Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.286 (vormals SBE.2025.22) (STA.2024.566) Art. 46
Entscheid vom 11. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. August 2025 / Entschädigung
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Diebstahls, unbefugter Datenbeschaffung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Zusammenhang mit Online-Bestellungen von Waren unter Verwendung fremder Personalien und anschliessender Entwendung der Lieferungen im Zeitraum vom 16. bis 21. August 2023.
Mit Verfügung vom 20. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein und sprach ihm für die ausgestandene Inhaftierung von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 zu. Die Einstellungsverfügung wurde am 21. August 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.
Mit Eingabe vom 11. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 10. September 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 20. August 2025 und ersuchte um "volle Wiedergutmachung und Gerechtigkeit". Die Eingabe enthielt keine handschriftliche Unterschrift.
Mit Verfügung vom 24. September 2025 (zugestellt am 1. Oktober 2025) wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde innert zehn Tagen sowie zur Bezifferung seiner Forderung aufgefordert.
Am 8. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer die nunmehr handschriftlich unterzeichnete Beschwerde erneut ein und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 76'000.00 für sich selbst und Fr. 38'000.00 für seine Angehörigen.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2029 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein und beantragte den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist durch den Entschädigungsentscheid gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die frist- und (nach erfolgter Verbesserung) formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach dem Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2025 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO eine Genugtuung von Fr. 400.00 zu. Zur Begründung führte sie an, dass das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.00 für einen Tag Haft als angemessen erachte, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer für die ausgestandene Inhaftierung von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 auszurichten sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er während der Haft an Händen und Füssen gefesselt worden sei und körperlichen Schaden erlitten habe. Er sei daran gehindert worden, seine Verwandten über seine Situation zu informieren. Die Verhaftung sei in Anwesenheit seines Sohnes erfolgt, der dadurch traumatisiert worden sei. Zudem habe er nicht an der Entbindung seiner Tochter anwesend sein können, welche ursprünglich auf den 19. Juli 2025 vorgesehen gewesen sei. Aufgrund der Verhaftung habe bei der Kindsmutter vorzeitig ein Kaiserschnitt durchgeführt werden müssen. Er beantrage die gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG maximal vorgesehene Entschädigung von Fr. 76'000.00 für sich selbst als Opfer und von Fr. 38'000.00 für seine Angehörigen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort aus, dass die zugesprochene Entschädigung von Fr. 400.00 für die zweitägige Inhaftierung angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Frankreich lebe und die Lebenshaltungskosten dort im Vergleich zur Schweiz tiefer sein dürften, insgesamt angemessen, wenn nicht sogar eher grosszügig sei. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er durch die Verhaftung körperliche Schäden erlitten habe, in Anwesenheit seines Sohnes verhaftet worden sei und nicht bei der Geburt seines Kindes habe anwesend
sein können, reiche jedoch keinerlei Belege hierfür ein. Ein durch die Verhaftung erlittener Schaden sei im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Sohnes verhaftet worden sei, möge zwar zutreffen, sei jedoch bei der Bemessung der Entschädigung von Fr. 400.00 bereits berücksichtigt worden. Eine weitergehende Entschädigung rechtfertige sich nicht. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht genüge, um eine Genugtuung zu begründen.
Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass dem ersten Schreiben ein ärztlicher Bericht und die Geburtsurkunde seiner Tochter beigelegt gewesen sei. Durch die psychische Belastung aufgrund seiner Verhaftung sei es bei der Kindsmutter zu einer Plazentaablösung gekommen, die am 1. Juli 2025 einen Kaiserschnitt erforderlich gemacht habe. Zudem sei er im Beisein seines Sohnes verhaftet worden. Er verdiene pro Tag 150 Euro, was 300 Euro in zwei Tagen entspreche. Er habe einen Anteil der Fahrtkosten von über Fr. 100.00 selbst getragen (ohne Fahrtkosten von Zofingen nach Q._____ bzw. ohne die Kosten aus Frankreich).
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2025 um 21.15 Uhr im Zug von R._____ (F) nach S._____ kontrolliert und am Bahnhof von S._____ festgenommen. Am 1. Juli 2025 wurde er im Anschluss an die Hafteröffnungseinvernahme um 17 Uhr in Zofingen aus der Haft entlassen (Festnahmerapport vom 29. Juni 2025, Haftentlassungsverfügung vom 1. Juli 2025).
Festzustellen ist zunächst, dass vorliegend keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO in Frage stehen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Gegen den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer bestand aufgrund zweier IP- Adressen, welche im Zusammenhang mit den missbräuchlich erfolgten Paketbestellungen vom 20. August 2023 ermittelt werden konnten und welche bereits bei einer früheren ähnlichen Tat des Beschwerdeführers verwendet wurden (Polizeirapport vom 31. Mai 2024 S. 6 f., Eröffnung der Festnahme vom 1. Juli 2025 S. 4, Strafregisterauszug vom 4. August 2025), ein Tatverdacht. Für die Festnahme und Inhaftierung lagen zudem eine Personenausschreibung vom 30. Januar 2025 sowie ein Haftbefehl vom 30. Januar 2025 vor. Grundlage für die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers bildet somit einzig Art. 429 Abs. 1 StPO.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach dem Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2025 eine Genugtuung von Fr. 400.00 für die ausgestandene Haft von zwei Tagen zu.
Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc.; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1 f.).
Praxisgemäss ist zunächst für die (angesichts der späteren Einstellung des Verfahrens ungerechtfertigt erfolgte) Inhaftierung von rund zwei Tagen von einem Tagessatz von Fr. 200.00 auszugehen. Die Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person haben bei der Festlegung der Genugtuung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, sofern diese nicht markant von denjenigen in der Schweiz abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist.
Weiter ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die erlittene Unbill aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als über- oder unterdurchschnittlich einzuordnen ist und eine Kürzung oder Erhöhung des Tagessatzes von Fr. 200.00 angezeigt erscheint.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass seine Tochter am 1. Juli 2025 um 15.12 Uhr per Kaiserschnitt geboren wurde. Der Beschwerdeführer, welcher gleichentags um 17 Uhr aus der Haft entlassen wurde, konnte damit bei der Geburt nicht anwesend sein. Auch wenn er die Möglichkeit hatte, noch am selben Abend das Krankenhaus aufzusuchen, ist dies mit einer erhöhten emotionalen Belastung verbunden und wirkt sich leicht tagessatzerhöhend aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass er im Zug im Beisein seines (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) sechsjährigen Sohnes verhaftet wurde, den er zu dessen Mutter hätte bringen sollen, was ebenfalls eine leicht erhöhte Belastung darstellt. Beeinträchtigungen des sozialen Ansehens oder des beruflichen Fortkommens sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer durch die Inhaftierung eher unterdurchschnittlich betroffen, was im Ergebnis zu einem Ausgleich führt. Die weiteren geltend gemachten Umstände der Festnahme (z.B. Verweigerung von Telefonaten, Fuss- bzw. Handfesseln währen des Transports) führen als mit einer Festnahme regelmässig verbundene Umstände nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung des Tagessatzes. Dass der Beschwerdeführer körperliche Schäden erlitten habe, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, jedoch in keiner Weise weiter ausgeführt bzw. belegt.
Der Genugtuungsanspruch steht nur der beschuldigten Person selbst, nicht aber ihren Angehörigen zu (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26a zu Art. 429 StPO). Sollte der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen seiner Kinder als eigene Unbill geltend machen, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Festnahme – sollte die Kindsmutter überhaupt Kenntnis davon gehabt haben (vgl. Beschwerde mit Hinweis auf
die verweigerte Kontaktaufnahme mit Angehörigen) – zu Schwangerschaftskomplikationen und einem verfrühten Kaiserschnitt geführt haben könnte. Dies geht insbesondere auch aus den eingereichten Unterlagen des Spitals nicht hervor. Auch für eine anhaltende Traumatisierung seines Sohnes bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Insgesamt erscheint der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als angemessen erachtete Tagessatz von Fr. 200.00 auch nach Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten angemessen. Die zugesprochene Genugtuung von Fr. 400.00 für zwei Tage Haft ist damit nicht zu beanstanden. Eine Verzinsung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, womit von einem Verzicht darauf auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3).
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.3).
Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung kein Schadenersatz zugesprochen. Sofern sich die Beschwerde auch dagegen richtet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung in der Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend Verfahrensabschluss vom 4. August 2025 – keine Schadenersatzforderung bezifferte bzw. belegte.
Der Beschwerdeführer verwies zwar mit Eingabe vom 8. August 2025 darauf, dass er von einem Freund in Frankreich habe Geld ausleihen müssen, um seine Fahrt direkt ins Krankenhaus (gemäss den eingereichten Unterlagen in T._____ [F]) bezahlen zu können, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren bzw. zu belegen. Im Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 29. Oktober 2025) verweist er auf Kosten von über Fr. 100.00 die ihm entstanden seien und erwähnt eine Fahrt von Zofingen nach Q._____ (F) sowie Fahrten in Frankreich, wobei unklar bleibt, welche Kosten er geltend machten möchte und welche nicht. Seinen unklaren Ausführungen kann zudem nicht entnommen werden, welche Strecke er nach der Haftentlassung tatsächlich zurücklegen musste und welche Kosten ihm dabei entstanden sind. Eine Fahrt ins Spital erwähnte er nicht mehr. Die als Beilage eingereichte Aufstellung diverser Strecken und Preise (wobei es sich weder
um Quittungen noch um Billette handelt) für den 1. und 2. Juli 2025 trägt ebenfalls nicht zur Klärung bei.
Im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer erstmals auf seinen Stundenlohn, ohne jedoch geltend zu machen bzw. zu belegen, dass er zufolge der Inhaftierung eine Lohneinbusse erlitten habe.
Es ist damit nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer kein Schadenersatz zugesprochen wurde.
Damit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
[...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler