Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.326 (STA6 ST.2025.2924) Art. 62
Entscheid vom 20. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführerin 1 A._____, [...] [...]
Beschwerdeführer 2 B._____, [...] [...]
Beschwerdegegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Anfechtungsgegenstand Rechtsverzögerung
in der Strafsache gegen C._____
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte unter der Verfahrensnummer ST.2016.3239 ein Strafverfahren gegen A._____ und B._____ sowie C._____ auf Strafanzeige der E._____ SA vom 8. August 2016 hin. Gegenstand war der Vorwurf, A._____ und B._____ sowie C._____ hätten einen Aktienkaufvertrag sowie eine Verrechnungsanzeige (Verrechnung Forderung aus Liegenschaftsverkauf mit Forderung aus Aktienkauf) mit unwahrem Inhalt erstellt und damit die (auf Antrag der E._____ SA mit Arrest belegte) Forderung von A._____ und B._____ gegen C._____ aus dem Liegenschaftsverkauf der Zwangsvollstreckung entzogen.
Nach Desinteresseerklärung der E._____ SA vom 26. Oktober 2017 unter Verweis auf eine zivilrechtliche Einigung mit den Beteiligten stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügungen vom 31. Januar 2018 und 5. Februar 2018 die unter der Verfahrensnummer ST.2016.3239 geführten Strafverfahren gegen A._____ und B._____ wegen Urkundenfälschung sowie gegen C._____ wegen Betrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügungen am 7. Februar 2018.
Mit an die Bundesanwaltschaft gerichteten Eingaben vom 22. Juni 2025, 23. Juni 2025 und 10. Juli 2025 erstatteten A._____ und B._____ gegen C._____ und weitere Personen Strafanzeige und erhoben u.a. den Vorwurf, C._____ habe den Aktienkaufvertrag, die Verrechnungsanzeige sowie eine Zusatzvereinbarung zum Aktienkaufvertrag nachträglich und teilweise unter Fälschung ihrer Unterschriften erstellt und die Dokumente in der Folge bei verschiedenen Ämtern, Gerichten und Privatpersonen verwendet.
Der Strafanzeige vom 22. Juni 2025 war ein Gesuch vom 22. Juni 2025 um Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eingestellten Strafverfahrens ST.2016.3239 gegen C._____ beigelegt (Beilage 37).
Die Bundesstaatsanwaltschaft überwies die Eingaben am 3. Juli 2025 sowie am 14. Juli 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Prüfung derselben sowie betreffend einer bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eingereichten Strafanzeige vom 24. Mai 2019 im selben Zusammenhang zur Einigung hinsichtlich der kantonalen Zuständigkeit.
Am 7. Juli 2025 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfahrenszuweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.
Am 23. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter der Verfahrensnummer ST.2025.2924 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Gerichtsstandsanfrage.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Gerichtsstand ab.
Am 8. August 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass das gegen C._____ geführte Verfahren (ST.2016.3239), welches mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eingestellt worden ist, nicht wieder aufgenommen werde.
Am 14. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erneut bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Gerichtsstandsanfrage.
Mit Eingabe vom 16. August 2025 erkundigten sich A._____ und B._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum weiteren Verfahrensablauf betreffend ihre Strafanzeigen vom 22./23. Juni 2025. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete die Eingabe am 20. August 2025 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weiter.
Mit Schreiben vom 22. August 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt den Gerichtsstand erneut ab.
Mit Eingabe vom 1. September 2025 stellten A._____ und B._____ bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den dringenden Antrag auf sofortige unangekündigte Sicherstellung von Originalurkunden bzw. Nichtbekanntgabe dieses Antrags bis zur Sicherstellung.
Am 5. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, den Gerichtsstand mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu klären.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau forderten A._____ und B._____ diese zur Stellungnahme bzw. zur aufsichtsrechtlichen Prüfung der Abläufe bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 an A._____ und B._____ führte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus, dass für die weiteren (als die nicht wiederaufgenommen) beanzeigten Sachverhalte, namentlich die Zusatzvereinbarung zum Akteinkaufvertrag sowie eventuelle Mittäter, ein neues Dossier unter der Referenz ST.2025.2924 eröffnet worden sei und dafür wohl die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt örtlich zuständig sein dürfte. Die Klärung des Gerichtsstandes sei aktuell bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau pendent und werde einige Zeit beanspruchen. Im Hinblick auf die diversen Anträge zur Beweiserhebung sei derzeit keine Dringlichkeit gegeben und es liege keine Beweisgefährdung vor. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg behalte sich vor, während des hängigen Beschwerdeverfahrens (ST.2016.3239) bzw. der Klärung des Gerichtsstandsstandes (ST.2025.2924) nicht mehr auf allfällige Schreiben zu reagieren.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 ersuchten A._____ und B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um verfahrensleitende Koordination und Bearbeitung der Beweisanträge. Zudem konstituierten sie sich als Privatkläger. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 29. Oktober 2025 die Weiterleitung der Eingabe an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Erledigung.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 ersuchten A._____ und B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um separate Führung der Strafanzeige betreffend gefälschter Zusatzvereinbarung zum Aktienkaufvertrag vom 4. März 2016. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete die Eingabe am 30. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Erledigung weiter.
Am 28. Oktober 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, dass sie ihr
Verfahren zu sistieren habe, bis über die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sei. Erst im Anschluss werde ein allfälliges Gerichtsstandsverfahren mit der Staatanwaltschaft Basel-Stadt durchgeführt werden.
Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhoben A._____ und B._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eine "Fristsetzungsbeschwerde wegen Untätigkeit bzw. Rechtverzögerung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau betreffend Verfahren STA6 ST.2025.2924" mit den folgenden Anträgen:
" 1. Es sei der Oberstaatsanwaltschaft Aargau eine angemessene Frist (z. B. 10 Tage) zu setzen, um über beide Strafanzeigen vom 23. Juni 2025 materiell zu entscheiden oder das Verfahren förmlich zu eröffnen.
Die Oberstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, innerhalb von 10 Tagen über beide Anträge vom 18.10.2025 und 28.10.2025 formell zu entscheiden und den Beschwerdeführenden eine rechtsmittelfähige Verfügung zuzustellen.
Es sei aufzuzeigen, welche Vorkehren zur Beweissicherung getroffen wurden – namentlich zur digitalen Dokumentation, die gemäss Anzeige manipuliert worden sein könnten.
Die Beschwerde gutheissen und festhalten, dass eine rechtsverzögernde Untätigkeit vorliegt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten."
Mit Eingabe vom 24. November 2025 bestätigten die Beschwerdeführer die Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.00. Sie führten aus, dass ihnen diese Zahlung lediglich unter erheblichen persönlichen Einschränkungen möglich gewesen sei. Die seit Jahren bestehende Untätigkeit der zuständigen Behörden führe zu einem zunehmenden Beweisnotstand, der wiederum die Wahrheitsfindung erschwere. Sie reichten diverse Beilagen ein.
Am 25. November 2025 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00.
Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Postaufgabe am 2. Dezember 2025) erstattete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Sie stellten folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt.
a) den Gerichtsstand des Verfahrens STA6 ST.2025.2924 formell zu bestimmen, b) das Verfahren zu eröffnen, c) sowie die hängigen Beweissicherungsanträge zu behandeln.
Am 5. Januar 2026 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf die von A._____ und B._____ erhobene Beschwerde vom 14. August 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 8. August 2025 nicht ein (SBK.2025.225).
Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten.
Die Beschwerdeführer machen mit Beschwerde im Wesentlichen eine Untätigkeit bzw. Rechtsverzögerung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Verfahrensleitung nicht bei ihr liege und die Beschwerdeführer mehrfach auf diese Tatsache hingewiesen worden seien. Eine (vorliegend allerdings nicht ersichtliche) Rechtsverzögerung hätte entsprechend nicht die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu vertreten.
In ihrer Stellungnahme machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei sehr wohl zuständig und die Frage des Gerichtsstands ungeklärt. Das Verfahren ST.2025.2924 werde weder von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geführt. Eine Verzögerung von sechs Monaten ohne ersichtliche Handlung verletze das Beschleunigungsgebot.
Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für
sich allein hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. mit Hinweisen).
Gerichtsstandskonflikte müssen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung innert nützlicher Frist beendet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1).
Die Organisation der Staatsanwaltschaften und die Zuweisung der Kompetenzen obliegen der Organisationsfreiheit der Kantone (Art. 14 StPO).
Das vorliegende Verfahren wurde am 7. Juli 2025 gestützt auf § 3 Abs. 3 EG StPO der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Erledigung zugewiesen (vgl. Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau betreffend Verfahrenszuweisung vom 7. Juli 2025, Akten ST.2025.2924, Register 1). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg leitet somit das Verfahren ST.2025.2924 (vgl. Art. 61 lit. a StPO i.V.m. § 3 Abs. 3 EG StPO).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zweimal abgelehnt hat, stellte Letztere am 5. September 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Anfrage betreffend Klärung des Gerichtsstands mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Akten ST.2025.2924, Register 1).
Sind sich verschiedene Kantone über den Gerichtsstand nicht einig, so ist die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, zur Durchführung des Meinungsaustauschs und bei Nichteinigung zur Unterbreitung des Gerichtsstandskonflikts an das Bundesstrafgericht zuständig (Art. 40 Abs. 2 StPO; vgl. dazu REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 40 StPO; vgl. auch das Behördenverzeichnis der SSK/CPS, wonach im Aargau bei Gerichtsstandsanfragen die Oberstaatsanwaltschaft kantonale Instanz bei Anständen ist). Im Aargau handelt es sich bei der "Staatsanwaltschaft des Kantons" somit um die Oberstaatsanwaltschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 5. September 2025 um Klärung des Gerichtsstands mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersucht. Dass die Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Klärung des Gerichtsstandes noch keine Schritte unternommen hat, ist indes, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, begründet.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie schliesslich auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg waren sich einig, dass zuerst formell über die Wiederaufnahme des Verfahrens ST.2016.3239 entschieden werden muss, bevor über den Gerichtsstand des Verfahrens ST.2025.2924 ein Meinungsaustausch zu erfolgen hat (vgl. dazu Ablehnungen des Gerichtsstands der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2025 bzw. 22. August 2025, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2025 sowie Anfrage der Klärung des Gerichtsstands der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. September 2025). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschied am 8. August 2025, dass das gegen C._____ geführte Verfahren (ST.2016.3239), welches mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eingestellt worden ist, nicht wieder aufgenommen werde. Gegen diese Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhoben die Beschwerdeführer am 12. August 2025 Beschwerde. Am 5. Januar 2026 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf diese Beschwerde nicht ein (SBK.2025.225). Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Entscheid am 15. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Damit muss die Klärung des Gerichtsstands bezüglich der unter der Verfahrensnummer ST.2025.2924 erfassten Strafsache weiterhin warten.
Nach dem oben Dargelegten liegt keine "seit Jahren bestehende Untätigkeit der zuständigen Behörden" (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. November 2025) und insbesondere keine Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vor. Eine Gesamtbetrachtung ergibt vielmehr, dass sich die Klärung des Gerichtsstandes nicht zuletzt durch die Beschwerdeerhebungen der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ST.2016.3239 verzögert.
Nach dem Erwogenen erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Sache als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unabhängig hiervon statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrenshandlungen das Verursacherprinzip auch für die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren (Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_448/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3).
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführern unter anderem mit, dass die Klärung des Gerichtsstandes mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aktuell bei der Oberstaatsanwaltschaft pendent sei und einige Zeit beanspruchen werde. Am 28. Oktober 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, dass sie ihr Verfahren zu sistieren habe, bis über die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. Akten ST.2025.2924, Register 1). Eine Verfahrenssistierung ist indessen nicht aktenkundig. Das erwähnte Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2025 ging wie die gesamte Kommunikation betreffend Gerichtsstandsverfahren nicht an die Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern wurde somit nie mitgeteilt, dass erst nach rechtskräftigem Entscheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens ST.2016.3239 die Klärung des Gerichtsstandes bezüglich des Verfahrens ST.2025.2924 in die Wege geleitet wird. Dass die Beschwerdeführer unter diesen Umständen von einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Untätigkeit der Oberstaatsanwaltschaft im Verfahren ST.2025.2924 ausgingen, ist deshalb nachvollziehbar. Die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist den Beschwerdeführern damit nicht zum Vorwurf zu machen, wenngleich sie sich in der Sache als unbegründet erweist. Abweichend von Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten in Anwendung des in Art. 417 StPO statuierten Verursacherprinzips auf die Staatskasse zu nehmen.
Den Beschwerdeführern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Eine Entschädigung ist deshalb nicht auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli