Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.267 (STA.2025.3997) Art. 67
Entscheid vom 24. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigter B._____, [...] [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. September 2025
in der Strafsache gegen B._____
A._____ und C._____ erstatteten am 23. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen diverser Straftatbestände, insbesondere Drohung, Nötigung und (versuchte) Erstellung von Kinderpornografie im Zusammenhang mit Überwachungskameras des für ihr Familienwochenende gemieteten Hauses an der Q-Strasse in [...]. Sie konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 19. September 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache (Strafanzeige vom 23. August 2025) gegen den Beschuldigten. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. September 2025 genehmigt.
Gegen die ihm am 25. September 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. September 2025 erhob A._____ mit Eingabe vom 25. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 23. Oktober 2025 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Am 31. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Abwesenheitsmeldung ein und machte als Nachtrag zu seiner Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch die Tatbestände gemäss Art. 179 bis StGB und Art. 179 quater StGB hätte prüfen müssen.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 nahm der Beschuldigte zur Beschwerde Stellung und beantragte die Einstellung des Verfahrens mangels strafbaren Verhaltens.
Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten eine Stellungnahme zum Nachtrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2025 ein.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf eine weitere Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 Stellung zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2025 und 13. November 2025.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).
Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Nötigung und (versuchter) Erstellung von Kinderpornografie zu eröffnen sei. Dagegen richtet sich auch die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 um neue Vorwürfe ergänzt (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche gemäss Art. 179 bis
und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB) ist festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. September 2025 damit nicht befasst hat (vgl. demgegenüber ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2025) und diese Vorwürfe auch nicht in der Strafanzeige erwähnt werden (vgl. insbesondere S. 1 und 4 [Rz. 12]). Auf die ergänzten, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Anträge (Prüfen von Art. 179 bis StGB und Art. 179 quater StGB) und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025) ist entsprechend nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die gesamthafte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. September 2025, äussert sich jedoch in seiner Beschwerde nicht zum Vorwurf der Drohung. Daraus lässt sich sinngemäss ableiten, dass die Nichtanhandnahme der Strafsache wegen Drohung nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Mangels einer hinreichender Begründung wäre hierauf denn auch nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung (Beschwerde S. 2). Als allfälliger Adressat der behaupteten Nötigung wäre der Beschwerdeführer ohne Weiteres als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, weshalb er mit Blick auf das vorstehend in E. 1.2 Dargelegte berechtigt wäre, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Strafanzeige vom 23. August 2025) und die Nichtanhandnahme der Strafsache anzufechten. Aus der Strafanzeige und den Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob er selbst überhaupt in der von C._____ gemieteten Ferienunterkunft anwesend war. Auch behauptet er nicht explizit, selbst genötigt worden zu sein. Vielmehr führte er aus, das Opfer (gemeint: die Grossmutter) sei gezwungen worden, die Kamera-Abdeckung wieder zu entfernen und in Angst und Schrecken versetzt worden (vgl. Strafanzeige). Somit ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung
fraglich. Dieser Punkt muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden, nachdem die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf versuchte Kinderpornografie. In Frage kommt aufgrund des geschilderten Sachverhalts in der Strafanzeige der Tatbestand der harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. Dieser Tatbestand will die Verrohung der Gesellschaft bzw. Nachahmungseffekte vermeiden. Einzelpersonen werden dabei nicht unmittelbar verletzt, zumal es sich um ein sehr abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (GORAN MAZZUC- CHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 115 StPO; vgl. dazu auch BERN- HARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 197 StGB). Der Beschwerdeführer selbst ist nicht betroffen von diesem Tatbestand und folglich diesbezüglich nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, weshalb er nicht zur Konstituierung als Privatkläger befugt ist und die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt nicht mit Beschwerde anfechten kann. Die Kinder selbst, deren Rechtsgüter am ehesten in einem entfernteren Sinne betroffen sein könnten, sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde lediglich in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige geltend, "die Opfer" hätten die Überwachungskamera beim Pool der gemieteten Unterkunft
abgedeckt, weil die Enkel nackt gebadet hätten. Daraufhin habe der Beschuldigte eine Nachricht gesandt, in welcher er gedroht habe, die Grossmutter inkl. Familie sofort auf die Strasse zu setzen. Der Beschuldigte habe sie durch diese Nachricht gezwungen, die Kamera-Abdeckung wieder zu entfernen, obwohl sie das nicht gewollt hätten und sich Sorgen um die Nacktaufnahmen ihrer Enkel sowie die Verletzung ihrer Privatsphäre gemacht hätten.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zum Tatbestand der Nötigung aus, bei der Mitteilung des Beschuldigten (wonach sie das Haus verlassen müssten und die Buchung abgebrochen werde, wenn sie sich nicht an die Hausregeln hielten) handle es sich um eine rechtmässige Mitteilung. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Beschuldigte durch die Aufforderung, sich an die Hausregeln zu halten, hätte strafbar machen sollen. Nötigung sei eindeutig nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handle die Nötigung lapidar ab, indem sie die Mitteilung des Beschuldigten als rechtmässig bezeichne, ohne zu begründen, inwiefern keine Nötigung seinerseits vorgelegen habe, als er gezwungen worden sei, die Kamera-Abdeckung wieder zu entfernen und damit eine unrechtmässige Videoüberwachung seiner Privatsphäre am Pool über sich habe ergehen lassen müssen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe es ebenso versäumt, sich mit der Rechtmässigkeit der Videoüberwachung (zumindest vorfrageweise) auseinanderzusetzen. Mieter dürften nicht einmal zeitweise (geschweige denn dauerhaft) videoüberwacht werden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte vorfrageweise zumindest rudimentär eine Interessenabwägung nach Art. 13 DSG vornehmen müssen, um beurteilen zu können, ob das Erzwingen der "Hausregeln" strafbar sei. Denn das Erzwingen von Hausregeln mit fristloser Kündigung des Mietvertrages stelle eine Nötigung dar. Bei der Interessenabwägung zur Zulässigkeit der konkreten Videoüberwachung müsste berücksichtigt werden, dass zu Zeiten, in welchen das Haus vermietet sei, das Interesse an einer Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten hinfällig sei, da das Haus ja bewohnt werde und somit das Risiko für Einbrüche oder Sachbeschädigungen gegen null tendiere.
In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer mit der Reservation der Liegenschaft sowie dem Antritt der Miete in die Hausregeln eingewilligt habe, weshalb die Überwachung i.S.v. Art. 31 DSG gerechtfertigt gewesen sei. Die Aufforderung des Beschuldigten, die Kameras wieder freizugeben, werde als rechtmässige Handlung des Eigentümers erachtet,
weshalb darin keine Nötigung erblickt werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, gestützt auf Art. 32 DSG Rechtsansprüche beim Zivilgericht geltend zu machen, wenn er sich in seiner Persönlichkeit verletzt sehe.
Der Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, sie hätten sowohl mit Airbnb als auch mit der Regionalpolizei [...] im Voraus sämtliche erforderlichen Abklärungen getroffen. In ihrem Airbnb-Inserat stehe klar und deutlich, dass sie zwei Aussenkameras hätten, welche das gesamte Aussengelände überwachten. Ihre Kameras seien rechtmässig installiert. Die Aufforderung, die Kameraabdeckung zu entfernen, stelle keine Nötigung dar, sondern sei ihr Recht gemäss den Airbnb-Richtlinien gewesen.
Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Airbnb-Richtlinien irrelevant seien, sofern zwingendes Strafoder Zivilrecht (wie hier) strittig seien. Die Frage, ob die Kameras legal seien, hänge von den von ihnen vorgeschlagenen Untersuchungshandlungen ab. Ohne diese Untersuchungshandlungen sei es unmöglich zu beurteilen, ob eine strafrechtlich relevante Verletzung vorliege.
Den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Beim Tatbestand der Nötigung kommt der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit der Willensbetätigung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit feststellen, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last zu legen ist. Das Gesetz schützt nicht die Freiheit des Individuums schlechthin, denn eine absolute Freiheit existiert nicht. Vielmehr setzt das Leben in einer durch die Staats- und Rechtsordnung geregelten Gemeinschaft der Freiheit jedes Einzelnen zum vornherein Grenzen. Diese Grenzen kann der Rechtsunterworfene noch zusätzlich durch privatrechtliche Abmachungen mit anderen weiter einschränken. Nur innerhalb dieser gesetzten und auch selbst geschaffenen Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf die geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Opfers durch eigene
Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten. Das Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Subjektiv muss sich der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (VERA DELNON/BERN- HARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5, 13 f., 25 und 55 zu Art. 181 StGB).
Vorliegend ist von vornherein klar, dass dem Beschuldigten keine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last zu legen ist. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Kameraüberwachung im Airbnb-Inserat erwähnt wurde (vgl. Strafanzeige Rz. 4). Er irrt, wenn er der Meinung ist, die Airbnb-Richtlinien seien wegen zwingenden Strafrechts irrelevant. Durch die Einwilligung in die Hausregeln (inkl. Nichtausschalten oder -verdecken der angegebenen Sicherheitsgeräte, vgl. Beschwerdeantwortbeilage 2) ist er eine privatrechtliche Abmachung mit dem Beschuldigten eingegangen, welche seiner individuellen Freiheit bzw. jener seiner Familie Grenzen setzte (vgl. auch die Einwilligung gem. Art. 31 DSG). Der Beschuldigte war berechtigt, bei Vorliegen eines Verstosses gegen die Hausregeln die Buchung (nach einer Buchungsbestätigung) zu stornieren (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 3) bzw. wie vorliegend, anzudrohen, bei einem Nichteinhalten der Hausregeln Airbnb zu informieren, damit der Abbruch des Aufenthaltes veranlasst werde. Diesen vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, war straflos, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 25 zu Art. 180 StGB). Bei diesem Ergebnis ist auch nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige beantragten Untersuchungshandlungen bzw. die Frage der Rechtmässigkeit der Überwachungskameras einzugehen.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung als unbegründet. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm entsprechend keine Entschädigung auszurichten.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 126.00, zusammen Fr. 1'126.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Gerichtskasse noch Fr. 126.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli