Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.301 (STA.2025.7606) Art. 47
Entscheid vom 11. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter B._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2025
im Strafverfahren gegen B._____
A._____ reichte am 16. Juni 2025 bei der Kantonspolizei Aargau gegen B._____ und C._____ Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen Gefährdung des Lebens, Beschimpfung und Nötigung, begangen am 23. April 2025 um ca. 16:40 Uhr bei der Ausfahrt des Parkhauses P in Q._____, ein.
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen B._____ mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 14. Oktober 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
Das Verfahren gegen C._____ wurde von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau übernommen.
Gegen die ihm am 17. Oktober 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ am 27. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2025 der Staatsanwaltschaft Baden aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, in der Strafsache STA3 ST.2025.7606 weiter zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 4. November 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 11. November 2025.
Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, Beschimpfung und Nötigung ein. Zur Begründung führte sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt, selbst wenn er sich nachweislich zugetragen hätte, erfülle eindeutig weder den Straftatbestand der Nötigung noch denjenigen der Gefährdung des Lebens, da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Anbetracht des auf ihn zufahrenden Autos nicht in Sicherheit gebracht habe, sondern stehen geblieben sei, und das Auto schliesslich einige Meter vor ihm eine Kurve gemacht habe. Somit könne aufgrund des geschilderten Fahrmanövers keine grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Verletzungsfolgen für den Beschwerdeführer bestanden haben, dies auch in Anbetracht der bei der geschilderten Örtlichkeit bestehenden räumlichen Verhältnisse, die keine Beschleunigung auf ein hohes Tempo und dennoch rechtzeitiges Einleiten einer Kurve zuliessen, da es sich um eine kurze, enge Zufahrt zur Parkhausschranke handle. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das geschilderte Fahrmanöver zu irgendeiner Handlung oder Unterlassung genötigt worden sei, habe er doch ausgeführt, dass er einfach stehengeblieben sei und geschaut habe, was weiter geschehen werde. Hinzu komme, dass aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Vorfall und der Strafanzeige keine Videoüberwachungsaufnahmen hätten erhältlich gemacht werden können, jedoch auf der vom Beschwerdeführer der Polizei eingereichten Videoaufnahme des Ereignisses zu sehen sei, wie der PW "[...]" (AG xxx) die Parkschranke passiere und aus dem Parkhaus fahre und keine strafbaren Handlungen ersichtlich seien. Somit habe sich bezüglich der obgenannten Tatbestände im Laufe der Untersuchung kein anklagegenügender Tatverdacht manifestiert. Nachdem der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreite und die vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen – auf denen auch keine Beschimpfungen zu hören seien – seinen Vorwurf nicht stützten, basiere der Tatverdacht einzig auf den Aussagen des Beschwer-
deführers. Diese erschienen maximal gleich glaubhaft bzw. vor dem Hintergrund, dass die eingereichten Videos den Vorwurf betreffend Fahrmanöver als zweifelhaft erscheinen liessen, eher weniger glaubhaft als die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten. Somit habe sich im Laufe der Untersuchung auch betreffend die angezeigten Beschimpfungen kein anklagegenügender Tatverdacht manifestiert.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe in der Einvernahme wahrheitsgetreu und ohne Widersprüche ausgesagt. Seine Schilderungen seien detailliert, nachvollziehbar und zudem durch eingereichtes Videomaterial untermauert worden. Dass das Video nicht das gesamte Geschehen zeige, liege lediglich daran, dass er sein Mobiltelefon erst zu spät in die Hand genommen habe. Der Beschuldigte und C._____ hätten demgegenüber auffällig vage und widersprüchliche Angaben gemacht. Beide hätten angegeben, sich an wesentliche Teile des Geschehens nicht mehr erinnern zu können, und auf angebliche Gedächtnislücken oder Unkenntnis darüber, ob der andere den Beschwerdeführer beschimpft habe oder nicht, verwiesen. Dieses Verhalten wirke wie ein Versuch, sich herauszureden. Der Beschuldigte und auch C._____ hätten bemerkt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall aufnehmen wolle, weshalb sie auch ihr Verhalten hätten danach richten können, d.h. sich ab dem Zeitpunkt auch zurückhalten und korrekt verhalten können. Dies spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers. Die von der Staatsanwaltschaft Baden vorgenommene Gleichgewichtung der Aussagen werde daher der tatsächlichen Beweislage nicht gerecht. Vorliegend bestehe weder eine klare Straflosigkeit noch fehlten die Prozessvoraussetzungen offensichtlich. Es handle sich vielmehr um eine typische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei der die Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen sei. Nach bundesgerichtlicher Praxis sei in solchen Fällen in der Regel Anklage zu erheben, sofern nicht eindeutige Gründe gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen sprächen. Während der Beschwerdeführer seine Aussagen konstant und widerspruchsfrei getätigt habe, hätten der Beschuldigte und C._____ unklare und teils widersprüchliche Angaben gemacht und sich mehrfach auf Erinnerungslücken berufen. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich wäre. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 StPO lägen somit nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung.
Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019,
N. 8 zu Art. 129 StGB). Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt indessen nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1). Die Gefahr muss eine Lebensgefahr sein, blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus. Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Lebensgefahr, die aber nicht unausweichlich sein muss. Die Gefährdung muss akut sein. Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gesundheitsgefahr selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Gefährdung des Lebens entwickeln kann (MAEDER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 129 StGB). Massgeblich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Diese kann im Strassenverkehr darin liegen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1; MAEDER, a.a.O., N. 21 zu Art. 129 StGB).
Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Gewalt ist die Einwirkung auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln. Die Intensität der Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird. Es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGE 101 IV 42 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.1; STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 f. zu Art. 181 StGB). So qualifizierte das Bundesgericht die Verwendung eines Fahrzeugs, um einen Verkehrsteilnehmer physisch von der Strasse zu drängen, als Anwendung von Gewalt i.S.v. Art. 181 StGB, da der Bedrängte dem Wagen ausweichen musste, um keine Verletzungen zu riskieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.3). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch (Art. 22 StGB) vor (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 65 f. zu Art. 181 StGB).
Wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner strafrechtlich geschützten Ehre angreift, ohne dass einer der anderen Ehrverletzungstatbestände erfüllt wäre. Dazu gehören die gegenüber dem Opfer geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung sowie das abschätzige Werturteil. Bei Letzterem kann es sich um ein reines Werturteil (Formalinjurie) handeln oder um ein gemischtes Werturteil, das sich an eine (explizite
oder implizite) Tatsachenbehauptung anlehnt (STEFAN TRECHSEL/MARIAN- NE JOHANNA LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 177 StGB). Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 44 vor Art. 173 StGB).
Als Beweismittel für den vorliegend in Frage stehenden Vorfall beim Parkhaus P in Q._____ stehen in den Akten die gegenüber der Kantonspolizei Aargau gemachten Aussagen des Beschwerdeführers einerseits sowie die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ und des Beschuldigten andererseits zur Verfügung. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche den Vorfall beobachtet haben soll, wurde nicht einvernommen; die vom Beschwerdeführer erstellten Videoaufnahmen finden sich ebenfalls nicht in den Akten. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten C._____ andererseits einstellen durfte.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.
Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme vom 16. Juni 2025 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ seien mit dem PW [...] (AG xxx) mit hoher Geschwindigkeit gezielt auf ihn zugefahren. Kurz vor ihm hätten sie plötzlich eine Kurve gemacht und seien mit hoher Geschwindigkeit knapp an ihm vorbeigefahren. Er habe sich in akuter Lebensgefahr gesehen und sei psychisch stark belastet gewesen. Er sei überzeugt, dass dieses Verhalten gezielt dazu gedient habe, ihm Angst zu machen und ihn einzuschüchtern. Der Beschuldigte als Fahrer habe ihn vom Auto aus als "Schwuchtel" und "Hurensohn" beschimpft. Er habe den gesamten Vorfall mit seinem Handy gefilmt. Als er das erste Video gemacht habe, seien ihm nach vier Sekunden die Schimpfworte zugerufen worden. Vor dem ersten Video sei die gezielte grobe Fahrweise erfolgt. Als er bemerkt habe, dass er in Lebensgefahr gewesen sei, weil er die Fahrzeuginsassen erkannt habe, habe er sofort den
ersten Film gemacht. Seine Mutter als Zeugin des Geschehens könne ebenfalls eine Aussage machen. Das Fahrverhalten habe aus seiner Sicht mit dem "Schulklima" zu tun. Sein auffälliger Kleidungsstil und die positive Resonanz, die er insbesondere von Mitschülerinnen erhalten habe, sowie die exotischen Gesprächsthemen, die ihn interessierten, hätten offenbar aus Unsicherheit oder Neid zu negativen Reaktionen einiger männlicher Mitschüler geführt, die sich mit seiner Art und Präsenz überfordert gefühlt hätten. Nie habe er einen Schüler mit einem Schimpfwort beleidigt. Der Vorfall habe sich am 23. April 2025 zwischen 16:40 und 16:41 Uhr ereignet. Sie hätten um 16:30 Uhr Schulschluss gehabt. Als er mit seiner Mutter telefoniert habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____, zwei Schüler aus seiner Klasse, zum Parkplatz gegangen seien. Als er weitergegangen sei und seine Mutter ihm entgegengekommen sei, sei das Fahrzeug wie aus dem Nichts gekommen. Er habe die beiden gesehen, sich jedoch nichts weiter dabei gedacht. Als er mit dem Beschuldigten Augenkontakt gehabt habe, habe dieser ihn frech angelächelt und Vollgas gegeben. Vor ihm habe der Beschuldigte gestoppt und eine Kurve gemacht. Er habe direkt gemerkt, dass es ernst sei und er ein Video machen müsse, um sich selbst zu schützen. Nachdem er das erste Video gemacht und gedacht habe, dass es vorbei sei, habe ihn der Beschuldigte weiter beschimpft. Dann sei er zu seiner Mutter gegangen und habe ihr gesagt, dass das die Typen seien, welche ihn das ganze Schuljahr schikanieren würden. Danach habe er ein zweites Video gemacht. Er sei bei der Einfahrt gestanden, seine Mutter bei der Verkehrsinsel beim Parkhaus. Der Beschuldigte sei – zumindest für ihn – sehr schnell unterwegs gewesen. Er sei "ca. 1,2 Meter" vom Fahrzeug entfernt gewesen und extra stehen geblieben, weil er die zwei kenne und bemerkt habe, dass es ernst werde. Er habe schauen wollen, was der Beschuldigte jetzt als Nächstes mache. Aber im Endeffekt sei es einfach zu schnell gegangen. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Nach dem 23. April 2025 sei er in der Schule als "Hurensohn", "Schwuchtel" etc. beschimpft worden (Untersuchungsakten [UA] Do. 6, Einvernahmeprot. vom 16. Juni 2025 S. 3 ff.).
Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2025, er sei am 23. April 2025 mit dem Mitbeschuldigten C._____ beim Parkplatz P in sein Auto gestiegen und sie hätten nach Hause fahren wollen. Ganz unerwartet sei der Beschwerdeführer erschienen und habe sie gefilmt. Sie seien bei der Barriere gestanden und hätten aus dem Parkhaus fahren wollen. Der Beschwerdeführer sei dann von der anderen Seite bei der Barriere, bei der Einfahrt, erschienen. Sie seien bei der Ausfahrt gestanden. Als er den Beschwerdeführer gesehen habe, sei dieser mit dem Handy am Filmen gewesen. Das sei nichts Neues, dass der Beschwerdeführer Leute ohne deren Einwilligung filme. Dass er mit dem Auto direkt auf den Beschwerdeführer zugefahren sei und erst ca. 1,2 Meter vor ihm abgelenkt habe, stimme nicht. Er würde nie im Leben so etwas machen. Es
wäre auch gar nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei der Einfahrt gestanden und er sei bei der Ausfahrt gewesen. Er habe das Auto draussen parkiert gehabt, direkt bei den Parkfeldern bei den Bäumen. Er sei zur Ausfahrt gefahren und habe den Beschwerdeführer bei der Einfahrt gesehen, wie er mit dem Handy in der Hand gekommen sei. Als er die Parkkarte habe einlegen wollen, habe er das Fenster unten gehabt. Da sei der Beschwerdeführer mit dem Handy nah an das Fenster gekommen und habe ihn gefilmt. Der Beschwerdeführer sei nicht aus dem Weg gegangen, um nicht angefahren zu werden, da das mit dem Anfahren auf jeden Fall nicht stimme. Er könne sich auch nicht erinnern, dass er und der Mitbeschuldigte C._____ den Beschwerdeführer während der Wegfahrt als "Hurensohn" und "Schwuchtel" beschimpft hätten. Der Beschwerdeführer besuche die Berufsschule nicht mehr, komme jedoch immer wieder vorbei. Ca. zwei Wochen vor der Einvernahme seien sie aus dem Unterricht gekommen, aus dem Klassenzimmer gelaufen und hätten aus dem Schulhaus zum anderen Schulhaus gehen wollen. Noch im Schulhaus sei der Beschwerdeführer mit einer Begleitperson mit dem Handy in der Hand gestanden. Der Beschwerdeführer habe Aufmerksamkeit gewollt und herumgeschrien. Der Mitbeschuldigte C._____ und er hätten den Beschwerdeführer ignoriert und seien direkt zur Schulleitung gegangen, um den Vorfall zu melden. In der Woche vor der Einvernahme sei die Schulleitung in die Klasse gekommen und habe erklärt, was mit dem Beschwerdeführer los sei. Sie habe ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer, wenn er es richtig verstanden habe, Arealverbot habe. Es sei ihnen erklärt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr in die Schule kommen dürfe. Der Beschwerdeführer suche immer wieder die Aufmerksamkeit, jedoch wisse niemand richtig, weshalb (UA Do. 6, Einvernahmeprot. vom 29. August 2025 S. 3 ff.).
Der Mitbeschuldigte C._____ sagte am 11. August 2025 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, er sei am 23. April 2025 als Beifahrer im Auto des Beschuldigten unterwegs gewesen. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was beim Parkplatz P vorgefallen sei. Er wisse nicht mehr viel davon, denn er habe ein "Kurzzeitgedächtnis". Sie hätten aus der Garage fahren wollen, als auf einmal der Beschwerdeführer vor dem Auto gestanden sei und sie gefilmt habe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte mit dem Auto direkt auf den Beschwerdeführer zugefahren sei und erst ca. 1,2 Meter vor ihm abgelenkt habe, und dass der Beschwerdeführer aus dem Weg gegangen sei oder habe aus dem Weg gehen müssen, um nicht angefahren zu werden. Ebenso wenig könne er sich erinnern, während der Wegfahrt den Beschwerdeführer als "Hurensohn" und "Schwuchtel" beschimpft zu haben. Wie nahe sie an den Beschwerdeführer herangefahren seien, könne er nicht sagen (UA Do. 6, Einvernahmeprot. vom 11. August 2025 S. 3).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben den Ablauf des Kerngeschehens detailliert wieder. Dabei schilderte er auch Nebenaspekte wie vor und nach dem Vorfall erfolgte Beschimpfungen und die Gründe, die aus seiner Sicht dazu geführt haben (sein auffälliger Kleidungsstil und die positive Resonanz insbesondere von Mitschülerinnen, die ihn interessierenden Gesprächsthemen, seine weltanschaulichen und politischen Positionen) sowie den Umstand, dass er nach dem Vorfall zu seiner Mutter gegangen sei und ihr gesagt habe, dass das die Typen seien, die ihn das gesamte Schuljahr schikaniert hätten. Der von ihm angegebene Abstand zwischen ihm und dem Fahrzeug des Beschuldigten (1 bis 2 Meter) wird durch die von der Kantonspolizei bestimmte Distanz (1,58 Meter) bestätigt (UA Do. 5, Fotomappe S. 3, Bild 5). Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen damit grundsätzlich glaubhaft.
Gleiches gilt aber auch für die Aussagen des Beschuldigten. Diese erschöpfen sich nicht in blossen Bestreitungen der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe. Vielmehr schilderte der Beschuldigte darüber hinaus von sich aus, wie der Beschwerdeführer unerwartet – wie aus dem Nichts – erschienen sei und ihn und den Mitbeschuldigten C._____ gefilmt habe. Weiter gab er an, wo er sein Auto parkiert hatte und wo der Beschwerdeführer gestanden haben soll, als er diesen sah. Ausserdem führte der Beschuldigte aus, dass der Beschwerdeführer die Berufsschule nicht mehr besuche, aber immer wieder vorbeikomme. Zwei Wochen vor der Einvernahme sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon in der Hand im Schulhaus gestanden sei und herumgeschrien habe. Vor einer Woche habe die Schulleitung darüber informiert, dass der Beschwerdeführer Arealverbot habe.
Der Mitbeschuldigte C._____ gab an, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, was am 23. April 2025 beim Parkhaus P vorgefallen sei, weil er ein Kurzzeitgedächtnis habe. An das vom Beschwerdeführer geschilderte Fahrmanöver konnte oder wollte er sich ebenso wenig erinnern wie an während der Wegfahrt gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Beschimpfungen mit den Worten "Hurensohn" und "Schwuchtel". Seine Aussagen sind damit zu pauschal, als dass sie die Glaubhaftigkeit der Version des Beschuldigten oder jener des Beschwerdeführers untermauern könnten.
In Bezug auf die dem Beschuldigten gemachten Tatvorwürfe der Gefährdung des Lebens, der Nötigung und der Beschimpfung stehen sich somit die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits sowie jene des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ andererseits gegenüber ("Aussage gegen Aussage"). Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens ist der
Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Auffassung zur rechtlichen Würdigung ohne Weiteres zu folgen. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Beschuldigte "ihn frech angelächelt habe" und Vollgas gegeben habe. Vor ihm habe er gestoppt und eine Kurve gemacht. Weiter gab er an, dass er direkt bemerkt habe, dass es ernst sei und er ein Video habe machen müssen, um sich selbst zu schützen. Er sei extra stehen geblieben, weil er die zwei kenne und bemerkt habe, dass es ernst werde, "die Situation todernst sei". Aufgrund dieser Schilderung des Fahrmanövers des Beschuldigten sowie seines Verhaltens erscheint eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Hätte eine solche tatsächlich bestanden, wäre er zwecks Vermeidung einer Kollision zur Seite gesprungen oder zumindest zur Seite getreten, aber sicher nicht "extra" stehen geblieben, um das Ganze zu filmen. Eine derartige Verhaltensweise bei einer unmittelbaren Lebensgefahr widerspräche jeglichem gesunden Menschenverstand und Instinkt.
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich der Beschuldigte mit seiner Fahrweise allenfalls der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) des Beschwerdeführers, zur Seite zu springen, schuldig gemacht haben könnte, zumal der Beschwerdeführer angab, er sei überzeugt, dass das Verhalten dazu gedient habe, ihm Angst zu machen und ihn einzuschüchtern. Unklar ist beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung insbesondere, ob der Beschuldigte sein Auto auf dem Parkplatz unter den Bäumen (UA Do. 5, Fotomappe S. 3, Bild 4) oder im Parkhaus (UA Do. 5, Fotomappe S. 2, Bild 3) parkiert hatte. Je nachdem, wo sich der Beschwerdeführer genau aufhielt, hätte der Beschuldigte im einen oder anderen Fall mit dem Auto eine gewisse Strecke direkt in Richtung des Beschwerdeführers fahren müssen, um zur Ausfahrtsbarriere zu gelangen. Über den genauen Fahrweg und die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten und den Standort des Beschwerdeführers sowie allfällig ausgestossene Beschimpfungen könnte eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers, welche auf Höhe der Ausfahrt aus dem Parkhaus gestanden und den Vorfall mitbekommen haben soll, möglicherweise näheren Aufschluss geben. Wenngleich die bisher nicht zu den Akten genommenen Videos (vgl. UA Do. 5, Rapport vom 6. September 2025 S. 4) offenbar keine strafbaren Handlungen bzw. nicht das gesamte Geschehen (Beschwerde, II/2.) zeigen, könnten daraus eventuell immerhin Rückschlüsse über die Standorte der Beteiligten gezogen werden. Ein Beizug dieser Videos zu den Akten erscheint deshalb sachgerecht.
Bei der aktuellen Beweislage kann demnach nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten wäre. Eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO fällt deshalb ausser Betracht.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO beim aktuellen Stand der Untersuchung nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2025 deshalb aufzuheben.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen.
Über allfällige Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist (unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO und das Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3) angesichts des offenen Ausgangs des Strafverfahrens im Endentscheid zu befinden.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2025 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber