Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.149 (STA.2024.10871) Art. 2
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, [...] [...] vertreten durch Rechtsanwältin Monica Armesto, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter B._____, [...] [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, [...]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Mai 2025
in der Strafsache gegen B._____
Am 11. November 2024, ca. 09.15 Uhr, klemmte sich A._____ (Beschwerdeführer) auf der Baustelle an der Q-Strasse in R._____ den linken kleinen Finger zwischen einem Eisenträger und einer Befestigungsstütze auf der Ladefläche seines Sattelanhängers ein. Dieser Unfall ereignete sich während des Abladens von Eisenträgern, welche mit Hilfe eines Baukrans bewegt wurden. Den Baukran lenkte C._____ (Mitbeschuldigter; sep. Verfahren SBK.2025.148). Am Abladevorgang beteiligt war auch der Polier B._____ (Beschuldigter).
Der Beschwerdeführer erlitt offene Frakturen am betreffenden Finger und damit einhergehende Durchtrennungen des Digitalnervs und der Digitalarterie. Zwei Fingerglieder mussten operativ entfernt werden.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung und konstituierte sich als Privatkläger.
Nach erfolgter Verfahrenseröffnung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten, beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Polizei mit delegierten Ermittlungen.
Mit Schreiben vom 16. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem Beschuldigten, Mitbeschuldigten und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 5. Mai 2025 die folgenden (Beweis-)Anträge:
" 1. Der Beschuldigte B._____, [...], sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), ev. der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte C._____, [...], sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), ev. der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.
Die zivilrechtliche, solidarische Haftung der beiden Beschuldigten für den dem Zivil- und Strafkläger entstandenen haftpflichtrechtlichen Schaden sei in Anwendung von Art. 126 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und hinsichtlich dessen Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.
Dies alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.
Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben zur Frage, ob das Abladen der vom Privatkläger gebrachten Waren unter Einhaltung der Regeln der Baukunde erfolgte, insbesondere Bezug auf die unter Sicherheitsaspekten erforderliche unmissverständliche Kommunikation unter den Beteiligten beim Anschlagen und Anheben der Last unmittelbar vor dem Unfall."
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 8. Mai 2025 folgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, evt. fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A._____ vom 11. November 2024 in R._____, Q-Strasse, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Der Beweisantrag des Privatklägers vom 5. Mai 2025 betreffend Einholen einer Expertise wird abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden sind.
Dem Verteidiger des Beschuldigten, RA Patrick Imbach, wird eine Entschädigung im Betrag von CHF 3'394.50 (inkl. MwSt vom 8.1 % im Betrag von CHF 254.30) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Das Rechnungswesen der Oberstaatsanwaltschaft wird angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft der Verfügung direkt an den Verteidiger zu überweisen.
Dem Privatkläger wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellungsverfügung am 9. Mai 2025.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2025 Beschwerde gegen diese ihm am 19. Mai 2025 zugestellte Einstellungsverfügung ein. Er stellte folgende Anträge:
" 1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2025, zugestellt am 19. Mai 2025, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiter zu ermitteln.
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2025 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer leistete die von ihm am 27. Juni 2025 eingeforderte Kostensicherheit am 4. Juli 2025.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete mit Eingabe vom 31. Juli 2025 ihre Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erstattete am 8. September 2025 eine Replik und hielt an seinen Rechtsbegehren seiner Beschwerde fest.
Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 18. September 2025 (Postaufgabe) Stellung zur Replik des Beschwerdeführers und hielt an den Rechtsbegehren seiner Beschwerdeantwort fest.
Die Parteien können eine von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer gilt verfahrensrechtlich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als solche hat er sich mit Strafanzeige vom 14. Januar 2025 abgegebener Erklärung gültig als Privatkläger und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren konstituiert. Durch die Einstellung dieses Strafverfahrens ist er beschwert, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung hat. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geht in ihrer Einstellungsverfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Sicherheitsabstand (gemäss SUVA-Regel 8) nicht gewahrt habe, indem er sich während des Abladevorgangs in unmittelbarer Nähe der zu transportierenden Eisenträger befunden habe. Richtigerweise hätte er die Ladefläche verlassen müssen. Er habe sich selbst einem Verletzungsrisiko ausgesetzt, welches sich realisiert habe. Dafür trage allein er die Verantwortung. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Ladung kurz nach dem Hochheben ausgeschwenkt sei. Die Kette sei vom Beschwerdeführer nicht zentral montiert worden und er habe herumliegendes Material, bei welchem die hochgehobene Last angehängt habe, nicht weggeräumt, um eine sichere "Abladung" zu gewähren. Hierfür könne weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte verantwortlich gemacht werden. Es sei eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung bzw. eine straflose Beteiligung daran zu bejahen. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Kommunikationsweg gegenüber dem Beschuldigten und Mitbeschuldigten selbst gewählt und stelle die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab, wonach er gesagt
habe "langsam hochmachen". Weil sich der Beschwerdeführer eigenverantwortlich einer Gefahrensituation ausgesetzt habe, würde sich selbst bei einer gutachterlich festgestellten mangelhaften Kommunikation nichts ändern, weshalb der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO abzulehnen sei, weil damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt würde, die unerheblich seien.
Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Regeln für das sichere Abladen von Lasten und die auf einer Baustelle im Zusammenhang mit dem sicheren Abladen von Lasten geltenden Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse verkenne, wenn sie die gesamte Verantwortung und Schuld für das Zustandekommen des Unfalls völlig einseitig ihm auferlege. Als Hochbaupolier sei der Beschuldigte für die Sicherheit auf der Baustelle ganz grundsätzlich verantwortlich. Aufgrund von Regel 7 und 8 der SUVA-Broschüren habe er sich korrekt verhalten, als er für das erste Anheben der Last noch auf der Ladefläche verblieben sei, um zu kontrollieren, ob sie korrekt angeschlagen gewesen sei und gefahrlos habe angehoben werden können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Regeln über das sichere Anschlagen von Lasten selbst nicht richtig verstanden und verfüge offensichtlich nicht über genügend Wissen, um den zur Diskussion stehenden Vorgang beurteilen zu können. Sämtliche involvierten Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Last in einem Zug angehoben worden sei, was den geltenden SUVA-Regeln widerspreche. Zudem habe der Beschuldigte auf die Stopp-Rufe des Beschwerdeführers nicht reagiert und habe nicht eingegriffen. Des Weiteren sei die Kommunikation unter den Parteien unklar geregelt gewesen, was ebenfalls den geltenden SUVA-Regeln über das sichere Anschlagen von Lasten widerspreche. Für die Wahl der Kommunikation sei nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte als Polier verantwortlich. Die SUVA-Regeln würden nichts darüber sagen, wie zwischen der anschlagenden Person und dem Kranführer zu kommunizieren sei. Die Kommunikation könne mittels Handzeichen oder Funkgeräten stattfinden. Der Beschwerdeführer habe – nachdem der Beschuldigte ihn angewiesen habe, die Last doppelt anzuschlagen – nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Kommunikation mit dem Kranführer per Funk über den Beschuldigten erfolgen sollte und habe diesem mitgeteilt, die Last solle langsam angehoben werden. Damit habe der Beschwerdeführer Schritt 7 der SUVA-Regeln gemeint. Indessen sei die Last weder langsam angehoben noch wenige Zentimeter über dem Boden belassen worden, was ihn jeglicher Möglichkeiten beraubt habe, dafür zu sorgen, dass die Last nicht habe kippen können. Die mangelhafte Kommunikation stelle eine Verletzung der SUVA-Regeln dar. Die Voraussetzungen für die Bejahung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (gemäss BGE 131 V 1, E. 3.2) seien nicht gegeben, da er ab dem Moment, als er dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass die Last angehoben werden
könne, keinerlei Möglichkeit mehr gehabt habe, steuernd in das Tatgeschehen einzugreifen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf, er hätte die Eisenplatten von der Ladefläche entfernen müssen, denn diese Eisenplatten seien ordnungsgemäss auf der Ladefläche befestigt gewesen und hätten nicht einfach "herumgelegen". Damit sei der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unzureichend abgeklärt worden. Insbesondere habe sie nicht abgeklärt, ob die Beschuldigten gegen die Regeln für das sichere Anschlagen und Anheben von Lasten verstossen hätten. Auch sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, inwiefern die allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen und auch die dem Beschwerdeführer angelastete Selbstgefährdung überhaupt einen adäquat kausalen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet hätten. Der Beweisantrag (Einholung einer Expertise) sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden und werde erneuert. Er beantrage die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau, damit diese weiter ermittle und insbesondere die fragliche Expertise in Auftrag gebe und danach erneut über die Angelegenheit entscheide.
Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigten, dass die Verantwortung für den Arbeitsunfall allein bei ihm liege. Gemäss SUVA-Regel 8 habe sich der Arbeiter immer an einem sicheren Ort aufzuhalten. Es gelte der Grundsatz, beim Führen der Last genügend Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Beschwerdeführer blende gänzlich aus, dass er den Anhebevorgang durch seine Mitteilung an den Beschuldigten selbst erst in Gang gesetzt habe. Es hätte ihm offengestanden, zunächst den zur Last verlangten Sicherheitsabstand zu schaffen und erst dann das Signal bzw. die Mitteilung für das Anheben der Last zu geben. Mithin sei die Überprüfung, ob die Last richtig angeschlagen gewesen sei, zweitrangig. Es werde auch bestritten, dass dem Beschwerdeführer die Überprüfung der Last aus sicherer Entfernung – d.h. vom Boden – nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen vertrete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ansicht, dass die vorliegende Konstellation weitgehend mit jener Konstellation vergleichbar sei, wie sie dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. Juni 2022 (SBK.2022.37) zugrunde gelegen habe. In beiden Fällen habe sich die verunfallte Person im Wissen um die bestehenden Risiken in die Gefahrenzone begeben bzw. sei in ihr verblieben. Die Verantwortung dafür könne nicht auf Drittpersonen abgeschoben werden.
Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers – er habe dem Beschuldigten den Befehl "langsam anheben" erteilt und die Last sei anfänglich gar nicht knapp über den Boden angehoben worden – dem übereinstimmend von den beiden Beschuldigten glaubhaft dargestellten Unfallhergang widersprächen und sich nicht hätten
erstellen lassen. Ein mündlicher Befehl an den Beschuldigten "machsch langsam hoch" wäre ohnehin an den falschen Adressaten gerichtet gewesen. Den Befehl "Last hoch" habe die anhebende (recte: anschlagende) Person dem Kranführer zu erteilen, nicht dem Polier. Der Beschwerdeführer habe sich nicht entsprechend den Instruktionsschritten verhalten, wenn er behaupte, er hätte dem Beschuldigten dreimal "warte, warte, warte" zugerufen, was bestritten werde. Ebenfalls bestritten werde, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten den Befehl nicht per Handzeichen erteilt habe. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre auch dann eine für die von ihm erlittene Verletzung letztlich kausale Pflichtverletzung des Beschwerdeführers anzunehmen, weshalb die Unfallfolgen ihm anzulasten wären. Aus der SUVA-Regel 9 ergebe sich, dass die Kommunikation zwischen dem Kranführer und dem Anschläger erfolgen müsse. Dort werde in Bezug auf die Adressaten der Regel zwischen "Mitarbeiter" und "Vorgesetzten" unterschieden, mithin zwischen dem Anschläger und dem Polier als Vorgesetzter. Den Polier treffe einzig die Pflicht, dem Mitarbeiter geeignete Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, also etwa ein Funkgerät, falls sich dieser für die Kommunikation per Funk und nicht für Handzeichen entscheide. Die (anschliessende) Kommunikation selber sei aber einzig Sache zwischen dem Anschläger/Mitarbeiter und dem Kranführer. Für die Wahl der Kommunikation sei also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl er verantwortlich gewesen. Der Polier und der Kranführer müssten sich darauf verlassen können, dass dem Anschläger die Regeln des Kurses "Anschlagen von Lasten an Kranen" bekannt seien und die Pflichten eingehalten würden. Das Anheben von Lasten sei auf einer Baustelle ein Routineakt und ein Standardprozess. Es sei und könne nicht der Fall sein, dass für diesen Standardvorgang jedes Mal der Polier auf den Plan gerufen werde. Der Beschuldigte sei einzig in den Vorgang involviert worden, weil er vom Mitbeschuldigten per Funk informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer die Last falsch angehängt habe (nur einmal geschnürt). Aus diesem pflichtgemässen Einschreiten des Beschuldigten könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass fortan die Kommunikation des Anhebens an sich über den Beschuldigten laufen werde. Das Anschlagen von Lasten sei einzig Sache zwischen dem Anschläger und dem Kranführer. Inwiefern hier dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre, werde in der Beschwerde mit keinem Wort substantiiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Sachverständigengutachten hier den Sachverhalt erhellen sollte. Unfallkausal seien Umstände gewesen, die allein der Beschwerdeführer zu verantworten habe (Mitführen und Nichtentfernen von weiterem Material, Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bzw. Verbleiben auf der Ladefläche, Kette nicht zentriert angebracht). Sofern und soweit die Art der Kommunikation wie vom Beschwerdeführer vorgebracht "mangelhaft" gewesen sein soll, habe er diese selbst gewählt und somit zu verantworten. Inwiefern er dadurch eine Sorgfaltspflicht verletzt haben soll, werde in der Beschwerde nicht substantiiert. Auch für die genaue Lage der anzuhebenden
Last sei einzig der Anschläger verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe hierbei grundlegende und unfallkausale Fehler gemacht. Aufgrund der SUVA-Regeln lasse sich auch ohne ein Gutachten beurteilen, dass das Anheben von Lasten in erster Linie eine Sache zwischen Anschläger und Kranführer sei und die Sicherung der Umgebung, das richtige Anschlagen sowie die Wahl der Anschlagpunkte einzig und allein dem Anschläger, also dem Beschwerdeführer, obliege. Nach dem Untersuchungsergebnis dürfte klar sein, wer gegen die einschlägigen SUVA-Regeln verstossen habe und welches Verhalten für welche Folgen kausal gewesen sei. Der Beschwerdeführer substantiiere nicht, inwiefern das Verhalten des Kranführers strafrechtlich relevant sein sollte und welches (genaue/konkrete) Verhalten einer Würdigung durch ein Sachverständigengutachten unterzogen werden sollte, und er bleibe vage, wenn er letztlich nur die Vermutung äussere, die Kommunikation zwischen Kranführer und dem Polier sei "mangelhaft" gewesen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten "eindeutig" kein strafbares Verhalten nach Art. 125 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB vorgeworfen werden könne, weshalb sich auch ein allfälliges Gutachten zur Kommunikation zwischen den drei Parteien erübrige. Vorausgesetzt werde ein konkreter Tatverdacht, ein blosser Anfangsverdacht aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (Vermutung der "mangelhaften Kommunikation" zwischen den Unfallbeteiligten) genüge nicht. Im Rahmen der Untersuchung habe sich mit Bezug auf den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei offensichtlich zum Schluss gekommen, dass keine zweifelhafte Beweislage vorliege.
In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Gegensatz zu dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als gleich bezeichneten Sachverhalt SBK.2022.37 hier kein klarer Sachverhalt vorliege. Es bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und Mitbeschuldigten, welche behaupteten, der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten das Handzeichen für das rasche Hochheben der Last erteilt und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein Handzeichen gegeben, sondern dem Mitbeschuldigten gesagt habe "machsch langsam hoch". Der Beschuldigte habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er fortan direkt per Handzeichen mit dem Kranführer kommunizieren solle. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen davon ausgegangen, dass er mit dem Beschuldigten kommunizieren solle. Damit sei ein unklarer Zustand geschaffen worden, welcher sich ganz erheblich auf die Kommunikation im Rahmen des Abladevorgangs ausgewirkt und schliesslich zum Unfall geführt habe. Es sei sodann unverständlich, weshalb der Beschuldigte aufgrund seines Standorts das angebliche Handzeichen hätte klar und genau wahrnehmen können. Für den Beschwerdeführer habe der Beschuldigte den Eindruck erweckt, er sei nach wie vor seine Ansprechperson für den Ladevorgang. Diese
Unklarheiten und Widersprüche aufzuklären sei Sache des beurteilenden Gerichts. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, wenn sie davon ausgehe, dass die Situation klar gewesen sei und seitens des Beschuldigten durch die unklare Kommunikation keine Pflichten verletzt worden seien.
Der Beschuldigte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich die Aussagen der Beschuldigten in sich keineswegs widersprächen. Der Beschwerdeantwort sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auch bei Abstellen auf seine eigene Darstellung eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Damit setze sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht auseinander. Es stimme gerade nicht, dass die Anweisung "machsch langsam hoch" der SUVA-Regel 7 entspreche. Wortlaut und Illustration der SUVA- Regel 7 lasse keine Fragen offen, dass es ein Handzeichen gegenüber dem Kranführer brauche. Selbiges gelte für die SUVA-Regel 8. Unhaltbar sei sodann die Ansicht des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe durch sein pflichtgemässes Einschreiten (richtiges Befestigen der Last) einen unklaren Zustand geschaffen. Bereits in der Beschwerdeantwort sei aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer für die Wahl der Kommunikation selbst verantwortlich sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst sehr wohl gewusst habe, dass er einzig mit dem Kranführer kommunizieren müsse und er allein für die Kommunikation mit ihm verantwortlich sei. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau werde bestritten. Das Untersuchungsergebnis habe unzweifelhaft gezeigt, dass die Beschuldigten sich korrekt verhalten hätten, während dem Beschwerdeführer gravierende Missachtungen der SUVA-Sicherheitsvorschriften und mithin ein Selbstverschulden an der erlittenen Verletzung vorzuwerfen seien.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De-
likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.).
Vorliegend ist unbestritten, dass drei Eisenträger auf dem Sattelschlepper des Beschwerdeführers als Chauffeur angeschlagen und vom Mitbeschuldigten als Kranführer mit dem Kran an die Abladestelle hätten transportiert werden sollen. Bei diesem Vorgang klemmte sich der Beschwerdeführer den linken kleinen Finger zwischen einem Eisenträger und einer Befestigungsstütze auf der Ladefläche des Sattelanhängers ein. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine offene Fraktur am linken kleinen Finger und zwei Fingerglieder mussten operativ entfernt werden (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 26. November 2024). Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um Verletzungen i.S.v. Art. 125 StGB, die der Beschwerdeführer davongetragen hat.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte, welcher sich als Hochbaupolier am Abladevorgang beteiligt hat, der fahrlässigen einfachen, evtl. schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1, evtl. 2 StGB) zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht haben könnte.
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.1).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.2, je mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen
Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.2 m.w.H.).
Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.4, mit weiteren Hinweisen).
Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.2). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 18. Juni 2021 (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141), die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) sowie die Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Kranverordnung; SR 832.312.15) massgebend. Die darin umschriebenen Pflichten werden durch SUVA-Merkblätter konkretisiert.
Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
Nach Art. 11 Abs. 1 VUV muss der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie nach Art. 11 Abs. 2 VUV sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
Bei der Arbeit mit Kranen sind Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung). Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranen gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 lit. a Kranverordnung). Die Aufgabe der Hebearbeiten mit einem Kranen ist an jene Person gebunden, die den entsprechenden Kranführerausweis besitzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Kranverordnung).
Die SUVA stuft das Anschlagen von Lasten an Kranen, die der Kranverordnung unterstehen, seit 1. Januar 2022 als Arbeit mit besonderen Gefahren im Sinne von Art. 82a UVG in Verbindung mit Art. 8 VUV ein. Es darf nur noch von ausgebildeten Personen durchgeführt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV; Factsheet der SUVA, "Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen", Publikationsnummer 33099.d; vgl. auch SUVA-Webseite "Anschlagen von Lasten: Glück ist keine Option"). Entsprechend wurden Art. 5 Abs. 1 lit. c Kranverordnung ("Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die für die Bedienung des benützten Kranes ausgebildet sind"; vgl. dazu EKAS Richtlinie Nr. 6510 zur Ausbildung für das Bedienen von Fahrzeug und Turmdrehkranen vom 17. Oktober 2023) und Art. 6 Abs. 3 Kranverordnung ("Personen, die Lasten anschlagen, sind für diese Arbeit auszubilden") angepasst (vgl. Ziff. I der Verordnung vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 [AS 2023 343]).
Als Ergänzung zur Ausbildung hat die SUVA neue, "lebenswichtige Regeln" (Instruktionshilfe der SUVA "10 lebenswichtige Regeln für das Anschlagen von Lasten", Publikationsnummer 88801.d, Erstausgabe September 2022, inkl. Videos) veröffentlicht, welche die alte Instruktionsanleitung "Anschlagen von Lasten" und "Wahl der Anschlagmittel" ersetzen.
Die 10 lebenswichtigen Regeln für das Anschlagen von Lasten sind:
Gemäss den "lebenswichtigen Regeln" heisst es "STOPP, die Arbeiten einstellen und erst weiterarbeiten, wenn die Gefahr behoben ist, wenn eine lebenswichtige Regel missachtet wird".
Gemäss Kran-Handbuch, welches bei den SUVA-Ausbildungen zum Kranführer abgegeben wird (Herausgeber Campus Sursee; es stützt sich u.a. auf die Kranverordnung und die EKAS Richtlinie Nr. 6510; Ausgabe 2025), Merkblatt für den Lastentransport mit Kranen und Hebezeugen (S. 23), hat der Kranführer zu überprüfen, ob der Befehl zum Aufziehen der Last gegeben werden darf und ob keine Personen in Gefahr sind. Finger sind in Sicherheit zu bringen und die Pendelbewegung der Last ist zu beachten (Ziff. 9). Die Last ist ständig im Auge zu behalten (Ziff. 7). Der Kranführer hat auf die Arbeitskollegen zu achten und diese zu arbeitssicherem Verhalten zu erziehen (Ziff. 15). Jeder Kranführer ist berechtigt und verpflichtet, sich der Ausführung von Aufträgen zu widersetzen, wenn sie zu einer Gefährdung von Personen und/oder Gütern führen könnten (Ziff. 17). Zum Thema Anschlagen ist die alte SUVA-Instruktionsanleitung "Anschlagen von Lasten" inkl. Bilder abgebildet (24 f.). Zudem ist die Zeichengebung im Kranverkehr (S. 22) entsprechend der SUVA-Signale im Kranverkehr (Publikationsnummer 2033.d) abgebildet. Es muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden, wenn keine direkte Sichtverbindung besteht. Die SUVA schreibt zu diesen Signalen, dass das Aufnehmen und Absetzen von Lasten Gefahren birgt. Die Ladung könnte Mitarbeitende am Abladeplatz treffen und verletzen. Für den Kranführer ist es wichtig, sich mit den Personen am Boden darüber zu verständigen, wann, wie und wohin Lasten bewegt werden sollen. Aufgrund des Lärms und der Distanzen zwischen der Kabine und dem Ladeplatz verläuft die Kommunikation meist über Handzeichen. Damit keine Missverständnisse entstehen, müssen alle Beteiligten wissen, was die verschiedenen Handzeichen bedeuten. Gemäss dem Handbuch Nr. 2671 Anschlagen von Lasten (Herausgeber ebenfalls Campus Sursee) muss, bevor die angeschlagene Last gehoben werden kann, sichergestellt werden, dass diese nicht mit Gegenständen oder Personen kollidieren kann (Schrägzug). Es ist immer mit niedriger Geschwindigkeit mit dem Heben zu beginnen.
Dass die Nichteinhaltung von gebotenen unfallpräventiven Massnahmen das Risiko eines Unfalls steigert bzw. zur Realisierung eines Unfalles beiträgt, ist naheliegend und kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, ist daher – zumindest als Arbeitshypothese – von einem Risikozusammenhang zwischen möglicherweise verletzten Sorgfaltspflichten und Unfall auszugehen, der durch Abklärungen zur gebotenen bzw. aufgebrachten Sorgfalt auszuleuchten und in Bezug auf seine strafrechtliche Relevanz zu beurteilen ist (vgl. hierzu etwa MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 117 ff. zu Art. 12 StGB).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zur Hauptsache geltend, die (von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bejahten) Voraussetzungen für die Bejahung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung seien nicht gegeben.
Ist ein Zusammentreffen mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun zu beurteilen, so ist der Vertrauensgrundsatz zu beachten. Dieses Prinzip begrenzt die Vorsichtspflicht insofern, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen. Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen. Bei vertikaler Arbeitsteilung wird für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes vorausgesetzt, dass der Vorgesetzte eine qualifizierte Hilfsperson auswählt, dieser die notwendigen Instruktionen erteilt und sie genügend überwacht. Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen. Fremde Sorgfalt kann sodann auch dort nicht mehr vorausgesetzt werden, wo konkrete Anzeichen auf das Gegenteil verweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.3 und 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 115 zu Art. 12 StGB).
Im vorliegenden Fall wirkten unstreitig Mitarbeitende mehrerer Betriebe zusammen. So arbeiteten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte (Kranführer) für die D._____ AG (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025, S. 1 f.) und der Beschwerdeführer als Chauffeur bereits mehr als ein Jahr für eine andere Firma (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 60). Der Beschuldigte war als für die Baustelle verantwortlicher Polier bzw. Bauführer (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025, S. 5; Beschwerde S. 5; Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 5, 17 f., 20, 24 f., 50 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Fragen 2, 4–9, 11–14, 22, 25–27, 62, 69, 71, 84, 87) für die Sicherheit auf der Baustelle ganz grundsätzlich verantwortlich (vgl. Beschwerde S. 5). Er war für etwas mehr als 20 Personen auf der Baustelle verantwortlich (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 42). Der Mitbeschuldigte war zum Unfallzeitpunkt knapp drei Jahre Kranführer von ihm (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Rechtsbelehrung). Der Beschuldigte anerkennt zumindest implizit (s)eine Vorgesetztenfunktion gegenüber dem
Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeantwort S. 6; ebenso die Beschwerdeantwort des Mitbeschuldigten S. 6).
Dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls unter Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht die Kette nicht zentral montiert und herumliegendes Material nicht weggeräumt hat sowie auf der Ladefläche des Sattelanhängers verblieben ist, vermag den Beschuldigten mutmasslich nicht zu exkulpieren, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Der Beschuldigte hat den Kurs "Anhängen von Lasten" absolviert (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 13). Es ist somit erstellt, dass er in den relevanten Bereichen der Arbeitssicherheit geschult war und wusste, wie Lasten im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften anzuschlagen waren. Die 10 lebenswichtigen SUVA-Regeln für das Anschlagen von Lasten sind nicht nur für den Anschläger bestimmt, sondern für alle Mitarbeiter, die an der sicheren Durchführung eines Anschlagen von Lasten beteiligt sind, einschliesslich des Poliers als Aufsichtsperson, die für die Einhaltung der Regeln im Betrieb sorgt und die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortet. Gemäss Art. 11 VUV war der Beschuldigte verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. Weiter hatte er Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, sogleich zu beseitigen oder dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
Entsprechend wies der Beschuldigte den Beschwerdeführer darauf hin, die Last vorschriftsgemäss bzw. doppelt zu schnüren, nachdem er vom Mitbeschuldigten auf das nicht richtige Anschlagen aufmerksam gemacht worden war (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 9, 10, 42; Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 1). Er sagte ihm, dass dies seine Pflicht sei, nachdem der Beschwerdeführer ein wenig ausgerufen und nach dem Grund dafür gefragt habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 1). Für ein korrektes Anschlagen waren die Last sicher anzuschlagen (lebenswichtige SUVA-Regel 6) und geeignete Anschlagpunkte zu benutzen (lebenswichtige SUVA-Regel 5). Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass die Kette nicht zentriert gewesen sei und deshalb die Eisenträger nicht gerade gewesen bzw. schräg angehoben worden seien (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Fragen 2, 57, 76, 81). Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 1 haben alle Mitarbeitenden vor jedem Transport das Gewicht und den Schwerpunkt der Last festzustellen. Die Lage der Anschlagpunkte im Bezug zum Schwerpunkt ist entscheidend dafür, dass die Last nicht in Schräglage geraten oder umschlagen kann. Ein Vorgesetzter sorgt dafür, dass seine Mitarbeitenden den Schwerpunkt und
das Gewicht aller Lasten ermitteln. Er stellt geeignete Hilfsmittel dafür zur Verfügung. Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 6 kann bei unsymmetrischen Lasten eine gefährliche Anschlagsituation entstehen durch instabiles Befestigen und die Last kann kippen, weshalb in Zweifelsfällen bei solchen Lasten eine Fachperson für das Anschlagen beizuziehen ist. Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 8 dürfen keine Risiken eingegangen werden. Die Umgebung der Last wird zu einem Gefahrenbereich. Die beim Transport wirkenden Kräfte können die Last ins Drehen oder Pendeln oder in eine Schieflage bringen. Besonders beim Anheben können so sehr gefährliche Situationen entstehen, z.B., wenn der Haken nicht über dem Schwerpunkt der Last positioniert wurde. Besonders gefährlich ist es, wenn Personen nicht aus dem Gefahrenbereich ausweichen können. Es gilt der Grundsatz, schiefhängende Lasten wieder abzusetzen und anders anzuschlagen. Vorliegend hatten die Eisenträger unterschiedliche Längen und es "sah wie eine Pyramide aus". Der längste und unterste Träger blieb (nach dem Anheben) bei Blechmaterial hängen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 2). Der Beschuldigte gab an, dass für die Ladungssicherung beim Anbringen an den Kran die Person verantwortlich sei, welche die Last anhänge (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 18). Er sei von jemand anderem angefunkt worden und habe sich in zwei, drei Meter Entfernung vom Sattelschlepper in einem 90-Grad-Winkel abgedreht, um eine Frage zu klären. Als er sich zurückgedreht habe, habe er den Träger pendeln sehen (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1–3).
Fraglich ist, ob der Beschuldigte angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers als Anschläger darauf vertraute bzw. vertrauen durfte, dass dieser die Last (nach dem doppelten Schnüren) richtig angeschlagen hatte oder die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt bzw. sich einer Gefahr des Transports im Klaren war. Möglicherweise hat der Beschuldigte vor der Lasthebung nicht den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger (korrekt) ermittelt bzw. dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger ermitteln (lebenswichtige SUVA-Regel 1). Die Last war 2–2.5 Tonnen (vgl. Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 14) bzw. allenfalls gar 2.935 Tonnen schwer (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 36). Der alten SUVA-Instruktionsanleitung "Anschlagen von Lasten" zufolge behandelte die Lerneinheit lediglich den Transport von üblichen Lasten bis max. 2 Tonnen. Für schwere(re) und asymmetrische Lasten brauchte es eine spezielle Anleitung (vgl. Hinweise für den Ausbildner; Rahmenbedingungen). Möglicherweise lag auch ein Zweifelsfall vor und hätte der Beschuldigte insbesondere in seiner Vorgesetztenfunktion eine Fachperson für das Anschlagen der unsymmetrischen Last beiziehen müssen (lebenswichtige SUVA-Regel 6).
Der Beschuldigte könnte einen Grundsatz der lebenswichtigen SUVA-Regel 1, 6 oder 8 verletzt haben bzw. möglicherweise hat er dadurch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
Für den Hebevorgang stellt sich insbesondere auch die Frage, ob klar und deutlich kommuniziert worden ist bzw. ob der Beschwerdeführer das Handzeichen gegeben hat.
Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 9 ermöglichen Handzeichen eine eindeutige Verständigung zwischen den beteiligten Personen, die den Kran führen, ihn einweisen und die Last anschlagen. Damit keine Missverständnisse entstehen, müssen die Zeichen vor Arbeitsbeginn unbedingt abgesprochen sein. Wenn mehrere Personen am Transport beteiligt sind, ist es wichtig, dass nur eine Person verantwortlich ist und die Zeichen gibt. Wenn keine Sichtverbindung besteht, sind alternative Kommunikationsmittel notwendig. Vorgesetzte stellen den Mitarbeitenden geeignete Kommunikationsmittel zur Verfügung. Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 8 dürfen keine Risiken eingegangen werden und gilt der Grundsatz, die Last langsam anzuheben und die Last (nur) knapp über dem Boden zu bewegen.
Der Beschwerdeführer gab an, dem Beschuldigten als Bauführer gesagt zu haben, "machsch langsam hoch" bzw. dass die Ladung angehoben werden konnte. Er habe nur mit dem Beschuldigten und nicht mit dem Mitbeschuldigten kommuniziert. Er habe dem Mitbeschuldigten kein Zeichen gegeben. Als er bemerkt habe, dass die Ladung eingehängt habe, habe er dem Beschuldigten "warte(n) warte(n) warte(n)" gesagt. Die Träger seien weiter hochgehoben worden. Der Beschuldigte hätte besser mit dem Mitbeschuldigten kommunizieren sollen. Auf anderen Baustellen habe er auch schon mit dem Kranführer direkt kommuniziert, wenn er allein gewesen sei. Hier habe er mit dem Beschuldigten und dieser mit dem Mitbeschuldigten gesprochen. Letzteres nehme er aufgrund der Tatsache, dass die Last angehoben worden sei, an. Der Beschuldigte habe etwas unter dem Helm gehabt und er habe gehört, dass sie untereinander gesprochen hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Fragen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 22, 26, 61, 62, 63, 68, 69, 71, 72, 84, 87).
Der Beschuldigte sagte aus, er sei vom Mitbeschuldigten aufgefordert worden, schauen zu gehen, weil nicht richtig angehängt worden sei. Er sei beim Lastwagen gewesen und habe mit dem Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch und Zeichensprache kommuniziert. Der Beschwerdeführer habe angefangen, die erste Kette doppelt anzubringen, als er von jemandem von der Baustelle angefunkt worden sei. Er habe ein paar Schritte bzw. zwei
oder drei Meter (weg vom Lastwagen) in Richtung dieser Person gemacht und sei im 90-Grad-Winkel zum Lastwagen gestanden, als er im Blickwinkel gesehen habe, wie der Beschwerdeführer die Last angebracht und das Zeichen (Zeigefinger gestreckt, kreisende Bewegung) gemacht habe. Als er sich zurückgedreht habe zum Lastwagen, habe er gesehen, dass die Last schon "im Pendel" gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Mitbeschuldigte am Band angehängt sei, wo das andere Palett gestanden habe. Dies sei seine Interpretation, weil es eigentlich nicht möglich sei, dass diese Last so fest ins "Gagelen" komme. Er habe nicht gesehen, dass die Last eingehängt habe, er habe gehört, wie etwas gerissen sei. Im Nachhinein, als der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass der Finger dazwischen gewesen sei und zu ihm gekommen sei, habe er dem Mitbeschuldigten hochgefunkt, dass er mit der Last von der Strasse weggehen und auf die Baustelle gehen solle (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 2, 7, 10, 11, 29, 41).
Der Mitbeschuldigte wiederum gab an, er habe sich auf den Beschwerdeführer konzentriert; mit dem Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt keinen Funkkontakt gehabt (Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 17 und 18). Der Beschwerdeführer habe ein Zeichen gemacht mit der Hand, dass er die Ladung anheben soll (Zeichen Kreisbewegung mit ausgestrecktem Zeigefinger). Mit dem Zeichen hätte er schnell anheben sollen. Er habe aber in dem Moment gemerkt, dass die Ladung langsam angehoben werden müsse. Er habe ganz langsam, ca. 2– 3 Minuten, die Ladung angehoben. Er habe dann plötzlich einen Schlag auf den Kranen gemerkt und dann aufgehört, weiter anzuheben, also blockiert (Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 2, 27, 33, 44, 55).
In sachverhaltlicher Hinsicht liegen somit widersprüchliche Aussagen hinsichtlich einer Zeichengabe durch den Beschwerdeführer vor. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte – beide beim gleichen Arbeitgeber tätig (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025) – diesbezüglich abgesprochen haben. Der Beschuldigte gab etwas auffällig an, er habe "diesen Teil mitbekommen" (gemeint wohl das Pendeln der Last und das Ausweichen des Beschwerdeführers bzw. was passiert sei [Frage 3]), was implizieren könnte, dass er den Teil davor – also eine Zeichengabe durch den Beschwerdeführer – während der Klärung der Frage einer anderen Person (entgegen seiner Aussage) nicht mitbekommen hat (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1 und 3), obschon dies grundsätzlich von einem 90-Grad-Winkel aus in zwei, drei Meter Entfernung möglich wäre. Der Beschwerdeführer gab an, der Beschuldigte habe seiner Meinung nach nicht gesehen, was passiert sei auf dem Lastwagen (Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 18. Februar 2025, Frage 13). Es liegt bezüglich der Zeichengebung ein unklarer Sachverhalt vor.
Sollte der Beschwerdeführer kein Handzeichen an den Mitbeschuldigten gemacht haben, sondern mit dem Beschuldigten kommuniziert haben ("machsch langsam hoch"; "warte(n) warte(n) warte(n)"), d.h. wenn auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden sollte, hätte keine Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten als Kranführer stattgefunden bzw. der Mitbeschuldigte hätte diesfalls die Last ohne Zeichengebung gehoben und der Beschwerdeführer hätte die (schwebende) Last nicht kontrollieren bzw. das weitere Anheben nicht stoppen können. Wenn der Beschwerdeführer dem Beschuldigten den Hebeauftrag mündlich erteilt hätte, hätte der Beschuldigte die Konsequenzen der fehlenden Kommunikation mit dem Kranführer erahnen können und hätte den Beschwerdeführer auf die fehlende vorgeschriebene Zeichengebung aufmerksam machen müssen. Auch wenn das Verhalten des Mitbeschuldigten als Kranführer (Heben ohne Zeichen) dem Beschuldigten nicht anzulasten wäre, würde sich die Frage nach einer Verantwortung seinerseits stellen. So wäre einerseits fraglich, ob und wieweit die D._____ AG bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an den Beschuldigten als Polier bzw. Bauführer delegiert hätte (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 5 BauAV) oder ob hinsichtlich der Zusammenarbeit mehrerer Betriebe Absprachen getroffen worden wären (vgl. Art. 9 VUV). Wie weit der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereich reicht, bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile des Bundesgerichts 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Möglicherweise ergäbe sich bereits daraus eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten. Jedenfalls aber wäre der Beschuldigte als Vorgesetzter der glaubwürdigste Botschafter von Sicherheitsregeln und hätte die lebenswichtigen Regeln vermitteln müssen (vgl. Einleitung der 10 lebenswichtigen SUVA-Regeln). Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 6 hätte er als Vorgesetzter den Mitarbeitenden geeignete Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen müssen bzw. wäre er für eine klare und deutliche Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden verantwortlich gewesen. Dem Beschuldigten hätten schliesslich auch wegen seiner Verantwortung für die Baustelle als Bauführer die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Kranverordnung bekannt sein müssen (Betrieb des Krans in sicherem Zustand).
Möglicherweise hat somit der Beschuldigte durch sein Verhalten die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
Die ihm obliegenden Sicherheitsvorschriften musste der Beschuldigte auch bei einem allfälligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers durchsetzen. Die Möglichkeit eines solchen Fehlverhaltens hat er bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Ladefläche des Sattelschleppers verblieb, ist keiner, mit dem der Beschuldigte im Sinne eines die Kausalität unterbrechenden Eigenverschuldens schlichtweg nicht rechnen musste. Dies zeigt sich schon daran, dass in der sich im aktuellen Kran-Handbuch (S. 24 f.) befindenden alten SUVA-Instruktionsanleitung "Anschlagen von Lasten" festgehalten ist, dass der Hebevorgang aus kurzer, aber sicherer Distanz zu überwachen sei (Schritt "Handzeichen Last langsam auf") und der Anschläger auf dem entsprechenden Bild wie auch bei jenem beim Schritt "Kontrolle der schwebenden Last" sehr nahe zur Last steht (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 42: ca. ein halber Meter Abstand). Erst zum Abschluss ist aus dem Schwenkbereich der Last zu treten.
Der Beschuldigte als Sorgfaltspflichtbelasteter trug die Verantwortung auch für ein allfälliges, mindestens erkennbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers.
Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist somit hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten unvollständig. Auch ist das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgestellte Selbstverschulden des Beschwerdeführers nicht geeignet, jegliches allfällig unfallkausale Fehlverhalten des Beschuldigten als Unfallursache in den Hintergrund zu drängen bzw. die Adäquanz eines allfälligen Verschuldens des Beschuldigten zu unterbrechen. Die Frage, ob ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers ein allfälliges Verschulden des Beschuldigten als Unfallursache (adäquanzdurchbrechend) in den Hintergrund drängt, kann ohne weitere Feststellungen zu diesem allfälligen Verschulden des Beschuldigten nicht beantwortet werden. Klare Straflosigkeit auf Seiten des Beschuldigten liegt nicht vor. Zumindest derzeit kann daher die gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ergangene Verfahrenseinstellung nicht mit dem Hinweis auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers begründet werden.
Mit der angegebenen Begründung hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Verfahrenseinstellung somit nicht verfügen dürfen. Vielmehr bedarf die Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung der Klärung in einer ordentlichen Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird somit in der vorliegenden Angelegenheit weitere Abklärungen tätigen müssen. Erst nach Vorliegen der weiteren Untersuchungsergebnisse ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist. Bei offensichtlich fehlenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges
Verhalten seitens des Beschuldigten kann auf eine Anklage verzichtet werden. Liegen Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten als möglicher (Mit-)Verantwortlicher vor, wird sich die Frage nach der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs stellen. Auf die Erhebung einer Anklage ist nur zu verzichten, wenn eine abweichende Würdigung durch das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sobald zumindest fraglich ist, ob der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wurde, ist diese Frage dem Sachgericht zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.3). Ob überdies eine Sachverständigenexpertise erforderlich ist, wird die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ebenfalls im Rahmen ihrer Neubeurteilung zu prüfen haben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend infolge Unterliegens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. hierzu THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 428 StPO).
Der Anspruch des Beschwerdeführers als Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Mai 2028 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli