Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.336 (STA.2024.2) Art. 30
Entscheid vom 21. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Gesuchsteller A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, [...]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher, teilweise versuchter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.
Mit Entscheid vom 20. März 2024 (SBK.2024.17) wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das vom Gesuchsteller am 3. Januar 2024 gestellte Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____ ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 14. Juli 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen den Gesuchsteller.
Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Rheinfelden ein erneutes Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____ "im Verfahren ST.2025.59 / STA6 ST.2024.2" ein. Das Bezirksgericht Rheinfelden leitete dieses Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 21. November 2025 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.
Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 beantragte Staatsanwältin B._____ die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller eine Replik zur Stellungnahme von Staatsanwältin B._____ ein.
Der Gesuchsteller stützt sein gegen Staatsanwältin B._____ gerichtetes Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. f StPO. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
Der Gesuchsteller wirft Staatsanwältin B._____ ein mehrfaches Fehlverhalten sowie gravierende Rechtsfehler vor, die sie als Verfahrensleiterin der gegen ihn geführten Strafuntersuchung begangen haben soll. Zusammengefasst habe sie entlastende Beweise in Form von Chat-Nachrichten entweder selbst vorsätzlich vernichtet, manipuliert oder nicht zu den Akten genommen oder ein hierfür verantwortliches Mitglied der Strafbehörde gedeckt. Zur Verschleierung dieses Vorgehens bzw. um dem Gesuchsteller die Überprüfung der seinerseits wiederholt geltend gemachten Unvollständigkeit der Chat-Nachrichten zu verunmöglichen, habe sie ihm die Herausgabe der XRY-Daten der gespiegelten Mobiltelefone sämtlicher Beschuldigter sodann wiederholt verweigert (Ausstandsgesuch, Rz. 8 ff.). Auf Grundlage eigener Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass die Applikation WhatsApp sowie dazugehörige Dateien auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten I._____ zu einem Zeitpunkt gelöscht worden seien, als es sich in den Händen der Strafbehörden befunden habe (Ausstandsgesuch, Rz. 20 ff.). Überdies habe Staatsanwältin B._____ wiederholt die Zustellung der Verfahrensakten per Webtransfer verweigert, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre und darauf hingewiesen worden sei, dass eine effektive Akteneinsicht mangels Kopiermöglichkeiten in der Haftanstalt auf diesem Weg verunmöglicht werde. Es dränge sich der Schluss auf, dass sie die Akten bewusst nicht in einer einfachen und übersichtlichen Form zugänglich habe machen wollen, was auch die allgemein mangelhafte und unübersichtliche Aktenführung nahelege. Das Verhalten von Staatsanwältin B._____ zeige, dass dem Gesuchsteller das Auffinden wesentlicher Beweismittel bewusst habe erschwert werden und insbesondere die Löschung der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon von I._____ habe vertuscht werden sollen (Ausstandsgesuch, Rz. 42 ff.). Die basierend auf verfälschte Chat-Nachrichten erhobenen Vorwürfe stellten zudem eine
falsche Anschuldigung dar, was gegen die in Art. 6 Abs. 2 StPO verankerten Pflichten verstosse (Ausstandsgesuch, Rz. 49 ff.).
Staatsanwältin B._____ führt mit Stellungnahme zum Ausstandsgesuch aus, es treffe zu, dass sie die vom Gesuchsteller beantragte Herausgabe sämtlicher XYR-Dateien zwei Mal abgelehnt und die Ablehnung eines erneuten Antrags des Gesuchstellers beim Bezirksgericht Rheinfelden beantragt habe. Dies sei jeweils sachlich begründet worden und aus Sicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gerechtfertigt, weshalb kein Ausstandsgrund vorliege. Nachdem der Gesuchsteller die Löschung der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon von I._____ behauptet habe, sei Rücksprache mit der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau genommen worden, welche bestätigt habe, dass keine Löschungen vorgenommen worden seien. Dem Gesuchsteller seien die Akten jederzeit auf USB-Sticks zur Verfügung gestellt worden. Die betreffend Aktenführung erhobenen Beschwerden seien mit rechtskräftigen Entscheiden vom 29. Juli 2025 abgewiesen worden. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung werde zurückgewiesen. Es sei Anklage erhoben worden, weshalb es nunmehr Sache des Bezirksgerichts Rheinfelden sei, über die zur Last gelegten Sachverhalte zu urteilen. Die im Chat "[...]" enthaltenen Lücken seien nicht durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg oder die Kantonspolizei Aargau zu verantworten. Es seien keine Chat-Nachrichten zurückbehalten oder gar gelöscht worden. Der Vorwurf, dass sich ein Mitglied der Strafbehörde unter der Fallführung von Staatsanwältin B._____ des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht habe, werde entschieden zurückgewiesen. Es seien keine entlastenden Beweise vernichtet worden. Es sei sowohl den belastenden und entlastenden Umständen nachgegangen worden, was sich auch dadurch zeige, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller in einigen Punkten eingestellt worden sei (Stellungnahme, lit. B).
Mit Replik zur Stellungnahme von B._____ hält der Gesuchsteller an seinen Ausführungen im Ausstandsgesuch fest und ergänzt diese teilweise mit neuen Belegen. Gleichzeitig erhebt er weitere Vorwürfe gegen Staatsanwältin B._____, insbesondere in Bezug auf ihre Verfahrensleitung gegenüber der IT-Forensik des Kantons Aargau. Konkret macht er geltend, bei Ausarbeitung der Replik habe sich herausgestellt, dass das Mobiltelefon des Gesuchstellers sich noch während der Siegelung mit dem Internet verbunden habe, was einen strafrechtlich relevanten Siegelbruch nahelege (Replik, Rz. 68 ff.). Der Gesuchsteller beantragt, die XRY-Daten und der Chat "[...]" seien durch eine ausserkantonale IT-Forensik zu überprüfen (Stellungnahme, Rz. 12). Ausserdem sei der mutmassliche Siegelbruch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch das Obergericht des Kantons Aargau zur Anzeige zu bringen (Replik, Rz. 79).
Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2). Überdies ist zu beachten, dass bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) und dies nicht zwangsläufig nur vom geltend gemachten Ausstandsgrund abhängt.
Selbst wenn den Ausführungen des Gesuchstellers im Ausstandsgesuch vom 13. November 2025 und der Replik vom 6. Januar 2026 unbesehen gefolgt würde, wonach Staatsanwältin B._____ im Untersuchungsverfahren (zusammengefasst):
wäre nach dem vorstehend Dargelegten dennoch nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des bereits am 14. Juli 2025 mit Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden anhängig gemachten Strafverfahrens nicht mehr offen sein sollte, falls Staatsanwältin B._____ weiterhin die Anklage vertritt. Das Bezirksgericht Rheinfelden wird sich im Rahmen des Haupt- bzw. Beweisverfahrens (Art. 341 ff. StPO) mit den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhobenen Beweisen auseinanderzusetzen haben. Der Gesuchsteller wird seinerseits die Möglichkeit haben, sich zu den erhobenen Beweisen zu äussern (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) sowie eigene Beweisanträge zu stellen (Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem Richter erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist damit weiterhin offen, weshalb kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vorliegt. Das Ausstandsgesuch ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag des Gesuchstellers, die XYR-Daten der Mobiltelefone sämtlicher Beschuldigter sowie die Verläufe des Chats "[...]" seien einer ausserkantonalen IT-Forensik zur Überprüfung zu übermitteln und es sei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Staatsanwältin B._____ oder allfällige andere Mitglieder der Strafbehörden wegen Siegelbruchs zu erstatten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des
Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 13. November 2025 betreffend Staatsanwältin B._____ wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch