Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.339 (STA.2025.2620, neu: STA.2026.749) Art. 204
Entscheid vom 11. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak
Beschwerdeführer Verein A., [...] vertreten durch B., [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Beschuldigter C._____, [...] [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. November 2025
in der Strafsache gegen C._____
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen D._____ wegen des Verdachts der üblen Nachrede zum Nachteil von C._____.
Im Nachgang zur Vorladung von D._____ erstattete am 20. August 2025 ihr Ehemann, B., im Namen des Vereins A. (fortan: Beschwerdeführer) Strafantrag bei der Kantonspolizei Aargau gegen C._____ (fortan: Beschuldigter), ebenfalls wegen übler Nachrede. Der Vorwurf bezieht sich auf verschiedene Facebook-Posts und -Kommentare, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Mai 2025 bis 24. Mai 2025 über seinen Firmenaccount veröffentlicht haben soll.
Mit Verfügung vom 7. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Strafsache gegen den Beschuldigten nicht an die Hand.
Diese Verfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. November 2025 genehmigt.
Mit Eingabe vom 29. November 2025 erhob B._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer am 20. November 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten.
Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00, welche dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 zugestellt wurde, leistete er am 24. Dezember 2025.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau B._____ auf, schriftlich mitzuteilen, in wessen Name die Beschwerde geführt werde. Für den Fall, dass die Beschwerde im Namen des Vereins A._____ geführt werden sollte, wurde eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um
die Beschwerdelegitimation lückenlos mittels schriftlicher Unterlagen (Protokoll einer Vereinsversammlung, Statuten, Vereinsbeschluss, Vollmacht etc.) nachzuweisen. Dieses Schreiben wurde am 15. Januar 2026 durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
Am 22. Januar 2026 erkundigte sich B._____ telefonisch bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Nachdem er auf das nicht abgeholte Schreiben vom 6. Januar 2026 hingewiesen wurde, teilte er mit, dass er nie eine Abholungseinladung von der Post erhalten und somit nichts von dem Schreiben vom 6. Januar 2026 gewusst habe. Das Schreiben wurde ihm daraufhin per E-Mail sowie mit Schreiben vom 23. Januar 2026 auf dem Postweg zugesandt, unter gleichzeitiger Ansetzung einer neuen Frist zur Beantwortung.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, B., der Vizepräsident des Vereins A., habe den Strafantrag in Absprache mit der Vereinspräsidentin, D., im Namen des Vereins A. erstattet. Er reichte zudem das Protokoll der Gründungsversammlung vom 21. Dezember 2014, die Vereinsstatuten vom 9. Mai 2015 und eine Broschüre ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Am 18. Februar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Trennung des Verfahrens gegen D._____ vom Verfahren gegen den Beschuldigten, wobei letzteres fortan unter der Verfahrensnummer STA.2026.749 geführt werde.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2026 unaufgefordert eine Stellungnahme, zusammen mit einer Bestätigung der mündlichen Vollmacht von D._____, ein.
Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die Nichtanhandnahmeverfügung kann nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO von den Parteien angefochten werden, wozu unter anderem die Privatklägerschaft gehört (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als Geschädigte (Art. 115 Abs. 2 StPO).
Erstattet eine juristische Person – wie vorliegend ein Verein – als geschädigte Person den Strafantrag, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich in der Regel aus den Statuten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 30 StGB).
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit dem Fehlen eines gültigen Strafantrags. Der Strafantrag sei nur von B._____ unterzeichnet worden, wobei dieser nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers berechtigt sei. Die vorliegende Beschwerde wurde ebenfalls nur von B._____ unterzeichnet. Ob B._____ tatsächlich für den Beschwerdeführer vertretungsberechtigt ist, ist damit eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Es handelt sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, über die nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern in der Sache zu befinden ist. Für die Anerkennung der Eintretensfrage reicht es aus, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit, dass B._____ den Beschwerdeführer vertreten darf, ist gestützt auf die Eingaben im Beschwerdeverfahren und insbesondere die Eingabe vom 2. April
2026 gegeben. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, dass die üble Nachrede nach Art. 173 StGB ein Antragsdelikt darstelle. Gemäss Art. 30 StGB stehe das Antragsrecht ausschliesslich derjenigen Person zu, die durch die Straftat unmittelbar verletzt worden sei. Handle es sich um einen Verein, so müsse der Strafantrag durch die gesetzliche Vertretung des Vereins gestellt und unterzeichnet worden sein. Im öffentlich einsehbaren Impressum auf der Homepage des Beschwerdeführers sei einzig D._____ als vertretungsberechtigte Person aufgeführt. Da der Strafantrag aber nur von B._____ unterzeichnet worden sei und dieser nicht als vertretungsberechtige Person für den Beschwerdeführer aufgeführt werde, sei er nicht berechtigt gewesen, den Antrag für den Beschwerdeführer rechtsgültig einzureichen. Der Umstand, dass sich D._____ zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, vermöge daran nichts zu ändern. Sie hätte schliesslich auch aus dem Ausland den Strafantrag unterzeichnen und postalisch einreichen können.
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, im Impressum der Vereinshomepage werde zwar nur D._____ als alleinige vertretungsberechtigte Person des Vereins aufgeführt. Dies sei aber nur dem Umstand geschuldet, dass der Webmaster, der die Website gestaltet habe, dies vor fünf Jahren so aufgesetzt habe. Fakt sei, dass er seit der Vereinsgründung am 21. Dezember 2014 als Vizepräsident des Beschwerdeführers fungiere. In den Vereinsstatuten stehe, dass der Vereinspräsident diesen nach aussen vertrete, aber auch, dass der Vizepräsident die Funktionen des Präsidenten bei dessen Verhinderung übernehme. Dies sei im konkreten Fall geschehen.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der Beschwerdeantwort aus, die fehlende Vertretungsbefugnis von B._____ ergebe sich zweifelsfrei aus den Vereinsstatuten. Die Vereinsstatuten hielten fest, dass einzig der Präsident den Verein nach aussen vertrete und dass der Präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied für den Verein zeichne. Folglich hätte der Strafantrag von den Eheleuten gemeinsam unterzeichnet werden müssen. Sodann sei D._____ auch nicht an der Unterzeichnung verhindert gewesen. Sie sei lediglich im Ausland gewesen. Weil der Strafantrag nicht korrekt unterzeichnet worden sei, könne kein Strafverfahren an die Hand genommen werden.
Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 2. April 2026 im Wesentlichen geltend, da D._____ schon länger nicht mehr in der Schweiz physisch anwesend gewesen sei, habe B._____ als Vizepräsident die Funktionen der Präsidentin übernommen. Ausserdem sei ihnen auch bewusst gewesen, dass die Präsidentin oder eben auch der Vizepräsident für den Verein kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnen müsse. Heutzutage bestehe der Vereinsvorstand jedoch nur noch aus D._____ und B.. Deshalb habe D. B._____ darum gebeten, den Strafantrag im Namen des Vereins einzureichen. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme vom 2. April 2026 eine schriftliche Bestätigung von D._____ bei, in der sie bestätigt, ihm die mündliche Vollmacht zur Unterzeichnung und Einreichung des Strafantrags gegeben zu haben.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar – wie es beim Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Fall ist – so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei Antragsdelikten darf die Strafverfolgung grundsätzlich nicht beginnen, solange kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt worden ist. Ansonsten fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO; RIEDO, a.a.O., N. 94 zu Art. 30 StGB). Fehlt ein Strafantrag oder ist dieser offensichtlich ungültig, so hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme respektive – nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung – die Verfahrenseinstellung zu verfügen (RIEDO, a.a.O., N. 108 zu Art. 30 StGB).
Das Strafantragsrecht ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Liegt eine ausdrückliche Vollmacht vor oder ergibt sich aus den konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung der antragsberechtigten Person, dass der Vertreter sie bei der Strafantragstellung vertritt, so ist die Vertretung zulässig (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.3).
Wurde eine juristische Person geschädigt, so richtet sich die Zuständigkeit über das Strafantragsrecht nach deren Organisation. Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZGB hat der Vereinsvorstand das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Ausserdem sind die Organe dazu berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Art. 55 Abs. 1 ZGB). Abweichendes Recht im Einzelfall vorbehalten, steht das Strafantragsrecht gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Vereinsvorstand, und in der Regel dem Vereinspräsidenten, zu (BGE 117 IV 437 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.1). Ein anderes Vereinsmitglied kann dieses Strafantragsrecht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3). Zulässig ist somit die Antragstellung durch eine Person, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Vorausgesetzt ist aber allemal, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (RIEDO, a.a.O., N. 81a zu Art. 30 StGB).
Die Vereinsstatuten vom 9. Mai 2015 halten in Art. 7 Ziff. III. Abs. 5 fest, dass die Führung und Vertretung des Vereins dem Vorstand obliegen. Dieser besteht laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2026 noch aus den Eheleuten. Ferner sehen die Statuten vor, dass die Präsidentin den Verein nach aussen vertritt und gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv für den Verein unterschreibt. Infolgedessen hätte D._____ als Vereinspräsidentin den Strafantrag zusammen mit B._____ als weiteres Vorstandsmitglied unterschreiben und einreichen müssen. Vorliegend ergibt sich jedoch aus den konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung seitens der Vereinspräsidentin, dass B._____ sie bei der Strafantragstellung vertreten soll. Einerseits steht im Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. August 2025 einleitend, dass die Ehefrau, D., B. gebeten haben soll, Gegenanzeige
gegen den Beschuldigten zu erstatten. Somit war eine mündliche Vollmacht zur Strafantragstellung bereits am Anzeigedatum, dem 20. August 2025, bekannt. Andererseits bestätigte D._____ die Vertretungsbefugnis mit Schreiben vom 2. April 2026. Folglich war B._____ zum Zeitpunkt der Strafantragstellung von D._____ bevollmächtigt, im Namen des Beschwerdeführers Strafantrag zu stellen.
Darüber hinaus räumt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Vereinspräsidenten grundsätzlich ein eigenständiges Antragsrecht zu (vgl. E. 3.4 hievor). Gemäss Art. 7 Ziff. III. Abs. 5 der Statuten übernimmt der Vizepräsident die Funktionen des Präsidenten bei dessen Verhinderung. Angesichts der soziokulturellen Bedeutung der Vereinsarbeit in der Schweiz sowie der Tatsache, dass das damit einhergehende (meist) ehrenamtliche Engagement häufig von juristischen Laien gestemmt wird, erscheint eine restriktive Auslegung dieser statutarischen Vertretungsbefugnisse nicht angezeigt. Vor diesem Hintergrund muss eine Auslandabwesenheit der Vereinspräsidentin als Verhinderungsgrund im Sinne der vorgenannten statuarischen Regelung genügen, sodass der Vizepräsident zu deren Vertretung berechtigt wird. Damit einhergehend steht ihm auch das eigenständige Antragsrecht für den Beschwerdeführer zu.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach durfte daher nicht mit der Begründung, es fehle an einem gültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2025 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Toebak