Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.277 (STA.2023.4683) Art. 45
Entscheid vom 11. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigte B._____, [...], [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. September 2025
in der Strafsache gegen B._____
A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 25. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen C._____ als Geschäftsführer der D._____ GmbH wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung.
Die Beschwerdeführerin warf C._____ bzw. der D._____ GmbH, deren einziger Gesellschafter C._____ gewesen sei, im Wesentlichen vor, ein von ihr gewährtes Darlehen in der Höhe von EUR 100'000.00 zu einem Zinssatz von 13 % p.a. entgegen genommen zu haben, wobei er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, das Darlehen zurückzubezahlen. C._____ habe sich ihr gegenüber als erfahrener Experte der Finanzbranche und Anlagespezialist ausgegeben, wobei er angegeben habe, das Darlehen der Beschwerdeführerin in Projekte der D._____ GmbH zu investieren bzw. auf einem Anlagekonto sicher "parkiert" zu haben. Dies sei jedoch nie geschehen. Vielmehr bestehe der dringende Verdacht, C._____ habe das Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und/oder jenem von B._____ (fortan: Beschuldigte) sowie zur Begleichung seiner persönlichen Schulden verwendet.
Mit Übernahmeverfügung vom 5. Dezember 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zuständigkeitshalber das Verfahren gegen C._____.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein weiteres Strafverfahren gegen C._____ sowie die Beschuldigte wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit der E._____ AG und ersuchte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Gerichtsstandsanfrage vom 5. Februar 2024 um Übernahme dieser beiden Verfahren.
Mit Übernahmeverfügung vom 12. Juni 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zuständigkeitshalber das Verfahren gegen C._____ wegen Geldwäscherei. Nicht erwähnt wird in der Übernahmeverfügung vom 12. Juni 2024 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte.
Mit Übernahmeverfügung vom 13. Juni 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein bis dahin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-
Aarau geführtes Verfahren gegen C._____ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei.
Mit Verfügung vom 22. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Geldwäscherei ein.
Die Einstellungsverfügung wurde am 23. September 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 25. September 2025 zugestellte Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. September 2025 sei aufzuheben.
Das Verfahren gegen B._____ (geb. [...]) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren unter Gewährung der Rechte der Privatklägerschaft erneut zu führen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.
Prozessualer Antrag Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO zu bewilligen und die Unterzeichnende sei als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen."
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sei abzuweisen.
Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt mithin die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3).
Mit Strafanzeige vom 25. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie sich im gegen C._____ durchzuführenden Strafverfahren als Privatklägerin – und zwar sowohl als Straf- wie auch Zivilklägerin – konstituiere und sich ausdrücklich vorbehalte, sämtliche sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen (act. 240). Im Verfahren gegen die Beschuldigte hat sich die Beschwerdeführerin hingegen – soweit ersichtlich – noch nicht als Privatklägerin konstituiert, womit sie mangels Parteistellung grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert ist. Eine Ausnahme besteht unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör allerdings dann, wenn die geschädigte Person – wie vorliegend (vgl. dazu E. 3 hienach) – keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2). Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch formell als Zivil- und Strafklägerin aufgeführt. Somit ist bereits die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren hat.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO).
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In ihrer Strafanzeige gegen C._____ habe sie beantragt, es sei die Rolle der Beschuldigten als Gesellschafterin der E._____ AG zu ermitteln. In ihrer Einvernahme habe sie wiederum erwähnt, dass die Beschuldigte ihres Wissens über die Geschäfte von C._____ informiert gewesen sei. Anlässlich des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Aussicht gestellten Verfahrensabschlusses mit Anklageerhebung im Verfahren gegen C._____ habe sie innert Frist erneut beantragt, es sei das Verfahren auf die Beschuldigte auszudehnen. Bereits einen Tag zuvor habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung erlassen. Es sei der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt worden, dass überhaupt ein Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnet worden sei und
dass beabsichtigt werde, dieses wieder einzustellen. In der Einstellungsverfügung werde die Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin geführt, weshalb sie offensichtlich Partei sei. Sie habe jedoch keine Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt oder zum Stellen von Beweisanträgen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher verletzt.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält mit Beschwerdeantwort dagegen, die mit Beschwerde vorgebrachten formellen Einwände würden keinen Tatverdacht begründen. Die Beschwerdeführerin habe die gesamten Akten einsehen können und sei vor jeder Beweiserhebung informiert worden. Sie habe keine Beweisanträge gestellt, auch nicht, dass die Beschuldigte befragt werden solle. Da keine Beweise auf eine Beteiligung der Beschuldigten hindeuten würden, sei eine Befragung der Beschuldigten nicht notwendig. Es würden keine separaten Verfahrensakten betreffend die Beschuldigte existieren, die der Beschwerdeführerin vorenthalten worden seien. Selbst bei unterstellter formeller Unvollkommenheit infolge unterlassener vorgängiger Schlussmitteilung sei kein relevanter Verfahrensmangel ersichtlich. Die Beschwerdeführerin könne sich im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zur Sache äussern. Sie bezeichne keine neuen, konkret erheblichen Beweise, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Ihre Eingabe enthalte keine substantiierten Beweisanträge, sondern lediglich ein allgemeines Begehren, Abklärungen zu treffen. Erfolgsversprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich.
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die behördliche Pflicht, eine Schlussverfügung zu erlassen, bildet Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Staatsanwaltschaft eine solche Schlussverfügung zwingend erlassen; sie darf grundsätzlich nicht darauf verzichten (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024, 7B_761/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 3.2).
Ausweislich der Akten stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Parteimitteilung vom 14. August 2025 in Aussicht, dass die Strafuntersuchung gegen C._____ abgeschlossen und beim Gericht Anklage erhoben werde. Diese Parteimitteilung wurde allen involvierten Parteien, darunter auch der Beschwerdeführerin sowie den weiteren am Verfahren beteiligten mutmasslichen Betrugsopfern, zugestellt (act. 1670). Mit separater Parteimitteilung vom 14. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zudem in Aussicht, das Verfahren gegen die Beschuldigte einzu-
stellen. Diese Parteimitteilung wurde einzig der Beschuldigten zugestellt (act. 1662). Mit Verfügung vom 22. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein, wobei diese Verfügung sämtlichen involvierten Parteien – so auch der Beschwerdeführerin – zugestellt wurde.
Dass gegen die Beschuldigte formell ein Strafverfahren geführt wurde, wurde der Beschwerdeführerin bis dahin – soweit ersichtlich – nicht mitgeteilt. Insbesondere wurde auf den Ermittlungsaufträgen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an die Polizei vom 1. Februar 2024 und vom 24. Januar 2025 (act. 6 ff. und 9 f.) und in der Folge auf dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. Juli 2024 betreffend Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin (act. 353) einzig C._____ als beschuldigte Person aufgeführt, nicht jedoch die Beschuldigte. Zudem hat bis anhin keine Einvernahme mit der Beschuldigten stattgefunden, weder als Auskunfts- noch als beschuldigte Person. Der Beschwerdeführerin wurde demnach weder die Tatsache, dass ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte geführt wurde, noch die beabsichtigte Einstellung dieses Verfahrens mitgeteilt. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, hat doch die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Strafanzeige gegen C._____ vom 25. Mai 2023 beantragt, es sei die Beschuldigte einzuvernehmen, wobei nach dem Verhältnis zwischen ihr und C._____ sowie dem Verhältnis zwischen der (von C._____ beherrschten) D._____ GmbH und der (von der Beschuldigten beherrschten) E._____ AG zu ermitteln sei (act. 240). Zudem sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Juli 2025 aus, C._____ habe ihr gesagt, dass die Beschuldigte und seine Kinder Bescheid wüssten und sie das Geld – sollte ihm etwas zustossen – sofort ihr zurücküberweisen würden (act. 369) bzw. dass sich die Beschuldigte bei ihr melden würde (act. 375). Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Aussicht gestellten Anklageerhebung gegen C._____ führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 23. September 2025 schliesslich abermals aus, dass die D._____ GmbH und die E._____ AG verwoben seien, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der E._____ AG Gelder der Beschwerdeführerin zugeflossen seien und dass dies wiederum Fragen betreffend die Beteilung der Beschuldigten aufwerfe. Sie beantragte deshalb, dass das Strafverfahren auf die E._____ AG auszuweiten sei bzw. zu klären sei, welche Rolle die Beschuldigte gespielt habe (act. 1679). Die Beschwerdeführerin brachte demnach mehrfach zum Ausdruck, dass sie eine Beteilung der Beschuldigten an den C._____ vorgeworfenen Delikten vermute. Infolgedessen hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeführerin in das Strafverfahren gegen die Beschuldigte miteinbeziehen und insbesondere die Parteimitteilung betreffend den von ihr beabsichtigten Verfahrensabschluss der Beschwerdeführerin zustellen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung als Zivil- und Strafklägerin aufführte. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den
von ihr beabsichtigten Verfahrensabschluss nicht der Beschwerdeführerin mitteilte, verletzte sie das rechtliche Gehör.
Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurückzuweisen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO) und ist die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (analog Art. 436 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.4.2). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos.
In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis
AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist ihr Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2025 (10 Seiten) und unter Einbezug der Instruktion durch die Beschwerdeführerin sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des vorliegenden Entscheids erscheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Weil vorliegend zur Gutheissung der Beschwerde einzig die Rüge eines formellen Verfahrensfehlers notwendig war (Verletzung des rechtlichen Gehörs), erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.00 der Schwierigkeit angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt rund Fr. 1'336.10.
Die nicht anwaltlich verteidigte Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. September 2025 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz