Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.329 (STA.2025.4536) Art. 84
Entscheid vom 4. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. November 2025
im Strafverfahren gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am Abend des 28. Oktober 2025 in der Asylunterkunft an der Q-Strasse in R._____ zum Nachteil von B._____.
Anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2025 stellte die Kantonspolizei Aargau das Mobiltelefon TCL von A._____ sicher. A._____ verlangte gleichentags die Siegelung.
Am 17. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Folgendes an:
" Das am 31. Oktober 2025 sichergestellte Mobiltelefon TCL des Beschuldigten ist zu durchsuchen.
Inkl. E-Mail- und Online-Accounts (z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram) sowie Cloudspeicher, auf welche von den zu durchsuchenden Geräten zugegriffen werden kann (z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox)"
Mit Eingabe vom 19. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, es sei das am 31. Oktober 2025 bei A._____ sichergestellte und gleichentags gesiegelte Mobiltelefon der Marke TCL zu entsiegeln und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Durchsuchung zu ermächtigen.
Gegen den ihm am 18. November 2025 zugestellten Durchsuchungsbefehl erhob A._____ gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei der Entscheid vom 17. November 2025 aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Wenn – wie vorliegend – Mobiltelefone physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will, liegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269 ff. StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Vielmehr kann die betroffene Person die Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone verlangen (BGE 144 IV 74 E. 2.4), was der Beschwerdeführer offensichtlich auch getan hat (Durchsuchungsbefehl S. 2; Untersuchungsakten [UA] Do. 4.15, Sicherstellungsprotokoll S. 2).
Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Der angefochtene Durchsuchungsbefehl ist daher unabhängig davon, wann er ergangen ist, frühestens nach einem (allfälligen) Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vollstreckbar, was die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Durchsuchungsbefehl deutlich machte, indem sie von der Siegelung ausdrücklich Vormerk nahm (zur Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zum Entsiegelungsentscheid vgl. Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 4.1, wonach in dem Umfang, in welchem das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Gegenstände inhaltlich durchsuchen darf).
Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens sind nicht nur Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers des gesiegelten Gegenstands zu berücksichtigen, sondern akzessorisch auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen zu prüfen, weshalb die Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO etwa gegen eine Durchsuchung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2 und 4.4 sowie 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3). Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen, kann das Entsiegelungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen und kommt die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO in Frage (Urteil des Bundesgerichts 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2; BGE 151 IV 30 E. 4.4, wonach im Entsiegelungsverfahren – wenn keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen angerufen werden – die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen nicht akzessorisch zu prüfen sind; OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 248 StPO).
Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ist folglich insbesondere dann zu erheben, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) bestritten wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhoben Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, am 28. Oktober 2025 sei es in der Asylunterkunft an der Q-Strasse in R._____ sowie später beim [...] in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher das Opfer B._____ schwer resp. lebensgefährlich verletzt worden sei. Konkret bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am Abend des 28. Oktober 2025 in der erwähnten Asylunterkunft eine verbale und ggf. tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer gehabt habe. Im weiteren Verlauf sollen der Mitbeschuldigte C._____ und der Mitbeschuldigte D._____ tätlich beim [...] in R._____ auf das Opfer eingewirkt haben. Dementsprechend sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nach entsprechenden Beweismitteln zu durchsuchen.
Der Beschwerdeführer machte dagegen in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, sämtliche Indizien und Beweise sprächen dafür, dass er nichts mit einer schweren Körperverletzung bzw. einer versuchten vorsätzlichen Tötung zu tun habe, weshalb er auch aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Weder der Mitbeschuldigte C._____ noch die Aus-
kunftsperson E._____ hätten während des Haftverfahrens ausgesagt, dass der Beschwerdeführer körperlich auf das Opfer eingewirkt habe. Einzig der Mitbeschuldigte D._____ habe Ohrfeigen und einen Schubser in der Asylunterkunft durch den Beschwerdeführer gesehen. Diese Aussagen erschienen jedoch stark als Schutzbehauptung, da sowohl der Mitbeschuldigte C._____ als auch die Auskunftsperson E._____ ausgesagt hätten, der Mitbeschuldigte D._____ habe auf das Opfer draussen und unmittelbar bevor dieses auf den Boden gestürzt sei eingeschlagen. Selbst wenn man komplett auf die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ abstützen würde, sei das Opfer offensichtlich noch nicht verletzt gewesen, als es die Asylunterkunft verlassen habe. Inzwischen habe der Zeuge F., der Leiter der Asylunterkunft, den Beschwerdeführer entlastet, indem er geschildert habe, wie positiv er das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer bewerte. Der Beschwerdeführer habe sich immer um das Opfer gekümmert und Verantwortung für dieses übernommen. Somit bestehe in keiner Art und Weise ein Motiv, weshalb der Beschwerdeführer das Opfer schlagen, verletzen oder sogar töten sollte. Der Zeuge G. und die Auskunftsperson E._____ hätten den Beschwerdeführer auch nicht belastet, im Gegenteil. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2025 habe der Mitbeschuldigte D._____ seine früheren Aussagen sehr stark relativiert und wolle keine Ohrfeigen und keine Schubser durch den Beschwerdeführer zulasten des Opfers mehr gesehen haben. Am Ende der Einvernahme habe der Mitbeschuldigte D._____ schliesslich auch klar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihm und dem Mitbeschuldigten C._____ draussen am Tatort gewesen sei. Zudem habe der Mitbeschuldigte D._____ verneint, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegen das Opfer ausgeübt habe. Auch der Mitbeschuldigte C._____ habe in der Einvernahme vom 14. November 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht geschlagen habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft den Mitbeschuldigten C._____ aufgefordert, dem Opfer keine weiteren Ohrfeigen mehr zu geben. Der Mitbeschuldigte C._____ habe zudem angegeben, dass er den Beschwerdeführer zuletzt in der Asylunterkunft um ca. 16:50 Uhr gesehen habe und der Beschwerdeführer folglich zum Tatzeitpunkt nicht draussen auf dem Platz am [...] anwesend gewesen sei. Die Videos vom Tatzeitpunkt bestätigten eindeutig, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ sowie die Auskunftsperson E._____ mit dem Opfer am Tatort gewesen seien, aber nicht der Beschwerdeführer. Zudem existierten auch keinerlei Indizien, dass der Beschwerdeführer andere Straftaten begangen habe.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrer Beschwerdeantwort lediglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zum von ihm bestrittenen hinreichenden Tatverdacht liess sie gänzlich unkommentiert.
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) – worunter auch die Durchsuchung i.S.v. Art. 246 f. StPO fällt – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (IRM) teilte der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit E-Mail vom 29. Oktober 2025 mit, dass nach ersten mündlichen Angaben der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau beim Opfer eine Unterblutung der harten Hirnhaut auf der rechten Seite mit Zeichen einer Hirneinklemmung und Verschiebung der Hirnmittellinie bestand, was operiert werden musste. Ein Teil der Schädelkalotte rechtsseitig musste entfernt werden. Zudem bestand eine Unterkühlung, aufgrund derer vermutlich Herzrhythmusstörungen auftraten. Das Opfer musste einmalig reanimiert werden (Untersuchungsakten [UA] Do. 4.6).
Gemäss E-Mail des IRM vom 14. November 2025 wurde beim Opfer gemäss CT-Befund vom 28. Oktober 2025 eine raumfordernde, (hyper-)akute Unterblutung der harten Hirnhaut auf der rechten Seite mit Verschiebung der Hirnmittellinie auf die linke Seite, Kompression der seitlichen Hirnkammern mit beginnendem Hirnwasseraufstau und rechtsseitig eine Hirneinklemmung festgestellt. Verletzungen im Bereich der linken Hirnhälfte oder Prellungsblutungen am Gehirn wurden im Bericht nicht beschrieben. Weiter lag ein nicht verschobener Bruch des linken Jochbeins vor, wobei dieser allenfalls auch älter sein könnte. Ein Schädelkalottenbruch oder ein Schädelbasisbruch wurde nicht festgestellt. Nach der Beurteilung der Rechtsmedizinerin lässt in der Gesamtschau die Blutung im Schädelinneren aufgrund biomechanischer Überlegungen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit starker Beschleunigung des Kopfes schliessen. Konkrete Hinweise auf einen Anprall des Kopfes an einer harten Struktur, z.B. durch einen Sturz, ergäben sich aktuell nicht, so dass eine stumpfe Gewalt gegen den frei flottierenden Kopf als Ursache diskutiert werden müsse, wie sie z.B. infolge eines Schlages oder Trittes auftrete. In diesem Zusammenhang könnte der
Bruch des linken Jochbeins die mögliche Impaktstelle darstellen, allerdings liege diesbezüglich noch keine abschliessende Einschätzung des Bruchalters vor (UA Do. 4.6).
Aufgrund dieser Ausführungen des IRM ist davon auszugehen, dass die Täterschaft den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB oder zumindest denjenigen der (vollendeten) schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt hat. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet demzufolge ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Zu dessen Aufklärung kann zwecks Erhebung und Beschlagnahme von Beweismitteln (Fotos, Videos, Text- oder Sprachnachrichten etc.) die Durchsuchung der Mobiltelefone der Täterschaft bzw. von Drittpersonen gemäss Art. 246 f. StPO dienen.
Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) – zu denen auch die Durchsuchung i.S.v. Art. 246 f. StPO zu zählen ist – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Zwangsmassnahmen richten sich primär gegen tatverdächtigte Personen. Es kann jedoch im Rahmen eines Strafverfahrens unabdingbar sein, dass mit Zwangsmassnahmen auch in Grundrechte Dritter – d. h. nicht verdächtigter bzw. beschuldigter Personen – eingegriffen wird, z.B. weil sie mit der verdächtigten Person in telefonischem Kontakt stehen (im Falle der Telefonüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO) oder mit ihr zusammen wohnen und bei einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) die Eigentumsrechte (vorerst) unklar sind. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, zwar zulässig; sie sind jedoch besonders zurückhaltend einzusetzen. Diese Zurückhaltung ergibt sich aus der prekären Legitimation von Zwangsmassnahmen gegen Dritte. Zwar muss auch in dieser Konstellation ein Tatverdacht vorhanden sein – ansonsten würde die Zwangsmassnahme die Grundvoraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllen und wäre folglich unzulässig. Der Tatverdacht richtet sich aber nicht gegen die betroffene Drittperson, weshalb er den Eingriff in ihre Grundrechte nicht legitimieren kann (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 197 StPO).
Aus den protokollierten Aussagen (UA Do. 6.1 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur durch den Mitbeschuldigten D._____ in dessen erster Einvernahme belastet wurde, dem Opfer im Verlauf eines Streits in der Küche der Asylunterkunft eine oder zwei Ohrfeigen gegeben und das Opfer gestossen zu haben, so dass dieses zu Boden fiel (UA Do. 6.1, Prot. der Einvernahme vom 29. Oktober 2025 S. 3 ff.). Andere den Beschwerdeführer belastende Aussagen liegen nicht vor. Verletzungen am Kopf des Opfers hat zu diesem Zeitpunkt niemand wahrgenommen. Die beim Opfer ärztlich festgestellten inneren Kopfverletzungen sind angesichts ihrer Schwere kaum auf eine oder zwei Ohrfeigen zurückzuführen, sondern dürften von einem heftigen (Faust-)Schlag oder (Fuss-)Tritt herrühren (vgl. E. 3.2 hievor). Der Mitbeschuldigte D._____ hat in der zweiten Einvernahme eingestanden, dem Opfer beim [...] einen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, worauf dieses geblutet habe (UA Do. 6.1, Prot. der Einvernahme vom 13. November 2025 S. 14). Dies hat auch der Mitbeschuldigte C._____ geschildert (UA Do. 6.2, Prot. der Einvernahme vom 29. Oktober 2025 S. 2 ff.; Prot. der Einvernahme vom 14. November 2025 S. 4 ff.). In dieser Phase hielten sich nach allen Aussagen die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ sowie das Opfer bei den Sitzbänken am [...] auf. Der Beschwerdeführer kam erst an den [...], als das Opfer bereits bewusstlos auf dem Boden lag, kurz bevor die Polizei eintraf.
Demzufolge fehlt es an einem hinreichenden Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Opfers schuldig gemacht hat (vgl. dazu auch Entscheid SBK.2025.328 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 4. März 2026 E. 3.3). Der hinreichende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung besteht vielmehr gegenüber dem Mitbeschuldigten D.. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang als Drittperson zu betrachten. Da sich der Beschwerdeführer nicht beim [...] aufhielt, als es zur gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten D. und dem Opfer kam (wovon gemäss Kurzbegründung des Durchsuchungsbefehls auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausgeht), ist nicht anzunehmen, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers oder in mit diesem Gerät abrufbaren E-Mail- und Online-Accounts (z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram) sowie Cloudspeichern (wie OneDrive, iCloud, Dropbox) Aufzeichnungen (insbesondere Fotos oder Videos) befinden, welche Aufschluss über den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Opfer bzw. die Entstehung der Verletzungen des Opfers geben könnten. Im Durchsuchungsbefehl wurde auch nicht ansatzweise angegeben, welche anderen Beweismittel auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers oder in von diesem aus zugänglichen E-Mail- und Online-Accounts und Cloudspeichern zu finden sein könnten. Allfällige Text- oder Sprachnachrichten zwischen den Mitbeschuldigten D._____ oder C._____ und dem Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung beim [...] können ohne weiteres mittels Durchsuchung der Mobiltelefone der beiden Mitbeschuldigten und der von diesen aus zugänglichen E-Mail- und Online- Accounts und Cloudspeichern sichergestellt werden. Dafür ist eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers inkl. der von diesem aus zugänglichen E-Mail- und Online-Accounts und Cloudspeichern nicht erforderlich und fällt deshalb mit Blick auf Art. 197 Abs. 2 StPO ausser Betracht.
Als Straftaten des Beschwerdeführers gegen das Opfer kämen höchstens eine oder zwei Ohrfeigen in der Asylunterkunft in Frage, die als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wären. Tätlichkeiten sind im Durchsuchungsbefehl vom 17. November 2025 jedoch nicht als zu untersuchende Straftat aufgeführt und rechtfertigen zudem keine Durchsuchung (vgl. E. 3.3.1 hievor).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers inkl. der von diesem aus zugänglichen E-Mail- und Online-Accounts sowie Cloudspeicher nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. November 2025 mit der entsprechenden Anordnung deshalb aufzuheben.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
In Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. November 2025 betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers inkl. die von diesem aus zugänglichen E-Mail- und Online-Accounts sowie Cloudspeicher aufgehoben.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber