Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.326 (ST.2023.79; STA.2022.4887) Art. 386 Entscheid vom 5. Dezember 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard GesuchstellerBezirksgericht Q., [...] GegenstandAusstandsgesuch in der Strafsache gegen A. betreffend Verleumdung
Am 25. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft B._____ gegen A._____ einen Strafbefehl wegen Verleumdung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 2. September 2023 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft B.. In der Folge wurde der Strafbefehl am 4. September 2023 dem Bezirksgericht Q. zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen.
Mit Eingabe datiert vom 3. November 2023 (Postaufgabe am 7. November 2023) stellten die drei Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens [...] an ein anderes Bezirksgericht.
Das Ausstandsgesuch wurde den Parteien des Strafverfahrens mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 9. November 2023 zur freiwilligen Stellungnahme innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zugestellt. Die Zustellungen erfolgten am 10., 11. und 13. November 2023. Es erfolgten keine Eingaben.
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.
Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUSBOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).
Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch wird damit begründet, dass C., der Privatkläger im Strafverfahren sei, seit [...] als Bezirksrichter in sämtlichen Abteilungen am Bezirksgericht Q. tätig sei. Die Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ seien deshalb mit ihm in beruflicher Hinsicht verbunden. Dies lasse den Anschein der Befangenheit aufkommen.
Die berufsbedingte Beziehungsnähe der Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ mit dem Zivil- und Strafkläger ist offensichtlich. Damit liegen objektiv betrachtet Gegebenheiten vor, die den Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermögen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds
gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.
Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.
Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Das von den Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Verleumdung gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...]
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard