Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.49 (HA.2023.37; STA.2023.240) Art. 52
Entscheid vom 21. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerdeführer A._____ [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19a BetmG) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2023 festgenommen.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 20. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft, einstweilen bis zum 20. April 2023.
Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 21. Januar 2023 folgende Verfügung:
" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 18. April 2023 in Untersuchungshaft versetzt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 24. Januar 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2023 sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer."
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 21. Januar 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 18. April 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Die Vorinstanz bejahte in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2023 den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachten dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2). In Bezug auf den Tatverdacht kann vorliegend im Wesentlichen auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Januar 2023, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2023 sowie den Amtsbericht Verdeckte Fahndung vom 18. Januar 2023 verwiesen werden. Zusammengefasst verkaufte der Beschwerdeführer einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau am vereinbarten Treffpunkt am B. in Q. 20 Gramm Kokain gegen Fr. 1'300.00 und erklärte dem verdeckten Fahnder mündlich, weitere Verkäufe tätigen zu können. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer rund 1.5 Kilogramm Marihuana/Haschisch/Cannabis, 98.4 Gramm Kokain, Bargeld in der Höhe von Fr. 1'750.00 und Fr. 17'200.00, eine Feinwaage, diverses Verpackungsmaterial und ein Teleskop-Schlagstock sichergestellt. Der mehrfach (einschlägig) vorbestrafte Beschwerdeführer gestand an der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2023 den Handel und Konsum von Marihuana sowie den (einmaligen) Verkauf von Kokain ein. Bezüglich des Teleskop-Schlagstocks gab der Beschwerdeführer an, diesen zu seiner Sicherheit gekauft zu haben, da bei ihm vor kurzem eingebrochen worden sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2023 nicht, womit auf weitere Ausführungen grundsätzlich verzichtet und auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann. Ein dringender Tatverdacht ist zweifelsohne – insbesondere aufgrund des Verkaufs des Kokains und der Sicherstellung von weiterem Kokain an seinem Wohnort auch hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vorliegend ergab sich bei dem an den verdeckten Fahnder übergebenen Kokain [gewogen 19.3 Gramm] nach einem ersten Schnelltest ein Reinheitsgehalt von 93.5% und bei den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 98.4 Gramm ein Reinheitsgehalt von 85% [vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 20. Januar 2023, Seite 2 f.], womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung [ab 18 Gramm reinem Kokain; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3; BGE 145 IV 312 Regeste] eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen dürfte) – gegeben.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg berief sich im Haftantrag vom 20. Januar 2023 auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr, welcher durch die Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.4). Sie verwies dazu im Wesentlichen auf den Haftantrag und erwog, dass der Beschwerdeführer mit diversen Personen in Kontakt gestanden haben dürfte, sowohl mit solchen, welche ihm die für den Handel erforderlichen Betäubungsmittel lieferten, wie auch mit solchen, an welche er sie in der Folge weiterveräussert habe oder weiterveräussern wollte. Bei einer Freilassung bestünde die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setze, um sie vor den Strafverfolgungsbehörden zu warnen, sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies sei umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Betäubungsmittelhandel wie vorliegend gerichtsnotorisch häufig seien.
Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 3. Februar 2023 vor, dass keine konkreten Gründe ersichtlich seien, gestützt worauf sich eine Kollusionsgefahr ableiten liesse. Die Rechtsprechung verlange ernstliche Anhaltspunkte, welche für eine Kollusionsgefahr sprechen; solche seien nicht vorgebracht worden. Ausserdem sei der Fahrer C. (fortan: Fahrer), welcher den Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 zum Übergabeort nach Q. gefahren habe, bereits einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe nicht angegeben, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers von jenen des Fahrers abwichen; sie hätten beide übereinstimmend ausgesagt. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer kein Interesse daran, den Fahrer hinsichtlich seiner weiteren Aussagen zu beeinflussen. Im Übrigen seien weitere Untersuchungen wie die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone rein technischer Natur und hätten bereits erfolgen können. Der Beschwerdeführer selbst sei bis zu seiner Verhaftung Administrator des aaa gewesen, auf welchem vor allem Marihuana und Haschisch angeboten worden seien sowie das (dem verdeckten Ermittler verkaufte) Kokain, welches das vorliegende Strafverfahren ausgelöst habe. Die Kontaktaufnahme sei über bbb erfolgt. Dort sei die Kontaktaufnahme ohne Hinterlegung von Personendaten der Abnehmer möglich. Es sei daher technisch ausgeschlossen, dass irgendwelche Abnehmer ausfindig gemacht werden könnten. Ausserdem seien die Mobiltelefone sichergestellt worden, womit der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit habe, mit den Abnehmern in Kontakt zu treten. In Bezug auf allfällige Lieferanten könne überdies als notorisch gelten, dass sich diese von einem Abnehmer kaum jemals beeinflussen liessen. Somit sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Kollusionsgefahr bestehen könnte.
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1).
Dem Beschwerdeführer wird Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Den Handel mit Marihuana/Haschisch/Cannabis gibt er denn auch selbst zu, während er in Bezug auf das Kokain behauptet, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 118–137). Bis zu seiner Verhaftung war er Administrator des bereits erwähnten aaa mit über 400 Abonnenten, über welchen die Betäubungsmittel angeboten wurden (vgl. Haftantrag, S. 2; Beschwerde, S. 4). Gemäss Beschwerdeführer verkaufe er seit drei Jahren Marihuana an Kollegen und Verwandte. Zu der Anzahl an Abnehmern wollte er sich nicht äussern (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 118–127). In Bezug auf das Kokain sagte er aus, dass er die – an den verdeckten Fahnder verkauften – 20 Gramm kurz vor der Übergabe "bei D." gekauft habe
(vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 136 f.). Zur Herkunft des sichergestellten Marihuanas/Haschisch/Cannabis äusserte er sich nicht (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 143–147).
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2023 behauptet, dass keine Abnehmer identifiziert werden könnten, da die Kontaktaufnahme immer über bbb erfolgt sei und er die Kontaktdaten der Abnehmer und Lieferanten aufgrund der sichergestellten Mobiltelefone ohnehin nicht habe, kann ihm nur insofern zugestimmt werden, als dies im Falle von fremden Abnehmern zutreffend sein kann. Der Beschwerdeführer gibt aber selbst an, dass er die Drogen auch an Kollegen und Verwandte verkaufe bzw. abgebe, was den impliziten Schluss zulässt, dass er einige Abnehmer (gut) kennt. Insofern muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft informieren und warnen und sich mit ihnen absprechen würde. Eine Kontaktaufnahme ist denn auch nicht nur per Mobiltelefon möglich, sondern kann beispielsweise auch persönlich oder auf andere Weise erfolgen. Bei Freunden und Verwandten dürfte es auch nicht schwierig sein, sich deren Kontaktdaten wiederzubeschaffen und mittels neuem Mobiltelefon zu kommunizieren. Da der Beschwerdeführer (abgesehen vom Kokain) nicht angibt, woher er seine Drogen bezieht, ist nicht auszuschliessen, dass diese eventuell auch von Personen aus dem engeren Umfeld stammen oder diese mit ihm zusammen Handel betreiben. Im Übrigen ist die Aussage, dass er 20 Gramm Kokain "bei D." kurz vor der Übergabe gekauft habe, wenig überzeugend. So wurden dem verdeckten Fahnder im Vorfeld 50 Gramm Kokain angeboten (vgl. Haftantrag, S. 2), auch bei der Hausdurchsuchung wurde noch weiteres Kokain gefunden. Dies deutet eher darauf hin, dass das Kokain von woanders stammt und er hinsichtlich der Herkunft des Kokains gelogen hat. Was den Fahrer anbelangt, ist der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zuzustimmen, dass sich die Aussagen in gewissen Punkten nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers decken. So gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass der Fahrer ein Uber-Fahrer sei und er diesen nicht regelmässig sehe (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 30 ff.). Erst auf Nachfrage gab er zu, dass sie Kollegen seien, wollte aber hierzu keine weiteren Aussagen machen. Der Fahrer selbst gab anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2023 zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer seit vier bis fünf Jahren kenne, ihn phasenweise jeden zweiten oder dritten Tag sehen und er für ihn fahren oder ihm Essen besorgen würde (vgl. delegierte Einvernahme Auskunftsperson der Kantonspolizei Aargau vom 18. Januar 2023, Fragen 7, 15, 28, 33, 39). Der Fahrer selbst trug bei der Anhaltung am 18. Januar 2023 mehr als Fr. 1'400.00 auf sich. Gemäss seinen Angaben stamme das Geld von einem Gewinn aus dem Casino (vgl. delegierte Einvernahme Auskunftsper-
son der Kantonspolizei Aargau vom 18. Januar 2023, Fragen 49 ff.). Gesamthaft betrachtet kann somit trotz einer ersten Einvernahme mit dem Fahrer als Auskunftsperson am 18. Januar 2023 noch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Fahrer keinerlei Kenntnisse über die Delikte des Beschwerdeführers hatte oder er nicht selbst am Betäubungsmittelhandel beteiligt ist und sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit diesem absprechen würde.
Hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln kann – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – als notorisch gelten, dass notwendigerweise mehrere Personen darin involviert sind (Lieferanten und Abnehmer). Es ist dem Beschwerdeführer zwar anzurechnen, dass er den PIN für die sichergestellten Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und auf eine Siegelung verzichtet hat (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 21 f.; Eröffnung der Festnahme vom 20. Januar 2023, Frage 18), da der Beschwerdeführer aber ansonsten seine Kontakte nicht offenlegt, in Bezug auf den Fahrer widersprüchliche Angaben macht und auch zur Herkunft des Kokains mutmasslich nicht die Wahrheit sagt, muss davon ausgegangen werden, dass noch andere Personen am Betäubungsmittelhandel beteiligt sind, mit welchen sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haft ins Einvernehmen setzen oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen würde. Die Ermittlungen stehen im laufenden Strafverfahren erst am Anfang. Aufgrund der noch vorzunehmenden oder abzuschliessenden Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wie beispielsweise der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone, sind zusätzliche Ermittlungsansätze zu erwarten, so dass mutmasslich weitere Befragungen oder allenfalls Zwangsmassnahmen gegen Dritte anzuordnen sind, welche ungestört und ohne eine Beeinflussung durch den Beschwerdeführer durchzuführen sind. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.
Mit der Bejahung der Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3.2 zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4).
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragten Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass sich mangels Haftgrund weiterführende Ausführungen zur Verhältnismässigkeit erübrigen würden, hält
aber fest, dass die Haftanordnung die Trennung der Tochter vom Vater zur Folge habe und das Kindswohl zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der beantragten Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines besonderen Haftgrunds bestreitet, vermag dies nach dem in E. 3.2.4 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Da es sich um die erstmalige Haftanordnung handelt, ist die Untersuchungshaft in Anbetracht der drohenden Strafe auch hinsichtlich ihrer Dauer (im Falle einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft) nicht zu beanstanden. Es sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, die den Beschwerdeführer vor Verdunkelungshandlungen abhalten könnten. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl seiner Tochter argumentiert, ist der Einwand unbehelflich, da ein gewichtigeres öffentliches Interesse an der Aufklärung der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten besteht, welches das Kindeswohl überwiegt. Die Trennung von seiner Tochter stellt eine unmittelbare gesetzmässige Folge der Untersuchungshaft dar. Diese Konsequenz ist hinzunehmen, zumal vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, die zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des
Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister