Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.312 (STA.2025.10139) Art. 23
Entscheid vom 19. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Oktober 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eines E-Trottinetts zum Nachteil von B._____ am 24. Juni 2025 in Lenzburg.
Am 23. September 2025 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 29. September 2025 forderte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer auf, Belege zu seiner finanziellen Situation und zu seiner gesundheitlichen Verfassung einzureichen.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 25. Oktober 2025 zugestellte Verfügung am 3. November 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2025 und die Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein.
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um amtliche Verteidigung damit, er sei IV-Bezüger und aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei es ihm nicht möglich, die erforderlichen rechtlichen Schritte eigenständig vorzunehmen. Er verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer drohe eine bedingte Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen. Damit liege ein Bagatellfall vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass er nicht in der Lage wäre, seine Verteidigung selbst wahrzunehmen. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung würden dem Beschwerdeführer lediglich Einvernahmen mit mehreren Beamten Schwierigkeiten bereiten. Eine solche Einvernahme sei jedoch nicht geplant. Es lägen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Eine Prüfung der finanziellen Situation erübrige sich damit und das Gesuch sei abzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge schwerer Misshandlungen durch Polizeibeamte im Ausland. Sein Arzt habe bestätigt, dass er Flashbacks erleiden könne, emotional blockiert oder gelähmt reagiere und nicht in der Lage sei, sich adäquat zu verteidigen. Eine anwaltliche Begleitung sei damit aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei nicht in der Lage, seine psychischen Beschwerden zu beurteilen. Aufgrund seiner Vorerfahrungen mit Polizeigewalt sei es ihm unmöglich, sich ohne juristischen Beistand in einem
Strafverfahren zu verteidigen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Sache und bestreitet, das Trottinett gestohlen zu haben.
Die beschuldigte Person muss unter anderem verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO) oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO).
Die Voraussetzungen von Art. 130 StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht darauf, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorläge. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu einer derartigen Beeinträchtigung führen, dass er seine Verfahrensinteressen nicht selbst wahren könnte. Darauf lassen jedenfalls seine klar und strukturiert abgefassten Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren schliessen.
Liegt – wie vorliegend – kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO
beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre.
Gemäss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau droht dem Beschwerdeführer eine Strafe von weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt, womit es sich um einen Bagatellfall handelt. Der Fall weist keine tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Der Sachverhalt (Diebstahl eines E-Trottinetts) ist nicht komplex. Auch sind – zumindest beim derzeit nicht weit fortgeschrittenen Verfahrensstand – noch keine komplexen rechtlichen Fragestellungen absehbar. Der Beschwerdeführer führt einzig ins Feld, es würden bei ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung besondere Umstände vorliegen. Er legt eine ärztliche Bescheinigung von Dr. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Oktober 2025, vor. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er und seine Partnerin seinen im Jahr 2022 in Ungarn durch dortige Polizeikräfte inhaftiert, gefoltert und seine Partnerin vergewaltigt worden, was traumatisch gewesen sei. Beide seien seither arbeitsunfähig. Aufgrund dessen könne es vorkommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Vernehmung, in der er allein mehreren Beamten gegenübertreten müsse, Flashbacks erlebe. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei eine anwaltliche Begleitung erforderlich. Wie bereits die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausgeführt hat, ist nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer mehreren Polizeibeamten allein wird gegenübertreten müssen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Beschwerdekammer in Strafsachen seine Sicht der Dinge in Bezug auf das vorgeworfene Delikt ausführlich und klar dar. Es ist nicht erkennbar, weshalb er diese Angaben nicht auch gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machen könnte. Somit sind auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, die eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen lassen würden.
Zusammengefasst ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Die Voraussetzungen für die
Bewilligung einer amtlichen Verteidigung sind folglich nicht erfüllt, weshalb die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offenbleiben kann und die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli