Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.24 (STA.2022.7599) Art. 169
Entscheid vom 5. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerdeführerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter 1 B._____, [...]
Beschuldigter 2 C._____, [...]
Beschuldigter 1 und 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Mischa Berner, [...]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Dezember 2022
in der Strafsache gegen B._____ und C._____
Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. September 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschliessung X-Weg".
Am 21. Dezember 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was von der Oberstaatanwaltschaft am 22. Dezember 2022 genehmigt wurde.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 5. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Dezember 2022 sei aufzuheben.
Die Anklägerin sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 5. September 2022 zu eröffnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates."
Am 3. Februar 2023 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 31. Januar 2023 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erstatteten die Beschuldigten die Beschwerdeantwort und beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 13. März 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor.
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin macht mit Strafanzeige vom 5. September 2022 und mit Beschwerde geltend, durch falsche Rechnungen der Q., welche sie habe begleichen müssen, geschädigt worden zu sein. In der Strafanzeige stellte sie ausdrücklich Strafantrag wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschliessung X-Weg". Sie konstituierte sich damit als Zivil- und Strafklägerin, womit sie als Partei zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist.
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder angehört noch darauf hingewiesen habe, dass die Strafanzeige zu substantiieren sei.
Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4).
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt. Sie hatte im Beschwerdeverfahren die hinreichende Möglichkeit, ihre Anliegen darzulegen.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. September 2022 Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 ([...] der Q.) und den Beschuldigten 2 ([...] der Q.) wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschliessung X-Weg". Sie machte geltend, dass den Grundeigentümern ein Betrag von Fr. 5'130.00 in Rechnung gestellt worden sei und verwies auf eine Rechnung vom 15. Dezember 2016 mit dem Vermerk "D. R., Honorar: gest. Begleitung Y-Strasse". Beilagen zu einer Bauabrechnung hätten nicht gefunden oder beigebracht werden können. Die unbelegten Fakturen würden Fr. 60'000.00 bis 80'000.00 betragen. Der Strafanzeige wurde eine Investitionsrechnung 2016 der Q. vom 3. Dezember 2018 beigelegt.
Mit Beschwerde konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB in Frage komme. Durch die genannten Buchungstexte und nicht belegte Fakturen sei ihr vorgespiegelt worden, dass eine Investitionsrechnung in dieser Höhe bestehe, was nicht der Fall sei. Beilagen, die zu einer Bauabrechnung gehören würden, hätten nicht gefunden werden können. Es seien Tatsachen unterdrückt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung begleichen müssen und sei dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden, womit Art. 146 StGB erfüllt sei. Weiter liege eine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB vor, da der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 5'130.00 in Rechnung gestellt worden sei, wobei sich auf der Rechnung der Vermerk "D., R." und "Honorar gest. Begleitung Y-Strasse." finde. In der Investitionsrechnung 2016 gehe es um den X-Weg bzw. E. Die vorgenannte Buchungsposition hänge nicht mit dem X-Weg zusammen und sei falsch in Rechnung gestellt worden. Es würden weiter diverse Beilagen zur Rechnung fehlen. Die nicht belegten Fakturen würden somit Fr. 60'000.00 bis 80'000.00 betragen. Es seien Ermittlungen zur genauen Abklärung des Sachverhalts zu führen und eine Strafuntersuchung zu eröffnen, welche auch die Strafbestände von Art. 146 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB umfasse.
Mit Beschwerdeantwort führten die Beschuldigten zusammengefasst aus, dass die Strafanzeige offensichtlich unbegründet und nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführerin sei nie ein Betrag von Fr. 5'130.00 in Rechnung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass irgendeine Rechnung versandt oder bezahlt worden sei. Rechnungen von Verwaltungsbehörden seien zudem immer Verfügungen, die anfechtbar seien. Ein arglistiges Verhalten sei aufgrund der Formvorschriften einer Verfügung (Begründung, Rechtsmittebelehrung) ausgeschlossen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb leitende [...] Angestellte Private zugunsten des Gemeinwesens schädigen sollten. Dass Fakturen falsch sein sollten,
werde nicht im Ansatz belegt und auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin versuche, eine offenbar verpasste Rechtsmittelfrist nach sechs Jahren nachzuholen, was ihr nicht gelinge. Auch eine Urkundenfälschung, welche eine unechte oder unwahre Urkunde verlange, liege offenkundig nicht vor. Es werde nicht dargelegt, wer was falsch gemacht haben solle. Ein [...] oder [...] schreibe überdies selber keine Rechnungen.
Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Investitionsrechnung 2016 der Q. vom 3. Dezember 2018 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin die behaupteten Beträge von Fr. 5'130.00 bzw. Fr. 60'000 bis Fr. 80'000.00 in Rechnung gestellt worden sein könnten. Während Beträge von Fr. 60'000 bis Fr. 80'000.00 in keiner Weise aufgeführt werden, erscheint der Betrag von Fr. 5'130.00 zwar im Soll, allerdings nicht im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, sondern betreffend "D., R.". Im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin wird einzig im Haben ein Betrag von Fr. 220.75 aufgeführt. Andere Dokumente oder Hinweise, welche auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechnungsstellung durch die Q. an die Beschwerdeführerin, die Bezahlung der genannten Beträge bzw. irgendwelche strafbaren Handlungen hindeuten könnten, liegen nicht vor. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren, die von ihr geltend gemachte fehlerhafte Rechnungsstellung und die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen weiter darzulegen, so dass ihre Vorbringen weitgehend unklar bleiben.
Selbst wenn die (unbelegt gebliebene) Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, dass ihr fehlerhafte Rechnungen zugestellt worden seien, könnte darin nicht bereits ein Hinweis auf ein strafbares Verhalten der beteiligten Personen gesehen werden. Insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte für täuschendes Vorgehen, vorsätzliches Handeln, Bereicherungsabsicht oder Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht der Beschuldigten oder weiterer Personen, womit kein Anfangsverdacht auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung oder weitere Tatbestände besteht. Entsprechend der Ausführungen der Beschuldigten wären allfällige fehlerhafte Rechnungen auf dem (verwaltungsrechtlichen) Rechtsmittelweg zu beanstanden gewesen.
Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtmässig ergangen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten.
Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO) und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung auch für die Nichtanhandnahme des Verfahrens.
Bei den geltend gemachten Tatbeständen des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Offizialdelikte, womit die Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen sind.
Der gemeinsame Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerde sowie die (nur sehr wenige Seiten umfassenden) Akten zu studieren und die rund vier Seiten (ohne erste und letzte Seite) umfassende Beschwerdeantwort zu verfassen hatte. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind nicht auszumachen. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt drei Stunden erscheint damit angemessen. Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2 bis AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die Entschädigung Fr. 732.15.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 1'092.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr
geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 92.00 zu bezahlen hat.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten solidarisch eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 732.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen: Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Richli Boog Klingler