Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.186 (STA.2024.2878) Art. 357 Entscheid vom 25. November 2025 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen BeschuldigterB., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, [...] GegenstandEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 / Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Strafsache gegen B._____
A._____ (Beschwerdeführer) stellte am 12. und 19. März 2024 Strafanträge wegen am 12. März 2024 beanzeigter Ehrverletzungen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der von ihr unter dem Aspekt der Verleumdung beurteilten Strafsache am 20. August 2024 eine B._____ (Beschuldigter) betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 auf und wies die Sache auch zur Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Strafanträge noch gegen weitere Personen (als nur den Beschuldigten) gerichtet seien, an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der besagten Strafsache am 26. Juni 2025 eine den Beschuldigten betreffende Einstellungsverfügung und eine C._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Beide Verfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Juni 2025 genehmigt.
Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 4. Juli 2025 zugestellte Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten. Er stellte sinngemäss folgende Anträge:
und C.; Einvernahme der sogenannten "Angst-Zeugen"; Berichtigung des Protokolls der Einvernahme von C. vom 27. Mai 2025 (Antrag Ziff. 5).
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2025 zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab (am 6. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung auf.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. August 2025 die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und die Festlegung einer insgesamt reduzierten Kostensicherheit für das vereinigte Beschwerdeverfahren, leistete aber – unter Vorbehalt einer teilweisen Rückerstattung – am 8. August 2025 die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und des mit Beschwerde gegen sie gestellten Ausstandsgesuchs, unter entsprechenden Kostenfolgen.
Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und des gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellten Ausstandsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe vom 16. September 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten zu verzichten.
Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (einschliesslich des Ausstandsgesuchs) fest. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei als unbeachtlich zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei wegen Verletzung der Begründungspflicht förmlich zu rügen.
Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten machte der Beschwerdeführer geltend, dass diese die zentralen Vorwürfe nicht entkräfte, sondern sogar bestätige.
Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.185, in welchem er auch Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist, zu beantragen. Insoweit ist auf die von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und gültig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 12.März 2024 als Verleumdung sinngemäss vor, gegenüber C._____ unwahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, von ihm (dem Beschwerdeführer) mit einem Gewehr bedroht worden zu sein. C._____ warf er hingegen als üble Nachrede vor, diese Ehrverletzung in einer Sitzung verbreitet zu haben. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschuldigten und C._____ somit nicht ein- und denselben Vorwurf und stellte sie nicht als Mittäter oder Teilnehmer ein- und derselben Straftat hin. Auch stehen die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und C._____ erhobenen Vorwürfe nicht in dem Sinne in einem engen Sachzusammenhang, dass bereits a priori ersichtlich ist, dass die Beurteilung des einen Vorwurfs massgeblich von der Beurteilung des anderen Vorwurfs abhängt (vgl. beispielhaft URSBARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 30 StPO). Dementsprechend begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die in Bezug auf den Beschuldigten erlassene Einstellungsverfügung und die in Bezug auf C._____ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht weitestgehend identisch. Weshalb die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen eingeleiteten Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 dennoch zu vereinigen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) trifft es insbesondere nicht zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 eine Verfahrensvereinigung angemahnt hätte, hielt sie doch einzig fest, dass die Einvernahme von C._____ im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren geboten sei (E. 3.2) und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu
prüfen habe, ob der Beschwerdeführer auch gegen andere Personen (als den Beschuldigten) Strafantrag gestellt habe (E. 4). Eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende "taktische" bzw. "künstliche" Verfahrensspaltung ist nicht zu erkennen. Vielmehr erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beide Verfügungen gleichentags unter der gleichen Verfahrensnummer und stehen die Begründungen dieser beiden Verfügungen in keinem erkennbaren Widerspruch zueinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, warum eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Effizienz, des rechtlichen Gehörs oder der "rechtsgleichen Behandlung" des Beschwerdeführers geboten sein soll (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 5). Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch für den einzig mit dem Vereinigungsantrag begründeten Antrag auf teilweise Rückerstattung der einverlangten und bereits geleisteten Kostensicherheit, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Im Übrigen werden die beiden Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in gleicher Besetzung beurteilt, womit eine einheitliche Beurteilung beider Beschwerden, soweit geboten, gewährleistet ist.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die in Bezug auf den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO erlassene Einstellungsverfügung damit, dass weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei. Die fraglich ehrverletzende Aussage sei eine Äusserung von Bedenken gewesen, die auf persönlichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz und Äusserungen Dritter beruht hätten, mithin eine subjektiv gefärbte Einschätzung eines vorgesetzten Mitarbeiters. Sie habe auf erkennbaren Gründen beruht und sei nicht bewusst diffamierend vorgebracht und auch nicht über einen "internen Kreis" hinaus weiterverbreitet worden. Sie sei nicht geeignet gewesen, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch in der Gesellschaft zu sein, schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nicht jede Kritik oder arbeitsbezogene Konfliktdarstellung erfülle einen Ehrverletzungstatbestand. Der Beschuldigte habe die fraglich ehrverletzende Aussage zudem in guten Treuen gemacht. Ein für die Erfüllung eines Ehrverletzungsdelikts erforderlicher Vorsatz lasse sich ihm nicht nachweisen.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen:
SBK.2024.266 vom 18. März 2025 erteilte Ermittlungsanweisungen missachtet (Durchführung vertiefter Einvernahmen insbesondere des Beschuldigten und von C.; Prüfung des Tatverdachts der Verleumdung im Zusammenhang mit der "Gewehr"-Aussage; "Konfrontation" der widersprüchlichen Aussagen zwischen Beschuldigtem und C.; Korrektur der offenkundig mangelhaften Sachverhaltsfeststellung).
"zentraler Protokollierungsfehler"; erneute Einvernahme des Beschuldigten; konfrontative Gegenüberstellung mit C.; Befragung der sog. "Angst-Zeugen"; Behandlung von C. als beschuldigte Person) ohne hinreichende Begründung abgewiesen. Damit habe sie die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angemahnte Pflicht zur vertieften Sachverhaltsaufklärung verletzt.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm äusserte sich mit Beschwerdeantwort zum gegen sie gestellten Ausstandsgesuch und verwies ansonsten auf ihre angefochtene Einstellungsverfügung.
Auf die Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahmen vom 21. September 2025 zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten, zumal er darin – abgesehen vom an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichteten Vorwurf, mit ihrer Beschwerdeantwort auf seine zentralen Rügen nicht eingegangen zu sein – im Wesentlichen einzig an seinen bereits mit Beschwerde gemachten Ausführungen und Anträgen festhielt und die anderslautenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten (mit entsprechender Begründung) als falsch zurückwies.
Auslöser der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war eine von C._____ am 7. November 2023 unter dem Betreff "Vorbereitung Fall A." verfasste Notiz (act. 61). Unter dem Titel "Gedanken zum Fall A." finden sich, verteilt auf sechs Punkte, verschiedene solcher "Gedanken" von C.. Diese drehen sich zusammengefasst darum, dass eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung entgegen dessen Behauptung nicht in Rassismus begründet gewesen sei, sondern in einer seit mindestens zwei Jahren bekannten mangelnden Teamfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich leider nicht habe verbessern lassen. Unter Punkt 4 findet sich ein wie folgt formulierter "Gedanke": " Grundsätzlich glaubten / hofften / vertrauten wir alle auf eine Verbesserung und Beruhigung der Ereignisse. Ich persönlich führte 2 x diverse Personalgespräche, um die Situation im Team zu verbessern. Rückblickend stand ihm hierfür aber sein unglaublicher Stolz im Weg. Es führte sogar dazu, dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten (Mail D. und Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr)."
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts führte hierzu mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 in E. 3.2 aus: Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jedenfalls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[...] dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Aktennotiz durch C._____ verfasst worden zu sein scheint, bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ihn (und damit eine Drittperson) über einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer und einem Gewehr informiert hat. Nachdem C._____ bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten "bzgl. dem Gewehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage gemacht und damit den Beschwerdeführer einer Drohung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts. Mit der Einvernahme von C._____ liegen sodann weitere Ermittlungsansätze vor, von denen vorliegend noch Ergebnisse erwartet werden können.
In Entsprechung dieser Ausführungen nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafanzeige des Beschwerdeführers als auch gegen C._____ gerichtet zur Prüfung entgegen und ordnete die polizeiliche Einvernahme von C._____ als Auskunftsperson an. Diese fand im Beisein des
Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 statt. Gemäss dem auch vom Beschwerdeführer vorbehaltslos unterschriebenen Einvernahmeprotokoll gab C._____ zu Protokoll,
Stellt man auf die protokollierten Aussagen von C._____ ab, verhielt es sich so, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ im besagten Mitarbeitergespräch keine angeblich vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung wiedergab, sondern eine unspezifische Angst äusserte, die nicht in ausgestossenen Drohungen oder handgreiflichen Auseinandersetzungen begründet lag, sondern darin, dass der Beschwerdeführer Auseinandersetzungen offenbar derart hitzig führte, dass er zumindest auf gewisse Mitarbeiter bedrohlich wirkte.
Dafür, dass der Beschwerdeführer auf Mitarbeitende der E._____ AG bedrohlich wirkte, finden sich in den Akten verschiedene Hinweise:
Beschwerdeführer habe immer wieder Streit gesucht (zu Frage 24). Er wisse, dass der Beschwerdeführer auch mit anderen "Probleme" gehabt habe (zu Frage 29).
mangelnden Teamfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner angeblich bedrohlichen Wirkung auf gewisse Mitarbeitende steht.
Der Beschwerdeführer erstattete zur Einvernahme von C._____ vom 27. Mai 2025 am 28. Mai 2025 eine Eingabe, mit welcher er u.a. sinngemäss behauptete, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, auf gewisse Mitarbeitende bedrohlich gewirkt zu haben, konstruiert sei. Weil der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss an dieser Behauptung festhielt und auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025 verwies, ist auf die mit dieser Eingabe erhobenen Einwände nachfolgend kurz einzugehen:
Beschwerdeführers einmal tatsächlich zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, womöglich auch unter Einsatz gefährlicher Gegenstände bzw. "Waffen", erscheint nichts als naheliegend. Warum die sinngemässe Äusserung bzw. Thematisierung einer solchen, offensichtlich nicht "erfundenen" Befürchtung unter den gegebenen Umständen ehrenrührig gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Ob und wie diese Befürchtung C._____ zugetragen wurde, ist strafrechtlich letztlich ebenso nebensächlich wie die vom Beschwerdeführer thematisierte "formelle Struktur" der Notiz, in der C._____ diese Befürchtung festhielt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrachte (Einwände I/5 - 9) erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen.
Stellt man, was in Beachtung der obigen Ausführungen geboten erscheint, auf die Sachlage ab, wie von C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 geschildert, lässt sich dem Beschuldigten – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit entsprechender Begründung ausgeführt – weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vorwerfen. Warum die Äusserung einer tatsächlich bestehenden Befürchtung, dass eine Person in einem Arbeitsbetrieb gegen Mitarbeitende womöglich unter Beizug einer Waffe gewalttätig werden könnte, gegenüber einer vorgesetzten Person einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen bzw. eine entsprechende Strafe rechtfertigen soll, ist nicht einsichtig. Dass es (rechtlich betrachtet) anders sei, wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde – soweit ersichtlich – auch nicht geltend gemacht.
Hingegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass seine Behauptung, dass der Beschuldigte ihn wider besseres Wissen gegenüber C._____ als gefährlich hingestellt habe, aktenmässig belegt bzw. zumindest glaubhaft sei. Weil er dabei aber nichts vorbrachte, was nicht bereits durch das in E. 4.6 Ausgeführte widerlegt wäre, vermag seine Beschwerde insofern nicht zu überzeugen.
Weiter brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer ungenügenden, einseitigen oder sonstwie rechtsfehlerhaften Untersuchung beruhe und damit nicht massgeblich sei. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken:
einzuvernehmen ist, wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat beschuldigt ist, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht (lit. f), nicht zu beanstanden. Zu beachten ist zudem, dass für Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. e und f StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Selbst wenn C._____ als beschuldigte Person (i.S.v. Art. 111 StPO) hätte einvernommen werden müssen, wäre seine Einvernahme deshalb aller Voraussicht nach gleich ausgefallen und wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden, auf welchen er sich mit Beschwerde erfolgreich berufen könnte.
Protokollberichtigungen "sofort nach Entdeckung des mutmasslichen Fehlers" der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unterbreiten sind).
Die Beschwerde erweist sich damit im Hauptpunkt als unbegründet und ist – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen, womit sich die Behandlung weiterer Anträge – einschliesslich des gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellten Ausstandsgesuchs und des Gesuchs, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren – erübrigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
Der Beschuldigte obsiegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, weshalb ihm (bzw. seinem Wahlverteidiger) antragsgemäss eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hatte sich in seiner 9-seitigen Beschwerdeantwort mit einer gut 10-seitigen Beschwerde gegen eine 6-seitige Einstellungsverfügung zu äussern. Angesichts des geringen Aktenumfangs sowie des Umstands, dass der Beschuldigte mit dem wenig komplexen Sachverhalt bereits vorgängig zum Beschwerdeverfahren vertraut war und die sich stellenden Rechts- und Tatfragen wenig komplex waren, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 AnwT). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die dem Beschuldigten (bzw. seinem Wahlverteidiger) zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 1'603.35 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03 x 1.081). Weil es im Beschwerdeverfahren um Antragsdelikte ging und einzig der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, geht diese Entschädigung vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 IV 47 Regeste).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 1'078.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 78.00 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rudolf Studer, [...], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'603.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard