Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.341 (STA.2024.1780) Art. 63 Entscheid vom 20. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Märki, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungsgegenstand Rechtsverweigerung in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz. Am 11. November 2024 beauftragte sie die Kantonspolizei Aargau mit der Durchsuchung von Räumlichkeiten der B._____ AG in Q._____ (Spielsalon C._____). Die Hausdurchsuchung fand am 15. November 2024 statt. Nebst Polizisten wohnten der Hausdurchsuchung Vertreter der interkantonalen Geldspielaufsicht (GESPA) und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) bei.
Am 17. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Baden die Einholung von Berichten von an der Hausdurchsuchung beteiligten Personen zu von ihm aufgeworfenen Fragen.
Die Staatsanwaltschaft Baden beantwortete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2025 mit Schreiben vom 20. November 2025 dahingehend, dass ausführende Behörde der Hausdurchsuchung die Kantonspolizei Aargau gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringungen daher an das Polizeikommando der Kantonspolizei Aargau zu richten. Sie (die Staatsanwaltschaft Baden) sei hierfür nicht zuständig.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 28. November 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerdeantrag Ziff. 3), die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Baden durch Rechtsverweigerung seinen Anspruch auf staatsanwaltschaftliche Behandlung seiner Beweisanträge vom 17. September 2025 verletzt habe (Beschwerdeantrag Ziff. 1), sowie den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden, diese Beweisanträge zu hören und gesetzeskonform zu behandeln (Beschwerdeantrag Ziff. 2).
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 an seiner Beschwerde fest.
Die Staatsanwaltschaft Baden bezeichnete mit Beschwerdeantwort ihr Schreiben vom 20. November 2025 als einen sinngemässen Nichteintretensentscheid. Sie erwähnte Art. 318 Abs. 2 StPO, legte kurz dar, warum sie keinen Grund sehe, den Beweisanträgen stattzugeben, und machte geltend, dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2025 mitgeteilt zu haben. Demnach scheint die Staatsanwaltschaft Baden in ihrem Schreiben vom 20. November 2025 nicht nur einen Nichteintretensentscheid zu sehen, sondern auch einen Beweisablehnungsentscheid i. S. v. Art. 318 Abs. 2 StPO oder auch Art. 394 lit. b StPO. Ein solcher wäre lediglich unter der hier mutmasslich fehlenden Voraussetzung anfechtbar, dass der Beweisantrag nur mit Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4 und 2.1; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2025, Rz. 2, wonach er "überhaupt" nicht geltend mache, seine Beweisanträge nur mit Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen zu können).
Die Parteien sind – auch vor Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchung – berechtigt, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, formgerecht gestellte und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (HANSVEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 107 StPO), was eine zumindest kurze materielle Prüfung solcher Beweisanträge voraussetzt. Eine Staatsanwaltschaft kann daher von den Parteien gültig gestellte Beweisanträge nicht einfach ignorieren oder mittels eines Nichteintretensentscheids erledigen. Wie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 (Rz. 1) sinngemäss ausgeführt, sieht die Schweizerische Strafprozessordnung ein Nichteintreten auf von Parteien gültig gestellte Beweisanträge nicht vor. Unter einem Beweisablehnungsentscheid i.S.v. Art. 394 lit. b StPO oder auch Art. 318 Abs. 2 StPO ist deshalb immer ein materieller Entscheid über Beweisanträge zu verstehen, nicht auch ein hierzu ergangener Nichteintretensentscheid.
Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. November 2025 erging nicht erkennbar aus den von der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort (erstmals) genannten Gründen, sondern aufgrund angeblich fehlender Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte damit ihre Weigerung, die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge
materiell zu behandeln. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. November 2025 ist folglich kein Beweisablehnungsentscheid i. S. v. Art. 394 lit. b StPO oder auch Art. 318 Abs. 2 StPO, sondern ein nicht materieller Erledigungsentscheid. Es ist einerlei, ob man als eigentliches Anfechtungsobjekt die mit Schreiben vom 20. November 2025 erklärte Nichtzuständigkeit zur Behandlung der Beweisanträge betrachtet oder die damit manifest gewordene Weigerung, die Beweisanträge materiell zu behandeln. So oder anders ist die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde zulässig und – losgelöst vom Zustellungszeitpunkt des Schreibens vom 20. November 2025 – rechtzeitig erhoben worden (zur Zulässigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2, wonach eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt, ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt oder die Prüfung eines Rechtsbegehrens trotz einer entsprechenden Verpflichtung unterlässt; zur Rechtzeitigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann gestützt auf Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, wenn die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde, wohingegen in allen anderen Fällen gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen ist).
Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt ein Rechtsschutzinteresse i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO voraus (PATRICKGUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 396 StPO). Inwieweit ein solches (noch) gegeben ist, ist für die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 gesondert zu prüfen.
Der Beschwerdeführer anerkannte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 sinngemäss und richtigerweise, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort seine Beweisanträge rechtsgenüglich materiell behandelt hat, führte er doch aus, "jetzt aber doch noch das Ohr der Staatsanwaltschaft gewonnen" zu haben (Rz. 4). Insofern besteht die beanstandete Rechtsverweigerung (wenn es denn eine war) nicht mehr und ist das Anfechtungsobjekt der Beschwerde nachträglich entfallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden, die gestellten Beweisanträge gesetzeskonform zu bearbeiten, besteht nicht mehr. Die Beschwerde ist daher bezüglich Beschwerdeantrag
Ziff. 2 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. zu dieser Rechtsfolge Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung (Beschwerdeantrag Ziff. 1) ist insoweit entfallen, als eine solche Feststellung Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer beantragte (und nunmehr in Beachtung von E. 1.2.2 obsolet gewordene) Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden war. Das Bundesgericht tritt aber in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, regelmässig auf Beschwerden ein bzw. bejaht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung solcher Rechtsverletzungen, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 151 I 257 E. 2.2; vgl. auch E. 10.3, wonach die Möglichkeit der Feststellung einer Rechtsverzögerung eine "angemessene Wiedergutmachung" sein kann, was gleichermassen auch für die Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung gelten dürfte). Weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als kantonale Beschwerdeinstanz die Legitimationsvoraussetzungen nicht enger als das Bundesgericht auslegen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_212/2024, 7B_224/2024 vom 25. März 2025 E. 2.2.4 mit Hinweis auf Art. 111 BGG), hat auch sie in einem solchen Fall auf eine Beschwerde einzutreten bzw. ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Das vom Beschwerdeführer als verletzt beanstandete Recht, Beweisanträge zu stellen und damit gehört zu werden, ist Ausdruck des auch in Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches wiederum ein wichtiger Teilaspekt des allgemeineren und auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf ein faires Verfahren ist (VEST, a. a. O., N. 1 zu Art. 107 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2). Es geht in diesem Beschwerdeverfahren somit um durch die EMRK geschützte Ansprüche, weshalb auf die Beschwerde bezüglich Beschwerdeantrag Ziff. 1 einzutreten ist.
Die Staatsanwaltschaft Baden hat die vom Beschwerdeführer am 17. September 2025 gestellten Beweisanträge mit Beschwerdeantwort kurz (abweisend) materiell behandelt und sich damit implizit von ihrer mit Schreiben vom 20. November 2025 geäusserten Rechtsauffassung distanziert, hierfür gar nicht zuständig zu sein. Deshalb kann es ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2025 gültige Beweisanträge stellte, welche von der Staatsanwaltschaft Baden materiell erkennbar zu behandeln gewesen wären. Indem die Staatsanwaltschaft Baden mit Schreiben vom 20. November 2025 ihre diesbezügliche Weigerung zum
Ausdruck brachte, beging sie eine Rechtsverweigerung, die – in Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 – förmlich festzustellen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO (Beschwerdeantrag Ziff. 1) bzw. den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeantrag Ziff. 2; vgl. hierzu THOMASDOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).
Der Verteidiger machte mit Beschwerde (Rz. 18) einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden geltend, davon 4.5 Stunden für bereits angefallenen Aufwand (Instruktion; Verfassen der Beschwerde) und 2.5 Stunden für mutmasslich erst danach anfallenden Aufwand (Studium der Beschwerdeantwort; Instruktion mit dem Beschwerdeführer; Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids). Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 machte der Verteidiger für die Redaktion derselben einen zusätzlichen Aufwand von 2 Stunden und für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9 Stunden geltend (Rz. 11).
Nicht zu beanstanden ist der mit Beschwerde geltend gemachte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde (4.5 Stunden). Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 machte der Verteidiger einen Aufwand von 2 Stunden für die Redaktion dieser Stellungnahme geltend. Er unterliess es aber, den mit Beschwerde – zusammen mit dem Aufwand für Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids – bloss geschätzten Aufwand für die Vorbereitung dieser Stellungnahme zu bestätigen und glaubhaft zu machen. Warum für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden mehr Zeit als die darin geltend gemachten 2 Stunden erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Verteidiger in dieser Stellungnahme lediglich zu einer 3-seitigen Beschwerdeantwort und zur vorliegend weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen Frage einer stattgefundenen
Rechtsverweigerung zu äussern hatte. Dass sich der Verteidiger darüber hinaus (in Rz. 4 – 9) relativ umfangreich zu den von der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort kurz dargelegten (materiellen) Gründen der Ablehnung der Beweisanträge äusserte, war nicht erforderlich. Dass dies auch dem Verteidiger bewusst war, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass er als Zweck dieser Ausführungen einzig nannte, die Staatsanwaltschaft Baden "vor weiteren Rechtsfehlern zu bewahren und so die Sachrichter zu entlasten" (Rz. 4). Der Aufwand für das Studium und die Besprechung des (kurz ausgefallenen) Beschwerdeentscheids dürfte gering ausfallen, weil im Ergebnis ganz im Sinne der Beschwerde entschieden wurde. Mehr als 0.5 Stunden sind hierfür nicht einzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist daher von 9 Stunden auf 7 Stunden zu kürzen (4.5 Stunden für die Erstellung der Beschwerde; 2 Stunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 23. Dezember 2025; 0.5 Stunden für das Studium und die Besprechung dieses Entscheids).
Im Übrigen ist die Entschädigungsberechnung des Verteidigers (Stundenansatz von Fr. 240.00; Auslagenpauschale von 3 %; Mehrwertsteuer von 8.1 %) nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem Verteidiger eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'870.55 auszurichten (Fr. 240.00 x 7 x 1.03 x 1.081).
In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit ihrer mit Schreiben vom 20. November 2025 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die vom Beschwerdeführer am 17. September 2025 gestellten Beweisanträge materiell zu behandeln, eine Rechtsverweigerung begangen hat.
In Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Märki, Zürich, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'870.55 auszurichten. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard