Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.319 (HA.2024.565) Art. 375 Entscheid vom 16. Dezember 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedener Vorfälle vom 27. März, 24. Juli und 18. August 2024 eine (teilweise von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übernommene) Strafuntersuchung wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, einfacher Körperverletzung, Drohungen und Tätlichkeiten. Aus Anlass des Vorfalls vom 24. Juli 2024 ordnete das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 27. Juli 2024 verschiedene Ersatzmassnahmen an. Der Vorfall vom 18. August 2024 führte gleichentags zur Verhaftung des Beschwerdeführers. Gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ordnete das Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 21. August 2024 Untersuchungshaft an. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beauftragte am 17. September 2024 B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Die Gutachterin erstattete am 11. Oktober 2024 eine Vorabstellungnahme.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 12. November 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2025. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 18. November 2024 die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung, die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung ab. Die Untersuchungshaft verlängerte es bis zum 18. Februar 2025.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 25. November 2024 zugestellte Verfügung am 2. Dezember 2024 Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (unter
Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse) und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragte er eine Beschränkung der Haftverlängerung auf einen Monat.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest.
Der Beschwerdeführer ist in Beachtung von Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht als ein Rückweisungsantrag zu verstehen, sondern als ein Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
Im grundsätzlich schriftlichen Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) kann die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO; BGE 143 IV 151 E. 2.4). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung (sinngemäss) einzig damit, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu Unrecht abgewiesen habe (Beschwerde, Rz. 3 ff.). Ob sich mit einer solchen Begründung (wenn zutreffend) der Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung begründen liesse, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung, was zulässig erscheint. Die Rüge der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unterlassenen mündlichen Haftverhandlung ist nur schon deshalb materiell (in nachfolgender E. 3) zu prüfen. Weil sie sich als unbegründet
erweist, ist der Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer begründete seinen mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 54 ff.) gestellten Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung im Wesentlichen wie folgt (Rz. 2): Bei Anordnung der Untersuchungshaft am 21. August 2024 durch das Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, sei er nicht anwaltlich verteidigt gewesen. Das sei angesichts seiner damals schon bekannten persönlichen Umstände und der in der Vorabstellungnahme gestellten Diagnosen unverständlich und problematisch. So sei anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 20. August 2024 (act. 65 ff.) protokolliert worden, dass er möglicherweise Entzugserscheinungen und eine stark verwaschene Sprache habe. Deshalb hätte man ihm umgehend eine amtliche Verteidigung zur Seite stellen müssen. Er habe damals zwar auf eine mündliche Haftverhandlung verzichtet. Er sei hierüber aber nicht beraten worden. Folglich sei "jetzt" eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit er und sein amtlicher Verteidiger sich erstmals persönlich gegenüber dem Haftrichter äussern könnten. Gerade bei Fortsetzungsgefahr, wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemacht, sei die Erhältlichmachung eines persönlichen Eindrucks "gewichtig" und dürfe nicht an eine Staatsanwaltschaft oder Gutachterin delegiert werden.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 4.2 zunächst in theoretischer Hinsicht darauf, dass das Verfahren betreffend Haftverlängerung gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO grundsätzlich schriftlich sei. Ausnahmsweise sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn dies für die Wahrheitsfindung erforderlich sei. Dies könne etwa bei Vorliegen von neuen haftrelevanten Fakten der Fall sein, die bei der Anhörung zur Haftanordnung noch nicht verhandelt worden seien und bei denen es sich für das Haftgericht aufdränge, einen persönlichen Eindruck zu erhalten, oder bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe. Fallbezogen führte es sodann in E. 4.3 aus, dass sich seit der Anordnung von Untersuchungshaft keine neuen Fakten ergeben hätten, die eine Befragung des Beschwerdeführers notwendig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 20. August 2024 auf eine Haftverhandlung ausdrücklich verzichtet. Auch wenn er nicht anwaltlich beraten gewesen sei und womöglich unter Entzugserscheinungen gelitten habe, habe er die ihm gestellten Fragen "sehr klar und adäquat" beantwortet. Von einer persönlichen Anhörung seien keine relevanten Aufschlüsse zu erwarten. Der persönliche Eindruck, wie er sich bei einer kurzen Haftverhandlung gewinnen lasse, erscheine nicht geeignet, die Rückfallgefahr
anders als die Gutachterin zu beurteilen bzw. den Schluss zuzulassen, dass der seit dem 13. Lebensjahr alkoholsüchtige Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft keinen Alkohol mehr trinken werde.
Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde aus, dass es abgesehen von "inadäquaten Effizienz- und Kostenargumenten" keine sachlichen Gründe gegeben habe, ihm keinen amtlichen Verteidiger zur Seite zu stellen und ohne mündliche Haftverhandlung Untersuchungshaft anzuordnen, obwohl er mutmasslich an einer Alkoholkrankheit leide und bei der Hafteinvernahme mögliche Entzugserscheinungen und eine stark verwaschene Sprache aufgewiesen habe. Nach Wechsel der kantonalen Zuständigkeit und Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wäre es nötig gewesen, seinem Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung stattzugeben (Rz. 4). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe mit seiner Begründung den Inhalt einer Haftverhandlung in unzulässiger Weise antizipiert. Es habe kategorisch die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Ausführungen in einem Gutachten jemals durch einen eigenen, persönlichen Eindruck des Gerichts relativiert werden könnten. Dies komme einer unzulässigen Delegation richterlicher Kompetenzen an die Gutachterperson gleich (Rz. 5).
Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung an (Art. 225 Abs. 1 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden (Art. 225 Abs. 5 StPO). Das Verfahren betreffend Haftverlängerung ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen (Art. 227 Abs. 6 StPO). Art. 225 Abs. 1 StPO verankert gesetzlich das verfassungsmässige Recht (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK) jeder in Untersuchungshaft genommenen Person, unverzüglich einer richterlichen Behörde vorgeführt zu werden (vgl. hierzu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1230). Bei Verlängerung von Untersuchungshaft gibt es hingegen keinen vergleichbar absoluten, verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung. Ein solcher kann sich einzig aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, was sich gesetzlich in Art. 227 Abs. 6 StPO und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.2 dargelegt. Dem Haftgericht kommt diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen mit Beschwerde vor, anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 20. August 2024 nicht gültig auf eine mündliche Haftverhandlung verzichtet zu haben, weil er damals trotz Gebotenheit nicht anwaltlich verteidigt gewesen sei. Dieses Argument überzeugt nicht:
bzw. "verladen" gewirkt habe, diese Auffälligkeit aber im Verlauf des Gesprächs nachgelassen habe und zu keinem Zeitpunkt zu befürchten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dem Gespräch nicht hätte folgen können). Von daher bestand für die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl oder insbesondere auch das Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, keine Veranlassung, den vom Beschwerdeführer am 20. August 2024 erklärten Verzicht auf eine mündliche Anhörung zu hinterfragen.
Warum (wie vom Beschwerdeführer weiter vorgebracht) eine persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen des Wechsels in der kantonalen Zuständigkeit oder der Einsetzung der amtlichen Verteidigung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht einsichtig.
Dem Gericht vorgelegte Akten zeichnen in aller Regel ein bestimmtes Bild einer beschuldigten Person, welches – ohne dass dies stets offensichtlich zu erkennen wäre – unvollständig oder verzerrt oder gar falsch sein kann, weil sich darin auch die persönliche Sicht des Autors der betreffenden Akten auf die beschuldigte Person ausdrücken kann. Indem ein Gericht sich einen eigenen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person verschafft, reduziert es die Gefahr, unbemerkt die persönliche Sichtweise einer anderen Person zur Grundlage seines Entscheids zu machen.
Die Gefahr, dass ein Gericht unbemerkt gestützt auf die persönliche Sichtweise einer anderen Person entscheiden könnte, stellt sich je nach Verfahrenssituation unterschiedlich dar. Wichtig ist ein persönlicher Eindruck des Gerichts etwa dann, wenn die Glaubwürdigkeit einer Person oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifelhaft erscheinen, oder wenn ein "zutreffendes" und möglichst umfassendes Verständnis von Persönlichkeit und Motivation der beschuldigten Person unabdingbar erscheinen, um etwa bei der Strafzumessung das Vorliegen von Reue "richtig" beurteilen zu können. In einem Haftverlängerungsverfahren sind solche Fragen, wenn sie sich überhaupt stellen, in aller Regel aber nicht umfassend und abschliessend zu beurteilen, auch nicht im Zusammenhang mit einem forensisch-psychiatrischen Gutachten oder einer Vorabstellungnahme. Solche sind nur insoweit zu würdigen, als dies zur summarischen Einschätzung der Gefährlichkeit der beschuldigten Person erforderlich ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.4). Es kann daher nur in Ausnahmefällen geboten sein, im Haftverlängerungsverfahren ein Gutachten oder eine Vorabstellungnahme mit einem eigenen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person abzugleichen. Der Beschwerdeführer vermochte aber weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch im Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation überzeugend darzutun. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, wirft die Vorabstellungnahme in Bezug auf die hier zu beurteilende Wiederholungsgefahr denn auch keine heiklen Fragen auf, zu deren Klärung eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ausnahmsweise geboten gewesen wäre. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung abwies, ist somit nicht zu beanstanden. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung lässt sich auf diese Weise nicht dartun.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Sie hat zudem verhältnismässig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 3).
Der Beschwerdeführer soll am 27. März 2024 mit einer "Tactical Wild Mask" über dem Gesicht die Rezeption des "C._____" in Döttingen passiert haben. Nach Aufforderung, die Maske abzuziehen, habe er den Wirt verbal und mit einem gezogenen Messer bedroht. Im Rucksack habe er ein weiteres Messer und einen Schlagstock mitgeführt (Haftverlängerungsgesuch samt Beilage 1 [Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. April 2024]).
Sodann soll er am 24. Juli 2024 vor einer Fixerstube für Drogenabhängige in Winterthur D._____ mit dem Tod gedroht und ihm mit einem Messer eine Schnittwunde am Rücken zugefügt haben (Haftverlängerungsgesuch). Schliesslich soll er am 18. August 2024 seiner Lebenspartnerin E._____ beim Bahnhof Schlieren bei einer verbalen Auseinandersetzung gedroht haben, sie unter den nächsten Zug zu werfen und sie "einmal" zu erwürgen. Hernach sollen sich der Beschwerdeführer und E._____ in Schlieren zum Stadtpark begeben haben, wo er ihr mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen den Körper geschlagen, sie an den Haaren gezogen und mit den Händen am Hals gepackt habe (Haftverlängerungsgesuch; Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 21. August 2024 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuchs], S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer führt hierzu mit Beschwerde aus, beim Streit vom 24. Juli 2024 zunächst vom ihm körperlich überlegenen D._____ massiv mit 8 bis 9 heftigen Faustschlägen ins Gesicht angegriffen worden zu sein und erst anschliessend im Affekt in der ihm zur Last gelegten Weise reagiert zu haben (Rz. 6). Beim Streit vom 18. August 2024 sei er zuerst von E._____ an den Haaren gerissen, mit einem Getränk übergossen und bezüglich seiner kürzlich verstorbenen Mutter beleidigt worden. Erst darauf habe er E._____ im Affekt 5 bis 8 Sekunden am Hals gepackt (Rz. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, am 27. März 2024 gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, am 24. Juli 2024 eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand begangen und Drohungen ausgestossen zu haben und am 18. August 2024 Tätlichkeiten begangen und Drohungen ausgestossen zu haben. Er berief sich auch nicht auf eine rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB), sondern sinngemäss einzig – bezüglich der Vorfälle vom 24. Juli und 18. August 2024 – auf Schuldminderungsgründe, weil er jeweils im provozierten Affekt gehandelt habe (vgl. hierzu etwa MARCELALEXANDERNIGGLI/CAROLAGÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 16 StGB). Ob der Beschwerdeführer im provozierten Affekt handelte, ist für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Belang. Selbst wenn es (zumindest teilweise) so gewesen sein sollte, wäre nämlich nicht bereits jetzt schon ohne Weiteres klar, dass der Beschwerdeführer deswegen weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme befürchten müsste (vgl. hierzu BGE 143 IV 330 E. 2.2; MARCFORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 221 StPO). Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 5.2 einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO bejahte, ist somit nicht zu beanstanden.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach berief sich im Haftverlängerungsgesuch auf Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Eine solche setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 (Beilage 8 zum Haftverlängerungsgesuch) weist u.a. folgende Verurteilungen aus:
Für die im Rahmen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu treffende Rückfallprognose ist die von der Gutachterin am 11. Oktober 2024 erstattete Vorabstellungnahme (Beilage 10 zum Haftverlängerungsgesuch) zentral. Die Gutachterin zog die vorbekannten Diagnosen (Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Opioiden, Cannabinoiden, Sedativa und Hypnotika;
emotional-instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ; aktuell bestehende mittelgradig depressive Episode) nicht in Zweifel. Das Krankheitsbild bestehe seit Jahren und habe sich über die letzten Jahre gerade im Hinblick auf die Suchtproblematik deutlich verschlechtert. Es bestehe der Verdacht, dass es wegen der langjährigen Suchterkrankung mittlerweile zu einer sog. "Persönlichkeitsdepravation" gekommen sei. Losgelöst von der abschliessenden Beurteilung stehe fest, dass es sich um ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild handle (Ziff. 4.2; vgl. auch Antwort zu Frage 5.1). Zur Risikoeinschätzung erneuter Gewaltdelinquenz verwendete die Gutachterin verschiedene Prognoseinstrumente. In ihrer "Gesamtbeurteilung" beschrieb sie "ein eher ungünstiges Bild" hinsichtlich der Begehung "ähnlicher Straftaten". Bei Entlassung in die aktuelle soziale Situation bzw. ein "unstrukturiertes Setting" ohne adäquate Behandlung, Unterstützung und Hilfsangebote seien "ähnliche Verhaltensweisen" bis hin zu schweren eigen- und fremdgefährdenden Handlungen nicht auszuschliessen bzw. mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund des Scheiterns der zuletzt angeordneten Ersatzmassnahmen und im Hinblick auf die Ergebnisse der vorläufigen prognostischen Einschätzung seien Ersatzmassnahmen derzeit nicht ausreichend, um dem Risiko erneuter Straftaten angemessen zu begegnen (Ziff. 4.3; vgl. auch Antwort zu Frage 5.4). Zu Frage 5.2 führte die Gutachterin aus, dass bei täglichem Konsum von Alkohol "im täglichen Leben" von einer generellen Fremdgefährdung auszugehen sei, die aktuell im nicht-berauschten Zustand im Gefängnis aber nicht bestehe. Zu Frage 5.3 führte sie aus, dass es gegenüber E._____ immer wieder zu "Würgehandlungen" gekommen sei, die – auch ohne Tötungsabsicht – schwere körperliche Schäden verursachen könnten, namentlich wenn das Opfer hilflos bzw. alkoholisiert sei. Sie wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der letzten stationären Behandlung in alkoholisiertem Zustand mehrfach auch Mitarbeiter der Klinik bedroht habe (vgl. hierzu S. 5). Es könne auch zu Angriffen gegen Zufallsbekanntschaften oder dem Beschwerdeführer Hilfe anbietende Personen kommen, was besonders problematisch sei, weil der Beschwerdeführer beschuldigt werde, eine ihm bekannte, aber nicht besonders nahestehende Person mit einem Messer angegriffen zu haben, und weil der Beschwerdeführer schon wiederholt wegen Waffenbesitzes verurteilt worden sei. Zu Frage 5.5 führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer eine ambulante Massnahme vorstelle, sich Unterstützung im Hinblick auf die Wohnungssuche und die Beziehung zu E._____ erhoffe und einen Abstinenzwunsch bezüglich seines Alkoholkonsums bekunde, bisher aber kaum eine "realistische Vorstellung" bezüglich der Umsetzung habe. Zu Frage 5.6 führte sie aus, dass sie die Chancen, beim Beschwerdeführer eine echte Behandlungs- und Abstinenzmotivation zu erreichen, als "nicht allzu gross", aber auch nicht als "völlig unrealistisch" einschätze. Eine dauerhafte Behandlung gegen den
Willen des Beschwerdeführers erscheine "wenig vielversprechend" bzw. sei "nicht zielführend".
Gründe, aus denen auf diese Ausführungen nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde denn auch nicht so sehr die Vorabstellungnahme an sich, sondern eher deren Interpretation durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bzw. – konkret – den vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch daraus (in E. 5.4) gezogenen Schluss, dass sich der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit nicht mit Ersatzmassnahmen begegnen lasse. So führt der Beschwerdeführer mit Beschwerde aus, dass die Gutachterin von der Existenz geeigneter Ersatzmassnahmen ausgehe, weil sie angekündigt habe, Möglichkeiten zur Verbesserung der Prognose bei entsprechender Behandlung und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums im eigentlichen Gutachten zu diskutieren. Aus nicht bekannten Gründen habe sie diese Verbesserungsmöglichkeiten in der Vorabstellungnahme aber noch nicht einmal in den Grundzügen bezeichnet und auch nicht definiert, was sie unter "kurzfristig" verstehe (Rz. 9). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Gutachterin machte in ihrer Vorabstellungnahme deutlich, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss für Dritte gefährlich sei. Ebenso, dass sich wegen seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit, die sie als Teil eines schweren psychiatrischen Krankheitsbildes wertete, bloss mit Ersatzmassnahmen nicht verhindern lasse, dass er sich weiterhin wohl täglich betrinken werde, und dass es einer forensisch-psychiatrischen und suchttherapeutischen Behandlung bedürfe, um hieran etwas zu ändern. Dass sie sich in der Vorabstellungnahme nicht näher dazu äusserte, wie eine erfolgsversprechende Behandlung aussehen könnte, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehende E. 3.7 und das dort erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.4, wonach es in einem Kurzgutachten um die Einholung einer Risikoeinschätzung geht, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen, wie etwa die Frage nach geeigneten Sanktionen, vorliegt). Ihre Beurteilung, dass sich eine (wie auch immer geartete) Behandlung nicht bereits jetzt in Form von Ersatzmassnahmen erfolgsversprechend installieren lasse, ist dennoch überzeugend damit begründet, dass schon die vom Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, am 27. Juli 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen weitere Gewalttaten nicht verhindert hätten und dass der Beschwerdeführer zwar einen Abstinenzwunsch habe, aber keine realistischen Umsetzungsvorstellungen. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zwar mit Beschwerde ein, dass er gegen die am 27. Juli 2024 verhängten Ersatzmassnahmen nicht verstossen habe, diese wirksam gewesen seien und der anschliessende
Vorfall vom 18. August 2024 allein nicht gewichtig genug gewesen sei, die vorher getroffene Beurteilung vollkommen und auf unbestimmte Zeit hinaus zu revidieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich nun seit über drei Monaten in Untersuchungshaft befinde, verstanden habe, dass eine Verhaltensänderung nötig und angezeigt sei, und gewillt sei, eine ambulante Therapie anzutreten (Rz. 10). Auch diese Einwendungen überzeugen aber nicht:
Hafteinvernahme vom 20. August 2024, zu Frage 14, wonach der Wald, so wie man in ihn hineinrufe, zurückrufe), überzeugt summarisch betrachtet nicht. Wenn im Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. August 2024 offenbar beschrieben wurde, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Mitarbeitenden "verbal" aggressiv bzw. "verbal sowie körperlich" bedrohlich verhalten habe (Vorabstellungnahme, S. 5), legt dies im Gegenteil nahe, dass der Beschwerdeführer im betrunkenen Zustand sozusagen keine Widerrede duldet und dabei in einer Art und Weise bedrohlich auftritt, dass dies bei weniger besonnenen Gegnern eine Spirale von (gegenseitigen) Drohungen und Gewalt (bis zu einem Würgen oder auch Messereinsatz) auslöst. So oder ähnlich war es mutmasslich nicht nur bei den Vorfällen vom 24. Juli 2024 und 18. August 2024, sondern bereits auch beim Vorfall vom 27. März 2024, als der Beschwerdeführer die Aufforderung des Wirts des "C.", eine über das Gesicht gezogene "Tactical Wild Mask" abzulegen, offenbar mit dem Ziehen eines Messers quittierte. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 10. September 2024 zu Protokoll gab, Waffen zu besitzen, weil er sich ja irgendwie verteidigen müsse, wenn fünf bis sechs Leute auf ihn losgingen (zu Frage 53), bestätigt dies den Eindruck, dass es letztlich in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe sein dürften, die ihn im betrunkenen Zustand immer wieder in Konflikte verwickeln, die er nicht adäquat auszutragen vermag, sondern nur mittels ernstzunehmenden Todesdrohungen und gefährlicher körperlicher Gewalt. Dass sich hieran (wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde [Rz. 10] auch geltend gemacht) wegen der zwischenzeitlich ausgestandenen Untersuchungshaft etwas geändert haben könnte, ist nicht anzunehmen. Die Ursache für das problematische Gewalt- und Drohverhalten des Beschwerdeführers dürfte ja nicht darin liegen, dass es ihm bis anhin an der für eine Verhaltensänderung notwendigen Einsicht gefehlt hätte, sondern dass er wegen seiner schwersten Alkoholabhängigkeit (vgl. hierzu Vorabstellungnahme, S. 11) bis anhin schlicht nicht in der Lage war, gemäss dieser Einsicht sein Verhalten zu ändern. Weshalb es nunmehr anders sein sollte, ist nicht einzusehen. Auch ist entgegen der Beschwerde (Rz. 11) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch Abstinenzkontrollen oder Ermahnungen durch die "Gewaltschutzgruppe" von weiteren Trinkexzessen abhalten liesse. Auch ein Kontaktverbot betreffend E. wäre ungenügend, weil sich die Gewaltneigung des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss nicht nur ihr gegenüber zeigt, sondern darin, dass er jegliche Widerrede bei alltäglichen Begegnungen mit anderen Personen zum Anlass für massive Todesdrohungen und gewalttätiges und gefährliches Verhalten zu nehmen scheint. Dass sich hieran durch Einbezug des Sozialdienstes und des Beistandes rasch etwas ändern liesse, weshalb die Untersuchungshaft nur um einen Monat zu verlängern sei (Beschwerde, Rz. 15), erscheint geradezu illusorisch.
Wegen der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und seines unter Alkoholeinfluss regelmässig gezeigten Verhaltens, auf alltägliche Konflikte mit ernstzunehmenden Todesdrohungen und gefährlicher Gewalt (Würgen; Messereinsatz) zu reagieren, begründete eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft derzeit für Personen aus seinem Umfeld eine unmittelbar erhebliche bzw. akute und nicht zumutbare Gefahr, vom Beschwerdeführer in ihrem Sicherheitsempfinden und ihrer körperlichen Integrität erheblich verletzt zu werden. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. Ersatzmassnahmen, mit denen sich dieser Gefahr wirksam begegnen liessen, sind derzeit (wie gezeigt) keine auszumachen.
Dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über drei Monaten in Untersuchungshaft befindet, lässt die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate nicht unverhältnismässig erscheinen. Wenn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihr Haftverlängerungsgesuch damit begründete, dass die Gutachterin das forensisch-psychiatrische Gutachten bis Mitte Januar 2025 erstatten werde und dass sodann der Verfahrensabschluss angezeigt und Anklage erhoben werde, erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2025 vielmehr sachlich begründet. Bezüglich seiner Befürchtung, dass sich seine psychischen Schwierigkeiten wegen der Haftumstände verschlechtern könnten (Beschwerde, Rz. 14), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er während der Untersuchungshaft Anspruch auf eine ausreichende medizinische Grundversorgung hat (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Strafvollzugsordnung des Kantons Aargau [SMV; SAR 253.112]), was auch psychiatrische Aspekte mitumfasst. Andere Gründe für eine Unverhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 18. Februar 2025 verlängerten Untersuchungshaft nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch ansonsten keine ersichtlich. Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2024 ist damit in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard