Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.41 (STA.2022.4380) Art. 113
Entscheid vom 18. April 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Robert Frauchiger, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2023 betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Raufhandels.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung seines am 9. November 2022 mandatierten freigewählten Verteidigers Rechtsanwalt Robert Frauchiger als amtlicher Verteidiger per 7. November 2022.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 11. Januar 2023 ab.
Gegen diese ihm am 17. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei per 07. November 2022 die amtliche Verteidigung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Am 31. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Mittelosigkeit ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, am 4. November 2022 sei es in Bremgarten zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen drei bis vier Personen gekommen, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Zunächst sei er als Opfer und später als Beschuldigter geführt worden, weil er ausgesagt habe, einen Mitbeteiligten gepackt und weggeschubst zu haben. Des Weiteren hätten ihn zwei Beteiligte bezichtigt, zugeschlagen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer als einziger i.S.v. Art. 123 StGB verletzt worden sei, gelte er als Teilnehmer, welchem keine Körperverletzung nachgewiesen werden könne. Gemäss den Strafbefehlsempfehlungen des Kantons Aargau laute die Strafmassempfehlung daher ab 90 Tagessätzen Geldstrafe. Nachdem der Beschwerdeführer sich mehrere Verletzungen am Kopf zugezogen und als einziger ärztliche Versorgung benötigte habe, sei er klar derjenige, welcher die grössten Folgen des Vorfalls zu tragen habe. Deswegen sowie mangels Vorstrafen sei eine Strafe von unter 90 Tagessätzen zu erwarten. Die zu erwartende Sanktion bewege sich klar im Rahmen eines Bagatellfalls, zumal sogar eine Straflosigkeit i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB zu prüfen sei. Überdies lägen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor. Es gehe um einen Raufhandel zwischen drei bis vier Personen, wobei die wesentlichen Aussagen bereits getätigt worden seien. Es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer zwecks Ausräumung der Widersprüche betreffend die umstrittene Beteiligung des Beschuldigten B. an. In diesem Rahmen werde der Beschwerdeführer vielmehr aus Opferperspektive zu befragen sein, da weder ein Schlag gegenüber dem Beschuldigten B. noch ein Wegschubsen desselben durch den Beschwerdeführer im Raum stünden, sondern ob der Beschuldigte B. anwesend gewesen sei und mit einem Stock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe.
Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, anlässlich der ersten Einvernahme sei er als Auskunftsperson bzw. Opfer befragt worden. Beim ersten Kontakt mit seinem Verteidiger am 9. November 2022 sei der Beschwerdeführer noch davon ausgegangen, er werde im Verfahren als Opfer behandelt. Dementsprechend habe er bei der Opferberatung Aargau ein Gesuch um Kostengutsprache für Soforthilfe eingereicht, welche für fünf Stunden bewilligt worden sei. Erst im Rahmen der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er als Beschuldigter behandelt werde. Die amtliche Verteidigung werde in der Regel ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt. Hier bestehe aber die spezielle Situation, dass der Beschwerdeführer zunächst als Opfer behandelt und an die Opferhilfe verwiesen worden sei. Die erteilte subsidiäre Kostengutsprache könne spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden, ab dem er als Beschuldigter geführt werde. Dies habe unverschuldet erst bei der Akteneinsicht festgestellt werden können, weshalb die amtliche Verteidigung ab dem 7. November 2022 zu gewähren sei. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse nicht stichhaltig, gehe sie doch selbst von einem Raufhandel von drei bis vier Personen aus. Die Rollen der verschiedenen Beteiligten seien ungeklärt. Die Beschuldigten C. und D. belasteten den Beschwerdeführer und nähmen andererseits den von diesem am stärksten belasteten Beschuldigten B. in Schutz, indem sie bestritten, dass dieser vor Ort gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten räume ein, es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer an. Aufgrund dessen stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweisführung und Beweiswürdigung. Zudem seien die Beschuldigten B. und C. durch einen Verteidiger verbeiständet. Dem Beschwerdeführer die Verteidigung zu verweigern, verstosse gegen das Gebot der Waffengleichheit. Auch die im Raum stehenden rechtlichen Fragen seien nicht banal. Es sei zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt den Tatbestand des Raufhandels erfülle. Er sei erst kurz dem Jugendalter entwachsen und verfüge nur über eine rudimentäre Ausbildung. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für den Beschwerdeführer keine Bagatelle. Überdies verfüge er nicht über die erforderlichen Mittel, um den Verteidiger selbst zu entschädigen.
Mit Beschwerdeantwort legte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dar, es sei nicht relevant, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers falle aufgrund des Vorliegens eines Bagatellfalls ausser Betracht.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessenswahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.3).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschwerdeführer vor, sich an einem Raufhandel beteiligt zu haben (act. 1). Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB).
Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer als einziger Beteiligter i.S.v. Art. 123 StGB verletzt (act. 129 ff.). Die anderen Beschuldigten erlitten laut ihren Aussagen nur Tätlichkeiten (act. 115 f.,127) bzw. keinerlei Verletzungen (act. 73 ff.). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in der angefochtenen Verfügung auf die Strafbefehlsempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche – als Richtschnur – bei einem Teilnehmer, welchem keine Körperverletzung nachgewiesen werden kann, beim Raufhandel eine Strafe ab 90 Tagessätzen vorsehen (vgl. ebenda, S. 41; E. 3.1 hiervor). Sie berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (act. 13) und legte dar, dass die zu erwartende Strafe sich unter den 90 Tagessätzen befinden werde. Überdies stellte sie sogar die Prüfung einer gänzlichen Straflosigkeit in Aussicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Demzufolge ist im Grundsatz offen, welche Strafe dem Beschwerdeführer konkret droht, jedoch kündigte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine solche von unter 90 Tagessätzen bzw. den gänzlichen Verzicht darauf an. Damit würde ein Bagatellfall vorliegen.
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Es ist nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6 m.H.). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls entzieht sich einer strengen Schematisierung. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1).
Demnach ist nachstehend zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.
Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Täterschaft umstritten ist oder die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person, so etwa, wenn bei mehreren Beschuldigten diese sich gegenseitig die Schuld in die Schuhe schieben und die anderen Beschuldigten zudem (privat) verteidigt sind oder wenn es bei einer Schlägerei mehrere Beteiligte gibt, was regelmässig zu einer heiklen Beweiswürdigung führt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 132 StPO m.w.H.).
Die Staatsanwalt Muri-Bremgarten legte in der angefochtenen Verfügung dar, es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer an (vgl. E. 3.1 hiervor). Am 10. Januar 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Kantonspolizei bereits den delegierten Ermittlungsauftrag zur Befragung zweier Zeugen, wobei den Beschuldigten die Teilnahmerechte einzuräumen seien (act. 7).
Der Sachverhalt ist vorliegend umstritten, insbesondere widersprechen sich die Aussagen der Beschuldigten betreffend die Teilnahme des Beschuldigten B. am Raufhandel. Dieser bestritt gänzlich, an der Auseinandersetzung teilgenommen zu haben (act. 76 ff.), während der Beschwerdeführer ihn als Hauptverursacher seiner Verletzungen benennt und angibt, sich nur gewehrt zu haben (act. 89 ff., act. 97 ff.). Die beiden anderen Beteiligten beschuldigen wiederum den Beschwerdeführer, sie angegriffen zu haben und legten dar, sich lediglich gegen diesen verteidigt zu haben (act. 114 ff., act. 125 ff.) und dass der Beschuldigte B. gar nicht anwesend gewesen sei (act. 116 ff., act. 125 ff.). Angesichts der umstrittenen Beteiligung der verschiedenen Personen und der anstehenden Zeugenbefragungen bzw. in Aussicht gestellten Konfrontationseinvernahme bestehen tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbesondere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können, ist es daher erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist. Weil das Sachverhaltsgeschehen vorliegend umstritten ist und die Teilnahme der an der Auseinandersetzung Beteiligten hinsichtlich (blosser) Abwehr und aktiver Beteiligung zu würdigen sein werden, kann mit Blick auf die Waffengleichheit vorliegend auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigten B. und C. Verteidiger beigezogen haben (act. 36 und 42).
Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass eine Straflosigkeit i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB zu prüfen sein werde (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Frage, ob ein Strafbefreiungsgrund vorliegt, stellt analog zur derjenigen, ob ein Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund vorliegt, eine rechtliche Schwierigkeit dar, der der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.
Nachdem sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind, muss auf die weiteren vom Beschwerdeführer genannten besonderen Probleme, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen könnten, nicht mehr eingegangen werden.
Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO). Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 23 zu Art. 132 StPO).
Im Kanton Aargau ist für die Berechnung des Grundbedarfs vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7) auszugehen. Der Zuschlag beträgt 25 % des Grundbetrages (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern (act. 19). Sein monatlicher Grundbetrag liegt damit gemäss den vorstehend erwähnten Richtlinien bei Fr. 1'100.00. Ausweislich der eingereichten Lohnabrechnungen liegt das von ihm erzielte Einkommen weit darunter (act. 29, Beilage 1 zum Schreiben vom 31. Januar 2023). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit erstellt.
Schliesslich stellt sich vorliegend die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu gewähren ist.
Der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich grundsätzlich nur auf die Zukunft; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2 f.).
Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2022 als Auskunftsperson (Opfer) delegiert einvernommen (act. 85 ff.). Er wurde über seine Opferrechte belehrt und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund seiner Opferstellung hingewiesen. Zudem wurde ihm das Merkblatt für Opfer ausgehändigt (act. 88). Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab sich erst aufgrund von dessen Aussagen anlässlich der vorstehend erwähnten Einvernahme (act. 2). Er führte aus, den Beschuldigten D. gepackt und weggeschubst zu haben (act. 89 f.). Am 7. November 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung u.a. gegen den Beschwerdeführer (act. 1).
Der Beschwerdeführer mandatierte seinen Verteidiger am 9. November 2022 als Opfervertreter (act. 15). Gleichentags stellte dieser bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 14) und ersuchte bei der Opferberatung Aargau um Kostengutsprache für Soforthilfe (Beschwerdebeilage 4). Diesem Gesuch wurde am 14. November 2022 entsprochen (act. 24 f.). Die Akteneinsicht wurde ihm am 7. Dezember 2022 gewährt (act. 16). Erst in deren Rahmen wurde dem Verteidiger bewusst, dass sein Mandant die Rolle zum Beschuldigten wechselte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 ein Gesuch um Einsetzung seines freigewählten Verteidigers als amtlicher Verteidiger per 7. November 2022 (act. 17).
Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist somit, wie grundsätzlich üblich, ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst ab dem 23. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Gründe, die eine Einsetzung ab einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach Erhalt der Akten am 7. Dezember 2022 konnte der Verteidiger mit einem Blick erkennen, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als "Beschuldigter" an der Strafuntersuchung teilnimmt, ergibt sich dies doch bereits aus dem Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2022 (act. 16). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, sein Anwalt habe wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor dem Gesuch vom 23. Dezember 2022 Leistungen als amtlicher Verteidiger erbringen müssen, ohne dass es ihm gleichzeitig möglich gewesen wäre, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen (vgl. E. 4.5.2.1 hiervor). Die Leistungen, welche er am 9. November 2022 erbrachte, sind nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung erfolgt, sondern in deren der Opfervertretung, somit in einer anderen Funktion. Derartige Leistungen sind nicht unter dem Titel der amtlichen Verteidigung abzugelten.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Rechtsanwalt Robert Frauchiger, [...], ist mit Wirkung ab 23. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2023 aufgehoben und Rechtsanwalt Robert Frauchiger, [...], mit Wirkung ab 23. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. April 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus