Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.310 (STA.2023.8509) Art. 380 Entscheid vom 30. November 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungsgegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Oktober 2023 in der Strafsache gegen A.
Anlässlich einer am 19. Oktober 2023 durchgeführten Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs [...] angehalten und kontrolliert. Aufgrund äusserer Anzeichen (unruhiges Verhalten, glänzende Augen, flatternde Augenlider, vergrösserte Pupillen und träge Lichtreaktionen der Pupillen) sowie seiner Angabe, am Vortag einen halben Marihuana-Joint geraucht zu haben, wurden drei Drugwipe-Vortests durchgeführt, welche auf THC/Cannabis dreimal und auf Amphetamin zweimal positiv ausfielen.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ordnete am 19. Oktober 2023 mündlich die Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe sowie die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit hin an. Die Blutentnahme und die ärztliche Untersuchung, nicht aber die Urinasservierung, wurden am 19. Oktober 2023 durchgeführt. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihre am 19. Oktober 2023 mündlich erfolgten Anordnungen (Ziff. 1) und wies die Kantonspolizei Aargau an, den Beschwerdeführer zur Sache und zur Person zu befragen (Ziff. 2).
Gegen diese ihm am 24. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm der Führerausweis "bei einem überschrittenem Wert" nicht zu entziehen, weil er zu keinem Zeitpunkt in einem Rauschzustand gefahren sei.
Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2023 darauf hin, dass über den Vorwurf der Fahrunfähigkeit und einen Entzug des Führerausweises nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werde. Sie fragte ihn an, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte. Ohne schriftliche Mitteilung seinerseits innert 5 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde das Beschwerdeverfahren durchgeführt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Mit Eingabe vom 23. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das am 16. November 2023 zur Beurteilung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers erstattete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau in Kopie ein.
Es wurde keine Stellungnahme eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICKGUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).
Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2).
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Oktober 2023 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.
In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, steht ausweislich der Akten fest, dass die Blutabnahme und die ärztliche Untersuchung noch am Tag der Kontrolle um 23:00 und 23:30 Uhr im Spital B._____ erfolgten. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blutprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Hinsichtlich der angeordneten Urinprobe steht ausweislich der Akten fest, dass eine Urinasservierung nicht möglich war. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am Vortag getroffenen mündlichen Anordnung keine Urinprobe abgenommen wird, da eine solche wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung hinsichtlich der Urinprobe im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Urinprobe besteht demnach nicht. Auf die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Die Auswertung der Blutprobe liegt inzwischen vor. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragen, weshalb auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit seinen Ausführungen, wonach er zu keinem Zeitpunkt in einem Rauschzustand gefahren sei, ist der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Soweit er damit bestreiten will, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben, kann er sich gegen diesen Vorwurf im betreffenden Strafverfahren zur Wehr setzen und dabei die in der Beschwerde erhobenen Einwände vorbringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag er damit aber kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. Betreffend den allfälligen Führerausweisentzug ist zudem nicht das Gericht, sondern die Administrativbehörde zuständig.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 625.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard