Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.342 (STA.2025.8871) Art. 28
Entscheid vom 20. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. November 2025
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit dem Motorfahrzeug BMW, Kontrollschild aaa, vom 16. November 2025 um ca. 18.15 Uhr in T._____.
Am 17. November 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, wonach das Motorfahrzeug BMW, Kontrollschild aaa, sowie die elektronischen Aufzeichnungsgeräte dieses Fahrzeugs zu durchsuchen und zu beschlagnahmen seien.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 19. November 2025 zugestellte Verfügung am 28. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Der Befehl (Beilage) sei vollumfänglich aufzuheben,
eventualiter Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
Es sei vorläufig auf Kostenvorschuss zu verzichten, da die Beschwerde adäquat sich als gerechtfertigt erweist."
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2025 (Postaufgabe: 15. Dezember 2025) beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. November 2025, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zulässig. Da die Beschwerde – wie noch zu
zeigen sein wird (vgl. E. 2 nachstehend) – abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob darauf überhaupt einzutreten wäre, da fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, da er weder Halter noch Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs bzw. der darauf befindlichen elektronischen Aufzeichnungen ist.
Der Beschwerdeführer bringt gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2025 im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Sachverhalt falsch festgestellt und daher eine unzulässige Zwangsmassnahme verfügt. Sie habe es unterlassen, festzustellen, dass er nicht alkoholisiert gefahren sei und dass er aus besonderen bzw. streng religiösen Gründen, die ihm vors Auto gerannte Katze niemals hätte totfahren können. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm blende alles aus, was ihn entlaste. Die Durchsuchung sei unangemessen, unhaltbar und nicht verhältnismässig (Beschwerde, B.II.1). Es lägen gegen ihn "objektiv bzw. offensichtlich keine hinreichende[n] Anhaltspunkte für Vorsatz zur Unfallfolge vor", worauf hindeute, dass kein Alkoholkonsum vorliege und auch ansonsten nichts Auffälliges am Beschwerdeführer gewesen sei (Beschwerde, B.II.3). Entgegen Art. 6 Abs. 2 StPO schliesse die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm "leichtfertig bzw. ohne objektive und transparente Rechtfertigung einen technischen Defekt oder Fehlfaktor" aus, "während heutzutage u.a. via res publica bekannt ist, dass solche Faktoren tatsächlich auftreten und zunehmende Rückrufe" erfolgten (Beschwerde, B.II.4). Im Ergebnis seien objektiv andere Handlungen angebracht gewesen, um den unklaren Unfallhergang abzuklären, zumal das fragliche Fahrzeug einen Totalschaden gehabt habe. Der Unfall sei jedenfalls objektiviert auf ein unglückliches, nicht gewolltes Zusammenwirken aus offenbar technischem Problem, sehr nasser Fahrbahn, plötzlich und tatsächlich völlig überraschend vor dem Auto auftauchender Katze, enger Strasse und eines für ihn ungewohnten Fahrzeugs zurückzuführen. Es sei für ihn nicht einsichtig, dass darüber hinaus noch irgendwelche Durchsuchungen der elektronischen Aufzeichnungsgeräte einen anderen rechtsrelevanten Sachverhalt ergeben sollten, da "seine Sachverhaltsdarstellung objektiv schlüssig und plausibel nachvollziehbar" sei. Damit sei die Durchsuchung völlig unnötig und ungerechtfertigt bzw. die Beschlagnahme völlig unverhältnismässig (Beschwerde, B.II.6).
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich auf den Beschlagnahmegrund der Verwendung als Beweismittel gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO. Nach dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. In Frage kommen grundsätzlich sämtliche Objekte, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können (STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 263 StPO).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen – wie vorliegend die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO), von Gegenständen (Art. 249 StPO) und die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) – dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Unbestritten verursachte der Beschwerdeführer am 16. November 2025 in T._____ unter Verwendung des hochmotorisierten (über 600 PS), allradangetriebenen Motorfahrzeuges BMW des Halters B._____ einen Verkehrsunfall. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eröffnete am 17. November 2025 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Dies daher, weil der Beschwerdeführer nach bisherigem Ermittlungsstand auf der U-Strasse Richtung V._____ gefahren sei und beim Kreisel Höhe Y. die erste Ausfahrt auf die Strasse "Z." genommen habe. Im Anschluss habe er aus zu klärenden Gründen die Beherrschung über sein Motorfahrzeug verloren und sei rund 60m später in einem Grünstreifen zwischen der Ausfahrt der Waschanlage "C." und den Parkplätzen der Firma W. mit einem Kandelaber und einem dort parkierten Lieferwagen der Firma D._____ kollidiert. Während das durch den Beschwerdeführer geführte Motorfahrzeug einen Totalschaden von mutmasslich Fr. 100'000.00 erlitten habe, seien der parkierte Lieferwagen und der Kandelaber nur leicht beschädigt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht. Er macht jedoch – unter Ergänzung des Sachverhalts (er sei nicht alkoholisiert gewesen, habe einer Katze
ausweichen müssen und die Strasse sei sehr nass gewesen) – zusammengefasst geltend, es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln seinerseits (vgl. Beschwerde, B.II.3 und B.II.5a). Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend geltend macht, ist einerseits gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar. Andererseits vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf den vorstehend dargelegten Sachverhalt nichts daran zu ändern, dass zumindest in Bezug auf eine Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist.
Angesichts der Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht besteht mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die begründete Annahme, dass sich auf den sichergestellten elektronischen Aufzeichnungsgeräten des beschlagnahmten Motorfahrzeugs Fahrzeugdaten bzw. -aufzeichnungen befinden, die Rückschlüsse auf den Verkehrsunfall vom 16. November 2025 zulassen, wie namentlich gefahrene Geschwindigkeit, Bremsvorgänge oder Vorgänge betreffend die Assistenzsysteme. Die Auswertung dieser elektronischen Aufzeichnungsgeräte könnte damit den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht weiter erhärten oder aufweichen, womit die Beweiseignung zu bejahen ist.
Die Durchsuchung und Auswertung der elektronischen Aufzeichnungsgeräte sind sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme der elektronischen Aufzeichnungsgeräte nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus