Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.243 (HA.2024.369; STA.2024.2) Art. 260 Entscheid vom 28. August 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung namentlich wegen folgender Straftatbestände:
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. Mai 2024 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 einstweilen bis zum 6. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 30. Juli 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 6. August 2024 eine mündliche Haftverhandlung. In der Sache beantragte er die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (insbesondere: Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten G., H. und I._____; Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung seines Vaters in Basel zu wohnen).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 6. August 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024. Zugestellt wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. August 2024.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. August 2024 mit folgenden Anträgen Beschwerde: " 1. Die Verfügung vom 06. August 2024 des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in die Freiheit zu entlassen. 3. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen folgende Anordnungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen: 3.1 Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten G., H. und I.; 3.2 Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung des Vaters J. an der Q-Strasse [...] in Basel zu wohnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Antrags auf mündliche Haftverhandlung mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass das Haftverlängerungsverfahren zwar grundsätzlich schriftlich sei, dass die beschuldigte Person aber aufgrund ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör eine mündliche Anhörung beantragen könne. Auf den konkreten Fall bezogen hatte er damals ausgeführt, dass die Einschätzung der besonderen Haftgründe, v.a. der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, am besten in einer persönlichen Anhörung erfolgen könne. Dies umso mehr, weil noch keine gutachterliche Abklärung vorliege (Rz. 2).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu in E. 2.3 aus, es sei nicht ersichtlich, warum eine persönliche Anhörung ausnahmsweise zur Beurteilung der Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr notwendig sei. Der aktuell zu bejahenden Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr könne nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden, woran eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers nichts ändere.
Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Nichtanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trotz entsprechenden Antrags mit Beschwerde als rechtsfehlerhaft (Rz. 6). Er begründete dies insbesondere damit, dass er bei der (erstmaligen) Haftanordnung nicht persönlich angehört worden sei und bislang eine gutachterliche Einschätzung der angeblichen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr fehle (Rz. 7).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz
zur ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2).
Der grundrechtliche Anspruch der beschuldigten Person auf persönliche Anhörung bei der erstmaligen Haftanordnung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Art. 225 Abs. 1 StPO) begründet, wenn von der beschuldigten Person nicht beansprucht, nicht automatisch einen entsprechenden Anspruch im Haftverlängerungsverfahren. Der Umstand, dass eine beschuldigte Person bei laufender Haft noch nicht persönlich angehört wurde, kann allerdings in die Beurteilung miteinfliessen, ob sie in einem Haftverlängerungsverfahren persönlich anzuhören ist. Auch in Beachtung dieses Umstands vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau aber nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass es nicht um Kleinkriminalität oder Kavaliersdelikte gehe, dass das bereits in Auftrag gegebene (Kurz-)Gutachten seines Erachtens entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr notwendig sei und dass es keinen Sinn gemacht hätte, dieses bereits früher in Auftrag zu geben (E. 4.2.4). Dass es stattdessen gehalten gewesen wäre, die fragliche Wiederholungs- und Ausführungsgefahr durch eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Haftverhandlung selbst zu prüfen, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen und ist auch ansonsten nicht einsichtig.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrem Haftverlängerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht v.a. auf ihren Haftantrag vom 7. Mai 2024, mit dem sie den dringenden Tatverdacht v.a. mit
Verweisen (etwa: auf einen Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. April 2024; auf einen sichergestellten Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten; auf zu den einzelnen Vorkommnissen erstellten Rapporten der Kantonspolizei Aargau; auf DNA-Hits an zwei Tatorten) begründet hatte. Zudem machte sie geltend, dass sich der dringende Tatverdacht auf "weitere Delikte" ausgedehnt habe.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. Mai 2024 zunächst einzig hinsichtlich der von einem DNA-Hit getragenen Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO anerkannt hatte, hielt er mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausdrücklich fest, dass es "richtig" sei, dass bezüglich der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch aufgeführten Delikte ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO bestehe (Rz. 8). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3 einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch (bzw. im Haftantrag) "genannten" Delikte bejahte, zumal der Beschwerdeführer dies auch mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritt (Rz. 8).
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Haftverlängerungsgesuch in Bezug auf die von ihr erwähnten "weiteren Delikte" auf die Akten, darunter etwa die Beilage 5 des Haftverlängerungsgesuchs. Wie Beilage 5 (Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2024) zu entnehmen ist, stehen nunmehr (nach erfolgter Auswertung diverser IT-Gerätschaften) weitere konkrete Vorwürfe im Raum. Diese Vorwürfe sind relativ neu, weshalb diesbezüglich noch keine allzu hohen Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind. Nichtsdestotrotz darf es auch in solchen Fällen nur in Ausnahmefällen zulässig sein, zur Begründung eines dringenden Tatverdachts einzig auf Akten (namentlich Polizeiprotokolle und Einvernahmeprotokolle) zu verweisen. Eine solche Ausnahme liegt allenfalls dann vor, wenn sich aus den verwiesenen Akten ohne Weiteres verlässlich ergibt, warum ein dringender Tatverdacht zu bejahen sein soll. Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2024 ist von diversen anderen (geplanten und/oder ausgeführten) Delikten die Rede, die zwar bezeichnet und nummeriert (7.34 – 7.53) sind, nicht aber (etwa im Hinblick auf die Vorgehensweise) näher umschrieben. Zum Teil sind diese "Delikte" auch nicht rechtlich qualifiziert (z.B. 7.46: DDOS Attacke auf K._____ vom 12.12.2023). Ebenfalls geht aus dem Bericht nicht eindeutig hervor, welche "Delikte" nur geplant waren und welche tatsächlich
ausgeführt wurden. Nachdem diese Vorwürfe offenbar seit dem 25. Juni 2024 im Raum stehen, wären hierzu an sich nähere Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch zu erwarten gewesen. Zudem scheint die sich aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2024 ergebende Liste an weiteren Delikten nicht aktuell zu sein, ohne dass dies von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg kommentiert worden wäre. So brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 17) zumindest teilweise wohl zu Recht vor, dass ihm (oder den Mitbeschuldigten) gerade einige gewichtige "Delikte" offenbar (zumindest von der Kantonspolizei Aargau) gar nicht mehr zum Vorwurf gemacht würden. Es betrifft dies namentlich folgende Vorwürfe:
Ziff. 5) erwähnten Vorfalls mit dem auf Gleisen angebrachten Hemmschuh ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 [Beilage 1], Fragen 49 ff.).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachten besonderen Haftgründe der Kollusions- (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), Wiederholungs- (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2).
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies zur Begründung der Kollusionsgefahr im Haftverlängerungsgesuch auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 7. Mai 2024 sowie die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Mai 2024. Ergänzend führte sie aus, dass die Sicherung und Durchsuchung der Daten beim Mitbeschuldigten G._____ noch nicht vollständig erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten weitere Server gehabt und betrieben hätten, die weggeschafft worden seien. Diese Server seien für sie von grossem Interesse. Der Beschwerdeführer sei hierzu am 29. Juli 2024 befragt worden, habe jedoch angegeben, keine Angaben machen zu können. Es seien Ermittlungen im Gang, um den
Aufenthaltsort der Server festzustellen. In Freiheit könnte der Beschwerdeführer versuchen, diese Ermittlungen zu torpedieren.
Der Beschwerdeführer hatte mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass seit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2021 [recte: 9. Mai 2024] 12 Einvernahmen der vier Beschuldigten stattgefunden hätten und die elektronischen Geräte weitgehend ausgewertet worden seien. Er habe sich zudem nachträglich mit der Entsiegelung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden erklärt (Rz. 9). Dass die Auswertung der Daten von G._____ noch nicht habe abgeschlossen werden können und dass "ein paar Server" verschwunden sein sollen, vermöge keine Kollusionsgefahr zu begründen. Wenn diese bis jetzt trotz grossen Ermittlungsaufwandes nicht gefunden worden seien, würden sie auch in absehbarer Zeit nicht gefunden. Nach der Logik der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liesse sich Beugehaft begründen, wenn Beschuldigte nicht kooperierten. Er sei zudem "an der Geschichte mit den Servern" überhaupt nicht beteiligt und könne schon deshalb keine Angaben zu deren Verbleib machen, geschweige denn von aussen darauf zugreifen. Im Gegensatz zu G._____ und I._____ sei er nicht Programmierer (Rz. 10). Der Bericht IT-Forensik vom 18. Juli 2024 fordere explizit nur, dass I., H. und G._____ in Haft bleiben sollten. Er sei an Erpressungs- bzw. Sabotagedelikten gegen Kunden der Lehrbetriebe von I._____ und G._____ nicht beteiligt gewesen (Rz. 11 und 7). Letztlich äussere die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nur vage Befürchtungen, was zur Begründung von Kollusionsgefahr nicht genüge (Rz. 13).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte zur Kollusionsgefahr fest, dass die Auswertung aller sichergestellten Datenträger von G._____ noch nicht abgeschlossen sei (E. 4.1.4). Hingegen seien die Daten des Beschwerdeführers, von H._____ und I._____ ausgewertet. Weitere Server sollten noch vorhanden sein. Dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weitere Abklärungen im Hinblick auf die verschwundenen Server tätigen wolle, sei nicht zu beanstanden (E. 4.1.5). Zwar sei der Beschwerdeführer bereits mit vielen Vorwürfen konfrontiert worden. Es kämen aber noch laufend neue – teilweise gravierende – Vorwürfe hinzu. Die "theoretische Möglichkeit" neuer Vorwürfe sei zwar kein Grund, jemanden in Haft zu behalten. Die Abklärungen um die "verschwundenen Server und Cyberbunker" gingen aber über rein theoretische Vorwürfe hinaus. Dies betreffe auch den Beschwerdeführer, auch wenn es den Anschein mache, dass er von allen Beschuldigten "am wenigsten" beteiligt gewesen sei. Kollusionsgefahr sei deshalb zu bejahen (E. 4.1.5).
Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde darauf, dass er umfassend geständig sei und gar keinen Grund mehr habe, zu kolludieren. Eine Beeinflussung von Geschädigten, Zeugen oder Auskunftspersonen werde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gar nicht behauptet. Es gehe ihr einzig darum, das Vorverfahren "in Ruhe" fortsetzen zu können. Eine persönliche Beeinflussung der Mitbeschuldigten untereinander stehe offenbar nicht im Vordergrund (Rz. 11). Berichte der IT-Forensik machten deutlich, dass der Fokus der weiteren Ermittlungen auf der Kerngruppe um G., H. und I._____ liege, die womöglich "in grossem Stil" Daten von Kunden ihrer Arbeitgeber zweckentfremdeten. Hiermit habe er nichts zu tun. Schon aufgrund seines gänzlich fehlenden Tatbeitrags könne er nicht kolludieren. Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau derart in Bezug auf ihn als "Aussenseiter" eine Kollusionsgefahr ableite, bleibe unklar (Rz. 12). Welche (konkreten) Befürchtungen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Bezug auf ihn wegen der Server hege, bleibe unklar (Rz. 13). Dass G._____ die Aussage verweigere, könne nicht ihm "angerechnet" werden. Auch in Bezug auf einen angeblichen "Cyberbunker" sei nicht ersichtlich, inwiefern er kolludieren könnte. Diesbezüglich werde ihm gar keine Straftat vorgeworfen. Die Polizei selbst habe erklärt, dass "die Gruppe" wohl gar nie Kontakt zu einem "Cyberbunker" gehabt habe, sondern dass die ganze Geschichte von G._____ letztlich wohl erfunden worden sei (Rz. 14). Daher liege keine Kollusionsgefahr vor (Rz. 15).
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liess die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe umfassend geständig sei, unwidersprochen, weshalb – ohne dass dies anhand der Akten zu überprüfen wäre – darauf abzustellen ist. Von daher ist in der Tat nicht ohne Weiteres einsichtig, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tathandlungen noch kolludierende Handlungen vornehmen sollte. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Wesentlichen einzig darauf, dass die sichergestellten EDV-Gerätschaften erst teilweise durchsucht seien und dass Ermittlungen im Gange seien, den Aufenthaltsort von zwei mutmasslich beiseite geschafften Servern zu bestimmen. Es ist aber fraglich, ob diese Untersuchungshandlungen im Hinblick auf die von einem dringenden Tatverdacht getragenen und vom Beschwerdeführer offenbar eingestandenen Tatvorwürfe notwendig sind, oder im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch genannten "weiteren Delikte". Somit lässt sich, auch mangels anderslautender Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, nicht feststellen, dass es bei den weiteren Ermittlungen überwiegend um von einem dringenden Tatverdacht getragene Vorwürfe geht,
sondern dienen diese womöglich v.a. der Abklärung der sog. "weiteren Delikte". Weil in Bezug auf diese aber (wie ausgeführt) kein dringender Tatverdacht vorliegt, lässt sich damit keine Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr begründen. Eine solche ist dementsprechend zu verneinen. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Rz. 13 (zutreffend) darauf hin, dass die Kantonspolizei Aargau ihn bei seiner Einvernahme vom 29. Juli 2024 (Beilage 13) in Frage 35 mit der begründeten These konfrontiert habe, dass die fraglichen Server beim Vater von G._____ sein könnten. Weil diese These nicht unplausibel wirkt und weil sie (wenn zutreffend) geeignet ist, die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg behauptete Kollusionsgefahr zu relativieren, wären hierzu (wenn es die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anders sehen sollte) entsprechende Äusserungen zu erwarten gewesen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit zu verneinen.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Haftverlängerungsgesuch zur Begründung der von ihr geltend gemachten Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr auf ihren Haftantrag vom 7. Mai 2024 und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024. Diesbezüglich habe sich nichts geändert. Vielmehr könnten nunmehr auch "weitere Delikte" dem Beschwerdeführer zugeordnet werden und bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer (im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft) weiter delinquiere. In den bereits durchsuchten EDV-Geräten der Mitbeschuldigten hätten sich denn auch Hinweise auf weitere geplante Delikte gefunden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erwähnte diesbezüglich einen geplanten Raubüberfall auf einen Kiosk und ein Schreiben mit einer Bombendrohung.
Der Beschwerdeführer hatte hierzu bereits mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Entwicklung seit der Haftanordnung vom 9. Mai 2024 übersehen habe (Rz. 15). Anders als die anderen Mitbeschuldigten sei er nicht schon "im Januar" festgenommen worden, weshalb sich nicht sagen lasse, dass er "einfach unbeeindruckt weiterdelinquiert" habe (Rz. 16). Die geltend gemachte Wiederholungsgefahr scheitere schon an der (auch nicht gutachterlich erhärteten) ungünstigen Rückfallprognose. Auch wenn man ihm eine "überdurchschnittliche kriminelle Energie" attestiere, könne ihm wegen seines jugendlichen Alters, seiner Perspektiven, seines familiären Umfelds und der "weggefallenen Gruppendynamik" ohne klare fachmännische Auskunft keine ungünstige Prognose gestellt werden. Jedenfalls sei nicht konkret und ernsthaft zu befürchten, dass er so "blöd" wäre, in Freiheit seine "kriminelle Karriere" gleich fortzusetzen (Rz. 17). Die von der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erwähnten Vorkommnisse (Raubüberfall in Möhlin; Bombendrohung) hätten weder das Versuchsstadium erreicht, noch seien sie "minutiös" geplant gewesen. Mit der "Planung" eines Raubüberfalls im Rahmen des Chats "[...]" sei er ebenfalls nicht befasst gewesen, was die anderen Beteiligten bestätigt hätten. Von einer Androhung eines schweren, konkreten Verbrechens i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO könne keine Rede sein (Rz. 18). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg hätte das von ihr am 24. Juli 2024 in Auftrag gegebene Gutachten betreffend Risikoeinschätzung schon "längst" in Auftrag geben sollen (Rz. 19). Auch deshalb sei nicht von einer Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO auszugehen (Rz. 20).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in E. 4.2.4 aus, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nicht im Bereich Kleinkriminalität deliktisch tätig geworden seien und auch nicht nur ein-, zwei- oder dreimal, sondern – wie vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 6. August 2024 anerkannt (vgl. hierzu Rz. 6]) – mutmasslich 18-mal. Unabhängig davon, ob die Grenze zum strafbaren Verhalten bereits überschritten worden sei, gehe es bei der "Kerngruppe" um G., H. und I._____ um einen geplanten Starkstromanschlag, eine geplante Bombendrohung und einen detailliert geplanten Raubüberfall auf einen Kiosk in Möhlin. Auch wenn diese Pläne nicht umgesetzt worden seien, handle es sich um gravierende Delikte. Der Beschwerdeführer scheine zwar oft nicht beteiligt gewesen zu sein. Trotz anständiger Ausbildung, guter Perspektive, jugendlichen Alters und familiären Umfelds überschreite auch bei ihm das Ausmass der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte "jegliche Grenzen". Die Festnahme seiner engen Kollegen "im Januar" für Delikte, die einen Konnex auch zu ihm aufwiesen, habe ihn nicht beeindruckt. Das in Auftrag gegebene (Kurz-)Gutachten sei notwendig, um die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr einordnen zu können. Zudem wäre es nicht zweckdienlich gewesen, dieses Gutachten vor Vorliegen der relevanten Einvernahmen in Auftrag zu geben.
Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, dass in Bezug auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwähnten "gravierenden Delikte" gar kein dringender Tatverdacht vorliege (Rz. 17). Mangels Vorliegens eines Gutachtens hätte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mindestens klar ausführen müssen, woraus es seine (anscheinend sehr negative) Rückfallprognose ableite. Anhand der nicht von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte lasse sich nicht ohne Weiteres auf Wiederholungsgefahr schliessen, zumal diese Delikte keine unmittelbare Bedrohung der körperlichen Integrität Dritter beinhaltet
hätten (Rz. 19). Das Vorliegen von Ausführungsgefahr bestritt der Beschwerdeführer mit ähnlicher Begründung (Rz. 21 ff.).
Betreffend die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2.1 nicht nur in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen auf seine Verfügung vom 9. Mai 2024 (E. 2.5.1 und E. 2.6.1), sondern in seiner E. 4.2.4 auch in Bezug auf die damalige materielle Prüfung dieser Haftgründe (E. 2.5.4 und E. 2.6.4).
Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.1 zutreffend festgestellt, setzt Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass das sog. Vortatenerfordernis erfüllt ist, dass ernsthaft mit weiteren Verbrechen oder schweren Vergehen zu rechnen ist und dass dadurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet ist.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 dar, warum seines Erachtens das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Der Beschwerdeführer nahm auf diese Ausführungen mit Beschwerde ausdrücklich Bezug (Rz. 16), liess sie (bzw. den aktuellen Verweis des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau auf diese frühere Erwägung) aber unbeanstandet. Deshalb und weil diese Ausführungen zumindest nicht offensichtlich unzutreffend sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten.
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt weiter die begründete Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch weitere Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden könnte. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies bereits mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 (auf welche es mit Verfügung vom 6. August 2024 verwies) zur Erklärung der Deliktserie auf eine "zunehmende Dynamik" zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten und die dabei an den Tag gelegte "kriminelle Energie" hin. Dies ist zumindest im Hinblick auf den Beschwerdeführer insofern überzeugend, als der Beschwerdeführer ausserhalb dieser Gruppe soweit ersichtlich noch nie straffällig wurde. Insofern führte der Beschwerdeführer mit Beschwerde durchaus mit einiger Berechtigung aus, dass die nunmehr weggefallene Gruppendynamik eher gegen Wiederholungsgefahr spricht.
Umgekehrt kann derzeit aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (entgegen seinen Beteuerungen, nur "Aussenseiter" gewesen zu sein) an der Schaffung dieser höchst problematischen Gruppendynamik massgeblich beteiligt war. So gab etwa H._____ anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 7. Mai 2024 (Beilagen zum Haftantrag, Reg. 20) zur Frage 40, wer Anführer bei den Aktionen gewesen sei, zu Protokoll, dass dies zunächst G._____, aber dann auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Gerade die (wie von ihm selbst vorgebracht) ansonsten geordneten Lebensumstände des Beschwerdeführers werfen die Frage auf, warum er für eine längere Zeit Mitglied einer offensichtlich auch von destruktiven Aggressionen getriebenen Kleingruppe wurde, die (mutmasslich) nicht davor zurückschreckte, gravierende Straftaten mit einem (zumindest teilweise) eindeutigen Gewaltbezug zu begehen. Insofern erscheint diese Gruppenzugehörigkeit als ein derzeit unerklärlicher aber tiefgehender Bruch im ansonsten unbescholtenen Lebenswandel des Beschwerdeführers.
Ohne eine fachärztliche Expertise lässt sich unter diesen Umständen nicht verlässlich feststellen, ob der Beschwerdeführer sozusagen bloss wegen unglücklicher Umstände in diese Gruppe geriet und dort sozusagen nur "mitdelinquierte", oder ob er nicht doch auch aus letztlich psychischen Gründen Anschluss an diese Gruppe suchte, um so womöglich vorhandene Aggressionen in einer ausgeprägt destruktiv-gewalttätigen Weise ausleben zu können. Sollte Letzteres zutreffen, muss konkret befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer trotz Auflösung der Gruppe weiterhin von starken Aggressionen (und eben nicht von Einsicht und Vernunft) geleitet sein könnte und dementsprechend weitere schwere Straftaten auch mit einem ausgeprägten Gewaltbezug begehen könnte. Zwar blieb es bei den bisher vom Beschwerdeführer mutmasslich (mit-)begangenen Straftaten mit Gewaltbezug überwiegend bei (wenngleich teilweise sehr erheblichen) Sachbeschädigungen. Gewisse Vorkommnisse lassen den Beschwerdeführer aber in einer für Dritte noch erheblich gefährlicheren Weise unberechenbar erscheinen. Dies gilt zunächst für den Vorfall 7.30 (Versuchte Zugsentgleisung mit Hemmschuh) vom 30. September 2023 in Möhlin, welchen der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2024 (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch) eingestanden hat (Frage 49). Es gilt aber etwa auch für den vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 (zumindest bezüglich des Einbruchs) eingestandenen Vorfall 7.15 vom 4. November 2023 zum Nachteil der L._____ AG, in deren Gebäude offenbar mehrere Brandstiftungen begangen wurden (Fragen 93 ff.). Auch die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe, am 28. Dezember 2023 Datenkabel durchtrennt zu haben, lassen sich (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend festgestellt) nicht mehr ohne Weiteres mit jugendlichem Leichtsinn oder sonst einem zumindest ansatzweise rationalen Motiv erklären, sondern weisen auf starke Aggressionsgefühle, eine ausgeprägte Gewaltneigung und eine hochgradige Gleichgültigkeit gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter hin. Unter diesen Umständen besteht derzeit keine verlässliche Gewähr, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig, weil er nicht "blöd" sei, wohlverhält oder seine mutmasslichen Aggressionen nur noch in Form von mehr oder weniger "harmlosen" Sachbeschädigungen auslebt.
Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter diesen Umständen die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits in Auftrag gegebene fachpsychiatrische Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als geboten erachtete, ist nicht zu beanstanden. Damit ist aber nach dem in E. 4.3.8 Ausgeführten auch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zumindest bis zum Vorliegen des Kurzgutachtens nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vorbrachte, legt keine andere Sichtweise nahe. Insbesondere trifft es (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2.4 dargelegt) nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Kurzgutachten bereits viel früher hätte in Auftrag geben müssen. Auch verhält es sich nicht so, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seine Beurteilung der Wiederholungsgefahr noch eingehender hätte begründen müssen. Mit seinen Ausführungen mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 (auf welche es mit Verfügung vom 6. August 2024 verwies), wonach sich das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr mit "jugendlichem Leichtsinn" erklären lasse und wonach der Beschwerdeführer offenbar mangels gesunden Menschenverstands bzw. eines natürlichen Urteilsvermögens nicht in der Lage sei, die schwerwiegenden Konsequenzen und Auswirkungen seiner Handlungen zu erkennen, legte es letztlich kurz und prägnant eine ähnliche Einschätzung wie oben in E. 4.3.10 beschrieben dar.
Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen wäre, kann offenbleiben, zumal sich die hierfür u.a. erforderliche "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr der Ausführung eines angedrohten schweren Verbrechens, wenn überhaupt, nicht anders als mit der festgestellten Wiederholungsgefahr begründen liesse.
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete die vom Beschwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen in seiner E. 5.3 als nicht geeignet, um der von ihm festgestellten Kollusions-, Wiederholungsund Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Hinweise für eine Verfahrensverzögerung gebe es nicht. Auch bestehe derzeit keine Gefahr von Überhaft.
Abgesehen vom bereits behandelten (und unbegründeten) Vorwurf der Verfahrensverzögerung (Beschwerde Rz. 18; obige E. 4.3.11) äusserte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Haftverlängerung einzig zu möglichen Ersatzmassnahmen. Dabei warf er dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zunächst vor, die von ihm eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ohne jegliche Begründung verworfen und so sein rechtliches Gehör verletzt zu haben (Rz. 26). Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen offensichtlich nicht geeignet gewesen wären, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Kollusionsgefahr zu bannen, ohne dass dies noch näher zu erläutern (gewesen) wäre. Insofern liegt keine Gehörsverletzung infolge ungenügender Begründung vor. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Position mithilfe technischer Geräte "metergenau" überwachen lasse, was weitere Straftaten praktisch verunmögliche. Zudem würde er im Falle seiner Entlassung in Basel wohnen und sich seiner weiteren Ausbildung widmen (Beschwerde Rz. 28 f.). Dem ist aber mit Verweis auf das in E. 4.3.10 bereits Ausgeführte entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mutmasslich an den Tag gelegte Delinquenz derzeit nicht ansatzweise einer rationalen Erklärung zugänglich ist und ihn, gerade auch wegen seiner bis anhin unauffälligen Lebensverhältnisse, als im Hinblick auf weitere schwere Straftaten mit Gewaltbezug unberechenbar erscheinen lässt. Unter diesen Umständen lässt sich eine gewalttätige und – sei es bewusst oder unbewusst – womöglich auch gegen Leib und Leben Dritter gerichtete (weitere) Kurzschlusshandlung auch mit technischen Überwachungsmassnahmen oder einer einstweiligen Wohnsitzverlegung nach Basel nicht mit hinreichender Sicherheit verhindern. Letztlich lässt sich erst nach Erstattung des bereits in Auftrag gegebenen Kurzgutachtens verlässlich beurteilen, ob die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr aufrechtzuerhalten ist oder ob (und wenn ja welche) Ersatzmassnahmen anzuordnen sind. Im Ergebnis ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft anordnete. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind
dementsprechend dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard