Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.255 (HA.2023.357) Art. 305
Entscheid vom 22. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2023 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) den Beschwerdeführer bis einstweilen am 28. April 2023 in Untersuchungshaft (HA.2023.49). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen; gleichzeitig ordnete die Vorinstanz Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, Besuch einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie, uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle) für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 30. Juni 2023 an (HA.2023.143). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 wurden die ebengenannten Ersatzmassnahmen einstweilen bis am 30. September 2023 verlängert (HA.2023.268).
Der Beschwerdeführer stellte am 21. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Gesuch um teilweise Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überwies dieses Gesuch, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung, am 25. Juli 2023 der Vorinstanz zum Entscheid.
Am 3. August 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab (HA.2023.357).
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 14. August 2023 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2023 mit den folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Kulm vom 3. August 2023 sei aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Ersatzmassnahmen sei wie folgt gutzuheissen:
Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 29. August 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der gegen ihn gerichteten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, Besuch einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie, uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle) mit Verfügung vom 3. August 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde einzig gegen die Fortdauer der sucht-, störungsund deliktspezifischen Psychotherapie sowie die uneingeschränkte Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle. Er ist dazu berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Abs. 4). Auch Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind (BGE 137 IV 122 E. 2).
Die Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts führt der Beschwerdeführer mit Beschwerde lediglich aus, dass hierüber gestritten werde und der ihm alleine zugeschriebene Konflikt auch von C. (fortan: Nachbarin) ausgehe, da sie seine Katze immer wieder zu sich ins Haus genommen habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer dies nicht gewünscht habe. Hinsichtlich der ihm konkret vorgeworfenen Delikte äussert er sich hingegen nicht. Inwiefern jedoch der Umstand, dass die Nachbarin für den Konflikt möglicherweise mitverantwortlich ist, den Vorwurf entkräftet, dass der Beschwerdeführer die Nachbarin sowie ihre Familie (gemäss ihrer Aussage) am 14. Januar 2023 und in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 mit dem Tod bedroht haben soll, damit sie seinen Kater herausgebe (vgl. HA.2023.49, Einvernahme der Nachbarin vom 16. Januar 2023, Fragen 15 und 29), wurde mit Beschwerde nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 gestand der Beschwerdeführer denn auch zu, dass er am 15. Januar 2023 (es könne auch nach Mitternacht, folglich am 16. Januar 2023, gewesen sein) vor der Haustüre der Nachbarin geschrien habe, dass sie den Kater herausgeben solle. Er habe ihr noch andere Sachen, alles Böse, gesagt, das er in drei Jahren in sich hineingefressen habe. Er habe Drohungen ausgesprochen und alles gesagt, was ihm nur eingefallen sei; er sei ausgetickt. Am 27. Januar 2023 habe er zudem vor dem Haus telefoniert und gesagt: "Diese Frau will, dass mer duredreiht und irgendöppis macht, wie zum Bispiel, ins Huus inegoh und alles kaputt mache und ihri Seele mitnäh" (vgl. HA.2023.49, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Januar 2023, Fragen 13−16, 23). Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben. Im Weiteren kann auf die angefochtene Verfügung (E. 6.3) der Vorinstanz und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2023 (E. 3.1) verwiesen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr, welcher unter anderem bejaht wird, keinen dringenden Tatverdacht verlangt.
Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung (E. 6.4.1) die besonderen Haftgründe der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr und verweist hinsichtlich der Begründung auf ihre Verfügungen vom 31. März 2023 (E. 4) und vom 15. Juni 2023 (E. 5.2). Ergänzend führt sie aus, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen seien, welche die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit des Gefährlichkeitsgutachtens vom 25. März 2023 anzweifeln liessen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass aufgrund der psychiatrischen Diagnosen und der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers Ausführungsgefahr bestehe. Diese sei gegenüber der Nachbarin in alkoholisiertem Zustand als mittelgradig einzustufen.
Mit Beschwerde vom 24. August 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gefahr, dass er künftige Straftaten gegenüber Drittpersonen begehe, gemäss Gutachten vom 25. März 2023 im nüchternen Zustand als sehr gering und im alkoholintoxikierten Zustand als gering einzustufen sei. Hinsichtlich der Nachbarin und ihrem Ehemann sei die Gefahr von Straftaten im alkoholintoxikierten Zustand mittelgradig, im nüchternen Zustand gering. Die Gutachterin stütze sich bei dieser Einschätzung auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig sei und der Alkoholkonsum ein deliktfördernder Faktor darstelle. Die Annahme der Gutachterin, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei, habe sich jedoch lediglich auf die Aussagen der Nachbarin gestützt. Auch eine erwähnte Obdachlosigkeit sei nachweislich falsch. Die regelmässigen unangekündigten Urinproben seit der Haftentlassung seien allesamt negativ ausgefallen. Es verstehe sich von selbst, dass eine Alkoholabhängigkeit dadurch ausgeschlossen werden könne. Zudem trete die Nachbarin immer wieder mit dem Beschwerdeführer in Kontakt und unterlasse es nicht, ihn zu beobachten, über seine Aktivitäten Protokoll zu führen oder Personen im Dorf aus der Strafuntersuchung zu erzählen. Weder sei der Haftgrund der Wiederholungsnoch der Ausführungsgefahr gegeben.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2023 sowie ihre eigenen, im Haftverfahren HA.2023.357 gemachten Ausführungen.
Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen
selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).
Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls
angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6).
Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2).
Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Gleiches gilt für Drohungen, da diese die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2).
Ob eine erneute Delinquenz ernsthaft zu befürchten ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 8 f.).
Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie [...] hatte im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer zu erstellen und reichte dieses mit Eingabe vom 25. März 2023 ein (vgl. Dossier HA.2023.143). Im besagten Gutachten wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol vorliege. Zusätzlich habe zur Tatzeit eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten in sozialer Konfliktsituation und unter Alkoholeinfluss sowie eine Alkoholintoxikation bestanden. Die Gutachterin führt aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Diagnosen Ausführungsgefahr bestehe: Das Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Drohung gegenüber der Nachbarin wahrmache (Gefahr eines zukünftigen Gewaltdelikts), sei im nüchternen Zustand gering, im alkoholisierten Zustand jedoch mittelgradig. Eine Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Straftaten gegenüber der Nachbarin wie Drohungen, versuchter Nötigungen und Beschimpfungen stufe sie im alkoholisierten Zustand als mittelgradig, im nüchternen Zustand als gering ein. Die Gefahr einer Begehung von allfälligen Straftaten gegenüber Drittpersonen sei im alkoholisierten Zustand gering, nüchtern sogar sehr gering (HA.2023.143, Gutachten, S. 31 ff., 40−42, 44).
In Bezug auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr ist festzuhalten, dass die Vorwürfe hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und Beschimpfung im vorliegenden Strafverfahren insbesondere auf den Aussagen der Nachbarin des Beschwerdeführers beruhen. Im Sinne einer summarischen Beweiswürdigung sind die Aussagen der Nachbarin jedoch als glaubhaft einzustufen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 zugegeben hatte, der Nachbarin am 15. bzw. 16 Januar 2023 alles Mögliche, "alles Böse", gesagt gehabt zu haben (vgl. E. 3 hiervor). Damit steht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen bzw. versuchten Nötigungen tatsächlich begangen hat. Das vorliegend befürchtete Tötungsdelikt weist aufgrund der Strafandrohung von über 5 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 111 StGB ohne Zweifel die im Rahmen von Art. 221 Abs. 2 StPO notwendige schwere Natur auf.
In Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie des psychiatrischen Gutachtens vom 25. März 2023 und unter Beachtung der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung beim Haftgrund der Ausführungsgefahr kann vorliegend nicht von einer sehr grossen Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist.
Aufgrund der Schlussfolgerungen der Gutachterin, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Sachlage, wie sie sich insgesamt präsentiert, ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung der angedrohten Straftaten nicht als sehr hoch zu erachten ist. Allerdings besteht ein Unsicherheitsfaktor, zumal sich offenbar zwischen dem Beschwerdeführer und der Nachbarin ein über Jahre hinweg andauernder Konflikt aufgrund des Katers des Beschwerdeführers entwickelt hat und der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten zu haben scheint, mit der Situation umzugehen. Er gab denn auch selbst an, einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben (HA.2023.49, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Januar 2023, Frage 24). Inwiefern die Nachbarin zur Auseinandersetzung beigetragen hat, ist insofern unbeachtlich, als dass vorliegend lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer seine Drohungen in einer erneuten Konfliktsituation in die Tat umsetzen würde. Wie die Vorfälle im Januar 2023 aufzeigen, scheint der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss und in der Verzweiflung um den Aufenthalt seines Katers die Kontrolle über sich zu verlieren. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass es auch in Zukunft wieder zu ähnlichen Ausbrüchen des Beschwerdeführers kommen könnte. Damit kann festgehalten werden, dass Ausführungsgefahr besteht, auch wenn diese nicht als hoch einzustufen ist. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Weiterführung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ersatzmassnahmen beanstandet wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen geringere Anforderungen an den Nachweis der besonderen Haftgründe (wie auch des dringenden Tatverdachts) als bei der Haftanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3).
Was die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers anbelangt, ist anzumerken, dass die Behauptung, dass sich das Gutachten hinsichtlich der Annahme seiner Alkoholabhängigkeit nur auf die Aussagen der Nachbarin stütze, nicht nachvollzogen werden kann. Die Gutachterin setzt sich ausführlich mit der Frage der Alkoholabhängigkeit auseinander und führt schlüssig aus, dass der Promillegehalt des Beschwerdeführers während des Anlassdelikts darauf hindeute, dass er Schwierigkeiten habe, die Alkoholkonsummenge zu regulieren und von einer Toleranzentwicklung auszugehen sei, da ein Blutalkoholgehalt von 2 Promille toleriert werden könne, ohne dass der Beschwerdeführer dabei nennenswerte körperlich-neurologische Koordinationsdefizite aufweise. Die Alkoholabhängigkeit sei jedoch nicht dermassen ausgeprägt, dass er seine Lebensumstände nach dem Alkoholkonsum ausrichten würde. Es gebe auch keine Hinweise auf einen alkoholbedingten körperlichen Verfall, Persönlichkeitsveränderung oder finanzielle Not. Die Alkoholabhängigkeit sei demzufolge als mittelgradig zu werten (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 33 f.). Damit ist auch die Auffassung, dass eine Alkoholabhängigkeit aufgrund der aktuellen Testergeb-
nisse ausgeschlossen werden könne, abzulehnen, da die Gutachterin festhielt, dass die Abhängigkeit nicht so stark sei, dass er sein Leben danach ausrichten müsse. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, sich an eine angeordnete Abstinenz zu halten, steht damit nicht in Frage. Hinsichtlich der angeordneten Psychotherapie liegt in den Akten einzig der Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 vor (HA.2023.357, act. 14 ff.). Bis zum 7. Juni 2023 hätten fünf Sitzungen stattgefunden. Gemäss Verlaufsbericht der E. AG zeige sich der Beschwerdeführer zwar zuverlässig und verhalte sich kooperativ; die ihm vorgeworfenen Delikte hätten aber noch nicht bearbeitet werden können. Eine Krankheitseinsicht sei noch nicht vorhanden (vgl. HA.2023.357, act. 15). Gestützt auf diesen Bericht und mangels anderer Belege, die einen anderen Schluss nahelegen würden, dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass die Rückfalloder eine Ausführungsgefahr aufgrund der bereits durchgeführten Therapiesitzungen gänzlich verschwunden ist. Im Ergebnis ist der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen.
Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (vgl. auch E. 4.1.1 hiervor). Bei den dem Beschwerdeführer vorliegend vorgeworfenen Straftaten der (versuchten) Nötigung bzw. Drohung handelt es sich um Vergehen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind. Gestützt auf die Aussagen der Nachbarin und das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers kann von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden (vgl. E. 3 und 4.4 hiervor). Die vorliegenden Drohungen des Beschwerdeführers richteten sich zudem gegen hochrangige Rechtsgüter (Leben bzw. körperliche Integrität). Der Beschwerdeführer brachte damit seine Bereitschaft zum Ausdruck, seine Nachbarin und ihre Familie körperlich zu schädigen, was eine gewisse Gefährlichkeit bzw. ein Gewaltpotential nahelegt und die Sicherheitslage der Nachbarin sowie ihrer Familie erheblich beeinträchtigten. Die Nachbarin gab denn auch an, durch die Äusserungen (oder WhatsApp-Nachrichten) des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. HA.2023.49, Einvernahme der Nachbarin vom 16. Januar 2023, Fragen 20−22, 27, 30). Somit kann festgehalten werden, dass das Erfordernis von einem Delikt einer gewissen Schwere hinsichtlich der im hängigen Strafverfahren untersuchten Taten und somit das Vortatenerfordernis wie auch die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer gegeben ist. Hinsichtlich der Rückfallprognose und der reduzierten Anforderungen an den Haftgrund kann zudem auf die Erwägungen 4.3 und 4.4 hiervor verwiesen werden. Das Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ist folglich ebenfalls zu bejahen.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen wie eines Kontakt- und Rayonverbotes, einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie einer uneingeschränkten Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Gutachterin führte im Gutachten vom 25. März 2023 aus, dass mit einem Kontakt- und Rayonverbot, mit einer verbindlichen Teilnahme an einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie zusätzlich mit einer unbeschränkten Suchtmittelabstinenzverpflichtung der allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden könne (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 42 f.).
Der Beschwerdeführer bezweifelt – mit Ausnahme des Kontakt- und Rayonverbotes – die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Er macht geltend, dass zwischen ihm und der Nachbarin ein gegenseitiger Konflikt bestehe. Seine Seite sei nie richtig angehört worden. Eine Suchtmittelabstinenz und die angeordnete Therapie würden massiv in seine Grundrechte eingreifen. Die Gutachterin stufe die Gefahr für eine Ausführung und Wiederholung lediglich als sehr gering bis mittelgradig ein. Die Annahme der Gutachterin, dass unter Alkoholeinfluss ein mittelgradiges Risiko für eine Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr bestehe, sei gestützt auf die falsche Einschätzung erfolgt, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei.
Die Weiterdauer der Ersatzmassnahmen bis am 30. September 2023 ist ohne Weiteres verhältnismässig, eine vorzeitige Aufhebung rechtfertigt sich dementsprechend nicht. Zunächst sind die angeordneten Massnahmen geeignet, um der nach wie vor bestehenden Ausführungsgefahr (wie auch einer allfälligen Wiederholungsgefahr) wirksam zu begegnen. In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gut zwei Monate Untersuchungshaft erstand und die Ersatzmassnahmen bislang über einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet wurden. Die Fortdauer ist angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen hinsichtlich einer (versuchten) Nötigung wie auch einer Drohung bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 180 f. StGB).
Vorliegend geht es um den Schutz von Leib und Leben. Berücksichtigt man dies, sind die von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen bzw. die diesbezügliche Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Ersatzmassnahmen als verhältnismässig anzusehen. Die Massnahmen sind nicht besonders einschneidend und ihre Befolgung liegt letztlich auch
im Interesse des Beschwerdeführers. Die angeordneten Abstinenzkontrollen sind unerlässlich, da nur so festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert. Gemäss den mit Beschwerde eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage 2: E-Mail von F. vom 8. August 2023 inkl. Laborbefunde) ist bisher am 21. April 2023, am 9. Mai 2023, am 20. Juni 2023 und am 25. Juli 2023 eine Kontrolle erfolgt. Der Eingriff aufgrund der im Abstand von zweieinhalb bis sechs Wochen erfolgten Kontrollen ist in zeitlicher Hinsicht als gering einzustufen. Gemäss Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 seien bis zu diesem Zeitpunkt fünf Sitzungen erfolgt, was ungefähr eine Therapiesitzung alle zwei Wochen darstellen dürfte. Auch dies ist keinesfalls als grosse Einschränkung zu werten. Anzumerken ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft ausführte, nach seiner Haftentlassung dauerhaft nach Q. zurückzuziehen, er könne sowohl zur Mutter wie auch zum Bruder ziehen (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 26). Wenn der Beschwerdeführer auch angeblich auf Wohnungssuche zu sein scheint (vgl. HA.2023.268, Beilage 5 zur Stellungnahme zur Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 12. Juni 2023), ist er seinen anfänglich gemachten Versprechungen nicht nachgekommen. Ein längerfristiger Aufenthalt bei der Mutter oder dem Bruder scheint entgegen seinen damaligen Behauptungen nicht möglich (oder erwünscht) zu sein. Es ist augenscheinlich, dass der weitere Verbleib in R. und der besagten Nachbarschaft viel Konfliktpotential mit sich bringt und erneute Auseinandersetzungen mit der Nachbarin absehbar sind. Insofern ist auch die Fortdauer der Massnahmen nicht zu beanstanden. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Konflikt zu entkräften und – wie zunächst behauptet – wegzuziehen, anstelle sich weiterhin im konfliktreichen und emotional schwierigen Umfeld aufzuhalten. Auch gemäss Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 wird die räumliche Trennung von der Nachbarin als hilfreich erachtet (vgl. HA.2023.357, act. 15). Inwiefern die weiteren Einwände des Beschwerdeführers wie die Einreichung einer Aufsichtsanzeige und eines Ausstandsgesuchs gegen die Staatsanwältin oder die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Nachbarin etwas an der bestehenden Verhältnismässigkeit zu ändern vermöchten, erschliesst sich zudem nicht.
Zusammenfassend erweist sich die Fortdauer der mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 angeordneten bzw. mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen bis am 30. September 2023 als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister