Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.70 (STA.2023.977) Art. 204
Entscheid vom 23. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerdeführerin A._____, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2023
in der Strafsache gegen A._____
Am 11. Februar 2023 erstattete B. (fortan: Geschädigter) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft, nachdem in seinem Keller ein Paar Skischuhe angezündet worden und ein Brandschaden von ca. Fr. 2'000.00 entstanden war. Der Geschädigte verdächtigte seine ehemalige Mitbewohnerin A. (fortan: Beschwerdeführerin), den Brand verursacht zu haben, da sich ihr (Auto-)Kontrollschild am Tag vor dem Brand noch in der Garage befunden habe und am nächsten Morgen weg gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 11. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Sachbeschädigung.
Ebenfalls am 11. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit dem Ziel, das besagte Kontrollschild und das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin (mit möglichen Aufnahmen vom Brand) zu beschlagnahmen bzw. nach Brandspuren (beispielsweise an ihren Händen) zu suchen.
Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde gleichentags am 11. Februar 2023 durch die Kantonspolizei Aargau vollzogen. Dabei wurden eine Quittung (Abgabe Handsender) und das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin "[...]" beschlagnahmt. PIN und Gerätecode wurden ausgehändigt. Die Hände der Beschwerdeführerin wurden angeschaut und fotografiert; es konnten keine angesengten Haare entdeckt werden. Das Kontrollschild wurde nicht aufgefunden.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe am 21. Februar 2023) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ("Widerspruch") gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2023. Sie stellte keine konkreten Anträge, führte aber aus, dass man ihr das Mobiltelefon "dringend" zurückgeben soll, weil sie es für die Arbeit und privat benötige, da ihre Mutter schwer krank sei und sie diese täglich anrufe.
Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Postaufgabe am 7. März 2023) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die von der Beschwerdeführerin beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).
Da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist, kann deren Rechtmässigkeit mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht überprüft werden. Allerdings beanstandet die Beschwerdeführerin die Anordnung der Hausdurchsuchung ohnehin nicht. Sie beantragt einzig die Herausgabe ihres Mobiltelefons. An der Überprüfung der angeordneten Beschlagnahme des Mobiltelefons besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb insofern auf die fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, indem sie in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2023 ein Paar Skischuhe im Keller des Geschädigten angezündet habe. Ein hinreichender Tatverdacht ergebe sich aus den Aussagen
des Geschädigten, wonach das Kontrollschild der Beschwerdeführerin am Vortag noch in der Garage gelegen habe, nach dem Brand jedoch nicht mehr da gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sie die Tat nicht begangen habe. Sie habe gar keinen Zugang zur Garage gehabt, den Handsender habe sie [...] abgegeben. Sie habe sich neue Kontrollschilder besorgt, weshalb sie keinen Grund gehabt habe, weiterhin nach dem alten Kontrollschild zu suchen und Sachen von Fremden sinnlos zu beschädigen. Sie habe Strafanzeige gegen den Geschädigten wegen Diebstahls des Kontrollschildes erstattet. Als sie mit dem Geschädigten zusammengewohnt habe, habe er sie sexuell belästigt. Es habe ihn sehr gekränkt, als sie ihn abgewiesen habe. Nach ihrem Auszug habe sie endlich Ruhe gehabt.
In der Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass gestützt auf die Aussagen des Geschädigten ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestanden habe, weshalb eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden sei. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, es werde erst nach Abnahme sämtlicher Beweise über die Strafbarkeit entschieden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien im jetzigen Verfahrensstadium unbeachtlich, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden müsse. Über die Rückgabe des Mobiltelefons könne erst nach Durchführung der Durchsuchung entschieden werden.
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d).
Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 73 f., 131 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.).
Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Sollen Inhalte, die eine Kommunikation betreffen, sichergestellt werden, stehen als Durchsuchungsorte die in der sog. Client-Software (z.B. E-Mail-Client) abgespeicherten Daten im Vordergrund. Eine wichtige Quelle, um (ohne Überwachungsmassnahmen) auf rechtmässige Weise an Kommunikationsinhalte zu gelangen, stellt die Sicherstellung von mobilen Geräten, insbesondere Mobiltelefonen, dar. Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 302 f.).
Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Vorliegend beruhte der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Hausdurchsuchung lediglich auf den Aussagen des Geschädigten. Veranlassung für seine Aussagen war der Umstand, dass sich das Kontrollschild der Beschwerdeführerin gemäss dem Geschädigten am Tag vor dem Brand noch in der Garage befunden habe und tags darauf nicht mehr dort gewesen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnte das Kontrollschild nicht aufgefunden werden, ebenso wenig konnten Brandspuren an den Händen der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Der anfängliche Tatverdacht, welcher als vage bezeichnet werden muss und auf dessen Grundlage der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausgestellt worden war, konnte demgemäss nach Durchführung der Hausdurchsuchung nicht erhärtet werden. Der Umstand, dass eine Quittung gesichert werden konnte, wonach die Beschwerdeführerin den Handsender [...] retourniert hatte, entlastet die Beschwerdeführerin vielmehr. Welche weiteren Beweiserhebungen zwischenzeitlich veranlasst wurden und zu welchem Resultat diese geführt haben, legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht dar. Somit ist nicht ersichtlich, dass sich der allenfalls zu Beginn des Strafverfahrens bestehende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin konkretisiert hat.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zudem fraglich, ob die Zwangsmassnahme überhaupt noch sachlich notwendig erscheint
(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und ob die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
Aus den Untersuchungsakten ist nicht ersichtlich, dass eine Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons der Beschwerdeführerin zur Erhebung der mutmasslich beweisrelevanten Daten bereits erfolgt wäre. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 20. Februar 2023, kurz nach der Beschlagnahme vom 11. Februar 2023, anhängig gemacht. Seither sind jedoch mehr als vier Monate verstrichen, in welchen – soweit dem hiesigen Gericht bekannt – keine weiteren Untersuchungshandlungen, wie die Durchsuchung des Mobiltelefons, vorgenommen oder eine Rückgabe des Mobiltelefons an die Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Die Begründung, dass sich auf dem Mobiltelefon mutmasslich Aufnahmen des Brandes befinden, ist reine Spekulation. Weshalb bis anhin auf die Durchsuchung oder die Spiegelung verzichtet wurde, wurde auch mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. März 2023 nicht ausgeführt. Weder hat die Beschwerdeführerin die Siegelung des Mobiltelefons verlangt noch mit Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt; die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte das Verfahren somit weiterführen können. Seit der Beschlagnahmeanordnung am 11. Februar 2023 hätte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, das Mobiltelefon zu spiegeln und der Beschwerdeführerin wieder auszuhändigen. Damit hätte kein Beweisverlust gedroht und das genannte Vorgehen hätte einen weniger schweren Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Unter diesen Umständen ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr verhältnismässig. Dass das Mobiltelefon einzuziehen wäre, was einer Herausgabe an die Beschwerdeführerin entgegenstehen könnte, wird nicht geltend gemacht. Die hier noch streitige Fortdauer der Beschlagnahme des Mobiltelefons dient nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausschliesslich der Untersuchung der Sachbeschädigung. So wurde ausgeführt, dass auf dem Mobiltelefon eventuell Aufnahmen des Brandes vorzufinden seien. Die Frage einer Einziehung der Daten bzw. des Mobiltelefons gestützt auf Art. 69 Abs.1 StGB oder Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stellt sich im vorliegenden Verfahren folglich nicht.
Im Ergebnis sind aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse keine konkreten Verdachtsmomente ersichtlich, welche hinsichtlich einer durch die Beschwerdeführerin begangenen Sachbeschädigung einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermögen. Weiter kann angemerkt werden, dass eine Zeitspanne der Beschlagnahme, die sich lediglich auf einen durch den Geschädigten geäusserten spekulativen Verdacht stützt, über nunmehr vier Monate hinweg nicht mehr verhältnismässig und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme hinsichtlich des Mobiltelefons der Beschwer-
deführerin nicht gerechtfertigt erscheint. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons "[...]" der Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, das Mobiltelefon aus der Beschlagnahme zu entlassen und der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sind keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2023 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, das Mobiltelefon "[...]" aus der Beschlagnahme zu entlassen und der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister