Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.298 (STA.2023.1832) Art. 385
Entscheid vom 5. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg
Beschwerdeführerin A., [...] vertreten durch Rechtsanwalt B., [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 26. September 2023
in Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Am 27. März 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Notrufmeldung bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, und meldete, eine unbekannte Person müsse mit einem vorgängig entwendeten Schlüssel mehrmals in ihre Liegenschaft eingeschlichen sein und Sachen entwendet haben. Gestützt auf diese Meldung rückte eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, an die Örtlichkeit aus.
Am 10. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, ein Schreiben ein.
Am 28. April 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach schriftlich Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Sie machte geltend, vor ein paar Jahren hätten sie einem Nachbarn den Schlüssel gegeben. Als einige Kleinigkeiten umplatziert worden seien oder gefehlt hätten, habe sie den Schlüssel vor zwei Jahren zurückverlangt. Es fehle noch ein anderer Schlüssel. Seither fehlten weiterhin Gegenstände im Haus, weshalb sie im Sommer 2022 eine Kamera habe montieren lassen. Sie habe zwei Personen im Verdacht.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe festgestellt, dass ein blauer Wintermantel fehle, stattdessen hinge in der Garderobe ein Skianzug und ein schwarzer Mantel. Im Schrank im Korridor fehlten Schleifen vom Pferdesport. Ferner fehlten T-Shirts. Den ersten fremden Eingriff habe sie im September 2020 bemerkt, als im Badezimmer ihr Schmuck und ihre Schminksachen durchsucht worden seien. Eine Person habe sich im Gästezimmer umgesehen und die Schlüssel in der Schublade entdeckt. Die Entwendung diverser Gegenstände habe zwischen Ende 2020 und Sommer 2022 stattfinden müssen. Sie reichte ein Arztzeugnis ein, das nachweise, dass sie nicht dement sei.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach was folgt:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 27. September 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
Gegen diese ihr am 3. Oktober 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Verfahren STA5 ST.2023.1832 vom 26.09.2023 aufzuheben.
Es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte, insbesondere wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu eröffnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
3.2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert zehn Tagen (ab am 20. Oktober 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 23. Oktober 2023 bezahlt wurde.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
Bei Antragsdelikten ist das Stellen eines Strafantrags eine Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 m.H.). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Eine Strafanzeige genügt inhaltlich jedoch nur dann, wenn sich der Wille, dass die Strafverfolgung stattfinden soll, aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 49 und N. 53 zu Art. 30 StGB m.H.). In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bei einem Strafantrag gegen Unbekannt hat die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen (BGE 142 IV 129 E. 4.3).
1.2.2. In der Strafanzeige vom 28. April 2023 schilderte die Beschwerdeführerin grob den Sachverhalt und führte aus, es könne nicht sein, dass jemand in
das Haus dringe und Dinge stehle. Sie fühle sich machtlos und bitte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach um Hilfe. In der ergänzenden Strafanzeige vom 20. Juni 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt weiter und bat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, die Angelegenheit zu untersuchen. Daraus ergibt sich der Wille der Beschwerdeführerin auf Einleitung einer Strafuntersuchung, womit ein gültiger Strafantrag i.S.v. Art. 30 StGB gegeben ist. Die Beschwerdeführerin war auch antragsberechtigt, da eine Verletzung ihres Vermögens bzw. ihrer Verfügungsmacht und ihres Hausrechts infrage steht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 115 StPO; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB).
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammenfassend vor, es treffe nicht zu, dass kein gültiger Strafantrag vorliege (Beschwerde, S. 3 ff.). Betreffend den hinreichenden Tatverdacht führt sie aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach halte selbst nicht fest, dass keine Gegenstände entwendet worden seien, die in der Summe durchaus einen beträchtlichen
Wert aufwiesen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe von den angeblich fehlenden wirtschaftlichen Motiven des Täters auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe nicht darlegen können, dass die Beschwerdeführerin nicht wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Eine nähere Prüfung ihrer Aussagen sei nur im Rahmen eines Strafverfahrens möglich. Weshalb eine Deplatzierung von Gegenständen im Zuge eines Diebstahls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, sei nicht nachvollziehbar; dies sei vielmehr notorisch. Der Verweis auf die Videoaufnahmen sei unbehelflich, da die Videokamera erst im Sommer 2022 installiert worden sei und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach davon ausgehe, dass der Dieb ausschliesslich durch die Eingangstüre eingedrungen sein müsse; ein Wohnhaus verfüge aber über weitere Zugänge. Ausserdem fehle ein Schlüssel zur Liegenschaft und seitdem fehlten immer wieder verschiedene Dinge im Haus. Auf die Aussagen des Ehemanns und der Tochter der Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt werden, da diese nicht einvernommen worden seien, andernfalls die angeblichen Ausführungen unschwer relativiert werden könnten, da beispielsweise weder der Ehemann noch die Tochter sagen könnten, wo die Beschwerdeführerin Sachen bestelle. Es sei auch zweifelhaft, dass der Polizeirapport vom 13. September 2023, der erst rund ein halbes Jahr nach der Intervention der Kantonspolizei Aargau am Wohnsitz der Beschwerdeführerin verfasst worden sei, akkurat sei, womit sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf unzulässige bzw. nicht erhobene Beweismittel stütze. Auch aus diesem Grund drängten sich weitere Untersuchungen auf. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin keineswegs dement oder verwirrt, was das Arztzeugnis vom 2. Juni 2023 belege. Im Übrigen sei sie in der Lage, die gestohlenen Gegenstände zu benennen (Beschwerde, S. 6 ff.).
2.3. In der Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf die Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzt, die Beschwerdeführerin vermöge der Nichtanhandnahme nichts Substantielles entgegenzuhalten.
verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Der Verdacht muss sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Person muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine Verfahrenseröffnung gegen Unbekannt, wenn die Täterschaft im weitesten Sinne bestimmbar ist, d. h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 309 StPO).
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO). Es muss sich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO).
4.2. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar (Art. 186 StGB).
− einige Kleinigkeiten seien umplatziert worden oder fehlten (Strafanzeige vom 28. April 2023); − ein blauer Wintermantel fehle in der Wintergarderobe, stattdessen hänge ein schwarzer Mantel und ein Skianzug im Schrank (Strafanzeige vom 20. Juni 2023); − es fehlten Schleifen vom Pferdesport und T-Shirts (Strafanzeige vom 20. Juni 2023); − das Filter-"Törchen" der Waschmaschine sei geöffnet und defekt gewesen (Strafanzeige vom 20. Juni 2023); − es seien ihr Schmuck und ihre Schminksachen durchsucht worden (Strafanzeige vom 20. Juni 2023; Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − ihr "Goldvreneli" sei versteckt worden (Brief an die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es fehlten vier Weissweingläser, zwei Dessertschalen, zwei Suppenteller, zwei flache Teller, zwei Cordhosen, eine Taschenuhr von ihrem Grossvater sowie vergoldete und versilberte Drehbleistifte und -Kugelschreiber (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − Frottéwäsche, die sie im Schlafzimmerschrank versorgt habe, befinde sich plötzlich im Badezimmerschrank (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es befänden sich ein gelbes T-Shirt und Socken in der falschen Grösse im Schlafzimmer, obwohl sie diese nie bestellt habe (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − aus dem Dielenmöbel im Kellereingang fehle eine kleine Schachtel mit Wertgegenständen (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es fehlten verschiedene Spiele bzw. diese seien an einem falschen Ort eingeräumt gewesen (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021; Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es seien diverse Schubladen anders eingeräumt gewesen (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − in einer Badezimmerschublade sei ein Plastiksack mit Wattepads gelegen, die sie nicht gekauft habe (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es fehlten Hosen im Kleiderschrank, stattdessen seien dort zwei Hosen, die weder ihr noch ihrem Ehemann passten (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023).
Anlässlich des Besuchs der Patrouille der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, nach Eingang der Notrufmeldung am 27. März 2023 habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt geschildert und angegeben, die Nachbarn, C._____ und D., im Verdacht zu haben. Ihre Aussagen hätten auf die Patrouille sehr wirr und wenig plausibel gewirkt. Sie habe auch erzählt, dass sie das "Goldvreneli" nach ein paar Jahren wieder in einer Tasche gefunden habe. Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera sei nach Angaben der Beschwerdeführerin niemand zu sehen gewesen. Es seien auch keine Einbruchsspuren vorhanden gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht, sie leide an wirren Wahnvorstellungen und er wisse nicht mehr weiter. Die Tassen und Gläser seien wohl im Verlaufe der Zeit zu Bruch gegangen. Die Beschwerdeführerin bestelle sehr viele Dinge und wisse danach nicht mehr, was sie alles gekauft habe. Das gelbe T-Shirt gehöre ihm. Er denke nicht, dass die Nachbarn irgendetwas damit zu tun hätten, sondern, dass die Beschwerdeführerin krank sei (Bericht der Kantonspolizei Aargau AG-[...], Stützpunkt Brugg, vom 13. September 2023, S. 2; Bericht der Kantonspolizei Aargau AG-[...], Stützpunkt Brugg, vom 13. September 2023, S. 2). Die Tochter der Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Gesprächs am 4. April 2023 gegenüber E. von der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, kundgegeben, dass sie von der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin wisse und es nicht immer einfach sei (Bericht der Kantonspolizei Aargau AG-[...], Stützpunkt Brugg, vom 13. September 2023, S. 3).
5.2. Die Beschwerdeführerin vermag zwar detailliert zu beschreiben, welche Gegenstände angeblich entwendet oder umplatziert bzw. im Haus hinterlassen wurden. Der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist jedoch zuzustimmen, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand über Jahre immer wieder in das Haus eindringt und vorwiegend alltägliche, wertlose Gegenstände entwendet, umplatziert oder hinterlässt (angefochtene Verfügung, S. 3). Dagegen spricht auch, dass auf den Videoüberwachungsaufnahmen offenbar keine Person zu sehen ist, die sich unberechtigt Zutritt zum Haus verschaffte. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass sich jemand über andere Zugänge Zutritt zum Haus verschaffte, jedoch ist nicht nachvollziehbar, wie dies ohne Einbruchspuren möglich gewesen sein soll. Dass sich eine unbekannte Person einen Hausschlüssel angeeignet haben könnte, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich und lässt sich nicht anhand konkreter Anhaltspunkte belegen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin scheint vielmehr naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern kann, welche Gegenstände von ihr oder ihrem Ehemann umplatziert und angeschafft wurden, und dass Gegenstände über die Jahre hinweg verloren oder zu Bruch gingen. So gab die Beschwerdeführerin selbst zu, dass sie das
"Goldvreneli", das angeblich entwendet worden sei, nach einiger Zeit wieder in ihrer Handtasche gefunden habe. Ob dies mit einer möglichen Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang steht, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Aufgrund der Gesamtumstände und mangels konkreter Hinweise erscheint es jedenfalls wenig plausibel, dass vorliegend Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB begangen wurden (E. 3 hiervor).
Abgesehen davon bestehen keine konkreten Hinweise, die den potentiellen Täterkreis zu begrenzen vermöchten (E. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hegt zwar den Verdacht, dass die Nachbarn, C._____ und D., etwas damit zu tun hätten. Es liegen jedoch keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor, die diesbezüglich einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. C. und D._____ stritten diese Vorwürfe in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 10. April 2022 (Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023) ab. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie den Schlüssel ausserdem vor zwei Jahren von den Nachbarn zurückerhalten (Strafanzeige vom 28. April 2023). Es ist daher nicht in plausibler Weise ersichtlich, wie sie – ohne einzubrechen – in die Wohnung hätten eindringen können.
5.3. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gerechtfertigt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Richli Altwegg