Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.304 (STA.2025.6218) Art. 27
Entscheid vom 20. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Jonas Grimm, [...]
Anfechtungsgegenstand Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2025
in der Strafsache gegen C._____
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen C._____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren führt sie zudem ein weiteres Strafverfahren gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung und Begünstigung.
Am 8. Oktober 2025 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am Wohn- und Geschäftsort des Beschuldigten in S._____ eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei einen Tresor H0559 mit einer erheblichen Menge an Bargeld sicher. Der Beschuldigte gab an, sowohl der Tresor H0559 als auch dessen Inhalt stünden im Eigentum seiner Freundin, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), was die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestätigte.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme des am 8. Oktober 2025 sichergestellten Tresors H0559 einschliesslich des darin befindlichen Bargelds an.
Gegen diese ihr am 20. Oktober 2025 zugestellte Beschlagnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und der Tresor H0559 der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit "Beschwerdereplik" vom 11. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. November 2025 sei aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen hielt sie an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Oktober 2025 ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der am 17. Oktober 2025 angeordneten Beschlagnahme am 23. Oktober 2025 ein Strafverfahren eröffnet (STA2 ST.2025.6218). Die Beschwerdeführerin hat im gegen sie laufenden Strafverfahren als beschuldigte Person Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Unbesehen dessen bildet Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 angeordnete Beschlagnahme des Tresors H0559 sowie des darin enthaltenen Bargelds erfüllt sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin ist als mutmassliche Eigentümerin dieses Tresors bzw. des darin enthaltenen Bargelds durch die Beschlagnahme unmittelbar und direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 vorab geltend, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. November 2025 sei verspätet erfolgt. Sie beantragt, diese sei aus dem Recht zu weisen (Beschwerdereplik, lit. A Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt demgegenüber die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort gestützt auf Art. 94 StPO (Beschwerdeantwort, lit. A). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 10. November 2025 angesetzten zehntägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort um eine blosse Ordnungsfrist handelt. Deren Versäumnis hat
nicht zur Folge, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht mehr zur Beschwerde äussern könnte (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO). Von dieser Möglichkeit hat die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 Gebrauch gemacht, weshalb diese im vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen ist.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls vom 17. Oktober 2025 aus, am 8. Oktober 2025 sei um 07:45 Uhr in der Wohnung des Beschuldigten in S._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei unter Spurenschutz eine verschlossene Kassette sichergestellt worden sei. Durch ein mutmasslich für die Wandbefestigung vorgesehenes Loch habe festgestellt werden können, dass sich darin Bargeld in beträchtlicher Höhe – mutmasslich mehrere zehntausend bis mehrere hunderttausend Franken – befinde. Nachträglich habe sich die Beschwerdeführerin gemeldet und, wie zuvor vom Beschuldigten vorgebracht, ihr Eigentum an der Kassette bzw. am Inhalt geltend gemacht. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass die sichergestellten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs seien oder aus nicht deklarierten Einnahmen stammen könnten. Der erhebliche Bargeldbetrag ohne nachvollziehbare Herkunft sowie ohne erkennbare Buchhaltungs- oder Bankspuren begründe die Möglichkeit der Geldwäscherei, namentlich der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten aus einem Verbrechen. Zudem könne je nach Herkunft des Geldes der Verdacht auf Steuerdelikte i.S.v. Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG bzw. § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht ausgeschlossen werden. Die Beschlagnahme erfolge sowohl zu Beweiszwecken als auch zu Sicherungszwecken im Hinblick auf eine allfällige Einziehung oder Ersatzforderung gemäss Art. 70 ff. StGB. Sie sei geeignet und erforderlich, um die Herkunft und Verfügbarkeit der Vermögenswerte zu klären und deren Abfluss zu verhindern. Eine einfache Versiegelung oder Herausgabe gegen Quittung würde diesen Zweck nicht erreichen, da die Konservierung und spätere Spurenauswertung gefährdet wären. Angesichts der mutmasslich erheblichen Geldsumme und der unklaren Eigentumsverhältnisse sei die Beschlagnahme verhältnismässig. Vor einer allfälligen Rückgabe seien weitere Abklärungen erforderlich.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Beschwerde im Wesentlichen dagegen, sie habe nichts mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu tun. Beim Beschuldigten handle es sich um einen ihrer Mitbewohner. Der sichergestellte Tresor enthalte neben Bar-Ersparnissen aus den vergangenen Jahren auch bisher unversteuertes Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 350'000.00, das durch die selbständige Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin im Erotikbereich erzielt worden sei. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz gemeldet und bei der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz den Antrag auf ein Nachsteuerverfahren gestellt (Beschwerde, lit. B Ziff. 1). Die Beschlagnahme sei aufzuheben, da die Beschwerdeführerin mit den Straftaten des Beschuldigten nichts zu tun habe und auch keine Kenntnis von diesen deliktischen Handlungen habe. Beim Tresor handle es sich um einen eigentlichen Zufallsfund, der unverzüglich aus der Beschlagnahme zu entlassen sei, da der Nachweis erbracht worden sei, dass es sich um unversteuertes Bargeld der Beschwerdeführerin handle, welches zwischenzeitlich sowohl bei den Steuerbehörden als auch bei der Sozialversicherungsbehörde nachdeklariert worden sei. Die Herkunft der Gelder sei klar, sodass kein hinreichender Tatverdacht auf angebliche Geldwäscherei vorliege (Beschwerde, lit. B Ziff. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fest, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe sich gezeigt, dass bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz bislang keine AHV-Anmeldung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die in der Beschwerde erwähnte Beilage 3 sei nie dort angekommen. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 lediglich eine Anmeldung habe vortäuschen und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre führen wollen, sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zu beurteilen, welche inzwischen um Übernahme des Verfahrens ersucht worden sei. Zudem könne die angeblich straflose Selbstanzeige steuerlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen, da sie nicht freiwillig, sondern unter dem Druck laufender Strafverfahren erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden die zuständigen Steuerbehörden über das beschlagnahmte Bargeld informieren würden. Beim Auffinden und Sicherstellen von Bargeld im Rahmen von Hausdurchsuchungen erhielten die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einem möglichen Steuerdelikt, unabhängig davon, ob der steuerrechtliche Hintergrund von Anfang an klar gewesen sei. Zusammenfassend bestünden klare Hinweise darauf, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um unversteuertes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handle, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Zudem bestehe der Verdacht auf Geldwäscherei. Insoweit werde auf die Ausführungen im angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 17. Oktober 2025 verwiesen (Beschwerdeantwort, lit. B).
Mit Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe erst nach der ersten Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter am 21. Oktober 2025 davon Kenntnis erhalten, dass sie sich bei der Ausgleichskasse als
selbständig Erwerbende hätte anmelden müssen. Die Anmeldung sei umgehend am 21. Oktober 2025 per E-Mail mittels des entsprechenden Formulars an die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz erfolgt, wie sich aus der Bestätigung von Herrn G._____ ergebe. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, die Eingangsbestätigung der Ausgleichskasse Schwyz in ihren Akten abzulegen. Dass eine Anmeldung eingegangen sei, bestätige das Schreiben der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Oktober 2025, mit welchem die Beschwerdeführerin zur erneuten Einreichung eines Formulars für Nichterwerbstätige aufgefordert worden sei. Damit sei aktenkundig, dass die Anmeldung korrekt und rechtzeitig erfolgt sei, auch wenn sie am 4. Dezember 2025 erneut habe eingereicht werden müssen. Es treffe nicht zu, dass mit der Eingabe vom 21. Oktober 2025 eine Anmeldung habe vorgetäuscht werden sollen. Auch an die Steuerbehörden sei unverzüglich eine Meldung erstattet worden. In der Zwischenzeit werde die Beschwerdeführerin von der Treuhandfirma H._____ AG betreut, welche die Unterlagen zusammenstelle. Ob ein Steuerdelikt vorliege, sei von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz zu beurteilen. Unbestritten sei lediglich, dass Einnahmen aus dem Erotikgewerbe bislang nicht bei der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden deklariert worden seien, wofür die Beschwerdeführerin verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Die beschlagnahmten Gelder seien der Beschwerdeführerin herauszugeben oder allenfalls Teile davon nach Vorlage der entsprechenden Abrechnungen und/oder Rechnungen an das Steueramt und die Ausgleichskasse zu überweisen. Aus diesen Gründen sei die Beschlagnahme aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen (Stellungnahme, lit. B).
Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen oder Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Zufallsfunde werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO).
Am 8. Oktober 2025 wurde am Wohnort des Beschuldigten in S._____ im Rahmen der gegen ihn wegen Verdachts der am 13. August 2025 begangenen Urkundenfälschung und Begünstigung geführten Strafuntersuchung eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde ein Tresor H0559 samt
darin befindlichem Bargeld in mutmasslicher Höhe von mehreren hunderttausend Franken sichergestellt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte gaben an, dass der Tresor sowie das darin enthaltene Bargeld im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, was von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht bestritten wird. Ebenso ist unbestritten, dass die Hausdurchsuchung vom 8. Oktober 2025 im Rahmen der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung rechtmässig erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Tresor H0559 und das darin enthaltene Bargeld als beweismässig verwertbar betrachtete und gestützt darauf am 23. Oktober 2025 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, auf Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie auf Geldwäscherei eröffnete. Zu prüfen bleibt, ob die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Beschlagnahme rechtmässig erfolgte.
Grundrechtlich stellt die Beschlagnahme in der Regel einen mittelschweren Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar und hat sich daher als solcher an den allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bzw. deren Konkretisierung in Art. 197 StPO messen zu lassen. Mithin muss eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) sowie ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme (Art. 36 Abs. 2 BV) bzw. ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) vorliegen. Die Beschlagnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) und kann daher nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Vor Art. 263 – 268 StPO).
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO namentlich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, die Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstands sowie kein Beschlagnahmeverbot (BOMMER/GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 263 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme hat die Beschwerde-
instanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) setzt ebenfalls ein laufendes Strafverfahren voraus. Der Umfang einer zulässigen Vermögensbeschlagnahme bestimmt sich nach dem Umfang der zulässigen Vermögenseinziehung und somit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Danach können Vermögenswerte eingezogen und somit vorgängig beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Für die Vermögensbeschlagnahme genügt, wenn ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat vorliegt (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit angefochtener Verfügung angeordnete Beschlagnahme des Tresors H0559 sowie des darin enthaltenen Bargeldes ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen.
Die Beschwerdeführerin steht unter Verdacht, sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie unversteuertes Einkommen in bar aus ihrer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit heimlich an ihrem Wohnort in S._____ aufbewahrt und damit eine Handlung vorgenommen habe, die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie sie wisse oder annehmen müsse, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrührten (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Oktober 2025).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stützt die Beschlagnahme des Bargelds im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei auf die Begründung, die Beschwerdeführerin habe "unversteuertes Einkommen aus einer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit" heimlich zuhause aufbewahrt. Soweit daraus geschlossen werden soll, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gehe von einer Verschleierung von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen aus, ist unter Hinweis auf Art. 305 bis
Abs. 1 bis StGB festzuhalten, dass qualifizierte Steuervergehen erst dann vorliegen, wenn die pro Steuerperiode hinterzogenen Steuern den Betrag von Fr. 300'000.00 übersteigen. Angesichts der gesamthaft beschlagnahmten Bargeldsumme von zwischen Fr. 350'000.00 und Fr. 400'000.00 ist nicht ersichtlich, dass diese qualifizierte Schwelle erreicht oder überschritten worden wäre. Zudem handelt es sich bei den weiteren der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbeständen nach Art. 87 Abs. 2 AHVG und Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sowie den allenfalls in Betracht kommenden Steuerdelikten der Verletzung der Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung gemäss Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG und § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht um Verbrechen im Sinne von Art. 305 bis Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB. Andere Verbrechen sind weder ersichtlich noch werden sie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemacht. Eine Beschlagnahme des Bargelds im Hinblick auf den Tatbestand der Geldwäscherei fällt daher sowohl zu Beweiszwecken als auch zur Vermögenseinziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin steht gemäss Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weiter unter Verdacht, sich eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; fortan: AHVG) gemäss Art. 87 Abs. 2 sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht zu haben. Konkret soll sie während eines noch unbestimmten Zeitraums vor dem 22. Oktober 2025 – als sie sich mutmasslich bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz angemeldet hat – einer unbewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit im Erotikbereich nachgegangen sein, ohne diese Erwerbstätigkeit behördlich gemeldet zu haben, um ihrer gesetzlichen Beitragspflicht zu entgehen (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Oktober 2025). Zudem kann gemäss Staatsanwaltschaft der Verdacht auf Steuerdelikte gemäss Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG bzw. § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht ausgeschlossen werden (vgl. angefochtene Verfügung).
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, sie sei vor dem 22. Oktober 2025 einer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit in der Erotikbranche nachgegangen und habe diese Tätigkeit der zuständigen Ausgleichskasse nicht gemeldet, nicht. Ebenso stellt sie nicht in Abrede, dass es sich bei dem beschlagnahmten Bargeld im Betrag von rund Fr. 350'000.00 bis Fr. 400'000.00 zumindest teilweise um aus dieser unbewilligten Tätigkeit erzielten, in bar erhaltenen Erlös bzw. daraus Erspartes handelt, wobei offenbleibt, welcher konkrete Anteil des Bargeldes hierauf entfällt. Die Beschwerdeführerin räumt ferner ein, in diesem Zusammenhang weder ihren sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten noch ihren steuerlichen Verpflichtungen
nachgekommen zu sein (Beschwerde, S. 6; Einvernahme vom 4. November 2025, Fragen 4, 7, 8, 16, 17, 21 und 25). Obschon die Beschwerdeführerin mit Blick auf den ihr vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend geständig ist, besteht angesichts des derzeitigen Untersuchungsstands Unsicherheit darüber, über welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin dieser unbewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und welcher Anteil des sichergestellten Bargeldes als daraus erzielter Erlös bzw. als zu Unrecht unversteuert und der Beitragspflicht im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung entzogen zu qualifizieren ist. Das beschlagnahmte Bargeld dient im gegen sie laufenden Strafverfahren insofern als potenzielles Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, unterliegt voraussichtlich jedoch auch in einem noch zu bestimmenden Umfang der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), zumal zumindest hinterzogene Steuerbeträge aus strafbaren Handlungen erlangte Vermögenswerte darstellen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 70/71 StGB mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 betreffend Steuerdelikte). Ein Beschlagnahmeverbot i.S.v. Art. 264 StPO ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Zudem liegen aufgrund des frühen Ermittlungsstands derzeit keine gesicherten Erkenntnisse zur tatsächlichen Höhe des deliktsrelevanten Betrags vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschlagnahme des sichergestellten Bargelds unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsdichte der Beschwerdeinstanz, welche keine abschliessende Würdigung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor), im Hinblick auf die in E. 5.4.1 hiervor genannten Vorwürfe als zulässig und verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird die Voraussetzungen der Beschlagnahme mit fortschreitenden Ermittlungen weiterhin zu prüfen haben, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der mutmasslich hinterzogenen Steuerbeträge sowie der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Gegenwärtig könnten mildere Mittel wie etwa eine Abgabe des Bargelds gegen Quittung insbesondere den Abfluss deliktischer Vermögenswerte jedenfalls nicht zuverlässig verhindern. Daran vermögen weder eine (notabene erst im Nachgang zur Beschlagnahme erfolgte) nachträgliche Meldung der Beschwerdeführerin ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz noch beim zuständigen Steueramt etwas zu ändern, zumal dies eine tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Straftat nicht ausschliesst. Für die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung reicht dies bereits aus (vgl. E. 5.1.3 hiervor).
Zusammengefasst erweist sich die mit angefochtener Verfügung vom 17. Oktober 2025 angeordnete Beschlagnahme des Bargelds zu Beweiszwecken und zur Vermögenseinziehung hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschuldigten – der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat – ist eine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch