entscheid vom 16. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungsgegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. November 2025 betreffend Ungültigkeit der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A._____ (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 16. September 2025 wegen mehrfacher Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe (15 Tagessätze à Fr. 120.00) und einer Busse (Fr. 350.00). Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2025 zugestellt. Am 30. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 3. November 2025 beglich er eine wegen des Strafbefehls ergangene Rechnung, teilte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Anfrage hin aber mit Eingabe vom 17. November 2025 mit, an der Einsprache festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 21. November 2025 als Anklage der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm verfügte am 26. November 2025 Folgendes: " 1. Es wird festgestellt, dass gegen den Strafbefehl vom 16. September 2025 innert Frist keine gültige Einsprache erhoben wurde. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. September 2025 (ST.2025.4553) ist damit in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr vonFr. 500.00 b) den anderen Auslagen vonFr. 18.00 TotalFr. 518.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b) im Gesamtbetrag vonFr. 518.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Beschwerde. Mit seinem Antrag, dass der Strafbefehl infolge seiner Unschuld
"zurückzuziehen" sei, beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. November 2025.
Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. November 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin getroffene Feststellung, dass seine Einsprache ungültig und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO, die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. November 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde (sinngemäss) zunächst die inhaltliche Richtigkeit des gegen ihn erlassenen Strafbefehls. Es gehe nicht an, ihn wegen Kunden, die er nicht einmal gut kenne, zu büssen. Damit nahm der Beschwerdeführer seine frühere Argumentation auf, wonach er der Rückgabeaufforderung des Strassenverkehrsamtes nicht rechtzeitig habe nachkommen können, weil die betreffenden Fahrzeuge vermietet gewesen seien und von den jeweiligen Mietern trotz mehrmaliger Hinweise nicht rechtzeitig retourniert worden seien (vgl. hierzu sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Oktober 2025 [act. 31]).
Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht nicht nur über die Gültigkeit der Einsprache, sondern auch des Strafbefehls. Bei dieser vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung ist der Strafbefehl aber nicht umfassend auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, sondern lediglich auf Mängel "formaler Natur" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5). Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn die Sanktionsobergrenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden sind. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ob der Sachverhalt i. S. v. Art. 352 Abs. 1 StPO ausreichend geklärt ist, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil
der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher – anders als bei Mängeln formaler Natur – nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2).
Summarisch betrachtet ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um blosse Schutzbehauptungen handelt. Zudem ist, selbst wenn man auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers abstellt, summarisch betrachtet nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Rückgabepflicht aus einer pflichtwidrigen Unsorgfalt heraus verletzte, was für eine Verurteilung genügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2 f.). Die Argumentation des Beschwerdeführers ist somit weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derart überzeugend, dass der Erlass des Strafbefehls ohne Weiteres als qualifiziert falsch bzw. stossend bezeichnet werden könnte. Sie gründet auf Vorbringen, die nicht bei der vorfrageweisen Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls zu berücksichtigen sind, sondern im Rahmen des Hauptverfahrens, dessen Durchführung aber eine gültige Einsprache voraussetzt (vgl. sogleich E. 3).
Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wiederherstellung behoben werden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft stellt sich aber erst, wenn feststeht, dass die Einsprachefrist versäumt wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4).
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm stellte fest, dass die Einsprache verspätet und damit ungültig sei. Sie begründete diese Feststellung in ihrer
E. 2.2 damit, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 18. September 2025 zugestellt worden sei, womit die Einsprachefrist vom 19. – 28. September 2025 gelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 30. Oktober 2025 Einsprache erhoben, mithin verspätet. Der Hinweis des Beschwerdeführers, im Juni im Ausland und im September krank gewesen zu sein, ändere hieran nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass ihm der Strafbefehl erst später zur Kenntnis gelangt sei.
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was die Feststellung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm, dass die Einsprache zu spät erhoben worden sei, falsch erscheinen liesse. Auch in Berücksichtigung der Verfahrensakten ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Krankheit die Einsprachefrist verpasst haben sollte, änderte dies nichts daran, dass er die Einsprachefrist nicht eingehalten hat, sondern stellte sich allenfalls die Frage, ob dieses Versäumnis, wie vom Beschwerdeführer bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sinngemäss geltend gemacht (vgl. sein Schreiben vom 30. Oktober 2025), i. S. v. Art. 94 Abs. 1 StPO unverschuldet war und eine Wiederherstellung der Einsprachefrist rechtfertigt. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm hatte aber nicht über diese in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fallende Frage zu befinden, sondern einzig über die vom Beschwerdeführer (zumindest formell) bestrittene Rechtzeitigkeit und damit Gültigkeit der Einsprache. Dies hat sie in einer nicht zu beanstandenden Weise getan. Weil sie dabei die Ungültigkeit der Einsprache feststellte, hatte sie sich auch nicht weiter zur inhaltlichen Richtigkeit des Strafbefehls zu äussern. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 638.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard