Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.22 (STA.2023.5) Art. 72
Entscheid vom 6. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerdeführer A._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, [...]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungsgegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Januar 2023
in der Strafsache A._____
Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 2022 anlässlich einer Verkehrskontrolle in Q. aufgrund eines beschädigten Kontrollschildes an seinem Fahrzeug ([...]) von der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert. Ein in der Folge durchgeführter Betäubungsmittelvortest fiel positiv auf Kokain aus.
Die über den Vorfall informierte zuständige Staatsanwältin ordnete gleichentags um 10:16 Uhr mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und die Auswertung der Blut- und Urinproben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau an. Urin und Blut wurden dem Beschwerdeführer in der Folge am 28. Dezember 2022 im B. [Spital] ent- bzw. abgenommen. Ebenso wurde die ärztliche Untersuchung gleichentags im B. [Spital] durchgeführt.
Die mündliche Anordnung vom 28. Dezember 2022 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Januar 2023 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 5. Januar 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde und beantragte deren vollständige Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
In Bezug auf die angeordneten Zwangsmassnahmen steht ausweislich der Akten fest, dass die Blut- und Urinproben noch am Tag der Verkehrskontrolle im B. [Spital] entnommen wurden und auch die ärztliche Untersuchung gleichentags durchgeführt wurde. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer überhaupt beabsichtigt, die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie die ärztliche Untersuchung anzufechten, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde (auch) die Auswertung der Blutund Urinproben angeordnet. Die Auswertungen befinden sich nicht in den Akten. Ob diese bereits stattgefunden haben, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinproben rechtmässig angeordnet wurde, hängt von deren rechtmässigen Anordnung ab. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wurden die Blut- und Urinentnahme sowie die ärztliche Untersuchung rechtmässig angeordnet, weshalb allfällige Einwände sowohl hinsichtlich der Probeentnahme als auch der Probenauswertung unbegründet sind und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen wäre.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nicht belegt sei, dass die Polizei am 28. Dezember 2022, 09:53 Uhr, bei (wohl: von) der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend Anordnung Blut- und Urinprobe einen Auftrag erhalten habe. Art. 241 Abs. 1 StPO regle bekanntlich das Prozedere. Art. 141 Abs. 2 StPO regle sodann die Folgen einer Verletzung der Formvorschriften (Nichtverwertbarkeit). So sei es auch im vorliegenden Fall. Die Anordnung vom 3. Januar 2023 entbehre einer Grundlage, da keine mündliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt sei. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf, sich nicht belasten zu müssen. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden sei. Die Anordnung vom 3. Januar 2023 sei deswegen aufzuheben. Abgesehen davon habe für die Polizei vor Ort kein Anlass bestanden, beim
Beschwerdeführer einen Drogentest vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen fahrunfähigen Zustand zugestanden. Anlassfreie Drogenkontrollen seien nicht zulässig. Er habe keine Verhaltensweisen offen gelegt und weder einen Unfall verursacht noch sei er durch eine bestimmte Fahrweise negativ aufgefallen.
Den Akten, welche vom Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung nicht konsultiert wurden, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte belehrt wurde (FinZ-Set, Ziff. 3 S. 1) und er dies unterschriftlich bestätigt hat. Ebenso offenkundig ergibt sich daraus, dass die Staatsanwältin um 10:16 Uhr kontaktiert wurde, und sie u.a. die Abnahme von Blut- und Urinproben mündlich angeordnet hat (FinZ-Set, Ziff. 14, S. 4). Eine Verletzung der Formvorschriften ist nicht ersichtlich.
Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blutentnahme fällt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]).
Bei der Verkehrskontrolle vom 28. Dezember 2022 wurden beim Beschwerdeführer Unruhe, gerötete Bindehäute sowie ein angetriebenes Verhalten während der Kontrolle festgestellt. Seine Hände hätten gezittert. Zudem sollen seine Pupillen verkleinert gewesen sein und eine schwache Lichtreaktion gezeigt haben (FinZ-Set, Ziff. 9 und 10 S. 3). Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, am 28. Dezember 2022, um Mitternacht, 0,8 g Kokain konsumiert zu haben (FinZ-Set, Ziff. 5 S. 2). Die Atemalkoholprobe fiel negativ aus (FinZ-Set, Ziff. 11 S. 3).
Es gibt keinerlei Hinweise, dass die von der Kantonspolizei Aargau im besagten FinZ-Set dokumentierten Feststellungen nicht den tatsächlich gemachten und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mitgeteilten Feststellungen entsprochen hätten. Mit den körperlichen Auffälligkeiten sowie dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, noch um Mitternacht desselben Tages 0,8 g Kokain konsumiert zu haben, bestanden hinreichende Anzeichen eines Konsums von Betäubungsmitteln und einer damit verbundenen Fahrunfähigkeit.
Die Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung einer Urinprobe und die ärztliche Untersuchung waren damit angezeigt und gemäss der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachverhalts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) waren die Anordnung einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung zur Ermittlung der Sachlage auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, insgesamt Fr. 639.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin
Richli Boog Klingler