Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.82 (STA.2023.394) Art. 183
Entscheid vom 13. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, [...] [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Februar 2023 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Ihm wird vorgeworfen, am 21. Januar 2023 auf einer Baustelle in Z. C. bedroht zu haben.
A. wurde am 21. Januar 2023 vorläufig festgenommen und am 22. Januar 2023 durch die Kantonspolizei Aargau befragt.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2023 war Rechtsanwalt Bastimar als freigewählter Verteidiger anwesend. Auf der letzten Seite des Einvernahmeprotokolls stellte dieser den handschriftlichen Antrag um Bestellung seiner Person als amtlichen Verteidiger bzw. als notwendigen Verteidiger von A., wobei keine Begründung angeführt war.
Nachdem sich Rechtsanwalt Bastimar am 30. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau telefonisch nach dem Stand des Gesuchs erkundigt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A. mit Schreiben vom 31. Januar 2023 das Formular "Erklärung des Gesuchstellers zur persönlichen und finanziellen Situation" zu. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 reichte A. das ausgefüllte Formular mit einigen Beilagen ein. Er machte geltend, dass er in Anbetracht der Schwere der ihm anfänglich vorgeworfenen Straftat und der damit einhergehenden Gefahr einer Landesverweisung auf eine notwendige Verteidigung angewiesen gewesen sei, bei deren Bestellung bzw. Gewährung die finanziellen Verhältnisse nicht einschlägig seien.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Bastimar als amtlichen Verteidiger ab.
Gegen diese ihm am 28. Februar 2023 zugestellte Verfügung erhob A. am 9. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge sei dem Beschwerdeführer für das hängige Strafverfahren vor der Vorinstanz in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters zu bestellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 23. März 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 6. April 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Er stellte darin ein "bedingtes" Akteneinsichtsgesuch.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat mit angefochtener Verfügung vom 22. Februar 2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Es könne nicht angenommen werden, dass er mittellos sei. Der vorliegende Fall biete auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.
Der Beschwerdeführer beruft sich mit Beschwerde auf Art. 132 StPO und bringt vor, er habe im Zeitpunkt der Einvernahme nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um sich einen Wahlverteidiger zu leisten und dies sei auch im jetzigen Zeitpunkt noch so. Seine Frau habe keine Anstellung bekommen und er habe eine Woche vor der Einvernahme gekündigt. Bis Anfang August 2022 sei er bei der D. als Lehrling tätig gewesen und habe lediglich Fr. 1'200.00 monatlich verdient. Sein Verdienst in den letzten zwölf Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit habe sich auf Fr. 37'200.00 bzw. monatlich Fr. 3'100.00 belaufen, d.h. er werde ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 2'170.00 erhalten, womit er offensichtlich nicht in der Lage sei, für sich und seine Frau den Grundbedarf, den Mietzins und die Krankenkassenprämien zu begleichen. Sodann sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu widersprechen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung behaupte, der vorliegende Fall biete unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und der Umstände des Sachverhalts keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen wäre. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache zwar geltend, das hängige Strafverfahren gegen ihn sei wegen Drohung eröffnet worden. Der Geschädigte habe ihm aber eine versuchte Tötung bzw. versuchte schwere oder einfache Körperverletzung vorgeworfen. Zwar würden diese Vorwürfe allesamt von ihm bestritten, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich das hängige Strafverfahren auf diese angeblichen Straftaten erweitere. Diesfalls würde ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie auch eine Landesverweisung drohen. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ihm gegenüber privatrechtliche Ansprüche geltend mache. Die Tragweite der ihm vorgeworfenen Straftaten, deren Subsumtion und die mit ihnen einhergehenden Konkurrenzfragen seien für ihn als juristischen Laien keinesfalls einfach erkennbar. Er sei sprach- und rechtsunkundig. Es könne zudem aufgrund der bisher stattgefundenen Zeugeneinvernahmen davon ausgegangen werden, dass die Akten derart umfangreich sein werden, dass er sich auf sich alleine gestellt und aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht zurechtfinden werde.
Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und bemerkt in Ergänzung, dass irrelevant sei, welche Tatbestände der Geschädigte ihm vorwerfe. Zudem fehle nach wie vor eine Kopie der Steuererklärung zur Belegung der Vermögenssituation. Sodann entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer sprachunkundig sei. Er habe anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2023 angegeben, Hochdeutsch zu verstehen und keine Übersetzung zu benötigen. Weiter habe der Beschwerdeführer ausführlich ausgesagt, was zeige, dass er verstehe, um was es gehe, und er seinen Standpunkt vertreten könne. Die Abklärungen zur Feststellung
des Sachverhalts seien abgeschlossen und weitere Beweisabnahmen, insbesondere Zeugenbefragungen, seien nicht vorgesehen.
Mit Stellungnahme vom 6. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass an der Schwere und damit an der Relevanz der vom angeblichen Opfer gemachten Vorwürfe – welche für die Beurteilung bestimmend gewesen seien – nichts ändere, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren nach Einvernahme des angeblichen Opfers und den erfolgten Zeugeneinvernahmen lediglich wegen Drohung eröffnet habe. Der Beizug eines Verteidigers könne bereits in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafbehörden als geboten erscheinen. Sodann habe er anlässlich seiner Einvernahme den Beizug eines Dolmetschers tatsächlich verneint, er sei aber weder sprachlich noch fachlich in der Lage, sich frei zu den sich im vorliegenden Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen zu äussern, um sich wirksam verteidigen zu können. Ohne Aktenkenntnis sei es ihm auch nicht möglich, bezüglich der Angaben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob weitere Sachverhaltsabklärungen noch stattfinden würden oder nicht. Schliesslich habe er spätestens anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seine finanziellen Verhältnisse offengelegt und belegt. Gemäss Steuererklärung habe er im Jahr 2021 insgesamt Fr. 14'977.00 netto verdient, was den in der Beschwerdeschrift dargelegten Fr. 1'248.00 monatlich inkl. 13. Monatslohn entspreche.
Es wird vom Beschwerdeführer nicht (mehr) geltend gemacht, dass vorliegend eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO geboten war. Solches ist auch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Zu prüfen ist somit, ob Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht.
Die Verfahrensleitung hat eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 132 StPO).
Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind, ist nicht ohne weiteres von einem Bagatellfall auszugehen. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt. Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2 mit Hinweis auf BGE 143 I 164 E. 3.5 sowie BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4). Auch in Bagatellfällen besteht ausnahmsweise Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. So etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2023 die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit nicht abschliessend geprüft. Gemäss seiner Steuererklärung 2021 erzielte der Beschwerdeführer mit seiner unselbständigen Tätigkeit im Jahr 2021
Nettoeinkünfte von total Fr. 14'977.00, während er und seine Frau über kein Vermögen verfügten. Bis Anfang August 2022 war er gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde als Lehrling tätig und verdiente Fr. 1'200.00 monatlich. Ab Ende seiner Ausbildung erzielte er gemäss Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2023 zur Person (act. 4 ff.) einen monatlichen Lohn von Fr. 5'000.00 bis Fr. 5'500.00 zuzüglich eines 13. Monatslohnes. Im Januar 2023 und somit im relevanten Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung erzielte er einen Lohn von Fr. 3'884.90, wobei ihm Fr. 884.90 erst nachträglich im Februar 2023 ausbezahlt wurden (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4). Seit dem 8. März 2023 ist er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung gemeldet. Er rechnet mit monatlichen Taggeldern in der Höhe von Fr. 2'170.00, was angesichts des von ihm dargelegten durchschnittlichen monatlichen Einkommens von Fr. 3'100.00 nachvollziehbar ist, wobei er in den sechs Monaten von August 2022 – Januar 2023 mit einem letzten Lohn von durchweg Fr. 5'000.00 rechnete und er nur zu 80 % zur Arbeitsvermittlung gemeldet ist (vgl. Beschwerdebeilage 6; ein Beleg mit einem von der Arbeitslosenkasse festgelegten versicherten Lohn bzw. Taggeld ist nicht aktenkundig). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist seine Frau aktuell nicht arbeitstätig. Auf das Einkommen der Frau gemäss Steuererklärung 2021 (Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2023) ist somit nicht abzustellen.
Die mit Beschwerde aufgestellte Behauptung, er sei nicht in der Lage, neben dem Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00 + 25 % [Fr. 425.00], vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009, KKS.2005.7] sowie AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) und den Miet- (Fr. 538.00, vgl. Beilage 2 zur Erklärung des Gesuchstellers zur persönlichen und finanziellen Situation) und Krankenkassenkosten (Fr. 934.50 [Fr. 518.50 für ihn, vgl. Beilage 3 zur Erklärung des Gesuchstellers zur persönlichen und finanziellen Situation, sowie Fr. 416.00 für seine Frau, vgl. Erklärung des Gesuchstellers zur persönlichen und finanziellen Situation, S. 3]) für Anwaltskosten aufzukommen, erscheint daher glaubhaft.
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist damit zu bejahen.
Für den vorliegend in Frage stehenden Tatbestand der Drohung droht Art. 180 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) an. Ob es sich vorliegend noch um einen Bagatellfall handelt, lässt sich nicht beurteilen, da unklar ist, ob im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von
nicht mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen ausgefällt würde. Jedenfalls aber erscheint die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass das hängige Verfahren auf versuchte Tötung bzw. versuchte schwere oder einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten erweitert werde (vgl. Beschwerde S. 8), nicht (mehr) nachvollziehbar, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Strafverfahren am 22. Januar 2023 (nur) wegen Drohung eröffnete (vgl. Eröffnungsverfügung, act. 8) und in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass – weil weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe – kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Vom Beschwerdeführer wird nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb das wegen eines Vergehens geführte Strafverfahren (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) zu einem solchen wegen eines Verbrechens (mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) mutieren sollte. Dies umso weniger, als die Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts nach Angabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort abgeschlossen sind. Abgesehen davon könnte, sollte sich im Laufe des weiteren Strafverfahrens aufgrund neuer Umstände tatsächlich dieser derzeit unwahrscheinliche Fall abzeichnen, erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt werden.
Unabhängig davon, ob es sich angesichts der zu erwartenden Strafe noch um einen Bagatellfall handeln würde, bietet der vorliegende Straffall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Die Anforderungen an diese Schwierigkeiten sind angesichts des geringfügigen Eingriffs in die Interessen des Beschwerdeführers erhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3). So wird ihm lediglich das Aussprechen von Drohungen (mit Am-Hals-Packen und An-die-Wand-Drücken unter Einsatz eines Klappmessers) vorgeworfen (vgl. seine Einvernahme vom 22. Januar 2023, S. 2 und 5 f. [act. 86 und 89 f.]). Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres erfassen. Es wurden nebst dem Beschwerdeführer der mutmasslich Geschädigte sowie drei Personen (der insgesamt sieben anwesenden, vgl. act. 71) protokollarisch durch die Polizei befragt (act. 45 ff.; vorab erfolgte eine mündliche Befragung von anwesenden Personen durch die Polizei, vgl. act. 71 oben sowie act. 90 [inkl. der Person B.]), wobei alle drei Personen angaben, dass es lediglich zu einem verbalen Streit gekommen sei (vgl. act. 63 f., 71, 79 ff., 90). Weitere Beweisabnahmen, insbesondere Zeugenbefragungen, sind nicht vorgesehen (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Insofern ist auch nicht weiter auf das "bedingte" Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 6. April 2023, S. 3 f.) einzugehen. Auch in beweisrechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt nicht komplex. Es geht im Wesentlichen darum, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslich Geschädigten, welche dieser anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2023 machte
(act. 45 ff.), zu würdigen bzw. festzustellen, ob es sich um eine tätliche oder nur verbale Auseinandersetzung handelte. Dies bietet auch einem juristischen Laien weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sodann zu Recht einwendet, gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2023 an, Hochdeutsch zu verstehen bzw. keinen Übersetzer zu brauchen (vgl. act. 86). Er konnte sich adäquat äussern anlässlich dieser Einvernahme. Sprachschwierigkeiten alleine sprechen ohnehin nicht für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung. Diesfalls ist der beschuldigten Person ein Dolmetscher beizugeben (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 40 zu Art. 132 StPO). Weiter dürfte zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt, dies ist aber bei beschuldigten Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung verfügen, stets der Fall. Folglich stellt auch dies keinen Grund für eine amtliche Verteidigung dar, andernfalls der Gesetzgeber in sämtlichen Fällen eine amtliche Verteidigung vorgesehen hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.6), was aber gerade nicht so ist. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft oder dem Geschädigten (vgl. dazu Beschwerde S. 8) geboten wäre. Ausweislich der Akten hat der Geschädigte keinen Rechtsanwalt und er hat keine Zivilforderung geltend gemacht (vgl. Einvernahme von C. vom 21. Januar 2023 S. 11, act. 55).
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres imstande, seine Interessen im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung angemessen zu wahren. Eine amtliche Verteidigung ist demnach nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Verfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2023.394 beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht be-
dürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.
Darüber hinaus ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als ein Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren entgegen zu nehmen. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen der Beschwerdeführer im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat – der Straffall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, vgl. E. 4.3 oben –, abzuweisen.
Aus den Ausführungen in E. 4.3 hievor ergibt sich sodann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Februar 2023 von vornherein aussichtslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, insgesamt Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli