Recusal of district court presidents due to appearance of bias

SBK.2023.19Strafgericht / Strafrekurskammer31.01.2023Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Appeal Chamber of the Aargau High Court decided on a recusal request filed by the president of Bezirksgericht A. on behalf of the district court presidencies in the criminal case against B. The request was based on the presidents’ professional and personal relationship with a private complainant and a related former district judge. The chamber held that these circumstances objectively created an appearance of bias under Art. 56 lit. f StPO and therefore granted the recusal request. It also ordered that the costs of the recusal proceedings be borne by the state treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 56 lit. f StPO; Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO; Ausstand wegen Befangenheit aus anderen Gründen: Für den Ausstand genügt der objektive Anschein der Voreingenommenheit; auf subjektive Selbstwahrnehmung der betroffenen Gerichtsperson kommt es nicht an. Massgebend ist, ob nach den gesamten objektiven Umständen berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen können. Solche Zweifel können sich insbesondere aus beruflicher oder sozialer Nähe zu einer Partei oder zu deren Rechtsbeistand ergeben. Bei Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Gerichte entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig ohne weiteres Beweisverfahren (consid. 1–2). Wird der Ausstand gutgeheissen, sind die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.19 (ST.2022.180; STA.2021.4977) Art. 38

Entscheid vom 31. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister

Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, [...]

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen B._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Am 26. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft C. gegen B. einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher falscher Anschuldigung. Gegen diesen Strafbefehl erhob B. am 2. September 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft C.. In der Folge wurde der Strafbefehl am 30. November 2022 dem Bezirksgericht A. zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen.

2.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 stellte der Präsident des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens ST.2022.180 an ein anderes Bezirksgericht.

3.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2.

Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

2.

2.1.

Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von

Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2.

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1.

Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts A. damit, dass sich die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Zivil- und Strafkläger 2, G., der zugleich auch Einzelzeichnungsberechtigter der Zivil- und Strafklägerin 1, H., sei, welcher bis am [...] als Bezirksrichter am Bezirksgericht A. geamtet habe, als befangen erachteten und fühlten.

2.3.2.

Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende, berufsbedingte sowie soziale Beziehungsnähe der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts A. mit dem Zivil- und Strafkläger 2 bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigten der Zivil- und Strafklägerin 1 ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. in der vorliegenden Strafsache nicht unbefangen tätig werden kön-

nen, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

3.

Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.

4.

Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. für die Behandlung des Strafverfahrens gegen B. betreffend Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache falsche Anschuldigung für das Strafgerichtspräsidium A. gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 31. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister

Schlagwörter

recusalappearance of biascriminal procedurejudicial impartialitycostsdistrict court

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the district court presidents must recuse themselves under Art. 56 lit. f StPO due to apparent bias

Extrahierter Entscheid

Yes. Their professional and social proximity to the complainant and related person creates an objective appearance of bias.

Extrahierte Begründung

Under Art. 56 lit. f StPO, recusal is required when objective circumstances may create the appearance of partiality. The close professional and personal relationship to the complainant side was sufficient to raise such an appearance, regardless of subjective feelings.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the recusal proceedings

Extrahierter Entscheid

The costs are charged to the state treasury.

Extrahierte Begründung

Art. 59(4) StPO provides that costs are borne by the public purse when a recusal request is upheld.

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