Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.293 (STA.2023.1088) Art. 4
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführer A._____, [...], [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigter B., geboren am tt.mm.jjjj, verstorben am tt.09.2025, zuletzt wohnhaft gewesen in Q.
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. September 2025
in der Strafsache gegen †B._____
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 31. März 2022 bei der Kantonspolizei Aargau Strafantrag gegen Unbekannt, da ihm verschiedene Wertgegenstände entwendet worden seien und da sein Geschäftscomputer gehackt worden sei. In der Folge wurde unter anderem gegen B._____ sel. (fortan: Beschuldiger) ermittelt.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm die Strafsache am 18. September 2025 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde gleichentags von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
Der Beschwerdeführer erhob am 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die ihm am 15. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Er stellte keine konkreten Anträge.
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 auf, für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 200.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer bezahlte die verlangte Kostensicherheit am 4. November 2025.
Mit Schreiben vom 7. November 2025 wies die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschuldigte – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2025 selbst ausgeführt – verstorben ist, weshalb das Strafverfahren voraussichtlich nicht fortgeführt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, dazu innert Frist von 5 Tagen Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 12. November 2025 hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich an seiner Beschwerde fest.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen und die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2025 eine Stellungnahme ein.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 betreffend Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
Der Beschwerdeführer führte bereits in seiner ersten Eingabe aus, dass der Beschuldigte verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bestätigte dies in ihrer Beschwerdeantwort. Gemäss dem von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau beigezogenen Auszug aus dem Einwohnerregister ist der Beschuldigte bereits am tt. September 2025 verstorben. Damit bestand bereits zum Zeitpunkt der Verfahrensnichtanhandnahme am 18. September 2025 ein Prozesshindernis. Das Verfahren hätte daher auch gestützt auf Litera b von Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand genommen werden können. Im Ergebnis erfolgte damit die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu Recht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht weiterzuführen und die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 454.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 200.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 254.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz