Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.78 (STA.2023.5618) Art. 157 Entscheid vom 29. Mai 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A._____ AG, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg BeschuldigterB., [...] Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Februar 2024 in der Strafsache gegen B.
Die Beschwerdeführerin beanzeigte am 18. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstens als Nötigung, dass der Beschuldigte am 14. März 2019 beim Bezirksgericht Lenzburg ohne vorgängige Betreibung und in rechtsmissbräuchlicher Weise ein gegen sie gerichtetes Konkursbegehren eingereicht habe. Zweitens beanzeigte sie, dass der Beschuldigte bei seiner Parteibefragung vom 29. April 2019 gelogen und so das Konkursgericht zu einem für sie nachteiligen Entscheid (Konkurseröffnung) bewegt habe.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess bezüglich dieser Strafanzeige am 21. Februar 2024 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 26. Februar 2024 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. März 2024 Beschwerde gegen die ihr am 7. März 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie folgenden Antrag: " Es seien die Akten und die digitale Aufnahme des Konkursverfahrens [...] beim Obergericht des Kantons Aargau und die vorinstanzlichen Strafakten [...] bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen." In materieller Hinsicht stellte sie folgende Anträge: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Februar 20214 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen falscher Parteiaussage i.S. von Art. 306 StGB, Nötigung i.S. von Art. 181 StGB und (Prozess-)Betrug i.S. von Art. 146 StGB sowie möglicher weiterer Delikte zu eröffnen und diesen angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschwerdeführerin ist als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Es seien ihr die entsprechenden Verfahrensrechte und die Teilnahme an Einvernahmen zu gewähren. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin (Zivil- und Strafklägerin) Schadenersatz von CHF 25'053.65 zu bezahlen.
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2024 eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ein, zu leisten innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2024 zur Abholung bis zum 4. April 2024 gemeldet und von ihr (nach Verlängerung der Abholfrist) am 9. April 2024 am Schalter abgeholt. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 15. April 2024.
Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Als Privatklägerschaft und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen (wie etwa Betrug) gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 und E. 4.2). Der Tatbestand der Nötigung schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Auch eine juristische Person kann daher durch Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt wird (BGE 141 IV 1 E. 3.3.2).
Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige sinngemäss vor, sie mit dem Konkursbegehren widerrechtlich unter Druck bzw. zu Zahlungen genötigt zu haben. Ausserdem warf sie dem Beschuldigten vor, im Konkursverfahren bei seiner Befragung vom 29. April 2019 (act. 19 f.) gelogen und so das Konkursgericht getäuscht zu haben. Diesbezüglich sprach sie in ihrer Strafanzeige von "Lügen bei der Parteibefragung" und mit Beschwerde von einem Prozessbetrug. Gestützt auf diese Ausführungen ist die prozessuale Geschädigten- und damit Parteistellung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu bejahen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht erhoben und die einverlangte Kostensicherheit fristgerecht geleistet, womit auf die Beschwerde (unter Vorbehalt von E. 1.4) einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Beschwerde (S. 5) auch als Prozessbetrug vor, im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (act. 22) behauptet zu haben, "dass CHF 350.00 nicht bezahlt worden seien", obwohl er gewusst habe, dass diese Fr. 350.00 erst am 6. Mai 2019 fällig geworden seien. Dieser Vorwurf war weder Gegenstand der Strafanzeige noch der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dementsprechend kann dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein (PATRICKGUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen behauptete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 einzig, dass das Konkursgericht über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet habe, weil "die restlichen CHF 350.00" nicht bezahlt worden seien. Was hieran wahrheitswidrig gewesen sein soll, ist in Beachtung des Konkursentscheids vom 29. April 2019 (act. 16 ff.) nicht einsichtig.
Selbst bei Gutheissung der Beschwerde wäre einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau allenfalls anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Auch in diesem Fall wäre es aber nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, in der Sache ein materielles Urteil zu fällen, weshalb auch auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beschuldigte zu einer Schadenersatzzahlung zu verurteilen, nicht einzutreten ist.
Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurden beigezogen.
Die Beschwerdeführerin liess ihren Antrag, es seien auch die Verfahrensakten des gegen die Konkurseröffnung gerichteten Beschwerdeverfahrens [...] (samt einer "digitalen Aufnahme") beizuziehen, unbegründet. Von daher kann dieser Antrag nicht Anlass sein, die Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens [...] in toto beizuziehen. Wie nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, ist partiell aber auf die Akten des Beschwerdeverfahrens [...] Bezug zu nehmen. Teilweise sind diese Akten bereits Bestandteil der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, was etwa für den Entscheid der 4. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts [...] gilt (act. 24 ff.). Beizuziehen ist einzig noch die gegen den Konkurseröffnungsentscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2019, wobei ohne Weiteres vorausgesetzt werden darf, dass der Beschwerdeführerin diese ihre eigene Beschwerde bereits vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, mithin weil feststehe, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Sie kann aber auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, wie wenn etwa gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun,
zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).
Der Sachverhalt, gestützt auf welchen der Nötigungsvorwurf zu beurteilen ist, stellt sich wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin bezeichnete mit Strafanzeige das Konkursbegehren des Beschuldigten als ein (im Sinn einer Nötigung)
rechtsmissbräuchlich eingesetztes Druckmittel (mit Verweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide, so etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anerkannte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Androhung einer Betreibung eine (nötigende) Drohung sein könne, weil darin eine Ankündigung eines vom Willen des Täters abhängigen Übels (nämlich der Betreibung selbst) liegen könne. Die Betreibung selbst oder ein unangekündigt gestelltes Gesuch um Konkurseröffnung sei aber keine Drohung. Das an die Einleitung der Betreibung anknüpfende Übel (die Konkurseröffnung) hänge nämlich nicht vom Willen des Gesuchstellers ab, sondern von den hierfür zuständigen Behörden. Der Tatbestand der Nötigung sei vorliegend daher bereits mangels eines tauglichen Nötigungsmittels nicht erfüllt.
Eine Betreibung stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Warum diese Rechtsprechung sinngemäss nicht auch für ein ohne vorgängige Betreibung unangekündigt und rechtsmissbräuchlich gestelltes Konkursbegehren gelten soll, ist nicht einsichtig. Solch ein Konkursbegehren führt zwar in der Regel nicht in massgeblicher Abhängigkeit vom Willen des mutmasslichen Täters zu einer Konkurseröffnung. Es führt aber zunächst zu einem Konkursverfahren, dessen Ausgang gerade für den davon Betroffenen nicht von Beginn weg sicher absehbar sein muss, weshalb er sich – ähnlich wie bei einer herkömmlichen Betreibung – genötigt sehen kann, dagegen mit womöglich nicht unerheblichem Aufwand vorzugehen. Die mit einem solchen Konkursverfahren für den davon Betroffenen einhergehenden Unannehmlichkeiten und Unsicherheiten sind ohne Weiteres vergleichbar mit denjenigen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung. Auch steht ausser Frage, dass ein Täter auf den Gang des Konkursverfahrens und die dadurch für den Betroffenen geschaffenen Unannehmlichkeiten und Unsicherheiten Einfluss nehmen kann. So hat ein Täter etwa die Möglichkeit, ein dem Betroffenen aufgezwungenes Konkursverfahren jederzeit durch Abgabe einer Rückzugserklärung zu beenden, und kann er dies von einer beliebigen Gegenleistung des Betroffenen, die nicht zwingend der Konkursforderung zu entsprechen hat, abhängig machen.
Dass somit auch ein unangekündigt und rechtsmissbräuchlich gestelltes Konkursbegehren den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann, ändert aber nichts daran, dass auf eine entsprechende Strafanzeige hin nur dann ergänzende Ermittlungen anzuordnen sind oder gar eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, wenn die in der Strafanzeige behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit des Konkursbegehrens eine plausible Tatsachengrundlage
hat, die ein derartiges Vorgehen geboten erscheinen lässt. Dies ist hier nicht der Fall:
Prämien, ist Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.d.R. erfüllt (ALEXANDER BRUNNER/FELIXH.BOLLER/EUGENFRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11 ff. zu Art. 190 SchKG). Zwar machte die Beschwerdeführerin auch mit Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsentscheid geltend, einzig "unter dem Druck der drohenden Konkurseröffnung" die noch offenen Rechnungen bezahlt zu haben (Rz. 42), und erscheint diese Behauptung nicht unglaubhaft. Dies allein lässt das vom Beschuldigten gestellte Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren aber noch nicht einmal vermutungsweise als rechtmissbräuchlich erscheinen. Für eine entsprechende Vermutung müsste vielmehr die vom Beschuldigten im Konkursbegehren vom 14. März 2019 aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe zumindest partiell ihre Zahlungen eingestellt, mangels entsprechender Hinweise geradezu haltlos erscheinen, was aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht der Fall ist. Der Beschuldigte hatte in seinem Konkursbegehren vom 14. März 2019 auf einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019 verwiesen, wonach es im Zeitraum März 2017 – Januar 2019 zu 30 Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen sei. Allein im Zeitraum September 2018 – Januar 2019 sei es zu 18 Betreibungen in Gesamthöhe von rund Fr. [...] gekommen, wobei die Beschwerdeführerin in 17 Fällen Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Ausführungen in ihrer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung nicht und verwies stattdessen auf einen Betreibungsregisterauszug vom 10. Mai 2019, wonach ein Grossteil der offenen Betreibungsforderungen (zwischenzeitlich) bezahlt worden sei (Rz. 27). So habe sie etwa am 10. Mai 2019 offene Forderungen der [...] Vorsorgestiftung in Höhe von rund Fr. [...] beglichen (Rz. 29 f.). An noch offenen Betreibungen verwies sie unter anderem auf drei (von ihr bestrittene) Lohnforderungen (Rz. 32). Losgelöst davon, inwieweit all diese Betreibungen berechtigt waren oder nicht, zeichnen sie vom Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin insgesamt kein Bild, welches den Schluss des Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungen zumindest partiell eingestellt habe, geradezu haltlos erscheinen liesse.
Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige unter Bezugnahme auf Art. 191 Abs. 2 ZPO als weiteren Straftatbestand "Lügen bei der Parteibefragung" vom 29. April 2019 vor. Der Beschuldigte habe den vom Konkursgericht einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 350.00 als "offene Forderung" bezeichnet, obwohl damals "noch nicht über den Kostenvorschuss entschieden" und die ihr rechtswidrig gestellte Rechnung über Fr. 350.00 noch nicht fällig gewesen sei. Mit Beschwerde sprach sie in diesem Zusammenhang von einem Prozessbetrug (S. 5).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass eine Parteibefragung nach Art. 191 ZPO keine Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO sei. Während eine Falschaussage bei einer Parteibefragung nach Art. 191 Abs. 2 ZPO einzig mit einer (ausschliesslich vom Zivilrichter als Disziplinarmassnahme auszusprechenden) Ordnungsbusse geahndet werde, sei die Beweisaussage nach Art. 192 ZPO mit einer Strafandrohung i.S.v. Art. 306 StGB verbunden. Nachweislich der Akten habe es sich bei der am 29. April 2024 stattgefundenen Befragung des Beschuldigten um eine Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO gehandelt. Der Beschuldigte sei unter Hinweis auf Art. 191 Abs. 2 ZPO entsprechend belehrt worden. Eine in ihre Zuständigkeit fallende Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 306 StGB falle daher ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass es sich bei der Befragung des Beschuldigten vom 29. April 2019 nicht um eine Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO gehandelt habe, sondern um eine Parteibefragung i.S.v. Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO, bei welcher er (der Beschuldigte) zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung und zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen und entsprechend belehrt worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht:
ERNSTF.SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 160 ZPO). Der Vorwurf an den Beschuldigten, durch falsche Aussagen seine Mitwirkungspflicht ungerechtfertigterweise verletzt zu haben, ist – ob begründet oder nicht – ohne strafrechtliche Relevanz.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 1'037.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 37.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard