Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.46 (STA.2023.15) Art. 201
Entscheid vom 22. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigter B._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2023
in der Strafsache gegen B._____
A. (fortan: Beschwerdeführer) beabsichtigte, am 29. November 2022 als Teamleiter der [Gewerkschaft] mit drei weiteren Personen die Besichtigung einer Baustelle auf dem Gelände der D. AG in [Ortschaft] durchzuführen. In diesem Zusammenhang warf der Beschwerdeführer dem Verwaltungsratspräsidenten und CEO der D. AG, B. (fortan: Beschuldigter), Nötigung vor, indem dieser ihm am 29. November 2022 keinen Zutritt auf das Gelände gewährte. Am 9. Dezember 2022 stellte die "[Gewerkschaft]" vertreten durch den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Rheinfelden Strafantrag gegen den Beschuldigten.
Am 10. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Januar 2023 genehmigt wurde.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 24. Januar 2023 zugestellte Verfügung Beschwerde und beantragte das Folgende:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri vom 10. Januar 2023 im Strafverfahren gegen Herrn B. (STA4 ST.2023.15) sei aufzuheben.
Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen Herrn B. an die Hand zu nehmen.
Alles unter o/e-Kostenfolge."
Die durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Februar 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:
" 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Unter Kostenfolgen."
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 beantragte der Beschuldigte:
" 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers."
Am 6. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschen-
der Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 f. zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO).
Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3). Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen eine Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB).
Am 9. Dezember 2022 stellte die "[Gewerkschaft] v.d. A. (...)" Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. 7). Am 26. Januar 2023 zeigte Rechtsanwalt Guido Ehrler unter Einreichung einer Vollmacht die Vertretung des Beschwerdeführers an (act. 4 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Einreichung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer als Privatperson und nicht als Vertreter der [Gewerkschaft] erfolgte, zumal der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen erhebt, sich darin als Zivilkläger konstituiert und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.00 zu seinen Gunsten beantragt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Legitimation nachgewiesen hat, im Namen der [Gewerkschaft] handeln zu dürfen. Nachdem die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Einreichung der Beschwerde sowohl durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, S. 2) wie auch durch den Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort des Beschuldigten, S. 3 f.) bestritten wurde, hätte der Beschwerdeführer spätestens in seiner Stellungnahme vom 6. April 2023 klarstellen müssen, dass er die Beschwerde im Namen der [Gewerkschaft] führt, wenn dem so gewesen wäre.
Die Aufgabe und arbeitsvertragliche Pflicht des Beschwerdeführers als Teamleiter und Arbeitnehmer der [Gewerkschaft] bestand im Wesentlichen in der Besichtigung bzw. Kontrolle der Baustelle auf dem Gelände der D. AG (vgl. Beschwerde, S. 3 N. 2; angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, S. 1). Durch die inkriminierte Handlung des Beschuldigten wurde der Beschwerdeführer mutmasslich davon abgehalten, seiner Arbeit und somit
seiner vertraglichen Pflicht als Arbeitnehmer nachzugehen. Entsprechend gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, dass er eine Strafanzeige machen wolle, da er seine Arbeit nicht erledigen könne (act. 11, Frage 12; act. 14, Frage 32). Eine direkte Betroffenheit durch die inkriminierte Handlung liegt somit vor.
Ob sich der Beschwerdeführer rechtsgenüglich als Privatkläger konstituierte und dadurch als Partei zur Beschwerde legitimiert ist, kann wie auch die Frage hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort des Beschuldigten, S. 2 f.) offengelassen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d. h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSS- HARD, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, als Teamleiter der [Gewerkschaft] mit drei weiteren Personen eine Baustellenkontrolle bei der D. AG vorzunehmen. Bei der Pforte sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er keinen Zu-
tritt erhalte und er die Angestellten der D. AG an einem anderen Ort informieren könne. Nachdem der Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht habe, habe er anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass ihm der Sicherheitschef der D. AG im Rahmen eines ruhigen und normalen Gesprächs mitgeteilt habe, dass er und seine drei Begleiter nicht auf das Gelände gelassen würden. Bei der D. AG handle es sich um einen Betrieb, welcher im Bereich [...] tätig sei. Das gesamte Firmengelände sei umzäunt und die Pforte werde durch einen Sicherheitsdienst besetzt. Der Beschwerdeführer sei am 29. November 2022 kurz vor Mittag unangemeldet erschienen und habe Einlass auf das Gelände verlangt. Dass der Sicherheitsdienst in dieser Situation den Einlass verhindert habe und um diese Uhrzeit nicht bereit gewesen sei, eine Begleitperson zu organisieren, vermöge nicht zu überraschen. So habe sich vor Ort auch nicht überprüfen lassen, ob die vier Vertreter der [Gewerkschaft] effektiv in deren Auftrag eine Baustellenkontrolle hätten vornehmen wollen. Bei der Baustelle innerhalb des [Betriebs] handle es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Baustelle und der Zutritt zum Firmengelände sei sowohl aufgrund der Sicherheit wie auch aufgrund von Firmengeheimnissen nicht jeder Person möglich. Dem Beschwerdeführer sei durch den Sicherheitsdienst anlässlich eines ruhigen Gesprächs mitgeteilt worden, dass er keinen Zutritt erhalten werde, womit eine nötigende Handlung nicht stattgefunden habe. Vorliegend gehe es nicht um die Abwägung zwischen Hausverbot und gewerkschaftlichen Tätigkeiten, sondern um eine Zutrittsverhinderung aus sicherheitstechnischen und organisatorischen Gründen.
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass in tatsächlicher Hinsicht feststehe, dass er während eineinhalb Stunden daran gehindert worden sei, das Firmengelände der D. AG zu betreten. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach der Beschuldigte nie gesagt habe, er werde eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs einreichen, treffe schon alleine deswegen nicht zu, weil der Beschuldigte nie befragt worden sei. Nachdem der Sicherheitsdienst dem Beschwerdeführer deutlich erklärt habe, dass der Zutritt auf das Firmengelände generell verwehrt werde, sei die zeitliche Mindestdauer der Nötigungshandlung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfüllt. Das grundsätzliche Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Betrieben gelte mittlerweile als unbestritten, wobei Einschränkungen nach Treu und Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen müssten. Die [Gewerkschaft] sei nach Art. 58 ArG berechtigt, vom Arbeitsinspektorat eine Verfügung zur Sanktionierung eines Arbeitgebers zu verlangen, sollten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht eingehalten werden. Aus dem Arbeitsgesetz ergebe sich ebenfalls, dass der [Gewerkschaft] der Zutritt zu Betrieben gewährt werden müsse. Der Zweck der Zutrittsverweigerung habe im vorliegenden Fall darin bestanden, den Beschwerdeführer
an der Ausübung dieses durch die Rechtsordnung anerkannten Freiheitsrechts zu hindern. Es sei in rechtlicher Hinsicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ferner davon auszugehen, dass der Sicherheitsdienst sofort die ohnehin anwesende Polizei eingeschaltet hätte, wenn der Beschwerdeführer und seine zwei Berufskollegen darauf bestanden hätten, das Firmengelände zu betreten bzw. sich unter Einsatz ihres Körpers hätten Zugang verschaffen wollen. In subjektiver Hinsicht habe der Vorsatz des Beschuldigten darauf abgezielt, die Kontrolle generell zu verhindern. Der Beschuldigte und die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes seien nie zur Sache einvernommen worden, so dass gar nicht feststehe, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer der Zutritt auf das Firmengelände verweigert worden sei. Schliesslich sei das Argument, dass der Zutritt aus Sicherheitsgründen verweigert worden sei, nur vorgeschoben, andernfalls auf dem Gelände der D. AG keine Baustelle betrieben werden könnte, die zudem mit entzündlichen und brennbaren Stoffen betrieben werde.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass keine rechtswidrige Verletzung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers vorliege, da er als Privatperson kein Zutrittsrecht auf das Firmengelände des Beschuldigten habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, dass ihn der Beschuldigte weder angeschaut, begrüsst, noch mit ihm gesprochen habe, womit aktenkundig sei, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer keine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs angedroht habe. Die Annahme, dass der Beschuldigte die Polizei gerufen hätte, wenn der Beschwerdeführer mit Körpergewalt auf das Gelände hätte gelangen wollen, sei eine hypothetische Ausführung, welche erwiesenermassen vom Lebenssachverhalt abweiche. Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften umfasse nicht die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung des Zutritts, weshalb die vom Beschwerdeführer hypothetisch angenommene Strafanzeige nicht einen ernstlichen Nachteil, sondern eine logische Konsequenz dargestellt hätte. Weiter sei aus Sicht der Betriebssicherheit nur schwer vorstellbar, dass sich vier Personen mit roten Jacken mit dem [Gewerkschafts]-Logo unbegleitet auf dem Gelände des [Betriebs] des Beschuldigten hätten bewegen können, zumal der Beschuldigte auch für die Sicherheit des Beschwerdeführers sowie seiner drei Begleiter zuständig gewesen wäre.
Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass er lediglich vor Ort gewesen sei und sich bei den ortsanwesenden Polizeibeamten informiert habe. Es liege damit kein Handeln oder Unterlassen mit der notwendigen Intensität vor, welche auf die Handlungsfähigkeit, die freie Willensbildung oder Willensbetätigung des Beschwerdeführers oder sonst einer Person einen Einfluss haben könnte. Es fehle bereits eine nötigende Handlung
oder Unterlassung, womit der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt sei. Das Grundstück der D. AG, auf welchem sich nebst den Produktionsanlagen, Lagergebäuden und [...] auch eine Grossbaustelle befinde, stehe im Privateigentum der Gesellschaft und sei aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich. Das gesamte Areal sei durch einen Sicherheitsdienst, Maschendrahtzaun, Toranlagen und mit Videoüberwachungsanlagen abgesichert, wozu die D. AG gemäss der "[...]" des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau verpflichtet sei. Der Beschuldigte trage als CEO und Verwaltungsratspräsident eine immense Verantwortung und habe für die Sicherheit seiner Mitarbeiter, Fremdmitarbeitenden und von Natur und Umwelt inklusive der breiten Öffentlichkeit zu sorgen. Es liege damit nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse, wenn der Zutritt auf das Grundstück der D. AG nicht frei gewährt werde. Als Träger des Hausrechts obliege dem Beschuldigten zudem das in Art. 186 StGB gesetzlich vorgesehene Recht zur Verweisung fremder Personen vom Grundstück.
Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Hinsichtlich der Frage eines allfälligen Zutrittsrechts der Gewerkschaften ist zu konstatieren, dass soweit ein privates Grundstück betroffen war, das Bundesgericht die Koalitionsfreiheit der Eigentumsgarantie gegenüberstellte und zum Schluss kam, dass die Koalitionsfreiheit gegenüber dem Eigentümer keine direkte und unmittelbare Wirkung entfalten könne, wonach dessen Eigentumsrecht in den Hintergrund zu treten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2011 vom 24. September 2012 E. 1.3.4; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.2). Entgegen dem Beschwerdeführer vermag BGE 144 I 50 nichts daran zu ändern, zumal das Bundesgericht darin lediglich ein Recht auf Zutritt von Gewerkschaftsvertretern zu Gebäuden der öffentlichen Verwaltung bejahte, wobei mit Blick auf die Grundrechtsbindung des Staates gegenüber Privaten eine andere Ausgangslage vorlag und die Rechtsprechung folglich nicht unbesehen auf die vorliegende Situation übertragen werden kann. In der Literatur wird ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu privaten Betrieben mehrheitlich befürwortet (vgl. ARTHUR ANDERMATT, Die Gewerkschaften dürfen in die Betriebe, in: plädoyer 5/2004, S. 44 f.; KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 2C_499/2015, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [zsr], Band 138 [2019], I, Heft 5; KURT PÄRLI, Betriebliche Zutrittsrechte der Gewerkschaften aus Arbeitsrecht und
Gesamtarbeitsvertrag, in: AJP 11/2014, S. 1454 ff.; MARCEL NIGGLI/STEFAN MAEDER, Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit, in: AJP, 11/2014, S. 1463 ff.; a.M.: SARAH WENGER, Zulässige Mittel im Arbeitskampf, Diss. Bern 2007, S. 73 f.; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertragsrecht, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 357a OR [wonach das Zutrittsrecht jedenfalls dann nicht mehr gewährt werden muss, wenn ein Arbeitskampf ausgebrochen ist]).
Die Frage kann im vorliegenden Fall schlussendlich offengelassen werden. Selbst wenn man von einem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht auf privates Gelände ausgeht, so steht dieses nicht den einzelnen Gewerkschaftsvertretern zu, sondern der Gewerkschaft als juristische Person, welche die Interessen der von ihr vertretenen Arbeitnehmer wahrnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.482/2002 vom 5. Mai 2003 E. 4.2). Wie in E. 1.2.2. hiervor dargelegt, führt der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen, was nicht bestritten wird (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2023, S. 1 f.). Soweit er geltend macht, es sei ihm ein Zutrittsrecht zugestanden, weil er als Mitarbeiter der Gewerkschaft (als juristische Person) gehandelt habe, verkennt er, dass nicht die Gewerkschaft diese Beschwerde führt. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer nicht belegt, dass er zur Vertretung der Gewerkschaft überhaupt berechtigt wäre, zumal ein "von ihrem Organ unterzeichneter" Arbeitsvertrag oder ein Mitgliederausweis hierfür nicht ausreichen (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2023, S. 2 und Beilagen 1 und 2). Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, als Mitglied der Gewerkschaft ausserhalb seines Arbeitsverhältnisses berechtigt zu sein, Zugang zum Betrieb zu erhalten, um mit den Bauarbeitern und seinen Gewerkschaftskollegen in Kontakt zu treten (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2023, S. 2). Wie bereits dargelegt, steht das Zutrittsrecht – wenn überhaupt – der Gewerkschaft als juristische Person und nicht dem Beschwerdeführer als Privatperson bzw. als einzelnes Mitglied der Gewerkschaft zu. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, würde dies dazu führen, dass jedes einzelne Gewerkschaftsmitglied jederzeit Zutritt zu beliebigen privaten Betrieben verlangen könnte, mit der Begründung, dort "Gewerkschaftskollegen" besuchen zu wollen. Dass eine derartige Ausdehnung eines Zutrittsrechts, sollte ein solches überhaupt bestehen, nicht angehen kann, ist derart offensichtlich, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen führt und als Privatperson nicht Träger eines (allfälligen) gewerkschaftlichen Zutrittsrechts ist, kann er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht auf ein solches berufen, womit in der inkriminierten Handlung des Beschuldigten zum Nachteil des Beschwerdeführers von vornherein keine Nö-
tigung gemäss Art. 181 StGB vorliegen kann und die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erging. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei der Nötigung (Art. 181 StGB) handelt es sich um ein Offizialdelikt.
Der Beschuldigte war in diesem Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten bzw. verteidigt.
Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand von anwaltlich nicht vertretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren aber eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, wie etwa bei einem hohen Zeitaufwand, der die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Dies war hier mit der siebenseitigen Beschwerdeantwort nicht der Fall, selbst wenn man hierfür einen Aufwand von acht Stunden berücksichtigen würde, wie dies der Beschuldigte geltend macht.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 1'092.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 92.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser