Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.78 (HA.2023.85; ST.2022.87; STA.2021.4798) Art. 90 Entscheid vom 17. März 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 betreffend Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen Entführung, Nötigung, (versuchten) Diebstahls sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2022 vorläufig festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 (HA.2022.64) einstweilen bis zum 10. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt.
Am 5. Mai 2022 erfolgte der vorzeitige Massnahmenantritt des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik C.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Brugg die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB; dies im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) widerrief der Beschwerdeführer sinngemäss seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg ordnete mit Verfügung vom 16. Februar 2023 die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 217 StPO an und stellte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft einstweilen bis zum 16. Mai 2023. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (HA.2023.85) bis zum 16. Mai 2023 in Sicherheitshaft.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 21. Februar 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 mit Eingabe vom 3. März 2023 Beschwerde. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und – in Abweisung des Antrags des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 16. Februar 2023 – seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Beschwerdeführer nahm zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 10. März 2023 Stellung.
Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 17. Februar 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich auf die Wiedergabe blosser "Textbausteine" zur Ausführungsgefahr beschränkt, ohne dass in der darauffolgenden Subsumtion im Detail auf diese rechtlichen Anforderungen eingegangen bzw. auch nur ansatzweise Bezug darauf genommen worden sei. Mit dieser mangelhaften Begründung habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.1. Absatz 1). Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen.
Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft allgemein, zum dringenden Tatverdacht, zur Ausführungsgefahr und zur Verhältnismässigkeit (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 7.-10.) sowie die im Verfahren erhobenen und für die Beurteilung der Sache massgeblichen Beweise dar. Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung betreffend die von ihr bejahte Ausführungsgefahr eher kurz ausgefallen ist, geht aus der Verfügung hervor, dass diese insbesondere gestützt auf das vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 2022 ([...]) bejaht wurde. Weiter führte die Vorinstanz in der Begründung zu sämtlichen Haftvoraussetzungen knapp aber nachvollziehbar aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterzuziehen. Entgegen dem Beschwerdeführer war es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1), solange es ihm – wie vorliegend – möglich war, die Beweggründe für den Entscheid nachzuvollziehen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. hierzu auch nachfolgende E. 3.5.5.). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Oktober 2022 auf Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 8.). Gemäss diesem Antrag habe der Beschwerdeführer seinen Eltern mit einem Messer gedroht, sie genötigt und entführt (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 9., Absatz 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nach der Anklageerhebung (der Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO ist der Anklageerhebung gleichzusetzen [Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.70 vom 11. März 2022 E. 3.]) in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Eine Ausnahme läge vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (Beschwerde, S. 3), ist der allgemeine Haftgrund eines dringenden Tatverdachts zu bejahen. Abgesehen davon ist bei – vorliegend primär in Frage stehender – Ausführungsgefahr (als selbständigem gesetzlichen Haftgrund) nicht zwangsläufig noch zusätzlich ein dringender Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).
Die Vorinstanz geht sodann vom Vorliegen einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO aus. Obschon der Vorfall vom 6. Februar 2022, anlässlich welchem der Beschwerdeführer seinen Eltern mit einem Messer gedroht, sie genötigt und entführt habe, ein Jahr her sei, sei angesichts der diversen psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und seiner psychischen Instabilität sowie mit Verweis auf das vorliegende psychiatrische Gutachten früher oder später eine Eskalation der Situation zu befürchten, wenn er zu seinen Eltern in die Wohnung zurückkehre (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 9., Absatz 5).
Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Bei der Annahme von Ausführungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass
die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).
Im Recht liegt ein von Dr. med. D., Fachärztin FMH für (spez. forensische) Psychiatrie und Psychotherapie, Q., am 24. Juni 2022 erstattetes forensisch-psychiatrisches Gutachten ([...]). Die Gutachterin führt dabei im Kapitel "3.5 Legalprognose" aus, generell seien schizophrene Erkrankungen schwere psychische Leiden, die mit einem erhöhten Delinquenzrisiko einhergingen und einen Risikofaktor für die Begehung von Gewaltdelikten darstellten. Das Gewalt- und Delinquenzrisiko sei bei Personen mit schizophrenen Erkrankungen deutlich höher als bei Personen mit anderen psychischen Störungen. Das Risiko für schwerwiegende Aggressionstaten sei im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung um das 3- bis 10-fache erhöht. Personen mit schizophrenen Erkrankungen, die zusätzlich – wie der Beschwerdeführer – Drogen missbrauchten, begingen ferner noch häufiger Gewaltdelikte als Personen mit schizophrenen Erkrankungen, die keine Drogen konsumierten ([...]). Dieses erhöhte Delinquenzrisiko treffe jedoch nicht auf alle Personen mit schizophrenen Erkrankungen in gleichem Masse zu, vielmehr hänge es von der im Einzelfall bestehenden Symptomatik und weiteren Risikofaktoren ab ([...]). Beim Beschwerdeführer sei bekannt, dass er "grundsätzlich unter einem Wahn mit hohem Systematisierungsgrad, Bedrohungserleben sowie Verfolgungs- und Vergiftungsideen" leide. Auch die Risikofaktoren "feindseliges Verhalten, schlechte Impulskontrolle, fehlende Krankheitseinsicht, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und fehlende Therapieadhärenz sowie kriminelle Vorgeschichte" seien bei ihm vorhanden. Hinzu komme "das pathologische Glücksspiel", das sein Leben
zusätzlich destabilisiere und die Legalprognose zusätzlich belaste ([...]). Der Beschwerdeführer zeige zudem auch gewisse dissoziale Einstellungen, wenn er etwa sage, er sei "stets unschuldig", Diebstahl "Ausleihen" nenne oder angebe, er habe sich beim Vorfall am [...] überlegt, das Brecheisen mitzunehmen, "für eine Schlägerei irgendwann". Die Gutachterin folgerte daraus, beim Beschwerdeführer bestünden "also viele Risikofaktoren, die die Legalprognose belasten" würden. Auch die Resultate der Prognoseinstrumente PCL-R und HCR-20 zeigten gegenüber durchschnittlichen Tatgenossen ein moderat bis deutlich erhöhtes Risiko für weitere Delikte ([...]). Auf die konkrete Frage, ob die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer "seine angeblichen Drohungen gegenüber den Eltern wahrmacht" ([...]), antwortete die Gutachterin wie folgt: " Falls A. am 06.02.2022 gedroht hat, seine Eltern umzubringen, so ist davon auszugehen, dass er dies, wie vorstehend ausführlich dargelegt, unter dem Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung tat. Wie im Kapitel 3.5 detailliert dargelegt, besteht bei A. ein hohes Risiko für weitere Delikte und es sind in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten. Auch ein schweres Gewaltdelikt kann nicht ausgeschlossen werden. Dafür dürfte nicht das genau gleich hohe Risiko wie für einschlägige Delinquenz bestehen, jedoch kein niedriges sondern ein durchaus relevantes Risiko." Diese Antwort wiederholte die Gutachterin auch auf die Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien ([...]).
Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 24. Juni 2022 ([...]) und die darin gemachten Ausführungen zur Legalprognose bzw. zur Ausführungsgefahr (vgl. vorstehend E. 3.3.3.) abzustellen, zumal im Haftprüfungsverfahren keine umfassende oder abschliessende Würdigung einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 3.3.2.). Damit besteht gemäss Gutachterin "ein durchaus relevantes Risiko", dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmacht, seine Eltern zu töten. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist die Einstufung dieses Begriffs nicht selbsterklärend (Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei aber nicht von einem bloss "erhöhten" oder "mittelgradigen Risiko" auszugehen, welches zumindest derzeit noch einfach so hinzunehmen wäre, sondern von einem in dem Sinne "ernsthaften" bzw. untragbar hohen Risiko, als dass es angesichts der dadurch bedrohten hochwertigen Rechtsgüter eben schon jetzt ernst zu nehmen ist bzw. nach entsprechenden Gegenmassnahmen verlangt, um es im Rahmen des Zulässigen und Möglichen einzudämmen. Dies ergibt sich einerseits bereits aus
der Bedeutung des Adjektivs "relevant", wonach etwas als "in einem bestimmten Zusammenhang, [ge]wichtig" beschrieben wird; zum anderen aber auch mit Blick auf dessen Synonyme "ausschlaggebend", "bedeutsam", "entscheidend" (vgl. www.duden.de / Wörterbuch / relevant; zuletzt besucht am 13. März 2023). In diesem Sinne ist denn auch zu beachten, dass – wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zutreffend ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Rz. 4) – gemäss Gutachten nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Artikel 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik (z.B. Klinik E.) geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen ([...]).
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, gemäss Bundesgericht müsse die ernsthafte Gefahr zusätzlich "akut" sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, seien doch die ihm vorgeworfenen Drohungen mithin über ein Jahr alt. Auch hätten die Geschädigten (mehrfach) ihr Desinteresse an der Strafverfolgung gezeigt, was "auch in gewisser Weise die Ernsthaftigkeit der allenfalls ausgestossenen Drohungen" relativiere (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 2.3 Absätze 2 und 3). Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die Desinteresseerklärungen die Ernsthaftigkeit der mutmasslichen Drohungen zu relativieren vermöchten. Vielmehr ist insbesondere mit Blick auf die Aussagen des mutmasslich bedrohten Vaters des Beschwerdeführers zeitnah zum Vorfall vom 6. Februar 2022 davon auszugehen, dass dieser die Drohungen sehr ernst genommen hat (vgl. [...]: Polizeiliche Einvernahme F. vom 9. Februar 2022, S. 6 Frage 30: "Und dann sagte er mir, dass ich den Anruf beim 117 annullieren soll, sonst würde er mich umbringen. Er hatte das Messer auf mich gerichtet. Ich habe vor Angst geweint und gezittert. Er hat gesagt, bevor die Polizei hier hinkomme, dann müssen wir alle von hier weg, sonst werde er alle umbringen. Er hat mich mit dem Messer bedroht."). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die ernsthafte Gefahr nach wie vor auch als akut zu beurteilen, denn – wie bereits erwähnt – ist gemäss Gutachten vom 24. Juni 2022 nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Artikel 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (vgl. vorstehend E. 3.3.4.1.). Es ist nicht ersichtlich, was sich an dieser Einschätzung in der Zwischenzeit geändert haben soll. Insbesondere verfängt die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers nicht, mangels Ausführungen zum Therapieverlauf in der Psychiatrischen Klinik C. sei e contrario darauf zu schliessen, dass von einem durchschnittlichen Verlauf ausgegangen werden könne (zumindest nicht einem negativen), mithin der Beschwerdeführer erste Fortschritte habe erzielen können (Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3). Diese Argumentation verfängt vorab daher nicht, weil die Massnahme zumindest nicht durchgehend "ereignislos" (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage "Massnahmeverlaufsbericht" vom 27. Februar 2023 der C., S. 1) und nur insofern erfreulich verlief, als dass offenbar zumindest zeitweise eine gewisse Stabilisierung erreicht wurde. So wurde der Beschwerdeführer offenbar als "weitgehend stabil" erlebt, war aber auch die Rede davon, dass Aufbau und Erhalt der Therapiemotivation auch in den letzten Monaten nicht immer leicht gewesen seien, dass (erst) "rudimentäre Strategien" zur Vermeidung vorschnellen Handelns und akuter "Affektationen" entwickelt worden seien und dass die erzielte "abstinenzmotivierte Einstellung" noch nicht "extramural" auf ihre Tragfähigkeit hin habe erprobt werden können und zum aktuellen Zeitpunkt noch "auf tönernen Füssen" stehe (vgl. Beschwerdeantwortbeilage "Massnahmeverlaufsbericht" vom 27. Februar 2023 der C., S. 2 f.). Weit relevanter ist jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankung gerade in der letzten Woche vor der Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug (d.h. im Februar 2023) wieder in Zweifel gezogen und durch ein Konzept der drogeninduzierten Psychose ersetzt zu haben scheint und entsprechend auch nicht mehr davon überzeugt gewesen zu sein scheint, seine Medikamente (bis auf die Depot-Spritze) weiterhin zu benötigen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage "Massnahmeverlaufsbericht" vom 27. Februar 2023 der C., S. 4 Ziff. 6). Gemäss dem Massnahmeverlaufsbericht vom 27. Februar 2023 benötigt der Beschwerdeführer zur Festigung der bisherigen Ergebnisse sowie zur Vertiefung der psychoedukativen Zusammenhänge aber weiterhin "dringend eine dauerhafte, stabile psychiatrische Anbindung, die ein beständiges Monitoring sowie eine Fortführung seiner Medikation gewährleistet" (vgl. Beschwerdeantwortbeilage "Massnahmeverlaufsbericht" vom 27. Februar 2023 der C., S. 4 Ziff. 7). Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesbezüglich zutreffend festhielt (Beschwerdeantwort, S. 3 Rz. 5), ist der Beschwerdeführer damit nach wie vor "instabil" und es liegt weder eine ausreichende Krankheitseinsicht noch eine bereits ausreichende Krankheitsbehandlung vor, welche die bestehende erhebliche Ausführungsgefahr allenfalls zu vermindern vermöchten.
Zusammengefasst ist daher mit der Vorinstanz die Ausführungsgefahr nach wie vor zu bejahen.
Wenn die Gutachterin wie erwähnt festhält (vgl. vorstehend E. 3.3.3.), es bestehe ein hohes Risiko für weitere Delikte und es seien in Zukunft abhängig vom weiteren Ausmass seiner schizophrenen Symptome in Art und Frequenz ähnliche Delikte wie die Anlassdelikte zu erwarten (HA.2023.85 act. 91 Frage 4.1.1), stellt sich an sich auch die Frage der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil mit Ausführungsgefahr jedenfalls ein besonderer Haftgrund vorliegt, der die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag.
Die Vorinstanz führte sodann aus, bei den vorliegenden Tatvorwürfen drohe dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsentziehung. Die Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft (richtig: Antrag des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg) erscheine verhältnismässig. Demgegenüber seien die vom Beschwerdeführer an der Verhandlung beantragten Ersatzmassnahmen mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9. alle unzureichend und vermöchten keine ausreichende Sicherheit bei den vorliegenden Gefahren zu bieten (Verfügung Vorinstanz vom 17. Februar 2023, E. 11.).
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bringt der Beschwerdeführer vor, dieser könne mit einer Ersatzmassnahme – der "Auflage, keinen Alkohol, keine Drogen und kein Ritalin zu konsumieren und sich Glücksspielen zu enthalten sowie sich in regelmässige ärztliche Untersuchungen zu begeben, welche die Einhaltung der Auflagen mittels Proben, den psychischen Zustand sowie die Einnahme der verschriebenen Medikamente überprüfen" (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3.) – begegnet werden.
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art.212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kommen vorliegend nicht in Frage. Vorab könnte mit der sinngemäss vorgeschlagenen ambulanten Therapie (vgl. Beschwerde, S. 7 Absatz 1: "[...] sich in regelmässige ärztliche Untersuchungen zu begeben, welche die Einhaltung der Auflagen mittels Proben, den psychischen Zustand sowie die Einnahme der verschriebenen Medikamente überprüfen") der festgestellten Ausführungsgefahr nicht ausreichend entgegengewirkt werden. Wie bereits erwähnt ist gemäss Gutachten von Dr. med. D. vom 24. Juni 2022 nur eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Artikel 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik (z.B. Klinik E.) geeignet,
der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen ([...]). Hieran hat sich nichts geändert, vielmehr ist auch gemäss Massnahmeverlaufsbericht vom 27. Februar 2023 der C. weiterhin dringend eine dauerhafte, stabile psychiatrische Anbindung erforderlich, die ein beständiges Monitoring sowie eine Fortführung seiner Medikation gewährleistet (S. 4 Ziff. 7). Dass es sich hierbei (zumindest vorläufig) nicht um eine ambulante Therapie handeln kann, ergibt sich ohne Weiteres aus den weiteren Ausführungen im Massnahmeverlaufsbericht. Einerseits wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer die letzte ambulante psychiatrische Bindung "impulshaft aufgelöst" habe, was zu einer ausbleibenden Depotgabe und mit zum Deliktverlauf geführt habe. Weiter profitiere der Beschwerdeführer von einer klaren Tagesstrukturierung (Beschwerdeantwortbeilage "Massnahmeverlaufsbericht" vom 27. Februar 2023 der C., S. 4 Ziff. 7). Mit Blick auf die Beurteilungen der medizinischen Fachpersonen sowie insbesondere auch auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits früher eine ambulante psychiatrische Behandlung abgebrochen hat, erscheint eine solche Therapieform ungeeignet. Dies auch in Kombination mit einer vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen engmaschigen Abstinenzkontrolle (Beschwerde, S. 7), denn beim Beschwerdeführer bestehen gemäss Gutachten vom 24. Juni 2022 neben dem Alkohol- bzw. Drogenkonsum weitere Risikofaktoren ("Wahn mit hohem Systematisierungsgrad, Bedrohungserleben sowie Verfolgungsund Vergiftungsideen", "feindseliges Verhalten", "schlechte Impulskontrolle", "fehlende Krankheitseinsicht", "fehlende Therapieadhärenz", "kriminelle Vorgeschichte" sowie das "pathologische Glücksspiel" und "gewisse dissoziale Einstellungen"), welche die Legalprognose belasten (act. 87 f.).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Februar 2022 in Haft. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Anklage beantragten stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit einer Höchstdauer von fünf Jahren erscheint die von der Vorinstanz bis am 16. Mai 2023 angeordnete Sicherheitshaft verhältnismässig. Es droht keine Überhaft, da aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 5e und weitere Urteile des Bundesgerichts).
Zusammengefasst erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 16. Mai 2023 angeordnete Sicherheitshaft als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine
seinem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, insgesamt Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard