Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.225 (STA.2016.3239) Art. 3
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerdeführer 1 A._____, [...]
Beschwerdeführerin 2 B._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter C._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, [...]
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. August 2025 betreffend Ablehnung der Wiederaufnahme
in der Strafsache gegen C._____
Die D._____ AG erstattete am 8. August 2016 Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschuldigte und die Beschwerdeführer hätten einen Aktienkaufvertrag sowie eine Verrechnungsanzeige (Verrechnung Forderung aus Liegenschaftsverkauf mit Forderung aus Aktienkauf) mit unwahrem Inhalt erstellt und damit die (auf Antrag der D._____ AG mit Arrest belegte) Forderung der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten aus dem Liegenschaftsverkauf der Zwangsvollstreckung entzogen.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in der Folge unter der Verfahrensnummer ST.2016.3239 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und die Beschwerdeführer.
Die D._____ AG erklärte am 26. Oktober 2017 unter Verweis auf eine zivilrechtliche Einigung mit den Beteiligten ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und die Beschwerdeführer.
Mit Verfügungen vom 31. Januar 2018 und 5. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die unter der Verfahrensnummer ST.2016.3239 geführten Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie gegen die Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügungen am 7. Februar 2018.
Mit an die Bundesanwaltschaft gerichteten Eingaben vom 22. Juni 2025, 23. Juni 2025 und 10. Juli 2025 erstatteten die Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und weitere Personen Strafanzeige und erhoben u.a. den Vorwurf, der Beschuldigte habe den Aktienkaufvertrag, die Verrechnungsanzeige sowie eine Zusatzvereinbarung zum Aktienkaufvertrag nachträglich und teilweise unter Fälschung ihrer Unterschriften erstellt und die Dokumente in der Folge bei verschiedenen Ämtern, Gerichten und Privatpersonen verwendet.
Der Strafanzeige vom 22. Juni 2025 war ein Gesuch vom 22. Juni 2025 um Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eingestellten
Strafverfahrens ST.2016.3239 gegen den Beschuldigten beigelegt (Beilage 37).
Die Bundesstaatsanwaltschaft überwies die Eingaben am 3. Juli 2025 sowie am 14. Juli 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Prüfung derselben sowie betreffend einer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten Strafanzeige vom 24. Mai 2019 im selben Zusammenhang zur Einigung hinsichtlich der kantonalen Zuständigkeit.
Am 7. Juli 2025 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfahrenszuweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.
Am 8. August 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgende Verfügung:
" Das gegen C._____ geführte Verfahren (STA6 ST.2016.3239), welches mit Verfügungen vom 31. Januar 2018 eingestellt worden ist, wird nicht wieder aufgenommen."
Mit Eingabe vom 12. August 2025 (Postaufgabe 14. August 2025) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihnen am 12. August 2025 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. August 2025 und stellten die folgenden Anträge:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. August 2025 sei aufzuheben.
a) Sicherstellung/Beschlagnahme der Originalurkunden 'Aktienkaufvertrag' (04.03.2016), 'Zusatzvereinbarung' (04.03.2016) und 'Verrechnungsanzeige';
b) Anordnung eines unabhängigen Schriftvergleichsgutachtens zu den Unterschriften von A._____ und B._____;
c) Einvernahmen der Schlüsselfiguren (C.; RA E.; RA F.; Verantwortliche der G. AG – VR-Präsident und CEO H._____);
d) Edition und Sicherung elektronischer Kommunikation/Dateien (E-Mails, Dateiversionen, Metadaten) zur Erstellung/Verwendung der Urkunden;
e) Beizug/Koordination der italienischen Akten (Zivilgericht Verbania, Urteil 14.12.2023) sowie der Basler Zivilakten.
Eventualiter sei die Sache gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a/b StPO (grenzübergreifende/mehrkantonale Sachverhalte, besondere Bedeutung) an die Bundesanwaltschaft zu überweisen, eventualiter sei nach Art. 39 StPO eine koordinierte Verfahrensführung anzuordnen.
Subeventualiter: Verfahrenstrennung – Aargau führt die in Q._____ begangenen Teilhandlungen (Einreichung beim Betreibungsamt am 23.04.2016) weiter; allfällige Basler Teilkomplexe werden koordiniert (Art. 39 StPO) – keine pauschale Weiterleitung/Abgabe ohne vorgängige Beweissicherung.
Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren bis zum Entscheid über die Beschwerde.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
Am 27. August 2025 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 21. August 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
Mit Eingabe vom 5. September 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 20. September 2025 beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung sämtlicher Eingaben der Parteien, den Beizug der durch die Bundesanwaltschaft übermittelten Unterlagen (insbesondere des Schreibens vom 2. September 2025), die vorsorgliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, die Originalurkunden "Zusatzvereinbarung", "Aktienkaufvertrag I._____ AG" und "Verrechnungsanzeige" unverzüglich sicherzustellen und einer forensischen Echtheitsprüfung zuzuführen (alternativ die Sache zur Anordnung dieser Massnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen) sowie die prioritäre Verfahrensführung aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte der Beschuldigte die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit).
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und beantragten:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. August 2025 sei aufzuheben.
Die Verfügung sei neu aufzunehmen und die Vorwürfe der Fälschung kriminaltechnisch abzuklären.
Die Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihren Verfahrensrechten verletzt wurden."
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bezieht sich auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein. Eine bloss mittelbare oder faktische Betroffenheit genügt nicht. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich grundsätzlich aus dem Dispositiv (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 382 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die mit Beschwerde angefochtene Verfügung vom 8. August 2025, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens ST.2016.3239 abgewiesen wurde.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte das (schliesslich eingestellte) Strafverfahren ST.2016.3239 gegen den Beschuldigten und die Beschwerdeführer als beschuldigte Personen. Die D._____ AG war Geschädigte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO und nahm zunächst (bis zu ihrer Desinteresseerklärung) als Zivil- und Strafklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) am Verfahren teil. Dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren ST.2016.3239 lagen keine Tatvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführer zugrunde, womit die Beschwerdeführer auch kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens haben. Dass sich die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Geschädigte bezeichnen (Beschwerde S. 5), vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere kann mittels eines Gesuchs um Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens (Art. 323 StPO) kein anderer Lebenssachverhalt geprüft werden, als derjenige, welcher der Einstellungsverfügung zugrunde lag.
Entsprechend besteht auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Abweisung des Antrags auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens ST.2016.3239 gegen den Beschuldigten. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihnen entsprechend keine Entschädigung auszurichten.
Der Verteidiger des obsiegenden Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Der Verteidiger reichte am 3. Oktober 2025 eine Kostennote ein. Er machte einen Aufwand von 21 Stunden sowie Auslagen von Fr. 166.30 geltend und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 5'628.00 (inkl. Auslagen und MwSt).
Der geltend gemachte Aufwand von 21 Stunden für "Aktenstudium, Instruktion und Beschwerdeantwort" wurde nicht weiter spezifiziert, erscheint jedoch hoch, auch wenn der Beschuldigte in früheren Verfahren durch andere Rechtsanwälte verteidigt war und entsprechend vorliegend nicht von vorbestehenden Aktenkenntnissen ausgegangen werden kann. Für das Verfassen der 11-seitigen Beschwerdeantwort (ohne Rubrum und letzte Seite) erscheint ein Aufwand von 12 Stunden angemessen (inkl. Aktenstudium und Kontakt mit dem Klienten).
Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2 bis AnwT), einer pauschalen Auslagenentschädigung von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 86.40, sowie 8.1 % MwSt, ausmachend Fr. 240.30, ist dem Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'206.70 auszurichten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 100.00 zu bezahlen haben.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'206.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszubezahlen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler