Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.263 (STA.2023.6820) Art. 361
Entscheid vom 14. November 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von [...], [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Krebs, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungsgegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023
in der Strafsache gegen A._____
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wurde am 22. August 2023 um 21:40 Uhr in Spreitenbach AG auf der Autobahn A1 aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert. Nachdem sowohl die Atemalkoholprobe als auch der Betäubungsmittelvortest positiv ausgefallen waren, ordnete der Pikett-Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden gleichentags um 22:10 Uhr mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe durch eine medizinische Fachperson sowie die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau an. Die ärztliche Untersuchung wurde in der Folge durchgeführt. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Abnahme der Blut- und Urinprobe. Es erfolgte keine zwangsweise Durchsetzung.
Die mündliche Anordnung vom 22. August 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt.
Mit Eingabe vom 31. August 2023 (Postaufgabe am 1. September 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 24. August 2023 zugestellte Verfügung vom 23. August 2023 und beantragte deren Aufhebung.
Mit Schreiben vom 12. September 2023 forderte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer auf, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau innert fünf Tagen seit Zustellung des Schreibens schriftlich mitzuteilen, ob er an seiner Eingabe vom 31. August 2023 festhalten oder diese zurückziehen wolle.
Mit Stellungnahme vom 28. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Eingabe vom 31. August 2023 fest und beantragte erneut die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2023.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die angefochtene schriftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).
Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023 aktuell nicht beschwert. Der Pikett-Staatsanwalt wurde zwar anlässlich des Vorfalls vom 22. August 2023 durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers um 22:10 Uhr mündlich an. Die ärztliche Untersuchung
wurde sodann auch durchgeführt, womit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der diesbezüglichen Anordnung nicht gegeben ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verweigerten Abnahme der Blut- und Urinprobe verlangte der Pikett-Staatsanwalt indes keine zwangsweise Durchsetzung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde. Es liegt zudem auf der Hand, dass aufgrund der mit Verfügung vom 23. August 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 22. August 2023 getroffenen mündlichen Anordnung keine Blut- und Urinprobe abgenommen werden wird, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023.
Der Beschwerdeführer bestreitet, vor der besagten Fahrt am Abend des 22. August 2023 Betäubungsmittel konsumiert zu haben. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2023 weist er darauf hin, dass der Betäubungsmittelvortest ohne vorgängige Information bzw. Befragung seinerseits vorgenommen und das Protokoll FinZ-Set vom zuständigen Polizisten bezeichnenderweise erst nachträglich und ohne Durchführung eines "Stand- Tests" ausgefüllt worden sei. Die entsprechenden Feststellungen der Polizei zu angeblichen Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums seien sodann anlässlich der nachfolgenden ärztlichen Untersuchung im Kantonsspital Baden in keiner Weise bestätigt worden. Damit sei klar, dass von Anfang an keine Verdachtsgründe für einen Betäubungsmittelkonsum vorgelegen hätten und die Blut- und Urinprobe nicht hätte angeordnet werden dürfen. Ausserdem führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Durchführung der Blut- und Urinprobe aufgrund einer Nadel- und Spritzenphobie (sog. Trypanophobie) verweigert habe.
Soweit der Beschwerdeführer sich mit dieser Argumentation gegen ein allfälliges Administrativmassnahmeverfahren oder eine allfällige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Wehr setzen will, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer kann sämtliche von ihm vorgebrachten Rügen zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere hinsichtlich der Polizeikontrolle und der ärztlichen Untersuchung vom 22. August 2023) und zur rechtlichen Würdigung im Strafverfahren geltend machen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2023 ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dargetan und es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2023 abgesehen werden könnte.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 652.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch