Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.334 (STA.2025.8811) Art. 55
Entscheid vom 16. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, [...] [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. November 2025
in der Strafsache gegen A._____
Am 13. November 2025 erschien B._____ (fortan: Geschädigte) beim Schalter der Regionalpolizei Aargau Süd in Reinach. Sie gab an, dass sie am Vorabend in ihrem Zimmer gesungen habe und dies mit ihrem Mobiltelefon, welches sie ohne Wissen ihres Vaters (fortan: Beschwerdeführer) besitze, aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei dann im Zimmer erschienen und habe ihr das Mobiltelefon entrissen. Es sei deswegen zu einem Streit gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer sie mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen habe, wobei ihr kurz schwarz vor den Augen geworden sei. Gemäss Geschädigter sei dieser Vorfall im Vergleich zu früheren Geschehnissen, wo es ebenfalls zu Schlägen, Würgen und Messereinsatz gekommen sei, noch harmlos gewesen.
Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm gegen den Beschwerdeführer am 13. November 2025 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, evtl. mehrfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Sachentziehung und ordnete gleichentags unter anderem die Durchsuchung und Beschlagnahme seines Mobiltelefons an.
Mit Verfügung vom 20. November 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Kantonspolizei unter anderem den Auftrag, die relevanten Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten und zu übersetzen.
Mit Eingabe vom 17. November 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 13. November 2025. Er beantragte die sofortige Rückgabe seines Mobiltelefons. Des Weiteren stellte er die Anträge, dass bei der Geschädigten ein Drogen- und Alkoholtest sowie eine psychologische Abklärung durchgeführt und eine geeignete Unterbringung für sie angeordnet werde.
Am 21. November 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Der Beschwerdeantwort legte sie die an die Kantonspolizei Aargau delegierte Einvernahme der Geschädigten vom 26. November 2025 bei.
Die staatsanwaltliche Verfügung vom 13. November 2025 betreffend die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer darin die Durchführung eines Drogen- und Alkoholtests, eine psychologischen Abklärung sowie eine geeignete Unterbringung der Geschädigten beantragt. Hierfür besteht keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls aus, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, die Geschädigte im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis am 12. November 2025 mehrfach geschlagen und gewürgt zu haben. Zudem soll er ihr am 12. November 2025 im Zuge einer Auseinandersetzung das Mobiltelefon entzogen haben. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers und jenem der Geschädigten dürften sich beweisrelevante Daten befinden.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde, die Geschädigte mehrfach geschlagen, gewürgt und in Lebensgefahr gebracht zu haben. Es sei korrekt, dass es zu erzieherischen Konflikten gekommen sei. Die Geschädigte sei aber nicht lebensgefährlich verletzt worden. Ein Vorfall habe darin bestanden, dass sie eine Ohrfeige bekommen habe und an den Schultern gerüttelt worden sei. Ausserdem sei ihr eine künstliche Wimper vom Auge entfernt worden. Ein weiterer Vorfall betreffe ein unerlaubtes Handy, welches sie trotz Verbot besessen habe. Sie sei aber weder geschlagen noch gewürgt worden. Das Gespräch sei normal und anständig verlaufen.
C._____ (Mutter der Geschädigten) sei auch anwesend gewesen. Er habe der Geschädigten nie damit gedroht "den Kopf abzureissen". Die Geschädigte sei auch nie vernachlässigt worden. Er möchte sein Mobiltelefon zurück, da er es im Alltag benötige, unter anderem zur Erledigung von Rechnungen, Kommunikation und Organisation.
Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dagegen, dass die Aussagen der Geschädigten glaubhaft seien und einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. In der Annahme, der Beschwerdeführer habe möglicherweise mit Drittpersonen (z. B. mit seiner Ehefrau) über die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle kommuniziert und es befänden sich deshalb beweisrelevante Tatsachen auf seinem Mobiltelefon, sei die Beschlagnahme und Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet worden. Mildere Massnahmen zur Beweissicherung seien im Zeitpunkt der Verfügung nicht ersichtlich gewesen. Angesichts der Tatschwere sei die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons denn auch gerechtfertigt gewesen.
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).
Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschwerdeführers auf den Beschlagnahmegrund der Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f.).
Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, setzten der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hypothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so beispielsweise, wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als genügendes Beweismittel anerkennen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2; ebenso ebd. E. 3). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303).
Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Verdacht, sich der Gefährdung des Lebens evtl. der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig gemacht zu haben. Er gibt zwar zu, dass er die Geschädigte geohrfeigt und an den Schultern gerüttelt hat, lebensbedrohlich sei sie jedoch nicht verletzt worden.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.).
Die Geschädigte schilderte anlässlich der nicht parteiöffentlichen Einvernahme vom 26. November 2025 in Anwesenheit ihrer Mutter mehrere gewalttätige Vorfälle. Hinsichtlich des aktuellsten Vorfalls führte sie aus, dass der Beschwerdeführer das Handy gesehen und es ihr abgenommen habe. Er habe es im Wohnzimmer auf einen Tisch gelegt. Er sei zunächst einfach wütend gewesen. Ihre kleine Schwester habe ihr das Handy zurückgegeben. Dabei soll er sehr wütend geworden sein. Sie habe das Handy gehalten, er habe es ihr wieder abgenommen und ihr danach mit der flachen Hand seitlich auf den Kopf geschlagen. Ihre Schwester habe geweint. Ihr sei kurz schwarz vor den Augen geworden. Sie sei dann aufgestanden und sei zu einer Kollegin gegangen. Vom Schlag habe sie ein wenig Kopfschmerzen gehabt, die aber bald wieder verflogen seien (Fragen 1 ff.). Sodann schilderte sie auch frühere Vorkommnisse. So soll der Beschwerdeführer, vor ca. drei Jahren, weil er bemerkt haben soll, dass die Geschädigte via Computer einem Jungen Nachrichten hat zukommen lassen, die Geschädigte geohrfeigt und mit der Faust zwei Mal gegen das Bein geschlagen haben. Sie habe Handabdrücke im Gesicht gehabt und ihre Haare hätten "ganz schlimm zerzaust" ausgesehen. Er habe sie auch an den Haaren gerissen. Er habe sie gewürgt, als er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe. Ihr sei nicht schwarz vor den Augen geworden, aber sie habe "Sterne gesehen". Er mache immer etwa das Gleiche: eine Hand am Hals und die andere an der Schulter. Danach sei er in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt. Dieses habe er ihr gegen die Schulter gehalten. Er sei dann zu ihrem Kleiderschrank gegangen und habe alle Kleiderbügel runtergerissen. Sie sei dann zu ihrer Freundin D._____ gegangen. Deren Vater habe die Türe geöffnet, er habe gesehen, wie sie ausgeschaut habe. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob er zu ihrer Mutter in die Migrolino gegangen sei. Ihre Mutter müsste dies noch wissen (Fragen 15 f.). Weiter schilderte sie einen Vorfall, welcher zwei bis drei Jahre zurückliegen soll. Der Beschwerdeführer habe ihr verboten, sich zu schminken. Sie habe es deswegen heimlich gemacht. Als der Beschwerdeführer
es dennoch bemerkt habe, habe er ihr im Auto zwei Ohrfeigen verpasst. Zu Hause angekommen, habe er sie an den Haaren gerissen und ihr mehrere Ohrfeigen verpasst. Er habe sie an den Kleidern gepackt und hochgerissen. Sie glaube, er habe sie sowohl am Hals als auch an den Kleidern gepackt. Sie habe in dem Moment nur sein Gesicht gesehen. Als er sie dann losgelassen habe, habe sie wieder in die Hose uriniert. Sie sei danach zu einer Kollegin gegangen. In die Schule sei sie am Nachmittag nicht gegangen. Damals sei ihr Vater zu ihrem Lehrer zu einem Elterngespräch vorgeladen worden. Ihre Mutter habe den Vorfall miterlebt (Fragen 17 f.). Sie sei schockiert gewesen (Frage 21). Ihrem Lehrer habe sie noch gesagt, dass ihr Vater sehr stur sei und sich nicht ändern werde (Frage 22).
Die Erzählungen der Geschädigten wirken sachlich und abgeklärt. Des Weiteren nennt sie Personen (Mutter, Freundin, Vater der Freundin und Lehrer), welche von den Gewalteinwirkungen Kenntnis haben sollen, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Erzählungen spricht. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, dass er die Geschädigte geohrfeigt, an den Schultern gehalten und geschüttelt hat. Diese Handlungen begründet oder rechtfertigt er mit Konsequenzen im Zusammenhang mit Regelverstössen und missbrauchtem Vertrauen. Körperliche Züchtigungen durch die Eltern erfüllen jedoch regelmässig den Tatbestand der Tätlichkeiten. Nur wenn es sich um bloss sehr leichte Zurechtweisungen handelt, die das gesellschaftlich tolerierte Mass nicht übersteigen, handelt es sich noch nicht um Tätlichkeiten (EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 126 StGB). Ohrfeigen erfüllen bereits den Tatbestand der Tätlichkeiten (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 3 Ziff. 4.1, S. 63), können aber auch, sofern sie von einer gewissen Heftigkeit sind und Schmerzen verursachen, als eine einfache Körperverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_6/2025 vom 23. April 2025 E. 2.1). Die Geschädigte gab an, dass ihr nach den Schlägen jeweils schwarz vor den Augen wurde oder sie "Sterne gesehen" hat. Dies spricht für heftige Schläge. Der hinreichende Tatverdacht von wiederholten Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit zu bejahen. Ob der Beschwerdeführer die Geschädigte gewürgt und deshalb auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt haben könnte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden.
Hinsichtlich der Beweiseignung führte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm aus, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers beweisrelevante Daten befinden dürften. Es bestehe die Annahme, dass der Beschwerdeführer möglicherweise mit Drittpersonen (z. B. mit seiner Ehefrau) über die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle kommuniziert habe (Beschwerdeantwort, S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vermutung nicht. Damit ist die Beweiseignung des Mobiltelefons bzw. der darauf
gespeicherten Daten zu bejahen und eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons erscheint sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Damit ist die angeordnete Durchsuchung des Mobiltelefons, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht angefochten wurde, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erachtet indes die Beschlagnahme seines Mobiltelefons als nicht rechtens, weil er dieses benötige. In der Tat erscheint die dauerhafte Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismässig. Vielmehr genügt es zur Beweismittelsicherung, die auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten zu kopieren (vgl. E. 3. 2). Dies wäre – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – seit der Sicherstellung des Geräts am 13. November 2025 ohne weiteres möglich gewesen. Ein anderer Beschlagnahmegrund gemäss Art. 263 StPO wird (in Bezug auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers) nicht geltend gemacht. Damit erscheint die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismässig.
Zusammengefasst ist die angeordnete Durchsuchung des Mobiltelefons nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons ist jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist anzuweisen, das Mobiltelefon nach der Beweismittelsicherung (Kopien der auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten) aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen. Der Beschlagnahmebefehl vom 13. November 2025 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus der Beschlagnahme zu entlassen und ihm herauszugeben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli