Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.260 (STA.2025.2779) Art. 8 Entscheid vom 8. Januar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin 1 A., [...] Beschwerdeführer 2 B., [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungsgegenstand Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2025 in der Strafsache gegen A._____ und B._____
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (Beschwerdeführerin 1) und B._____ (Beschwerdeführer 2) eine Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Anlässlich einer am 5. August 2025 stattgefundenen Hausdurchsuchung wurden u. a. Betäubungsmittelutensilien, Betäubungsmittel und Bargeld in Höhe von Fr. 470.00 sichergestellt
Am 5. August 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hinsichtlich der sichergestellten Sachen und Vermögenswerte einen Beschlagnahmebefehl. Dieser wurde mit zwei separaten Sendungen eingeschrieben an beide Beschwerdeführer versandt. Beide Sendungen wurden den Beschwerdeführern am 7. August 2025 "zur Abholung" gemeldet und am 15. August 2025 als "nicht abgeholt" retourniert. In der Folge wurde eine Kopie des Beschlagnahmebefehls beiden Beschwerdeführern jeweils mit A-Post zugestellt.
Die Beschwerdeführer erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 25. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 5. August 2025. Dieser sei hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldes aufzuheben. Das Bargeld sei ihnen zurückzugeben.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach leitete die Beschwerde am 18. September 2025 (Datum Postaufgabe) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien unter Anordnung der solidarischen Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die darin angeordnete Beschlag-
nahme ihres Bargeldes beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nannte im Beschlagnahmebefehl als Zweck der Beschlagnahme des Bargeldes die Sicherstellung der Verfahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und Bussen. Sie äusserte die Befürchtung, dass die überschuldeten, arbeits- und mittellosen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nicht würden bezahlen können.
Die Beschwerdeführer machten mit Beschwerde geltend, das Bargeld Tage vor der Beschlagnahme von ihren jeweiligen Bankkonten bezogen zu haben. Sie hätten Betreibungen und offene Rechnungen. Sie ersuchten daher um Rückgabe des Bargeldes.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte mit Beschwerdeantwort aus, dass das Bargeld nicht als aus einer Straftat erlangt zur Einziehung beschlagnahmt worden sei. Es gehe um eine Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Kostendeckungsbeschlagnahme setze voraus, dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden könnten, wovon gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse auszugehen sei. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme setze weiter die Befürchtung voraus, dass die Beschwerdeführer sich ihrer Zahlungspflicht entziehen könnten. Diese Befürchtung sei gegeben, weil die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben arbeitslos und vom Sozialamt abhängig seien und weil gegen die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Betreibungen vorlägen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme müsse zudem verhältnismässig sein. Dies sei hier der Fall, weil das beschlagnahmte Bargeld bei weitem nicht reiche, um die Kosten und Gebühren des Strafverfahrens zu decken.
Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, soweit sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2
StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem Anhaltspunkte, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247, wonach eine Kostendeckungsbeschlagnahme notwendig sein kann, wenn Anzeichen bestehen, dass die beschuldigte Person "Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späteren Zugriffs" vornehmen könnte).
Unter einem "gezielten" Verbrauch des Vermögens ist nicht ein "gewöhnlicher" bzw. "alltäglicher" Vermögensverbrauch zu verstehen, wie er mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch ohne das Strafverfahren stattfinden würde, sondern nur ein in Entziehungsabsicht erfolgter "besonderer" Vermögensverbrauch, der der beschuldigten Person ähnlich vorwerfbar ist, wie wenn sie das Vermögen durch Flucht, Verschiebung oder Verschleierung dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen versuchen würde (vgl. hierzu auch FELIXBOMMER / PETERGOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 268 StPO, wonach bei einer begründeten Erwartung, dass die beschuldigte Person –sofern dazu imstande –für die im Fall ihrer Verurteilung anfallenden Kosten aufkommen werde, eine Kostendeckungsbeschlagnahme unzulässig ist).
Bei tiefen Bargeldbeträgen lässt sich die Befürchtung einer Entziehungshandlung kaum je nur mit der (wie auch immer definierten) Bedürftigkeit einer beschuldigten Person begründen: Zwar ist bei bedürftigen Personen die Befürchtung, dass sie Bargeld in Höhe von einigen hundert Franken ohne Beschlagnahme verbrauchen würden, regelmässig gegeben. Diese Befürchtung liegt aber im Wesentlichen in der Bedürftigkeit selbst begründet, mithin darin, dass bedürftige Personen in aller Regel für die Bestreitung alltäglicher Besorgungen und Verpflichtungen auf solche Barmittel angewiesen sind. Dies allein kann nicht genügen, um auf eine Entziehungsabsicht zu schliessen. Eine derartige Annahme stünde im Widerspruch dazu, dass Bedürftigkeit an sich kein gesetzlicher Beschlagnahmegrund ist, sondern im Gegenteil ein das staatliche Beschlagnahmerecht begrenzender Zustand.
Die Strafbehörden dürfen ihre Forderungen aus Verfahrenskosten zwar mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Soweit dies nicht möglich ist, sind Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen aber gestützt auf Art. 442 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. Die Befürchtung, die betroffene Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, kann daher nur begründet sein, wenn zu befürchten ist, dass die betroffene Person auch die betreibungsrechtliche Eintreibung von Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen durch bestimmte Handlungen zumindest erschweren könnte. Dies könnte der Fall sein, wenn mit einer Flucht oder vermögensbezogenen Verschiebungs- oder Verschleierungshandlungen oder einem "gezielten" Verbrauch von Vermögenswerten zu rechnen ist. Der blosse Hinweis auf vorbestehend schlechte finanzielle Verhältnisse (Mittellosigkeit; Arbeitslosigkeit; Abhängigkeit von Sozialleistungen; Vorhandensein offener Betreibungen) bzw. die vorbestehende Aussichtslosigkeit, Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen, genügt für die Annahme einer Entziehungshandlung aber nicht.
Die Beschwerdeführer beriefen sich mit Beschwerde sinngemäss darauf, dass ihre schlechten finanziellen Verhältnisse einer Beschlagnahme des Bargeldes in Höhe von Fr. 470.00 entgegen stünden. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bestritt dies nicht, sondern stellte auf diese Behauptung ab und begründete (nur) gerade damit ihre Befürchtung einer Entziehungshandlung. Dies vermag nach dem oben Ausgeführten nicht zu überzeugen. Mangels anderer Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführer durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des beschlagnahmten Bargeldes ihrer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versuchen könnten, erweist sich die Beschlagnahme des Bargeldes als unverhältnismässig. Dementsprechend ist der Beschlagnahmebefehl in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist anzuweisen, die beschlagnahmten Fr. 470.00 den Beschwerdeführern herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2025 hinsichtlich des beschlag-
nahmten Bargeldes von Fr. 470.00 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angewiesen, diese Gelder den Beschwerdeführern herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard