Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.316 (ST.2025.157; STA.2020.5755) Art. 6
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführer A._____, [...], c/o [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 21. Oktober 2025 betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Am 9. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden einen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Misswirtschaft aus. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2025 durch den Zoll Basel Süd zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2024, woraufhin die Staatsanwaltschaft Baden am 1. Juli 2025 den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit, dass er Rechtsanwalt Peter Steiner mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung einer amtlichen Verteidigung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Steiner als amtlicher Verteidiger.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.
Gegen diese ihm am 27. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben.
Dem Beschuldigten sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem amtlichen Verteidiger zu ernennen.
Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Mit Eingabe vom 17. November 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Verfahrensleitende Entscheide sind ausgenommen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 65 Abs. 1 StPO), es sei denn, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (BGE 143 IV 175 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2).
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene der gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt. In Strafsachen bezieht sich dieser Nachteil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.). Hingegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung grundsätzlich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.2.2 m.w.H.).
Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu verweigern, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belasteten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe zwar in seinem Gesuch ausgeführt, dass er aktuell nicht arbeiten dürfe, da er sich im Bewilligungsverfahren für eine Aufenthaltsbewilligung befinde. Er habe jedoch keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen oder sonstige Belege eingereicht. Es fehle daher bereits an der notwendigen Ausweisung der Bedürftigkeit. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Baden die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 beantragt. Die Verbindungsbusse sei nicht zu berücksichtigen. Es handle sich daher offensichtlich um einen Bagatellfall, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen sei. Der guten Ordnung halber sei anzumerken, dass der vorliegende Fall auch keine weiteren Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweise. Der Beschwerdeführer verweise in seinem Gesuch auf einige Rechtsfragen, die sich noch stellen würden, ohne diese konkret zu benennen. Ein Widerruf der Probezeit im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren sei nicht beantragt. Der vorgeworfene Tatbestand der Misswirtschaft weise aktuell für sich allein keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, gemäss Strafbefehl drohe ihm unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse eine Strafe in der Höhe von über 120 Tagessätzen. Bei den Vorwürfen handle es sich um keine Bagatellen und der Beschwerdeführer sei offensichtlich prozessarm. Nachdem das Gesuch begründet gestellt worden sei, habe er damit rechnen dürfen, dass er vor Abweisung des Gesuchs zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert würde, falls das Gericht dies für nötig halte. Da dies nicht erfolgt sei, sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Er habe im Gesuch darauf hingewiesen, dass er nicht arbeiten dürfe und höchstens Schulden habe, aber sicher kein Vermögen. Unter diesen Umständen habe er gar keine Unterlagen zu Einkommen und Vermögen einreichen können und könne es auch jetzt nicht. Vorliegend könnte das Gericht seine frühere Geldstrafe in der Höhe von 64 Tagessätzen widerrufen, sodass eine Geldstrafe über 120 Tagessätzen drohe. Der Fall weise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor. Es sei der objektive als auch der subjektive Tatbestand bestritten und die Ereignisse hätten teilweise vor über 14 Jahren stattgefunden. Er sei im Jahr 2014 und 2017 in Serbien in Untersuchungshaft gewesen. Er habe sich daher damals nicht um seine Pflichten für die B._____ AG, C._____ AG bzw. D._____ AG kümmern können. Es sei unklar, ob er etwas mit den Vorwürfen zu tun gehabt habe und ob ihm überhaupt ein anderes Verhalten möglich gewesen sei. Es seien diesbezüglich verschiedene Personen zu befragen. Weiter würden sich Fragen im Zusammenhang mit einer
Zusatzstrafe stellen. Das Strafverfahren sei für ihn von existentieller Bedeutung, da er – würde er bestraft werden – keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.
Die Staatsanwaltschaft Baden macht mit Beschwerdeantwort geltend, vorliegend handle es sich offensichtlich um einen Bagatellfall, der weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Vorliegend sei mit Strafbefehl eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen ausgefällt worden, ob als Zusatzstrafe oder selbständige Strafe spiele für die Bagatellfrage keine Rolle. Ein Widerruf stehe aufgrund der abgelaufenen Probezeit nicht im Raum und die Staatsanwaltschaft Baden habe sich von der Hauptverhandlung dispensieren lassen. Aus den Unterlagen werde klar, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er im Strafbefehl beschrieben worden sei. Es handle sich nicht um ein Vieraugendelikt, welches die Befragung weiterer Personen erfordern würde. Die Position sowie die Pflichten des Beschwerdeführers seien dokumentiert. Ein halbjähriger Aufenthalt in Untersuchungshaft ändere daran nichts, zumal sich der Tatzeitraum über Jahre erstrecke. Die angebliche Untersuchungshaft werde vehement bestritten, lege der Beschwerdeführer doch keinerlei Beweise vor. Bezüglich der existenziellen Bedeutung des Verfahrens aufgrund seiner schwebenden Aufenthaltsbewilligung müsse festgehalten werden, dass dieses verwaltungsrechtliche Verfahren nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 132 StPO herangezogen werden könne.
Liegt – wie vorliegend – kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre.
Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Dezember 2024 der mehrfachen Misswirtschaft schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer sei zunächst in der Zeit vom 2. November 2011 bis 16. April 2014 als Verwaltungsrat der Firma B._____ AG eingetragen gewesen. Am 17. September 2014 sei der Konkurs über diese Gesellschaft eröffnet worden, welcher mangels Aktiven am 17. März 2016 eingestellt worden sei. Im Vorfeld sei die B._____ AG mehrfach betrieben worden und habe in der Folge ihre Schulden nicht mehr begleichen können. Spätestens mit den beiden Betreibungen vom 6. November 2013 der SVA Aargau über Fr. 16'402.75 sowie Fr. 22'349.65 habe der Beschwerdeführer zumindest erkennen müssen, dass Besorgnis zur Überschuldung bestanden habe, die ihn als Verwaltungsratsmitglied zu Massnahmen verpflichte. Trotz dieser offensichtlichen Besorgnis habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Pflichten als Verwaltungsrat wahrzunehmen.
Weiter sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. Februar 2015 bis 21. Dezember 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats der E._____ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Das Konkursgericht habe über diese Gesellschaft am 19. bzw. 21. Februar 2018 den Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven am 15. August 2019 eingestellt worden sei. Im Vorfeld sei die E._____ AG mehrfach betrieben worden. Spätestens mit der Ausstellung der Verlustscheine vom 9. März 2017 über Fr. 5'569.45 und Fr. 10'076.90 habe der Beschwerdeführer zumindest erkennen müssen, dass Besorgnis zur Überschuldung bestanden habe, die ihn als Verwaltungsratsmitglied zu Massnahmen verpflichte. Trotz dieser offensichtlichen Besorgnis habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Pflichten als Verwaltungsrat wahrzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer hiefür mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 und zu einer Busse von Fr. 1'700.00. Die Geldstrafe liegt (isoliert betrachtet) noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO und die Angelegenheit ist unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich noch als Bagatellfall zu bezeichnen. Ob die ebenfalls ausgespro-
chene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'700.00 bei der Beurteilung (ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt) im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen ist, braucht nicht geklärt zu werden. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, womit die amtliche Verteidigung bereits aus diesem Grund nicht geboten ist.
Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 132 StPO). In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigten können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2).
Hinsichtlich beider Vorfälle (vgl. E. 3.2) sind die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Die Funktion des Beschwerdeführers in den jeweiligen Gesellschaften sowie die Zeitdauer, in welcher er diese Funktion innehatte, ergeben sich aus dem Handelsregister. Die Pflichten des Verwaltungsrats sind dokumentiert bzw. ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Befragung "verschiedener Personen" vorliegend notwendig wäre, werden doch dem Beschwerdeführer einzig jene Pflichtverletzungen zur Last gelegt, die sich während der Zeit ereignet haben, in welcher er jeweils Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei. Dabei steht die Frage im Raum, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jeweils in Anwendung elementarster buchhalterischer Grundsätze hätte erkennen müssen bzw. erkannt hat, dass die jeweiligen Gesellschaften überschuldet sind und ob er daraufhin die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind dabei entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art
und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO, m.w.H.).
Vorliegend sind keine besonders komplexen Rechtsfragen auszumachen. Insbesondere beschränkt sich der Tatbestand der Misswirtschaft vorliegend im Wesentlichen auf die Anwendung elementarster buchhalterischer Grundsätze. Der Beschwerdeführer hatte in den betroffenen Unternehmen eine leitende Position inne (Mitglied des Verwaltungsrats). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er elementare buchhalterische und unternehmerische Vorschriften kennt. Auch die Bedeutung der eingetroffenen Betreibungen musste ihm bekannt gewesen sein. Ebenso sind mit Blick auf die Strafzumessung keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen, droht dem Beschwerdeführer schliesslich entgegen seiner Darstellung kein Widerruf früherer Strafen (vgl. dazu Einsprache der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. November 2024 [act. 175] gegen den [früheren] Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. November 2024 [act. 170 ff.]).
Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 40 zu Art. 132 StPO, m.w.H.).
Derartige Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere spricht der Beschwerdeführer Deutsch (vgl. act. 34) und lebt seit 2002 mit einer Unterbrechung von 2019 bis 2023 in der Schweiz (act. 35). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verurteilung sich auf das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung auswirken kann (vgl. Art. 58a Abs. 1 AIG). Doch steht dies aufgrund der Delikte im oder nahe des Bagatellbereichs nicht ohne weiteres fest und rechtfertigt dieser Umstand für sich allein in der vorliegenden Konstellation noch keine amtliche Verteidigung.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt ist. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits das Einkommen und das Vermögen. Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des
Bundesgerichts 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 4.3.1 m.w.H.). Einer anwaltlich vertretenen antragsstellenden Person ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, und ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung kann ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die antragstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.2).
Entgegen dem Beschwerdeführer kann in Bezug auf die Bedürftigkeit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgemacht werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begnügte sich in seinem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit der blossen Behauptung, er habe kein Einkommen und vielleicht noch Schulden. Dass er über kein Vermögen verfügt, wurde weder mittels Belegs bewiesen (Steuererklärung, Bankbeleg) noch wurden solche Belege angeboten oder in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz von einer Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen absehen. Darüber hinaus unterlässt es der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, die neuerlich vorgetragene Behauptung, der Beschwerdeführer sei offensichtlich prozessarm, mittels Belege zu untermauern. Der Nachweis fehlenden Vermögens wäre mit einer Steuererklärung und/oder Bankbelegen ohne Weiteres möglich gewesen. Damit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, womit sein Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung auch infolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Verfahren der Staatsanwaltschaft Baden beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von
konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.
Darüber hinaus ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als ein Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren entgegen zu nehmen. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen der Beschwerdeführer im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat – der Straffall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, Verletzung der Mitwirkungspflicht –, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung respektive der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 64.00, insgesamt Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz