Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.270 (STA.2025.7564) Art. 54
Entscheid vom 16. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführerin A._____, [...] [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, [...] [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Müller, [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2025
in der Strafsache gegen B._____
A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 3. September 2025 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Baden, Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) und stellte Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Sie warf der Beschuldigten vor, in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 6. Juni 2025 Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin betreten zu haben und dort ohne Einverständnis diverse Gegenstände deponiert bzw. entsorgt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 10. September 2025 folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache (Strafklage vom 03.09.2025) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. September 2025 genehmigt.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 24. September 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. September 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des angezeigten Delikts zu eröffnen.
Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 an die Obergerichtskasse bezahlt.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 13. November 2025 beantragte die Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 24. November 2025 (Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin Stellung und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Dieselbe Eingabe machte die Beschwerdeführerin auch bei der Staatsanwaltschaft Baden, welche die Stellungnahme am 27. November 2025 an das Obergericht weiterleitete.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 nahm die Beschuldigte Stellung und hielt an ihren Anträgen fest.
Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die durch eine (behauptete) Straftat in ihren Rechten unmittelbar geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), oder die einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin am 3. September 2025 hinsichtlich des von ihr gleichentags beanzeigten Hausfriedensbruchs Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt und sich darin als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Folglich ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Der Streitgegenstand kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche
Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. September 2025. Darin wird Bezug auf die Strafklage vom 3. September 2025 genommen. Die Strafanzeige sowie der Strafantrag vom 3. September 2025 beschränken den strafrechtlichen Vorwurf (einzig) auf Hausfriedensbruch, begangen zwischen dem 1. Januar 2025 und 6. Juni 2025 durch Betreten von Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin (inkl. Keller) und Deponierung/Entsorgung von Gegenständen darin ohne Einwilligung (vgl. Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2025 inkl. Strafantrag & Privatklage vom 3. September 2025 als Beilage). Andere Sachverhalte (wie etwa illegale Entsorgung von [Siedlungs-]Abfall oder eine anderweitige Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz [USG; SR 814.01] oder die Abfallverordnung [VVEA; SR 814.600]) sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung wegen Hausfriedensbruchs.
Die Beschwerdeführerin weitet den Sachverhalt neu auf ein am 13. September 2025 festgestelltes und stattgefundenes Eindringen (von "B._____ und Co.") mit einem nachgefertigten Schlüssel sowie auf die Entwendung von Gegenständen der Beschwerdeführerin (Hausschlüssel in einem kleinen, weissen Couvert, das Buch mit dem Foto des Enkels der Beschuldigten, ein Tischchen, das die Beschuldigte schon früher unbedingt gewollt habe, ein transparenter Kunstharzblock mit echter Riesenheuschrecke im Innern sowie diverse weniger wertvolle Gegenstände; vgl. Beschwerde S.1 f. sowie Stellungnahme vom 24. November 2025 S. 2) bzw. auf Deponieren von Waren "in den 3 Wohnungen und im Keller des Hauses" (vgl. Stellungnahme vom 24. November 2025) aus. Auch wenn es sich teilweise um denselben Straftatbestand (Hausfriedensbruch) handeln könnte, ist der Sachverhalt nicht derselbe. Bei Diebstahl – und soweit auch Hausfriedensbruch zu Lasten von anderen Berechtigten als die Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – handelt es sich um neue Vorwürfe, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher, unter dem erwähnten Vorbehalt, einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, die Beschwerdeführerin habe durch Offenbarung des Orts des Wohnungsschlüssels der Beschuldigten grundsätzlich konkludent erlaubt, ihre Liegenschaft und Wohnräumlichkeiten zu betreten. Ungeachtet dessen, ob die Beschuldigte nun die Wohnung der Beschwerdeführerin betreten und Gegenstände in deren Wohnung deponiert habe oder nicht (was von der Beschuldigten bestritten werde), wäre ein solches Betreten der Wohnräume nicht gegen den Willen, sondern im Rahmen der konkludenten Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt sei.
Mit Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden nicht zuträfen. Bei der von der Beschuldigen angelieferten Ware habe es sich um Räumungsgut einer kompletten Wohnung "mit Keller", vermutlich aus der Wohnung der verstorbenen Schwiegermutter der Beschuldigten gehandelt. Die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Funktion als Reinigungskraft im Haus und wegen der Einkäufe einen Hausschlüssel gehabt. Die Benutzung des Wohnungsschlüssels habe sie ihr indessen nur ein einziges Mal erlaubt.
Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Baden aus, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten eröffnet habe, wo sich der Notfallschlüssel zur Wohnung befinde, und ihr mindestens einmal das Betreten der Wohnung gestattet habe. Die Beschuldigte habe damit davon ausgehen dürfen, dass sie im Rahmen der Ausübung ihrer aufgetragenen Tätigkeit auch befugt sei, die Wohnung zu betreten, sollte dies notwendig sein. Es sei für sie deshalb nicht erkennbar gewesen, dass ein Betreten der Wohnung nicht erwünscht gewesen sei. Es liege deshalb auch insofern kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 186 StGB vor. Unter diesen Umständen stelle das Deponieren von allfälligem Hausrat in der Wohnung der Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt dar, sondern einzig ein zivilrechtlicher, weshalb die geltend gemachten Forderungen auf dem Zivilweg einzuklagen seien.
Die Beschuldigte führte aus, dass sie viele Jahre für den Bruder der Beschwerdeführerin und auch für die im Stock über dem Bruder wohnende Beschwerdeführerin als Reinigungshilfe tätig gewesen sei. Ab März 2025 habe sie der Beschwerdeführerin grundsätzlich unentgeltlich jeden Samstag bei den Einkäufen geholfen, wofür diese ihr einen Hausschlüssel abgegeben habe. Für den Notfall habe die Beschwerdeführerin sie über den versteckten Wohnungsschlüssel informiert, den sie allerdings nie
gebraucht habe, zumal die Beschwerdeführerin stets zuhause gewesen sei und sie die Einkäufe zu ihr gebracht habe. Die Gegenstände der Schwiegermutter, welche im Frühjahr 2025 verstorben sei, seien allesamt durch eine professionelle Unternehmung entsorgt und verwertet worden. Es habe kein Anlass bestanden, irgendwelche Sachen bei der Beschwerdeführerin im Haus zu deponieren. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise für die angeblich bei ihr in der Wohnung deponierten Gegenstände eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Foto mit dem unbekannten Kind sowie das Couvert des italienischen Konsulats mit ihr zusammenhängten. Es werde nicht dargelegt, weshalb nicht auch jemand anderes, der Zutritt zu ihrer Wohnung gehabt habe, wie beispielsweise jemand von Pro Senectute, etwas deponiert haben könnte. Die Art und Weise der Anschuldigungen sowie die völlige Realitätsfremdheit derselben lasse vermuten, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Gegenstände nicht mehr erkenne oder verwechsle. Die Bekanntgabe des Orts des Notfall-Wohnungsschlüssels habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten das Betreten ihrer Wohnung konkludent erlaubt habe. Sodann habe sie der Beschwerdeführerin den Schlüssel auf Aufforderung hin zurückgegeben. Die Beschuldigte bestreite, sich jemals in der Wohnung der Beschwerdeführerin ohne deren Anwesenheit aufgehalten zu haben.
Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschuldigte seit Ende Jahr 2024 für sie Einkäufe getätigt habe und dafür mit Fr. 100.00 monatlich entlöhnt worden sei. Hilfe von der Pro Senectute erhalte sie nicht und habe sie auch nie erhalten. Sie sei nicht stets daheim gewesen bzw. habe in der Zeit diverse Physiotermine gehabt. C._____ sei jeweils von Montag bis Freitag von 9:30-13:00 Uhr ausser Haus bzw. mehrmals kurzfristig im Spital gewesen. In dieser Zeit sei die Beschuldigte vermehrt um das Haus gesehen worden. Bei der Strafanzeige hätte sie sehr wohl diverse Beweismittel und Fotografien der deponierten Ware dabeigehabt, die Polizei habe allerdings darauf verwiesen, dass diese für die Anzeige nicht gebraucht würden. Es existierten Fotos und Zeugen, u.a. ein Mitglied des Gemeinderats D._____, der vor der Entsorgung vor Ort gewesen sei und Kenntnis vom Umfang der deponierten Waren gehabt habe.
Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 hielt die Beschuldigte daran fest, dass die Beschwerdeführerin immer zuhause gewesen sei, wenn sie selbst dort gewesen sei. Sie habe entsprechend keinen Hausrat ohne das Wissen der Beschwerdeführerin deponieren können. Die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Fotos vermöchten keine Verbindung zu ihr herzustellen. Dass weitere Personen die Entsorgung diverser Gegenstände mitbekommen hätten, vermöge ebenfalls keine Verbindung von ihr zur Beschwerdeführerin herzustellen.
Insgesamt vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen ernsthaften Tatverdacht zu begründen. Ein Hausfriedensbruch könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil die Beschwerdeführerin ihr selbst den Schlüssel übergeben habe.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d. h., die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Der konkrete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen. Die Prognose der Verurteilungswahrscheinlichkeit geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ist vom Anfangsverdacht, der Voraussetzung für die Aufnahme der Strafverfolgung ist (Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 300 StPO), abzugrenzen. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits vage tatsächliche Anhaltspunkte (z. B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters) lösen die Strafverfolgungspflicht aus, genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, bedeutet einen qualifizierten Mangel, eine unstatthafte "fishing expedition" (vgl. NATHAN
LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Eindringen ist das "Betreten des Hauses oder der anderen durch Art. 186 geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten". Der Wille des Berechtigten kann nach h. L. und Rechtsprechung ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) oder konkludent (z. B. Gartentor mit Glocke und Kameraüberwachung, geschlossene Haustüre mit Glocke etc.) von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Die Einwilligung schliesst die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, nicht erst die Rechtswidrigkeit aus. Privatpersonen sind in der Betätigung des Willens frei, d. h. sie können den Zutritt zu den geschützten Räumen grundsätzlich jedermann ohne Begründung oder willkürlich verweigern (BGE 146 IV 320 E. 2.3; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5, 12, 22 ff. zu Art. 186 StGB mit Hinweisen). Das Zutrittsrecht kann auch an einen bestimmten Zweck geknüpft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.3).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin das Hausrecht und die Verfügungsgewalt über ihre Wohnung inkl. Keller zusteht.
In sachverhaltlicher Hinsicht sind die Angaben der Beteiligten widersprüchlich. Während die Beschuldigte bestreitet, den versteckten Wohnungsschlüssel jemals gebraucht zu haben und Gegenstände (ihrer zur Tatzeit verstorbenen Schwiegermutter) bei der Beschwerdeführerin deponiert zu haben, behauptet die Beschwerdeführerin, die deponierten bzw. entsorgten Gegenstände stammten vermutlich aus der Wohnung der verstorbenen Schwiegermutter der Beschuldigten. In der (Tat-)Zeit, als C._____ mehrmals im Spital und sie ausser Haus gewesen sei, sei die Beschuldigte vermehrt um das Haus gesehen worden.
Die Staatsanwaltschaft Baden geht von einer (den Tatbestand ausschliessenden) Einwilligung aus. Sie führt aus, dass die Beschuldigte wegen der Offenbarung des Orts des Notfallschlüssels durch die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen dürfen, dass sie "im Rahmen der Ausübung ihrer aufgetragenen Tätigkeit" auch befugt gewesen sei, die Wohnung zu betreten, sollte dies notwendig sein (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Damit erkennt die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend, dass ausschlaggebend nicht der blosse Schlüsselbesitz, sondern das Einverständnis des Hausrechtsinhabers zur konkreten Nutzung ist. Allerdings geht sie nicht weiter auf die Zweckbindung ein. Sie bejaht eine konkludente Einwilligung ungeachtet eines Deponierens von Waren (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Dies ist unzutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten das Betreten ihrer Räumlichkeiten – nach ihren Angaben nur ein einziges Mal – nur zum Zweck des Abstellens der Einkäufe oder in einem Notfall erlaubte und ein allfälliges Betreten nur bzw. auch zur Deponierung bzw. Entsorgung von Waren nicht von der Einwilligung gedeckt war (vgl. zu einem dem Publikum zugänglichen Gebäude DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 28 zu Art. 186 StGB). Die Staatsanwaltschaft Baden zieht somit die falschen Schlüsse, wenn sie ausführt, es sei ungeachtet von einem Betreten und Deponieren von Gegenständen in der Wohnung von einer konkludenten Einwilligung auszugehen bzw. es sei für die Beschuldigte nicht erkennbar gewesen, dass ein Betreten der Wohnung nicht erwünscht gewesen sei. Da die Einwilligung möglicherweise überschritten wurde, kann – zumindest gestützt auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung – nicht von einem eindeutig nicht erfüllten Tatbestand (durch eine tatbestandsausschliessende Einwilligung) ausgegangen werden. Im Übrigen liegt ein unklarer Sachverhalt vor.
Demgemäss ist die Beschwerde begründet. Es steht derzeit nicht fest, dass der fragliche Straftatbestand des Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt ist. Zudem liegt mit dem Strafantrag vom 3. September 2025 die für die Ahndung von Antragsdelikten notwendige Prozessvoraussetzung vor. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind folglich nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr
für das Obsiegen keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihr keine Entschädigung zusteht.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung derselben die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen.
Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli