Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.321 (STA.2025.3382) Art. 16 Entscheid vom 14. Januar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A., [...] verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. November 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A.
A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ haben zwei gemeinsame Kinder (C., geb. tt.mm.jjjj; D., geb. tt.mm.jjjj). Die Beschwerdeführerin verliess offenbar im April 2024 die gemeinsame Familienwohnung in Q.. Am 7. Juni 2024 meldete sie der Stadt Q. mit unterzeichnetem Formular eine neue Wohnadresse beider Kinder. Darin bestätigte sie folgenden Satz: " Der andere Elternteil ist über den Wechsel des Aufenthaltsortes informiert (Art. 301a ZGB)."
B._____ erstattete deswegen am 17. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin. Er beantragte die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Art. 251 Ziff. 1 StGB und anderer in Frage kommender Straftatbestände. Die Beschwerdeführerin sei unter Wahrung seiner Teilnahmerechte zu befragen, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 31. Oktober 2025 bei der Staatsanwaltschaft Baden (sinngemäss) ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Baden wies dieses mit Verfügung vom 4. November 2025 ab.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 10. November 2025 die Aufhebung der ihr am 6. November 2025 zugestellten Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. November 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihre freigewählte Verteidigerin sei als ihre amtliche Verteidigerin einzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. November 2025 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person durch die darin verfügte Abweisung ihres Gesuchs um amtliche Verteidigung beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Falschbeurkundung, mithin wegen eines Verbrechens, welches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung begründete sie damit, dass es offensichtlich um einen Bagatellfall gehe und dass in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfache Fallverhältnisse vorlägen.
Die Beschwerdeführerin bestritt mit Hinweis auf den abstrakten Strafrahmen von Art. 251 Ziff. 1 StGB, dass es um einen Bagatellfall gehe. Weiter führte sie aus, dass sie rechtlich eine Laiin sei und noch nie mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sei. Bei der "hohen Haftandrohung" sei sie auf Hilfe angewiesen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihr zudem keine Akteneinsicht gewährt. Mit welchen Anträgen der Staatsanwaltschaft Baden sie nach ihrer Einvernahme zu rechnen habe, sei nicht vorauszusehen. In Hinblick auf die "gleich langen Spiesse" sei festzuhalten, dass sowohl der anwaltlich vertretene B._____ als auch die Staatsanwaltschaft Baden ihr "rechtlich überlegen" seien.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich das Vorliegen eines Bagatellfalls nicht nach der abstrakten Strafandrohung bestimme, sondern nach der konkret zu erwartenden Strafe. Sie hielt daran fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Geldstrafe über 120 Tagessätzen zu rechnen habe. Die Akteneinsicht sei ihr nicht gewährt worden, weil sie noch nicht befragt worden sei und weil die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien. Mit Schreiben vom 18. August 2025 habe sie die Beschwerdeführerin über die Vorwürfe informiert. Auch das Argument der "gleich langen Spiesse" überzeuge angesichts der einfach gelagerten Fallverhältnisse nicht.
Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Ob ein Bagatellfall vorliegt oder nicht, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde hauptsächlich nicht nach der abstrakten Sanktionsandrohung zu beurteilen, sondern nach den konkret zu erwartenden Sanktionen (BGE 143 I 164 E. 3.3). Erreichen diese die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht, ist zwar nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen. Auch ist nicht ausgeschlossen, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6).
Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet (Falschbeurkundung).
Laut Strafanzeige lebten B., die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder bis zum 14. April 2024 gemeinsam an der aktuellen Wohnadresse von B. (Rz. 5). Weil B._____ und die Beschwerdeführerin die elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsamen Kinder auch nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung teilten und offensichtlich weiterhin teilen wollen (Entscheid des Stadtrates der Stadt Q._____ vom 5. August 2024 [Strafanzeigebeilage 4], Ziff. 1; Schlichtungsgesuch vom 22. Mai 2024 [Strafanzeigebeilage 9], Rz. 5), veränderte die Beschwerdeführerin mit ihrem Umzug auch den
(faktischen) Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder zumindest teilweise. Lebten die gemeinsamen Kinder zuvor ausschliesslich an der aktuellen Wohnadresse von B., leben sie nun auch an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Für die Herbeiführung dieser Veränderung war die Beschwerdeführerin nicht auf die Zustimmung von B. angewiesen, ging es doch einzig um einen innerstädtischen Umzug (Art. 301a Abs. 2 ZGB e contrario) und wird von ihm nicht geltend gemacht, dass der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr hat. Zudem besteht kein begründeter Zweifel daran, dass B._____ den Umzug der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebenden Implikationen für den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder (kein ausschliesslicher Aufenthalt mehr an seiner Adresse) kannte und billigte. B._____ wirft der Beschwerdeführerin denn auch nicht vor, in strafbarer Weise den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder verändert zu haben. Es geht einzig um den Vorwurf, ohne sein Wissen und gegen seinen Willen bei der Stadt Q._____ eine neue Meldeadresse (Wohnsitzadresse) für die gemeinsamen Kinder erwirkt zu haben. Waren diese zuvor an seiner Wohnadresse gemeldet, sind sie es nun an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin bestätigte gegenüber der Stadt Q._____ mit Formular vom 7. Juni 2024 (Strafanzeigebeilage 2) nicht, B._____ über ihr Gesuch um Änderung der Wohnadresse (Wohnsitz) informiert zu haben, sondern einzig, dass B._____ "über den Wechsel des Aufenthaltsortes informiert" sei. Weil diese Erklärung in Beachtung von E. 4.2 soweit ersichtlich "wahr" war, bleibt weitestgehend unklar, warum B._____ der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Begehung einer Falschbeurkundung oder einer anderen Straftat vorwirft. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeführerin, wie von B._____ behauptet (Strafanzeige Rz. 15), die Stadt Q._____ bewusst um ein nur von ihr zu unterzeichnendes Formular ersucht haben sollte, um sich über das angebliche Erfordernis der Zustimmung von B._____ hinwegzusetzen. Kommt hinzu, dass Art. 301a Abs. 3 ZGB, auf welchen im Formular hinsichtlich der Informationspflicht verwiesen wird, vorliegend gar nicht einschlägig war, weil die Beschwerdeführerin die elterliche Sorge nicht allein ausübte. Der im Formular in kursiver Schrift wiedergegebene Text von Art. 301a Abs. 3 ZGB, in welchem bloss von elterlicher Sorge die Rede ist, ist insofern nicht korrekt. Damit stellt sich bereits die Frage, ob die Beschwerdeführerin B._____ überhaupt hat informieren müssen. Selbst die Verletzung einer (hier allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlichen) Informationspflicht zieht keine Sanktionen nach sich (IN- GEBORGSCHWENZER/MICHELLECOTTIER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 301a ZGB). Wenn die Verletzung der (hier nicht ohne Weiteres ersichtlichen) Informationspflicht aber keine Sanktion nach sich zieht, dürfte sie auch nicht von strafrechtlicher Relevanz sein. Ein mehr oder weniger offensichtlich strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin,
welches konkret eine einschneidende (einen Bagatellfall ausschliessende) Strafe erwarten liesse, liegt jedenfalls nicht vor.
Auch aus anderen Gründen ist – wenn überhaupt – höchstens von einem Bagatellfall auszugehen: Als Vor- bzw. Nachteil erwähnte B._____ in seiner Strafanzeige, dass die Kinderzulagen nun an die Beschwerdeführerin anstatt an ihn ausbezahlt würden (Rz. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kinderzulagen für den Unterhalt der Kinder verwendet werden müssen. Der Elternteil, der die Familienzulagen bezieht, muss die Zulagen dem Elternteil weiterleiten, der mit dem Kind lebt. Werden die Familienzulagen nicht weitergeleitet, kann der Elternteil, der für das Kind sorgt, beantragen, dass ihm die Familienzulagen direkt ausgerichtet werden (vgl. hierzu <https://www.bsv.admin.ch/ de/familienzulagen-leistungen-und-voraussetzungen >). Dementsprechend kann ein allfälliger Anspruch von B._____ auf die Kinderzulagen nicht durch einen Wechsel beim Bezug der Kinderzulagen vereitelt worden sein. Ein gewichtiger finanzieller Vor- oder Nachteil lässt sich auf diese Weise nicht dartun. Weiter machte B._____ mit Strafanzeige den Wegfall von Versicherungsrabatten für "Kinder im gleichen Haushalt" geltend (Rz. 17). Dieser finanzielle Nachteil dürfte gering sein. Zudem erscheint es geradezu abwegig, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Falschbeurkundung mit einer solchen Schädigungsabsicht begangen haben könnte. Als Hauptnachteil nannte B._____ mit Strafanzeige den Verlust sämtlicher Informationen in Kindesbelangen. Die Beschwerdeführerin habe ihm mit der eigenmächtigen und gesetzeswidrigen Ummeldung der Wohnadresse der gemeinsamen Kinder die Kontrolle über die Kinderbelange entreissen wollen. Sie habe die neue Hauptwohnsitzbestätigung der gemeinsamen Kinder bei Behördenstellen und Dritten hinterlegt. Sämtliche Post gehe an die neue Adresse. Er werde nicht mehr über aktuelle Geschehnisse und Entwicklungen betreffend die Kinder informiert. Teilweise verweigerten ihm die Behörden sogar Auskünfte (Rz. 17). Mit seinen Ausführungen beschreibt B._____ Informationsnachteile, die bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die nicht ausreichend miteinander über Kinderbelange kommunizieren, regelmässig vorkommen. Gelingt es nicht, solche Kommunikationsprobleme zu lösen, ist die Kindesschutzbehörde einzuschalten (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O.).
Zwar erscheint es möglich, dass die Beschwerdeführerin bei der Änderung der Wohnadresse eine Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht hatte, wie von B._____ behauptet. Auch ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass eine solche Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht eine tatbestandsmässige Absicht im Sinne einer Falschbeurkundung sein kann (vgl. beispielshaft MARKUSBOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 185 ff. zu Art. 251 StGB). Festzuhalten ist aber, dass B._____ den Wohnsitzwechsel gar nicht hätte verhindern können, denn die Beschwerdeführerin war ja gemäss Formular nur verpflichtet, ihn darüber zu informieren. Seine Zustimmung war nicht nötig. Der Stadtrat der Stadt Q._____ führte hierzu in seinem Entscheid vom 5. August 2024 denn auch ganz in diesem Sinne aus, dass der Änderung der Meldeadresse in erster Linie nur eine administrative Bedeutung zukomme, um die korrekte Zustellung von Post durch die Stadtverwaltung Baden zu ermöglichen (Ziff. 2.2). Mehr als ein Bagatellfall einer Falschbeurkundung lässt sich damit sicher nicht begründen. Die von der Staatsanwaltschaft Baden vertretene Auffassung, dass es um einen Bagatellfall gehe und dass die Beschwerdeführerin höchstens eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu befürchten habe, ist somit nicht zu beanstanden.
An möglichen Fallschwierigkeiten ist einzig zu erwähnen, dass die Falschbeurkundung von einer einfachen schriftlichen Lüge abzugrenzen ist (MARKUSBOOG, a.a.O., N. 68 zu Art. 251 StGB). Sollte sich die von der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung wider Erwarten als eine Falscherklärung herausstellen, könnte diese Abgrenzungsschwierigkeit zwar auch vorliegend relevant werden. "Ex ante" betrachtet (zur Massgeblichkeit dieser Sichtweise vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3) erscheint dies aber in Beachtung von E. 4.3 wenig wahrscheinlich. Weiter ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft Baden zwar wegen der Strafanzeige von B._____ gegen die Beschwerdeführerin wegen Falschbeurkundung bzw. eines Verbrechens ermittelt. Nichtsdestotrotz hat sie von Beginn weg deutlich gemacht, von einem Bagatellfall auszugehen. Dies zeigt, dass auch die Staatsanwaltschaft Baden gewichtige entlastende Umstände sieht. Sie hat sich mit anderen Worten nicht die Position von B._____ angeeignet, sondern steht dieser weiterhin kritisch gegenüber. Dementsprechend ist zu erwarten, dass sie willens und fähig ist, die sich allenfalls stellende Frage, ob eine Falschbeurkundung oder eine einfache schriftliche Lüge vorliegt, gemäss ihrer eigenen Rechtsauffassung objektiv
zu beurteilen. Dass eine (amtliche) Verteidigerin der Beschwerdeführerin hierauf massgeblich Einfluss nehmen könnte, erscheint angesichts der in tatsächlicher Hinsicht sehr einfachen und klaren Fallverhältnisse ebenso unwahrscheinlich, wie dass dies der Rechtsvertreterin von B._____ gelingen könnte.
Auch in prozessualer Hinsicht liegen einfache Verhältnisse vor. Der von B._____ erhobene Vorwurf ist nicht komplex, klar verständlich und war mit den mit Strafanzeige eingereichten Unterlagen von Beginn weg gut dokumentiert. Das deswegen geführte Strafverfahren dauert noch nicht lange. Der Aktenumfang ist gering. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Verteidigung überfordert sein könnte, gibt es nicht, zumal sie der deutschen Sprache mächtig ist und offenbar als Buchhalterin arbeitet (Einvernahme vom 4. November 2025 [Beschwerdeantwortbeilage], S. 1). Dass sie nicht vorbestraft ist, ändert an ihren diesbezüglichen Fähigkeiten nichts. Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft Baden sind summarisch betrachtet nicht zu erkennen. Dies gilt auch für die am 11. August 2025 erfolgte Abweisung des am 8. August 2025 gestellten Akteneinsichtsgesuchs, die mit Verweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO nachvollziehbar damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführerin erst nach ihrer Befragung und der Erhebung der wichtigsten Beweise Akteneinsicht gewährt werden könne. Auch die delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2025 verlief soweit ersichtlich problemlos und dauerte überdies nur knapp eine Stunde. Die Beschwerdeführerin konnte sich dabei erwartungsgemäss klar zur Sache äussern. Sie verwehrte sich gegen die Vorwürfe, B._____ über den Umzug der gemeinsamen Kinder nicht informiert zu haben (zu Frage 12) und das Formular betreffend die Änderung der Wohnadresse der gemeinsamen Kinder ohne vorgängige Information von B._____ eingereicht zu haben (zu Frage 19). Die Ausgangslage für den weiteren Gang der Strafuntersuchung dürfte damit im Wesentlichen feststehen. Mit unerwarteten Weiterungen oder erst noch auftretenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ist nicht zu rechnen.
Somit liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vor, gestützt auf welche eine amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin trotz des Bagatellcharakters der Vorwürfe ausnahmsweise geboten wäre.
Auch ist nicht zu erkennen, dass eine allfällige Verurteilung wegen Falschbeurkundung für die Beschwerdeführerin mit besonderen Nachteilen einhergehen könnte, die über die eigentlichen Sanktionen hinausgingen und die eine amtliche Verteidigung – trotz des Bagatellcharakters der Vorwürfe
und des weitestgehenden Fehlens von rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten – ausnahmsweise geboten erscheinen liessen.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. November 2025 ist damit unbegründet und abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard